{"id":"bgbl1-1990-44-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":44,"date":"1990-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/44#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_44.pdf#page=9","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften","law_date":"1990-08-16T00:00:00Z","page":1809,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1990                   1809 ·\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften\nVom 16. August 1990\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1\nS. 1440), der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1\nS. 1201) geändert worden ist, wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der ab 1. Januar 1991\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1 . die am 1 . April 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember 1986\n(BGBI. 1 S. 2624),\n2. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung, der durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Juni 1990\n(BGBI. 1 S. 1201) geändert worden ist.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1 . des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 2 des Handelsklassengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1\nS. 2201),\nzu 2. des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 sowie des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6\ndes Handelsklassengesetzes.\nDie Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über gesetzliche Han-\ndelsklassen für Schweinehälften vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1443) ist gegen-\nstandslos.\nBonn, den 16. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1810                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften\n§ 1                              nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich anzu-\nGesetzliche Handelsklassen                     zeigen\n1 . welches Einstufungsverfahren sie anwenden,\n(1) Auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften über das             2. einen Wechsel des Einstufungsverfahrens jeweils vor\nGemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweine-              dem Wechsel.\nschlachtkörper gelten für ganze und halbe Schlachtkörper     Die Anzeige hat vor der Aufnahme des Schlachtbetriebes\nvon Hausschweinen, auch ohne Kopf, Pfoten, Schwanz,          zu erfolgen, bei vorhandenen Betrieben bis zum 1. Februar\nFlomen, Nieren oder Zwerchfell die in Abschnitt I Spalte 1    1991.\nder Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen\nauf der Grundlage des Muskelfleischanteils. Zusätzlich          (4) Der Schlachtkörper wird möglichst bald nach der\nwerden die in Abschnitt II Spalte 1 der Anlage 1 bezeich-    Schlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem\nneten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt.                Stechen des Schweins gewogen.\n(2) Der Handelswert eines Schlachtkörpers von Haus-\n§3\nschweinen wird jedoch nicht nur von dessen Muskel-\nfleischanteil bestimmt.                                                                 Protokoll\n(3) In den Bundesländern, in denen der Handelswert des        (1) Unverzüglich nach der Ermittlung des Muskel-\nSchlachtkörpers überwiegend auch nach der Ausbildung         fleischanteils ist für jeden einzelnen Schlachtkörper ein\nder fleischtragenden Körperpartien bestimmt wird, werden      Protokoll anzufertigen.\nzusätzlich zu den Handelsklassen nach Absatz 1 jeweils\n(2) Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende\ndie in Anlage 2 bezeichneten Unterklassen als gesetzliche\nSchlachtnummer, die Einzelmeßwerte, das daraus errech-\nHandelsklassen eingeführt. Der Bundesminister für Ernäh-\nnete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder\nrung, Landwirtschaft und Forsten macht die Bundesländer,\ndas Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. Es ist\nin denen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, im\nmindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.\nEinvernehmen mit diesen Ländern im Bundesanzeiger\nbekannt.\n§4\nKennzeichnung\n§2\n(1) Schweineschlachtkörper dürfen gewerbsmäßig nur\nAnforderungen und Einstufung\nzum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten,\n(1) Schweineschlachtkörper, die nach einer gesetz-          geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht\nlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, an-        werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse\ngeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in       nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des\nden Verkehr gebracht werden, müssen die in Spalte 2            nach § 2 Abs. 2 ermittelten Muskelfleischanteils gekenn-\nder Anlagen 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllen.          zeichnet sind. Werden sie zusätzlich in Unterklassen ein-\nAngaben des Muskelfleischanteils gelten als Angaben            gestuft, so müssen sie mit dem Zeichen der Unterklasse\nder entsprechenden Handelsklasse. Die Unterklassen             nach Anlage 2 Spalte 1 neben dem Zeichen der Handels-\nnach Anlage 2 sind nicht verbindlich.                          klasse nach Satz 1 oder neben dem Prozentsatz des\nMuskelfleischanteils gekennzeichnet sein. Die Kennzeich-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskelfleischan-\nnung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die ermittelte\nteil von Schweineschlachtkörpern unmittelbar nach der\nUnterklasse in dem Protokoll nach § 3 Abs. 2 angegeben\nSchlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung\nist.