{"id":"bgbl1-1990-44-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":44,"date":"1990-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_44.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Ernährungssicherstellungsgesetzes","law_date":"1990-08-27T00:00:00Z","page":1802,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1802                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Ernährungssicherstellungsgesetzes\nVom 27. August 1990\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ernährungs-\nsicherstellungsgesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1770) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der seit dem\n26. August 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1075),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287 Nr. 56 des Gesetzes\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n3. den am 1 . Juli 1976 in Kraft getretenen § 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1976\n(BGBI. 1 S. 1608),\n4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 76 § 1 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\n5. den am 26. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 27. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nGesetz\nüber die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen\nder Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft\n(Ernährungssicherstellungsgesetz - ESG)\n§ 1                                   räumliche Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbei-\ntung, die Verpackung und die Kennzeichnung der\nSicherstellung für Verteidigungszwecke\nErzeugnisse;\n(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere\n3. die Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen\nzur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der\nund Geräten, Treibstoffen, Brennstoffen, Düngemit-\nStreitkräfte erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der\nteln, Pflanzenschutzmitteln sowie sonstiger Betriebs-\nErnährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und\nmittel für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung;\nHolzwirtschaft (Erzeugnisse) sicherzustellen, können\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden               4. die Zuteilung von Waren der gewerblichen Wirtschaft,\nüber                                                                 die ausschließlich als Betriebsmittel im Sinne der\nNummer 3 für die land- und forstwirtschaftliche Erzeu-\n1. den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung von\ngung dienen oder zu diesem Zweck von den nach\nTieren;\ndem Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen\n2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, die               auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie\nAblieferung, die Lieferung, den Bezug, die Zuteilung,            des Geld- und Kapitalverkehrs zuständigen Behörden\ndie Verwendung, die Verlagerung, die zeitliche und               freigegeben worden sind;","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1990                                1803\n5. die Verwendung von Produktionsmitteln in Betrieben ·        der Tiere und die durch Be- und Verarbeitung herge-\nder Ernährungswirtschaft;                                 stellten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Aus-\nnahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, Kaffee,\n6. die Veranlagung der Erzeuger zur Ablieferung;\nKaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt\n7. die Selbstversorgung;                                       an Kaffee oder Koffein;\n8. die Beschaffenheit der Erzeugnisse;                     2. landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschließlich\n9. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der Erzeug-            des Saat- und Pflanzguts des Gemüse-, Obst-, Garten-\nnisse für höchstens 48 Stunden;                           und Weinbaus und\n10. die Festsetzung von Preisen, Kostensätzen, Handels-      3. wildwachsende Nahrungs- und Futtermittel.\nspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungsspannen\n(2) Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft im Sinne\nsowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für\ndieses Gesetzes sind\nErzeugnisse;\n1. Rohholz und forstliche Nebenerzeugnisse, insbeson-\n11. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung\ndere Gerbrinde und Harz,\nund Eröffnung von Betrieben der Ernährungswirt-\nschaft.                                               2. Erzeugnisse des ersten Produktionsvorgangs aus Roh-\nholz.\n(2) Absatz 1 gilt nicht\n(3) Als Erzeugnisse der Forstwirtschaft gelten forstliches\n1. für die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zuteilung, die\nSaat- und Pflanzgut.\nLieferung, den Bezug und die Verwendung von Erzeug-\nnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die aus-                                  §5\nschließlich zur Herstellung von Waren der gewerb-                   Ermächtigung für Buchführungs-,\nlichen Wirtschaft dienen oder zu diesem Zweck von                     Melde- und Auskunftspflichten\nden nach diesem Gesetz zuständigen Behörden frei-\ngegeben worden sind;                                       Durch Rechtsverordnungen können zu den in § 1\ngenannten Zwecken hinsichtlich der Erzeugnisse und\n2. für die Verarbeitung und die gewerbliche Verwendung\nWaren, über die nach § 1 Vorschriften erlassen werden\nvon Erzeugnissen der Forst- und Holzwirtschaft sowie\nkönnen, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von\ndie Zuteilung und den Bezug solcher Erzeugnisse zum\nBetrieben\nZwecke der Verarbeitung oder gewerblichen Verwen-\ndung.                                                   1. Buchführungs- und Meldepflichten für Betriebe der\nErnährungs- und Holzwirtschaft,\n§2\n2. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Betriebe der\nVoraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung\nLand- und Forstwirtschaft,\n(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen       3. Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs- und\nwerden,                                                           Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft zur\n1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben oder              Vorbereitung von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1\nzu verhindern,                                          begründet werden.\n2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen                                            §6\nnicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßi-                        Vorratshaltung\ngen Mitteln erreicht werden kann.