{"id":"bgbl1-1990-44-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":44,"date":"1990-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/44#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_44.pdf#page=13","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1990-08-20T00:00:00Z","page":1813,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1990                                1813\nDritte Verordnung\nzur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 20. August 1990\nAuf Grund                                                          Zeitpunkt der Rückzahlung oder Ablösung für das\n- des § 105 Abs. 1 des zweiten Wohnungsbaugesetzes in                 Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen zu entrichten\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. August                      waren; soweit Annuitätsdarlehen zur Deckung der für\n1990 (BGBI. 1 S. 1730) und                                        Finanzierungsmittel zu entrichtenden Tilgungen bewil-\nligt worden sind, können für das Ersatzfinanzierungs-\n- des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes                  mittel Tilgungsbeträge nicht angesetzt werden.\"\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982\n(BGBI. 1 S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 934),                    6. § 23 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nverordnet die Bundesregierung:                                       „Vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 darf jedoch keine\nhöhere Verzinsung angesetzt werden, als im Zeit-\npunkt der Rückzahlung für das öffentliche Baudar-\nArtikel 1                               lehen zu entrichten war.\"\nÄnderung der zweiten Berechnungsverordnung\nDie Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der             7. In § 32 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4 a\nBekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 553),                   eingefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom                     ,,(4 a) Ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach\n19. Januar 1989 (BGBI. 1S. 109), wird wie folgt geändert:            den Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts\noder nach den Absätzen 1 bis 4 aufgestellt worden,\n1. In § 2 Abs. 8 wird das Zitat ,,§ 16 Abs. 2, 3 oder 7\"            bleibt diese als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für\ndurch das Zitat ,,§ 16 Abs. 2 oder 7\" ersetzt.                  den Wohnraum, der Gegenstand ihrer Berechnung ist,\nweiterhin maßgebend, wenn neuer Wohnraum durch\n2. In § 4 a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „kürzere\" durch             Ausbau oder Erweiterung des Gebäudes oder der zur\ndas Wort „andere\" ersetzt.                                      Wirtschaftseinheit gehörenden Gebäude geschaffen\nworden ist. Ist für den neu geschaffenen Wohnraum\neine Wirtschaftlichkeitsberechnung erforderlich, ist sie\n3. In § 8 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt                 als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen.\"\ngefaßt:\n„Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten            8. In § 34 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fas-\nder Architekten- und Ingenieurleistungen sind die               sung:\nTeile I bis III und VII bis XII der Honorarordnung für\nArchitekten und Ingenieure vom 17. September 1976                  ,,(3) Bei Wiederherstellung eines Gebäudes gehört\n(BGBI. 1 S. 2805, 3616) in der jeweils geltenden Fas-           zu den Baukosten auch der Wert der beim Bau des\nsung zugrunde zu legen. Dabei dürfen                            Wohnraums, für den die Berechnung aufzustellen ist,\n1. das Entgelt für Grundleistungen nach den Mindest-            verwendeten Gebäudeteile; er ist entsprechend § 7\nsätzen der Honorartafeln in den Honorarzonen der           Abs. 2 Satz 2 bis 4 zu ermitteln. Kommt eine Wieder-\nherstellung auch dem noch vorhandenen, auf die\nTeile 11, VIII, X und XII bis einschließlich Honorar-\nzone III und der Teile IX und XI bis einschließlich        Dauer benutzbaren Raum zugute, so dürfen Bau-\nHonorarzone 11,                                            kosten nur insoweit angesetzt werden, als die Wieder-\nherstellung dem neu geschaffenen Wohnraum zugute\n2. die nachgewiesenen Nebenkosten und                           kommt; Absatz 1 gilt entsprechend.\n3. die auf das ansetzbare Entgelt und die nachgewie-\nsenen Nebenkosten fallende Umsatzsteuer                         (4) Ist Wohnraum durch Ausbau oder Erweiterung\nneu geschaffen worden, gehören zu den Gesamt-\nangesetzt werden.\"                                              kosten, die diesem Wohnraum in der Teilwirtschaft-\nlichkeitsberechnung zuzurechnen sind, nur diejenigen\n4. In § 12 Abs. 5 wird Satz 2 gestrichen.                           Kosten, die durch den Ausbau oder die Erweiterung\nentstanden sind; dies gilt auch, wenn Zubehörräume\n5. In § 18 erhält Absatz 4 folgende Fassung:                        von öffentlich geförderten Wohnungen zu neuen Woh-\nnungen ausgebaut werden. Kosten des Baugrund-\n,,(4) Sind Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen\nstücks dürfen bei Ausbau nicht, bei Erweiterung nur\ngemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes vorzei-\ndann angesetzt werden, wenn das Grundstück für\ntig zurückgezahlt oder abgelöst worden, dürfen für\neinen Anbau neu erworben worden ist.