{"id":"bgbl1-1990-43-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":43,"date":"1990-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/43#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_43.pdf#page=6","order":5,"title":"Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)","law_date":"1990-08-20T00:00:00Z","page":1766,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1766                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErnährungsvorsorgegesetz\n(EVG)\nVom 20. August 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          6. die vorübergehende Umstellung von Betrieben der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Ernährungswirtschaft,\n7. Meldepflichten für Betriebe der Ernährungs- und Land-\n§ 1                                 wirtschaft,\nSicherung der Versorgung                     8. Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs- und\n(1) Ziel des Gesetzes ist die Sicherung einer aus-            Landwirtschaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnun-\nreichenden Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs-           gen nach den Nummern 1 bis 6,\nund Landwirtschaft (Erzeugnisse) für den Fall einer Ver-     soweit es zur Sicherung der Versorgung im Falle einer\nsorgungskrise.                                               Versorgungskrise erforderlich ist.\n(2) Eine Versorgungskrise liegt vor, wenn die Deckung        (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bearbeitung, die Ver-\ndes Bedarfs an lebenswichtigen Erzeugnissen in wesent-       arbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die\nlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist     Verwendung von Erzeugnissen der Ernährungs- und\nund diese Gefährdung durch marktgerechte Maßnahmen           Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von\nnicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen    Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem\nMitteln zu beheben ist.                                      Zweck von den nach diesem Gesetz zuständigen Behör-\nden freigegeben worden sind.\n(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind\n1. die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung,             (3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche\nMaß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten,\ninsbesondere im Ackerbau, in der Grünlandwirtschaft,\nim Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner durch     daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteilig-\nTierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen     ten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungs-\npflanzlichen und tierischen Erzeugnisse einschließlich   fähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig be-\nder Tiere und die durch Be- und Verarbeitung her-        einträchtigt wird.\ngestellten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Aus-\nnahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, Kaffee,                                     §3\nKaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt\nRechtsverordnungen\nan Kaffee oder Koffein,\n2. landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschließlich      (1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\ndes Saat- und Pflanzgutes des Gemüse-, Obst-, Gar-       erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch\nten- und Weinbaus.                                       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf\nden Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\n(4) Regelungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses      Forsten (Bundesminister) übertragen; dies gilt nicht für die\nGesetzes gelten nicht für Zwecke der Verteidigung.           Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1.\n(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\n§2\ndürfen nur angewendet werden, wenn die Bundes-\nErmächtigungen                          regierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates festgestellt hat, daß eine Versorgungskrise\n(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften er-\neingetreten ist. Die Bundesregierung hat die Versorgungs-\nlassen werden über\nkrise unverzüglich durch Rechtsverordnung für beendet zu\n1. den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung von            erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung\nTieren,                                                  nicht mehr gegeben sind. Satz 1 gilt nicht für Rechtsver-\n2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, die        ordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.\nAblieferung, die Lieferung, den Bezug, die Zuteilung,       (3) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\ndie Verwendung, die Verlagerung, die zeitliche und       erläßt der Bundesminister, wenn die Bundesregierung die\nräumliche Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbeitung,    Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Rechts-\ndie Verpackung und die Kennzeichnung der Erzeug-         verordnungen des Bundesministers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nnisse,                                                   bis 3 und 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-\n3. die Beschaffenheit der Erzeugnisse,                       minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\nsoweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkun-\n4. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der Erzeug-\ngen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsver-\nnisse für höchstens 48 Stunden,\nordnungen des Bundesministers nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\n5. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen,              und 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesmini-\nHandelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungs-         ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, soweit\nspannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen        sie das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von\nfür Erzeugnisse,                                         Lebensmitteln regeln. Rechtsverordnungen des Bundes-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990                                 1767\nministers nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bedürfen des Einverneh-       nährungs- und Landwirtschaft sowie der Produktions-\nmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.                   kapazität von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern\nsolcher Erzeugnisse,\n(4) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nbedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustim- 2. die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevor-\nmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen, die nach            ratungspläne.\nder Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2\nSatz 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf                                §7\nnicht mehr als zwei Monate erstreckt, bedürfen nicht der\nZustimmung des Bundesrates; ihre Geltungsdauer darf                     Mitwirkung von Vereinigungen\nnur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.        (1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nSollen Rechtsverordnungen nach Satz 2 länger als ein       kann bestimmt werden, daß\nJahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des Deut-\nschen Bundestages.                                         1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten und\nKörperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben\n(5) Rechtsverordnungen, die vor der Feststellung der       der Ernährungs- und Landwirtschaft wahrnehmen, bei\nBundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden          der Ausführung von Rechtsverordnungen beratend mit-\nsind, sind unverzüglich außer Anwendung zu setzen, wenn       wirken, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen\nder Deutsche Bundestag und der Bundesrat dies verlan-         sind,\ngen. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der\nBundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden      2. die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder teil-\nsind, sind beim Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1      weise auf Anstalten und Körperschaften des öffent-\nunverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu set-          lichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und\nzen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsverordnun-      Landwirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die\ngen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.                              Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts\nunterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechts-\nverordnung bestimmten Behörde.