\n(1) Um eine Gefährdung der Versorgung mit Erzeugnis-\n(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche      sen zu beheben oder zu verhindern, können durch Rechts-\nMaß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten,      verordnungen für Betriebe der Ernährungs- und Landwirt-\ndaß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteilig-  schaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft Vorschriften\nten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungs-      über die Lagerung und die Vorratshaltung der in § 4\nfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beein-         genannten Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies für\nträchtigt wird.\ndie in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. § 2 Abs. 2\n(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 dürfen nur         ist anzuwenden.\nnach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes ange-            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung und\nwandt werden.                                                 Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln im Sinne\n§3                             des § 1 Abs. 1 Nr. 3 durch land- und forstwirtschaftliche\nBetriebe.\n(weggefallen)\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung und\n§4                             Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln, die aus-\nschließlich für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung\nBegriffsbestimmungen der Erzeugnisse               verwendet werden, durch Vereinigungen von Erzeuger-\n(1) Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft im      betrieben und Vereinigungen von Erzeugervereinigungen\nSinne dieses Gesetzes sind                                    sowie sonstige Handelsbetriebe, die der Versorgung der\nLand- und Forstwirtschaft mit diesen Betriebsmitteln\n1. die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung,           dienen.\ninsbesondere im Ackerbau, in der Grünlandwirtschaft,\nim Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner durch        (4) In Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3\nTierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen     kann vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die\npflanzlichen und tierischen Erzeugnisse einschließlich   Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder son-","1804                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nstige Gewährleistungen bis zu einer im jährlichen Haus-      Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung berührt\nhaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie im Rahmen der · ist. Rechtsverordnungen des Bundesministers oder des\nverfügbaren Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Lagerhal-     Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft nach § 1\ntung und Wälzung und zur Zinsverbilligung gewährt wer- Abs. 1 Nr. 2 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem\nden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-\nBelastung der Betroffenen auszuschließen.                    heit, soweit sie das Herstellen, Behandeln und Inverkehr-\nbringen von Lebensmitteln regeln. Rechtsverordnungen\n(5) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die auf\ndes Bundesministers oder des Bundesamtes für Ernäh-\nGrund der nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassenden\nrung und Forstwirtschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 bedürfen\nRechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bundesre-\ngierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 4       des    Einvernehmens    mit  dem  Bundesminister   für Wirt-\nschaft.\ndurch Rechtsverordnungen zulassen, daß sie statt mit dem\nsich nach§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes                                     §8\nergebenden Wert von dem Steuerpflichtigen mit einem            Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen\nWert angesetzt werden können, der bis zu 30 vom Hundert\nunter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder             (1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des\ndem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf- Bundesministers nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung\nfungspreis) des Bilanzstichtages liegt. Voraussetzung für des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs\nden Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich im Gel- Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungs-\ntungsbereich des Grundgesetzes befinden und für ihre dauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.\nBevorratung nicht nach anderen Vorschriften oder auf\nGrund vertraglicher Vereinbarungen eine Körperschaft des         (2)  Nach  Eintritt der Voraussetzung  des  §  2  Abs. 3\nöffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle       bedürfen    Rechtsverordnungen     nach den  §§ 1,  5  und 6\nZuschüsse gewährt oder das Preisrisiko übernommen hat.       nicht   der  Zustimmung     des  Bundesrates  oder  Bundes-\ntages.\n(6) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 5 ein\n§9\nBewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind bei\nder Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen                   Geltungsdauer der Rechtsverordnungen\nBetriebs mit dem für die Vermögensbesteuerung maß-              (1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5\ngebenden Wert, vermindert um den nach Absatz 5 vor-\nund 6, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 in\ngenommenen Bewertungsabschlag, anzusetzen.                   Kraft sind, gelten unbefristet weiter.\n(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\n§7                              sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die in § 1\nRechtsverordnungen                        bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Rechts-\nverordnungen der Bundesregierung oder des Bundes-\n(1) Rechtsverordnungen nach den§§ 1, 5 und 6 erläßt       ministers sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und\ndie Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese          Bundesrat dies verlangen.\nBefugnis durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung\ndes Bundesrates auf den Bundesminister für Ernährung,           (3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Ernäh-\nLandwirtschaft und Forsten (Bundesminister) übertragen.     rung und Forstwirtschaft, der Landesregierungen oder der\nvon diesen ,ermächtigten Stellen, die auf Grund einer\n(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 erläßt     Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 erlassen wer-\nder Bundesminister unter der Voraussetzung des § 2          den, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer\nAbs. 3. Er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung       Kraft.