\"\nden zur Rückzahlung oder Ablösung aufgewendeten\nBetrag vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 keine höheren\nZinsen und Tilgungen dem Gesamtbetrag der laufen-            9. § 40 wird wie folgt geändert:\nden Aufwendungen hinzugerechnet werden, als im                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","1814                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Wird durch Ausbau oder Erweiterung neuer,                                       ,,§ 7\nfremden Wohnzwecken dienender Wohnraum                           Kostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen\nunter Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen, ist hier-          durch Ausbau oder Erweiterung des Gebäudes\nfür eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzu-\nstellen. Die Regelungen des § 32 Abs. 4 a und des               (1) Werden in einem Gebäude oder einer Wirt-\n§ 34 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.\"                   schaftseinheit mit öffentlich geförderten Wohnungen\ndurch Ausbau oder Erweiterung neue Wohnungen\ngeschaffen, so ist für die bisherigen öffentlich geförder-\n10. § 46 wird wie folgt geändert:\nten Wohnungen die bisherige Wirtschaftlichkeitsbe-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              rechnung als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung weiter\n,,(2) § 2 Abs. 8, § 18 Abs. 4 und§ 23 Abs. 5 sind in      maßgebend; die bisherige Durchschnittsmiete und die\nder mit Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden            bisherigen Einzelmieten ändern sich infolge des Aus-\nFassung anzuwenden, wenn die Darlehen nach                   baus oder der Erweiterung nicht. Sind durch den Aus-\ndem 31. Dezember 1989 vorzeitig zurückgezahlt                bau oder die Erweiterung Zubehörräume der öffentlich\noder abgelöst wurden oder nach diesem Zeitpunkt              geförderten Wohnungen ganz oder teilweise weggefal-\nauf die weitere Auszahlung von Zuschüssen zur                len und ist hierfür kein gleichwertiger Ersatz geschaffen\nDeckung der laufenden Aufwendungen oder von                  worden, ist die Einzelmiete der betroffenen Wohnung\nZinszuschüssen verzichtet wurde.\"                            um einen angemessenen Betrag zu senken.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                               (2) Werden in einem Gebäude oder einer Wirt-\nschaftseinheit mit öffentlich geförderten Wohnungen\n,,(3) Sind für ein Gebäude oder eine Wirtschafts-\ndurch Ausbau oder Erweiterung neue Wohnungen\neinheit auf Grund von Ausbau oder Erweiterung\nunter Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen, ist bei der\nWirtschaftlichkeitsberechnungen oder Teilwirt-\nErmittlung der Kostenmiete für diese Wohnungen von\nschaftlichkeitsberechnungen vor dem 29. August\nder Durchschnittsmiete auszugehen, die auf Grund der\n1990 aufgestellt worden, sind die Regelungen der\n§§ 32, 34 und 40 in der bis zum 29. August 1990\nfür sie gesondert aufgestellten Teilwirtschaftlichkeits-\nberechnung berechnet und von der Bewilligungsstetre\ngeltenden Fassung anzuwenden.\"\nim Bewilligungsbescheid genehmigt worden ist. Auf der\nGrundlage der genehmigten Durchschnittsmiete sind\n11. In der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 erhält Nummer 3                   die Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 zu berech-\nfolgende Fassung:                                               nen.\n„3. Die Kosten der Entwässerung\n(3) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-\nHierzu gehören die Gebühren für die Haus- und              nungen ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu\nGrundstücksentwässerung, die Kosten des Be-                Wohnungen ausgebaut worden, so gelten die durch\ntriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen An-         den Ausbau neu geschaffenen Wohnungen von der\nlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässe-           Bezugsfertigkeit an als öffentlich geförderter preis-\nrungspumpe.\"                                               gebundener Wohnraum. Bei der Ermittlung der Kosten-\nmiete für diese Wohnungen ist von der Durchschnitts-\nmiete auszugehen, die auf Grund der für sie gesondert\nArtikel 2                               aufgestellten Teilwirtschaftlichkeitsberechnung berech-\nnet worden ist. Die sich ergebende Durchschnittsmiete\nÄnderung der Neubaumietenverordnung                          bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle; die\nDie Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der                 Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Bezugsfertig-\nBekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 579),                  keit der neu geschaffenen Wohnungen, jedoch nicht\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom                 mehr als vier Jahre zurück. Auf der Grundlage der\n19. Januar 1989 (BGBI. 1S. 109), wird wie folgt geändert:           genehmigten Durchschnittsmiete sind die Einzelmieten\nentsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die Einzelmie-\nten sind vom Ersten des Monats, der auf den in Satz 3\n1. In § 4 Abs. 6 Satz 4 wird das Zitat „oder § 16 a\"\ngenannten Zeitpunkt folgt, maßgebend.\ngestrichen.