{"id":"bgbl1-1990-43-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":43,"date":"1990-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/43#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-43-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_43.pdf#page=14","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Butterverordnung und anderer milchrechtlicher Verordnungen","law_date":"1990-08-16T00:00:00Z","page":1774,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1774                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Butterverordnung\nund anderer milchrechtlicher Verordnungen\nVom 16. August 1990\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und        5. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nForsten verordnet                                                                              ,,§ 10\nauf Grund des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarinegeset-                    Handelsklasse Deutsche Molkereibutter\nzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471) im Einvernehmen\nButter darf mit der Handelsklasse „ Deutsche Molke-\nmit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und\nreibutter\" bezeichnet werden, wenn sie\nGesundheit, der Justiz und für Wirtschaft und\n1. der angegebenen Buttersorte entspricht,\nauf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch-\nund Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,            2. mindestens 82 Gewichtshundertteile Fett enthält\nGliederungsnummer 7842-1 , veröffentlichten bereinigten               und\nFassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                3. für jede der in § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten\nWirtschaft nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundes-                  Eigenschaften mit mindestens drei Punkten bewer-\ntag:                                                                  tet worden ist.\"\nArtikel 1\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Butterverordnung                      a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 9 Nr. 1 und 2\"\ndurch die Verweisung ,,§ 9 Nr. 1 bis 3\" ersetzt.\nDie Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2286, 2657), geändert durch§ 21 der Verordnung vom             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), wird wie folgt geändert:             aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1. von der Gesamtzahl der Butterproben\n1. In § 1 werden die Nummern 3 bis 5 gestrichen; die                           einer Buttersorte eines Einsenders in drei\nbisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 3                             aufeinanderfolgenden        Monaten    oder\nund 4.                                                                      innerhalb der letzten sechs Monate mehr\nals ein Drittel nicht die Anforderungen des\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                § 4 Abs. 1 oder des § 9 Nr. 1, 2 oder 3\nerfüllen,\".\na) In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Worten „zur\nGemeinschaftsverpflegung\" die Worte „oder in                bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nEinrichtungen\" eingefügt.                                        „4. von der Gesamtzahl der Butterproben\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                                einer Buttersorte eines Einsenders mehr\nals zwei Proben in sechs aufeinanderfol-\ngenden Monaten aus einem der in\n3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbschnitt 4.2 oder 5.2 der Anlage genann-\n,,(1) Butter darf nur so hergestellt werden, daß sie                      ten Gründe nicht zur Prüfung zugelassen\nnicht weniger als 82 Gewichtshundertteile Fett und                          oder nicht regelmäßig zur Prüfung nach\nnicht mehr als 16 Gewichtshundertteile Wasser ent-                          § 11 in Verbindung mit Abschnitt 5.1 der\nhält. Bei gesalzener Butter genügt ein Fettgehalt von                       Anlage eingesandt oder bereitgehalten\nmindestens 80 Gewichtshundertteilen, wobei der                              wurden.\"\nAnteil an fettfreier Milchtrockenmasse nicht mehr als        c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n2 Gewichtshundertteile betragen darf.\"\n,,2. die Gesamtzahl der Butterproben einer Butter-\nsorte eines Einsenders bei zwei aufeinander-\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                           folgenden Prüfungen nach § 11 Abs. 1 die\na) Als neue Nummer 2 wird eingefügt:                                  Anforderungen des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1\nbis 3 und des § 9 Nr. 1 bis 3 wieder erfüllt.\n,,2. mindestens 82 Gewichtshundertteile Fett ent-                Diese Prüfungen können im Benehmen mit der\nhält,\".                                                     zuständigen Überwachungsstelle von einer\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-                     anderen Überwachungsstelle durchgeführt\nmern 3 und 4.                                                    werden.\"","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990                                      1775\nd) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 9 Nr. 2\"          d) In Nummer 5.1 wird am Ende des vierten Anstrichs\ndurch die Verweisung ,,§ 9 Nr. 3\" ersetzt.                      ein Komma gesetzt und folgender fünfter Anstrich\nangefügt:\n7. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                   ,,- bei gesalzener Butter den Gehalt an fettfreier\nMilchtrockenmasse, der sich aus der Untersu-\n,,(2) Der Fettgehalt der Butter und bei gesalzener                     chung der fettfreien Trockenmasse nach den in\nButter zusätzlich der Gehalt an fettfreier Milchtrocken-                 der Gliederungsnummer L 04.00-5 bis 7, Stand:\nmasse sind stichprobenweise zu überprüfen. Mit der                       April 1981, der Amtlichen Sammlung genann~\nÜberprüfung können die Molkereien auch entspre-                          ten Bestimmungen (DIN 10 322, Ausgabe Juli\nchend ausgestattete Untersuchungseinrichtungen                           1978), abzüglich dem Natriumchloridgehalt\nbeauftragen.\"                                                            nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-\n1o, Stand: April 1981, der Amtlichen Sammlung\n8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                        genannten Bestimmungen (DIN 10 323, Aus-\ngabe Mai 1971) ergibt,\".\n,,(2) Der Fettgehalt der Butter und bei gesalzener\nButter zusätzlich der Gehalt an fettfreier Milchtrocken-       e) Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt:\nmasse sind stichprobenweise zu überprüfen. Mit der                  ,,5.2 Proben, die weniger als 82 Gewichtshundert-\nÜberprüfung können die Ausformstellen auch entspre-                        teile Fett, mehr als 16 Gewichtshundertteile\nchend ausgestattete Untersuchungseinrichtungen                             Wasser oder bei gesalzener Butter mehr als\nbeauftragen.