\nohne Zustimmung des Bundesrates\n1. auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,                                    § 10\n2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung                       Ausführung des Gesetzes\nzur Weiterübertragung der Befugnis,                        (1) Rechtsverordnungen nach § 1 und Rechtsverord-\nübertragen. Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnun-      nungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 bezeichneten\ngen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 11 kann auf die Landes-        Zwecke werden von den Ländern einschließlich der Ge-\nregierungen nur im Einvernehmen mit dem Bundes-              meinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes\nminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,      ausgeführt. Die Rechtsverordnungen können vorsehen,\ndie Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 1       daß sie in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden,\nAbs. 1 Nr. 2 und 8 nur im Einvernehmen mit dem Bundes-       soweit dies für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich\nminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und      ist.\ndem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\n(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die\nReaktorsicherheit übertragen werden. Die Befugnis zuni\nnach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\nErlaß von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1O\nkann auf die Landesregierungen nur im Einvernehmen mit       a) Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreis-\ndem Bundesminister für Wirtschaft übertragen werden.              stufe zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von\nkreisangehörigen Gemeinden,\n(3) Rechtsverordnungen des Bundesministers oder des\nBundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft nach § 1      b) kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben\nAbs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11 bedürfen des Einvernehmens mit          von kommunalen Zusammenschlüssen oder Ge-\ndem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-              meindeverbänden\ntorsicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor        wahrgenommen werden.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1990                                 1805\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14, 15, 16, 17 und Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit deren Durchfüh-\n18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften . rung es vom Bundesminister beauftragt wird.\nvon den Behörden der Länder, Gemeinden oder Gemein-\ndeverbände Maßnahmen für die in § 1 genannten Zwecke                                       § 13\nergriffen werden sollen.\nMitwirkung der Bundesanstalt\n(4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses                    für landwirtschaftliche Marktordnung\nGesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach den\nAbsätzen 1 bis 3 von den Ländern einschließlich der             , Bei der Durchführung der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\nGemeinden und Gemeindeverbände im Auftrage des Bun- genannten Aufgaben wirkt die Bundesanstalt für landwirt-\ndes ausgeführt werden, übt der Bundesminister die Befug-       schaftliche  Marktordnung   nach  den Richtlinien und  Wei-\nnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundge-         sungen    des Bundesministers   mit.\nsetzes aus. Der Bundesminister kann diese Befugnisse\nsowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des                                     § 14\nGrundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. All-                         Mitwirkung von Vereinigungen\ngemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2\nSatz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung             (1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 kann\ndes Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 bestimmt werden, daß\nvorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung 1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten und\nvon Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung               Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben\ndes Bundesrates erlassen worden sind.                               der Ernährungs- und Landwirtschaft oder der Forst-\n(5) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemein-            und   Holzwirtschaft wahrnehmen,   bei der  Ausführung\ndeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales             der  Rechtsverordnungen    beratend  mitwirken,  soweit\nOrgan zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwal-        Interessen der Ernährungs- und Landwirtschaft oder\ntungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverban-                   der Forst- und Holzwirtschaft betroffen sind,\ndes.                                                            2. die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder teil-\nweise auf Anstalten und Körperschaften des öffent-\n(6) In Rechtsverordnungen nach § 1 und in Rechtsver-\nlichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und\nordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 genannten\nLandwirtschaft oder der Forst- und Holzwirtschaft wahr-\nZwecke kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser\nnehmen, übertragen wird. Die Anstalten und Körper-\nVerordnungen geregelt und dabei bestimmt werden, daß\nschaften des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit\nfür die Aufgaben zur Ausführung dieser Verordnungen\nden Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimm-\nbesondere Stellen einzurichten sind.\nten Behörde.\n§ 11                                 (2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durch-\nführung von einzelnen Aufgaben, die sie für die in den\n(weggefallen)\n§§ 1, 5 und 6 genannten Zwecke auf Grund dieses Geset-\nzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts-\n§ 12                              verordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten ·\nErrichtung und Aufgaben des Bundesamtes                  Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen\nunterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen\n(1) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Er-           Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit\nnährungs- und Landwirtschaft erhält die Bezeichnung             auch deren Aufsicht.\n,,Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\". Das Bun-\ndesamt untersteht dem Bundesminister für Ernährung,                                         § 15\nLandwirtschaft und Forsten.