{"id":"bgbl1-1990-43-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":43,"date":"1990-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/43#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_43.pdf#page=10","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes","law_date":"1990-08-20T00:00:00Z","page":1770,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1770                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes\nVom 20. August 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 1, 3, 5\" durch die Angabe\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  ,,§§ 1, 5\" ersetzt.\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nDas Ernährungssicherstellungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBI. 1                        „Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nS. 1075), zuletzt geändert durch Artikel 76 § 1 des Ge-                nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 11 kann auf die Landes-\nsetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird                  regierungen nur im Einvernehmen mit dem Bun-\nwie folgt geändert:                                                    desminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit, die Befugnis zum Erlaß von Rechtsver-\nordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 8 nur im\n1. In der Überschrift wird der Kurzbezeichnung die\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für\nAbkürzung ,,- ESG\" angefügt.\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                Reaktorsicherheit übertragen werden.\"\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\n„ 1. den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nvon Tieren;\".\n,,(3) Rechtsverordnungen des Bundesministers\nb) In Nummer 2 werden die Worte „sowie die Haltung\noder des Bundesamtes für Ernährung und Forst-\nvon Tieren\" gestrichen.\nwirtschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-\n3. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „die Verpackung,             minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ndie Kennzeichnung, die Verlagerung, die Beschaffen-              sicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor\nheit,\" gestrichen.                                                Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung\nberührt ist. Rechtsverordnungen des Bundesmini-\n4. § 3 wird gestrichen.                                              sters oder des Bundesamtes für Ernährung und\nForstwirtschaft nach § 1 .Abs. 1 Nr. 2 und 8 bedür-\n4a. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Obst- und                  fen des Einvernehmens mit dem Bundesminister\nGartenbaues\" durch die Worte „Obst-, Garten- und                für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,\nWeinbaus\" ersetzt.                                              soweit sie das Herstellen, Behandeln und Inver-\nkehrbringen von Lebensmitteln regeln. Rechtsver-\n5. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                        ordnungen des Bundesministers oder des Bundes-\namtes für Ernährung und Forstwirtschaft nach § 1\n,,§ 5                                   Abs. 1 Nr. 1O bedürfen des Einvernehmens mit\nErmächtigung für Buchführungs-,                       dem Bundesminister für Wirtschaft.\"\nMelde- und Auskunftspflichten\nDurch Rechtsverordnungen können zu den in § 1          8. § 8 wird wie folgt geändert:\ngenannten Zwecken hinsichtlich der Erzeugnisse und          a) Absatz 2 wird gestrichen.\nWaren, über die nach § 1 Vorschriften erlassen wer-\nden können, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit       b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nvon Betrieben\n1. Buchführungs- und Meldepflichten für Betriebe der     9. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „in den §§ 1\nErnährungs- und Holzwirtschaft,                          und 3\" durch die Angabe „in § 1\" ersetzt.\n• 2. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Betriebe\n10. § 10 wird wie folgt geändert:\nder Land- und Forstwirtschaft,\na) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „Land-\n3. Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs-\nkreisen\" durch die Worte „Behörden der allgemei-\nund Landwirtschaft sowie der Holz- und Forstwirt-\nnen Verwaltung auf der Kreisstufe\" ersetzt.\nschaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen\nnach § 1 Abs. 1                                          b) Die Absätze 4, 7, 8 und 9 Satz 2 werden ge-\nbegründet werden.\"                                              strichen.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird in\n6. In§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1         Satz 1 die Angabe „ 1 bis 4\" durch die Angabe\nSatz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie in den §§ 22 und 25               ,, 1 bis 3\" ersetzt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990                                      1771\nd) Die bisherigen Absätze 6 und 9 Satz 1 werden                     Vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 sind\nAbsätze 5 und 6.                                                den für die Sicherstellung der Versorgung zustän-\ndigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen\n11. § 11 wird aufgehoben.                                               nach Zustimmung der für sie jeweils zuständigen\nAufsichtsbehörde die in den Sätzen 1 und 2 ge-\nnannten Angaben auf Verlangen zu übermitteln,\n12. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Ernährungssiche-                wenn dies für den in § 1 bezeichneten Zweck,\nrung\" durch das Wort „Ernährungssicherstellung\"                     insbesondere auch für Vorsorgemaßnahmen nach\nersetzt.\n§ 15, erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht\nfür Einzelangaben, die ausschließlich zu statisti-\n13. § 16 wird wie folgt geändert:                                       schen Zwecken erhoben worden sind.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                      (5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten\n,,(1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen                 Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für andere\nauf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung                  als die in § 1 genannten Zwecke verwendet wer-\nder Durchführung solcher Rechtsverordnungen                     den.