\"                                                              2 Gewichtshundertteile fettfreie Milchtrocken-\nmasse enthalten oder deren pH-Wert im\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                               Serum der angegebenen Sorte nicht ent-\nspricht, werden zur Prüfung nicht zugelas-\na) Absatz 1 wird eingangs wie folgt gefaßt:                                sen.\"\n,,(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nordnung hergestellte Butter (ausländische Butter)\ndarf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie                                   Artikel 2\nden Vorschriften dieser Verordnung für inländische\nButter entspricht oder wenn ... \".                                Änderung der Milch-Güteverordnung\nb) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3        Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1\nwird Absatz 2.                                       S. 878, 1081 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1083, 1590), wird wie folgt geän-\n10. § 19 Abs. 2 Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Num-     dert:\nmer 3 wird Nummer 2.\n1. § 2 Abs. 4a wird wie folgt gefaßt:\n11 . Dem § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     ,,(4a) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist monat-\nlich mindestens eine Untersuchung nach Anlage 7\n,,(4) Die obersten Landesbehörden können durch\ndurchzuführen. Bis zum 31. Dezember 1990 kann die\nRechtsverordnung nach § 12 des Milch- und Margari-\nFeststellung des Gefrierpunktes alle drei Monate erfol-\nnegesetzes bestimmen, auf welche Weise die Prüfung\ngen. Bei Überschreiten des in § 4 Abs. 3 Nr. 3 genann-\nder Handelsklasse sowie das Verfahren zur Erteilung,\nten Gefrierpunktes kann die zuständige Behörde oder\nzum Entzug und zur Wiedererteilung der Markenbe-\ndie von ihr beauftragte Stelle im Erzeugerbetrieb eine\nrechtigung für Herstellerbetriebe, deren Produktions-\nVollprobe ziehen, die aus den vollständig überwachten\nmenge im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen\nAbend- und Morgengemelken besteht, zwischen\nbei einer der Buttersorten nicht überschritt, abwei-\ndenen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und\nchend von § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 und Num-\nhöchstens 13 Stunden liegt, um durch deren Unter-\nmer 2.2 der Anlage durchzuführen sind.\"\nsuchung den Verdacht auf Wasserzusatz zu entkräf-\nten.\"\n12. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „von § 46 Abs. 3 des\nMilchgesetzes\" durch die Worte „des § 14 Abs. 2 Nr. 2    2. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „arithmetischen\"\ndes Milch- und Margarinegesetzes\" ersetzt.                  durch das Wort „geometrischen\" ersetzt.\n13. Die Anlage wird wie folgt geändert:                       3. In § 4 Abs. 3 Satz 6 wird der Punkt durch einen\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\na) In Nummer 2.1 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den         ,,wenn im folgenden Monat die Probe oder der Durch-\nPrüfungsmonat gebunden.\"                                 schnitt der Proben einen Gehalt an somatischen Zellen\nbis zum 31. Dezember 1992 von weniger als 500 000 je\nb) Bei Nummer 2.2 werden in Satz 1 die Worte „an             cm , danach von weniger als 400 000 je cm_ ergibt,\n3                                               3\nmonatlich\" durch die Worte „für jede Prüfung an\"         entfällt der Abzug für diesen Monat.\"\nund in Satz 2 die Worte „je Monat\" durch die Worte\n,,für jede Prüfung\" ersetzt.                         4. In§ 7 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 bis 4a oder 7\nc) In Nummer 2.3 wird das Wort „monatlichen\"                 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 bis 4a Satz 1\njeweils gestrichen.                                      oder Abs. 7 Satz 1\" ersetzt.","1776                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n5. § 9 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                              Artikel 4\n„Für die Einstufung der Anlieferungsmilch nach § 3              Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-\nAbs. 1 und für die Bildung des geometrischen Mittels                                Verordnung\nnach § 4 Abs. 3 Nr. 2 sind im Januar und Februar 1993          Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom\njeweils die Ergebnisse von November und Dezember            19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), zuletzt geändert durch\ndes Vorjahres heranzuziehen.\"                               § 23 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1140),\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 3                            1 . § 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Milchverordnung                           a) Dem Absatz 1 wird Absatz 3 Satz 2 als Satz 2\nangefügt.\nDie Milchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1\nb) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden gestrichen.\nS. 1140) wird wie folgt geändert:\n2. In § 4 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 46 Abs. 3 des\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             Milchgesetzes\" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des\na) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „arithmetischen\" durch         Milch- und Margarinegesetzes\" ersetzt.\ndas Wort „geometrischen\" ersetzt.\nArtikel 5\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                                   Berlin-Klausel\n,,Bei Überschreitungen des in Satz 1 Nr. 3 genann-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nten Gefrierpunktes kann die zuständige Behörde\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Milch- und\noder die von ihr beauftragte Stelle eine Vollprobe\nMargarinegesetzes und § 32 des Milch- und Fettgesetzes\nziehen, die aus dem vollständig überwachten\nauch im Land Berlin.\nAbend- und Morgengemelk besteht, zwischen\ndenen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und                                 Artikel 6\nhöchstens 13 Stunden liegt, um durch deren Unter-\nsuchung den Verdacht auf Wasserzusatz zu ent-                                    Inkrafttreten\nkräften.\"                                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Der durch Artikel 2 Nr. 3 dem § 4 Abs. 3 Satz 6 der\n2. In § 19 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 46 Abs. 3 des           Milch-Güteverordnung angefügte zweite Halbsatz kann\nMilchgesetzes\" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des      bereits mit Wirkung vom 1 . Januar 1989 angewandt wer-\nMilch- und Margarinegesetzes\" ersetzt.                      den.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}