\nVorbereitung des Vollzugs\n(2) Dem Bundesamt werden zusätzlich folgende Auf-\ngaben übertragen:                                                  Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeinde-\nverbände haben die organisatorischen, personellen und\n1. die Durchführung der ihm durch Rechtsverordnung auf          materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maß-\nGrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben;               nahmen zu schaffen, die für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten\n2. die Mitwirkung bei der einheitlichen Planung auf dem         Zwecke erforderlich sind.\nGebiet der Ernährungssicherstellung;\n3. die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung                                     § 16\nund des Verbrauchs von Erzeugnissen der Ernäh-                                      Auskünfte\nrungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holz-\nwirtschaft und die Feststellung der Produktionskapazi-        (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf\ntät von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern sol-      Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Durch-\ncher Erzeugnisse, ausgenommen die Feststellung der         führung solcher Rechtsverordnungen haben alle natür-\nProduktionskapazität von Verarbeitern der in § 4 Abs. 2    lichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen\ngenannten Erzeugnisse;                                      Personenvereinigungen, soweit sie in der Ernährungs-,\nLand-, Forst- und Holzwirtschaft tätig sind, den für die\n4. die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevor-\nSicherstellung der Versorgung zuständigen Behörden und\nratungspläne.\nsonstigen öffentlichen Stellen auf Verlangen Auskünfte,\n(3) Das Bundesamt erledigt als beauftragte Behörde,          insbesondere über Bestands- und Produktionsdaten\nsoweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist,    ernährungs- und landwirtschaftlicher sowie forst- und holz-","1806                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nwirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, soweit dies für die in  digung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich\n§ 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.                       nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschafts-\nverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-            Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist\nholung von Auskünften beauftragten Personen sind im             die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interes-\nRahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und                   sen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.\nGeschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort\nPrüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu                 (2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige ver-\nentnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Aus-         pflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme\nkunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflich-      im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein\ntige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der       Begünstigter vorhanden, so ist die Entschädigung vom\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen zu               Träger der Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung\nunterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzu-           von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt werden,\nlegen.                                                          haftet der Träger der Aufgabe; soweit der Träger der\nAufgabe den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann     dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Träger\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-        der Aufgabe über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1        des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht wer-\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen          den.\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-              (3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und die\nsetzen würde.                                                  Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34,\n49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entspre-\n(4) Nach Eintritt der Voraussetzung des§ 2 Abs. 3 sind      chend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der Anfor-\nden für die Sicherstellung der Versorgung zuständigen          derungsbehörden die Behörden, welche die Maßnahmen\nBehörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlan-        im Sinne des Absatzes 1 angeordnet haben.\ngen von den Meldebehörden Vor- und Familiennamen,\nAnschriften und Hauptwohnung der Verbraucher sowie\nzusätzlich der Tag ihrer Geburt, sofern sie das 14. Lebens-                                   § 18\njahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln. Den in                                 Härteausgleich\nSatz 1 genannten Behörden und sonstigen öffentlichen\n(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene\nStellen sind unter den dort genannten Voraussetzungen\nauf Verlangen von anderen Behörden und sonstigen               Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer\nsolchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Ver-\nöffentlichen Stellen ferner folgende Einzelangaben über\nmögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 17 abzugelten\npersönliche und sachliche Verhältnisse zu übermitteln:\nist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit\n1. Namen und Anschriften ernährungs-, land-, forst- und        seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schä-\nholzwirtschaftlicher Betriebe, ihrer Inhaber sowie ihrer   den gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung\nverantwortlichen Leiter,                                   zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger\n2. Angaben über die Art und Produktionsausrichtung der         Härten geboten ist.\nBetriebe,                                                      (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der\n3. Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe, insbe-         Aufgabe verpflichtet.\nsondere Angaben über Vorräte an Erzeugnissen, über\n(3) § 17 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\nKapazität, technische Ausrüstung und Verkehrsanbin-\ndung der Läger sowie über Be- und Verarbeitungs-\nkapazitäten.                                                                               § 19\nVor Eintritt der Voraussetzung des§ 2 Abs. 3 sind den für                                 Zustellungen\ndie Sicherstellung der Versorgung zuständigen Behörden               Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden gelten\nund sonstigen öffentlichen Stellen nach Zustimmung der          die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom\nfür sie jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die in den         3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1S. 379) in der Fassung des\nSätzen 1 und 2 genannten Angaben auf Verlangen zu                § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar\nübermitteln, wenn dies für den in § 1 bezeichneten Zweck,        1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 17) mit folgender Maßgabe:\ninsbesondere auch für Vorsorgemaßnahmen nach § 15,\nerforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Einzel-     1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung\nangaben, die ausschließlich zu statistischen Zwecken                  gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwaltungszustel-\nerhoben worden sind.                                                  lungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch\ndurch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche oder\n(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten Kennt-             fernmündliche Mitteilung oder - auch wenn die Voraus-\nnisse und Unterlagen dürfen nicht für andere als die in § 1           setzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 15 des\ngenannten Zwecke verwendet werden.                                   Verwaltungszustellungsgesetzes nicht vorliegen -\ndurch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im\n§ 17                                     Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und\ngeeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die\nEntschädigung                                 Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden\n(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechts-              Tage als bewirkt.\nverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen          2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnenschif-\nRechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschä-              fen und Luftfahrzeugen können auch durch Funl(spruch","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1990                              1807\nvorgenommen werden. Eine Ausfertigung der Ver-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nfügung ist gleichzeitig dem Eigentümer oder Besitzer    zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nzu übermitteln.\n§ 20\n§ 24\nRechtsmittelbeschränkung                                          (weggefallen)\n(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwal-\ntungsakte nach diesem Gesetz oder einer auf diesem\n§ 25\nGesetz beruhenden Rechtsverordnung haben keine auf-\nschiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt nach Ein-                     Zuständige Verwaltungsbehörde\ntritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 erlassen worden ist.\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\n(2) In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über     Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nMaßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem           1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 16\nGesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung            Abs. 1 und 2,\ngegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere\nEntscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die              a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen wor-\nVoraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht,             den sind, der Bundesminister,\nwenn das Urteil oder die andere Entscheidung des Verwal-        b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen wor-\ntungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des§ 2 Abs. 3          den sind, die zuständige oberste Landesbehörde\nverkündet oder zugestellt worden ist.                               oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle;\n2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1, 5\n§ 21                               oder 6 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine\n(weggefallen)                           auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene\nVerfügung,\n§ 22                               a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zustän-\nZuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen                     dig sind, der Bundesminister oder die in der Rechts-_\nverordnung bestimmte Behörde,\nWer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift\nb) soweit Landesbehörden zur Durchführung zustän-\neiner auf Grund der §§ 1, 5 und 6 erlassenen Rechtsver-\ndig sind, die zuständige oberste Landesbehörde\nordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechts-\noder die in der Rechtsverordnung bestimmte\nverordnung ergangenen vollziehbaren Verfügung verstößt,\nBehörde.\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-\nstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für                                      § 26\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift ver-\nweist.                                                                (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes)\n§ 23\nVerletzung der Auskunftspflicht                                            § 27\nEinschränkung der Grundrechte\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                         Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n1. entgegen§ 16 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,   (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder   Gesetzes eingeschränkt.\n2. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet,\n§ 28\nbeauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäft-\nliche Unterlagen nicht vorlegt.                                               (Inkrafttreten)","1808                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Einführung der Anzeigepflicht\nfür die Spongiforme Rinderenzephalopathie\nsowie die Traberkrankheit der Schafe und der Ziegen\nVom 15. August 1990\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1\nS. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\n§ 1\nDie Spongiforme Rinderenzephalopathie sowie die Traberkrankheit der Schafe\nund der Ziegen unterliegen der Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des Tierseuchen-\ngesetzes.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land\nBerlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit\nAblauf des 28. Februar 1991 außer Kraft.\nBonn, den 15. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}