\"\nhaben alle natürlichen und juristischen Personen\nund .nic~tr~chtsfähigen Personenvereinigungen,        14. § 17 wird wie folgt geändert:\nsoweit sie m der Ernährungs-, Land-, Forst- und            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nHolzwirtschaft tätig sind, den für die Sicherstellung\nder Versorgung zuständigen Behörden und sonsti-                 ,,Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechts-\n~en öffentlichen Stellen auf Verlangen Auskünfte,                verordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer\ninsbesondere über Bestands- und Produktions-                     solchen Rechtsverordnung eine Enteignung dar,\ndaten ernährungs- und landwirtschaftlicher sowie                 ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.\"\nforst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen,      b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:\nsoweit dies für die in § 1 bezeichneten Zwecke\nerforderlich ist.\"                                               ,,Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige ver-\npflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                         Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begün-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm wird                 stigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so ist die\ndie Angabe „der Absätze 1 und 2\" durch die                       Entschädigung vom Träger der Aufgabe zu leisten.\nAngabe „des Absatzes 1\" ersetzt und folgender                    Kann die Entschädigung von demjenigen, der\nSatz 2 angefügt:                                                 begünstigt ist, nicht erlangt werden, haftet der Trä-\nger der Aufgabe; soweit der Träger der Aufgabe\n„Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach                  den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht\nSatz 1 zu dulden, die mit der Einholung von Aus-                 dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den\nkünften beauftragten Personen zu unterstützen                    Träger der Aufgabe über.\"\nund die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\"\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                   15. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ne) Der bisherige Absatz 5 wird durch folgende neue                ,,(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene\nAbsätze 4 und 5 ersetzt:                                    Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund\neiner solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein\n,,(4) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2\nVermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 17\nAbs. 3 sind den für die Sicherstellung der Versor-\nabzugelten ist,. so ist eine Entschädigung in Geld zu\ngung zuständigen Behörden und sonstigen öffentli-\ngewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch\nchen Stellen auf Verlangen von den Meldebehör-\nunabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist\nden Vor- und Familiennamen, Anschriften und\noder die Entschädigung zur Abwendung oder zum\nHauptwohnung der Verbraucher sowie zusätzlich\nAusgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.\"\nder Tag ihrer Geburt, sofern sie das 14. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet haben, zu übermitteln. Den in\nSatz 1 genannten Behörden und sonstigen öffentli-       16. § 20 wird wie folgt geändert:\nchen Stellen sind unter den dort genannten Vor-             a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:\naussetzungen auf Verlangen von anderen Behör-\n,,(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nden und sonstigen öffentlichen Stellen ferner fol-\nVerwaltungsakte nach diesem Gesetz oder einer\ngende Einzelangaben über persönliche und sachli-\nauf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung\nche Verhältnisse zu übermitteln:\nhaben keine aufschiebende Wirkung, wenn der\n1. Namen und Anschriften ernährungs-, land-,                      Verwaltungsakt nach Eintritt der Voraussetzung\nforst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, ihrer              des § 2 Abs. 3 erlassen worden ist.\"\nInhaber sowie ihrer verantwortlichen Leiter,\nb) Der bisherige Text wird Absatz 2.\n2. Angaben über die Art und Produktionsausrich-\ntung der Betriebe,\n17. § 21 wird aufgehoben.\n3. Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe,\ninsbesondere Angaben über Vorräte an\nErzeugnissen, über Kapazität, technische Aus-      18. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nrüstung und Verkehrsanbindung der Läger                  ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsowie über Be- und Verarbeitungskapazitäten.           fahrlässig","1772                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1 . entgegen § 16 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht                                   Artikel 2\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\noder\nForsten kann den Wortlaut des Ernährungssicher-\nstellungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\n2. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht                zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nduldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder       machen.\ngeschäftliche Unterlagen nicht vorlegt.\"\nArtikel 3\n19. In § 25 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 bis 3\" durch         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Angabe ,,§ 16 Abs. 1 und 2\" ersetzt.                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1990\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBjörn Engholm\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990                1773\nVerordnung\nzur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nnach § 163 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nauf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\nVom 31. Juli 1990\nAuf Grund des § 163 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt\ngeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518),\nverordnet der Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nDie Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 163 Abs. 1 Satz 1\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Bundesaufsichtsamt für das\nVersicherungswesen übertragen.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 4 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungs-\naufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Voss"]}