\n(4) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-\n2. In § 5 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                       nungen ohne Einsatz öffentlicher Mittel mit Genehmi-\n,,Sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und lau-             gung der Bewilligungsstelle zu Wohnungen ausgebaut\nfenden Aufwendungen einer zentralen Heizungs- oder                worden oder wird der Ausbau nachträglich genehmigt,\nWarmwasserversorgungsanlage in der Wirtschaftlich-                so gelten die neu geschaffenen Wohnungen von der\nkeitsberechnung enthalten, wird jedoch die Anlage                 Bezugsfertigkeit an nicht als öffentlich geförderter\neigenständig gewerblich im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2              preisgebundener Wohnraum.\nder Verordnung über Heizkostenabrechnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989                       (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn\n(BGBI. 1S. 115) betrieben, verringern sich die Gesamt-            einzelne Räume ausgebaut worden sind, die selbstän-\nkosten, Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendun-              dig vermietet werden.\"\ngen in dem Maße, in dem sie den Kosten der eigen-\nständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warm-            4. In § 8 a Satz 1 wird das Zitat ,,§ 16 Abs. 2, 3 oder 7\"\nwasser zugrunde gelegt werden.\"                                   durch das Zitat ,,§ 16 Abs. 2 oder 7\" ersetzt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bohn, den 28. August 1990                                  1815\n5. § 16 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                          8. Folgender § 34 wird eingefügt:\n,,(6) Werden in einem Gebäude oder einer Wirt-                                            ,,§ 34\nschaftseinheit mit in Absatz 1 bezeichneten Wohnun-                                Überleitungsvorschrift\ngen durch Ausbau oder Erweiterung neue Wohnungen\ngeschaffen, sind die Vorschriften des § 7 Abs. 1, 2 und            (1) § 4 Abs. 6 und § 8 a sind in der mit Inkrafttreten\n5 und des§ 26 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Wer-                 dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden,\nden Zubehörräume der in Absatz 1 bezeichneten Woh-              wenn die Darlehen nach dem 31. Dezember 1989\nnungen zu Wohnungen oder Wohnräumen ausgebaut,                  vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst wurden oder\nso gelten die neugeschaffenen Wohnungen oder                    nach diesem Zeitpunkt auf die weitere Auszahlung von\nRäume nicht als preisgebundener Wohnraum.\"                      Zuschüssen zur Deckung der laufenden Aufwendun-\ngen oder von Zinszuschüssen verzichtet wurde.\n6. In § 20 Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:                       (2) Sind für ein Gebäude oder eine Wirtschaftseinheit\nauf Grund von Ausbau oder Erweiterung Wirtschaftlich-\n„Die jährliche Abrechnung ist dem Mieter spätestens\nkeitsberechnungen oder Teilwirtschaftlichkeitsberech-\nbis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende\nnungen vor dem 29. August 1990 aufgestellt worden,\ndes Abrechnungszeitraumes zuzuleiten; diese Frist ist\nsind die Regelungen der§§ 7, 16 und 26 in der bis zum\nfür Nachforderungen eine Ausschlußfrist, es sei denn,\n29. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.\"\nder Vermieter hat die Geltendmachung erst nach\nAblauf der Jahresfrist nicht zu vertreten.\"\nArtikel 3\n7. § 26 wird wie folgt geändert:                                                      Bekanntmachung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\naa) In Satz 1 wird das Zitat „2 bis 6\" durch das Zitat Städtebau kann den Wortlaut der zweiten Berechnungs-\n,,2 bis 7\" ersetzt.                               verordnung und der Neubaumietenverordnung 1970 in der\nab 29. August 1990 geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Satzende             blatt bekanntmachen.\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nmer 6 angefügt:                                                               Artikel 4\n,,6. Zuschlag für Wohnungen, die durch Aus-                            Geltung im Saarland\nbau von Zubehörräumen neu geschaffen\nwurden (Absatz 7)\".                             Die Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.\nb) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:\nArtikel 5\n,,(7) Sind im Falle des § 7 Abs. 2, 3 oder 5 durch\nAusbau von Zubehörräumen preisgebundene Woh-                                    Berlin-Klausel\nnungen geschaffen worden, darf für sie ein                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nZuschlag erhoben werden, wenn durch den Ausbau         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten\nbisherige Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-     Wohnungsbaugesetzes und § 33 a des Wohnungsbin-\nnungen ganz oder teilweise weggefallen sind und        dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nhierfür kein gleichwertiger Ersatz geschaffen wor-\nden ist. Der Zuschlag darf den Betrag nicht überstei-\nArtikel 6\ngen, um den die Einzelmieten der betroffenen Woh-\nnungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 gesenkt worden                                    Inkrafttreten\nsind.\"\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.                    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. August 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt","1816                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch_ für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nPostvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 474. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Juli 1990,\nist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 kann zum Preis von 5,80 DM\n(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}