\nvor Beginn des Kühlprozesses - durch Anwendung des in\nAnlage 3 beschriebenen Verfahrens zu ermitteln (Ein-              (2) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der Ermitt-\nstufungsverfahren). In Betrieben, die durchschnittlich         lung des Muskelfleischanteils nach § 2 Abs. 2 mit unver-\nwöchentlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind die         wischbarer, unabwischbarer und kochechter Farbe auf\nMaße nach dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät           dem hinteren Eisbein oder dem Schinken angebracht und\nzu ermitteln und automatisch zu protokollieren, das nach       mindestens 2 cm hoch und deutlich erkennbar sein.\nmanuellem Ansetzen an den Schlachtkörper automatisch\nmißt. Die durchschnittliche Schlachtzahl wird auf Grund                                    §5\nder im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geschlach-\nteten Menge berechnet.                                                            Ordnungswidrigkeiten\n(3) Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich nicht mehr      Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nals 200 Schweine schlachten, dürfen den Muskelfleischan-       Handelsklassengesetzes handelt, wer\nteil abweichend von Absatz 2 Satz 1 nach dem Verfahren         1 . entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Maße nicht in der vorge-\nder Anlage 4 ermitteln. Betriebe nach Satz 1 haben der              schriebenen Weise ermittelt oder protokolliert,","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1990                              1811\n2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 eine Anzeige nicht,           bringt, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,                 oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind.\n3. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht\n§6\nvollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht\nsechs Monate lang aufbewahrt oder                                                  Berlin-Klausel\n4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Schwei-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nneschlachtkörper zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-\nfeilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr      klassengesetzes auch im Land Berlin.\nAnlage 1                                                     Anlage 2\n(zu § 1 Abs. 1 , § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1)                   (zu§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und§ 4 Abs. 1)\nHandelsklassenschema                                            Unterklassenschema\n2                                                             2\nHandels-                                                      Unterklasse                    Anforderungen\nAnforderungen\nklasse\nhervorragende Ausbildung der fleisch-\ntragenden Körperpartien\n2          gute bis sehr gute Ausbildung der fleisch-\nGemäß § 2 Abs. 2 ermittelter Muskel-                          tragenden Körperpartien\nfleischanteil des Schweineschlacht-\nkörpers mit einem Schlachtgewicht                  3          geringe Ausbildung der fleischtragenden\nvon 50 kg und mehr, jedoch weniger                            Körperpartien\nals 120 kg in Vomhundertsätzen\nE           55 und mehr\nu           50 und mehr, jedoch weniger als 55\nR           45 und mehr, jedoch weniger als 50\n0            40 und mehr, jedoch weniger als 45\np           weniger als 40\nII\nM 1           Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen\nM2            Schlachtkörper von anderen Sauen\nV             Schlachtkörper von Ebern und\nAltschneidern","1812                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 3                                                     Anlage 4\n(zu § 2 Abs. 2)                                              (zu § 2 Abs. 3)\nVerfahren                                                 Verfahren\nzur Ermittlung des Muskelfleischanteils                     zur Ermittlung des Muskelfleischanteils\nvon Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 2                 von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 3\n1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der\n1 . An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der         Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgen-\nWirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgen-\ndes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):\ndes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):\nSpeckmaß (S): Speckdicke, gemessen an der dünn-\n(S): Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in\nsten Stelle des Speckes (einschl. Schwarte) über\nmm, 7 cm seitlich der Trennlinie auf der Höhe der\ndem M. glutaeus medius (in Millimetern)\nzweit- und drittletzten Rippe gemessen\nFleischmaß (F): Stärke des Lendenmuskels, gemes-\n(F): Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an gleicher\nsen als kürzeste Verbindung des vorderen (crania-\nStelle wie S gemessen\nlen) Ende des M. glutaeus medius zur oberen (dorsa-\n2. Der Muskelfleischanteil wird ermittelt durch Einsetzen         len) Kante des Wirbelkanals (in Millimetern)\ndes Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in\nfolgende Formel:\nMuskelfleischanteil (MF % )\n= 54,456 - 0,75027 (S) + 0,21181 (F)\nMeßlinie im Kotelettquerschnitt in Höhe der 2./3. letzten\nRippe\ns\n- -   -\n2. Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch\nEinsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes\n(F) in folgende Formel:\nMuskelfleischanteil MF %    =\n47,978   + (26,0429 X  J) + (4,5154   X \\l'F)\n- (2,5018 x lg S) - (8,4212 x     VS)"]}