\n§4\n(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durch-\nAusführung des Gesetzes                   führung von einzelnen Aufgaben, die sie auf Grund dieses\n(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes    Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen\nkann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnun-    Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1\ngen geregelt werden. Dabei kann vorgesehen werden, daß    genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese\nsie vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft       Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständi-\n(Bundesamt) ausgeführt werden, soweit eine zentrale       gen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse in-\nBearbeitung erforderlich ist.                             soweit auch deren Aufsicht.\n(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die\nnach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes                                      §8\n1. Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreis-                     Vorbereitung des Vollzugs\nstufe zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von\nDer Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden\nkreisangehörigen Gemeinden,\nund Gemeindeverbände haben die organisatorischen, per-\n2. kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben       sonellen und materiellen Voraussetzungen zur Durch-\nvon kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemein-        führung der Maßnahmen zu schaffen, die für den in § 1\ndeverbänden                                          Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich sind.\nwahrgenommen werden, soweit die Regelung nicht durch\nLandesgesetz erfolgt.                                                                  §9\n(3) Soweit Rechtsverordnungen von den Ländern aus-                              Auskünfte\ngeführt werden, kann der Bundesminister mit Zustimmung\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften           (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf\nerlassen.                                                 Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Durch-\nführung solcher Rechtsverordnungen haben alle natür-\n§5                            lichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen\nEinzelweisungen                      Personenvereinigungen, soweit sie in der Ernährungs- und\nLandwirtschaft tätig sind, den für die Sicherung der Versor-\nDer Bundesminister kann zur Ausführung von Rechts-     gung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen\nverordnungen Einzelweisungen erteilen, wenn dies in Aus-  Stellen auf Verlangen Auskünfte, insbesondere über\nnahmefällen zur Sicherung einer ausreichenden Ver-        Bestands- ·und Produktionsdaten ernährungs- und land-\nsorgung dringend geboten ist.                             wirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, soweit dies für den in\n§ 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich ist.\n§6                               (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-\nAufgaben des Bundesamtes                   holung von Auskünften beauftragten Personen sind im\nRahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und\nDas Bundesamt ist zuständig für:                       Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen\n1. die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung  während der Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten, dort\nund des Verbrauchs von Erzeugnissen der Er-          Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu","1768                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nentnehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Aus-            im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein\nkunftspflichtigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat       Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädi-\ndie Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Ein-          gung zu leisten, wenn die Enteignung durch eine nach\nholung von Auskünften beauftragten Personen zu unter-          diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch\nstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.          eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den\nübrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten,\n(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche    das die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädi-\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder          gung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-      werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-         oder das Land; soweit der Bund oder das Land den\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz        Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                     Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das\n(4) Nach der Feststellung der Bundesregierung nach § 3      Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des\nAbs. 2 Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung        Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.\nzuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen           (3) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz\nauf Verlangen von den Meldebehörden Vor- und Familien-         erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme\nnamen, Anschriften und Hauptwohnung der Verbraucher            einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung\nsowie zusätzlich der Tag ihrer Geburt, sofern sie das          von dieser Behörde festgesetzt. Im übrigen wird die Ent-\n14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln.     schädigung von der Behörde festgesetzt, die die Maß-\nDen in Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffent-         nahme angeordnet hat.\nlichen Stellen sind unter den dort genannten Vorausset-\nzungen auf Verlangen von anderen Behörden und sonsti-             (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ngen öffentlichen Stellen ferner folgende Einzelangaben         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nüber persönliche und sachliche Verhältnisse zu übermit-        über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über\nteln:                                                          das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie\nüber die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte\n1. Namen und Anschriften ernährungs- und landwirt-\nnach den Grundsätzen der§§ 34, 50 bis 63 und 65 des\nschaftlicher Betriebe, ihrer Inhaber sowie ihrer ver-\nBundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die\nantwortlichen Leiter,\nStelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeich-\n2. Angaben über die Art und Produktionsausrichtung der         neten Behörden.\nBetriebe,\n3. Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe, ins-                                       § 11\nbesondere Angaben über Vorräte an Erzeugnissen,                                  Härteausgleich\nüber     Kapazität,   technische   Ausstattung      und\nVerkehrsanbindung der Läger sowie über Be- und               (1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene\nVerarbeitungskapazitäten.                                 Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer\nsolchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Ver-\nVor der Feststellung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2\nmögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 1O abzugelten\nSatz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung zustän-\nist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit\ndigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach\nseine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schä-\nZustimmung der für sie jeweils zuständigen Aufsichts-\nden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung\nbehörde die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben auf\nzur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger\nVerlangen zu übermitteln, wenn dies für den in § 1 Abs. 1\nbezeichneten Zweck, insbesondere auch für Vorsorge-            Härten geboten ist.\nmaßnahmen nach § 8, erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3           (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ver-\ngelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich zu sta-     pflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach\ntistischen Zwecken erhoben worden sind.                        diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch\neine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden\n(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten Kennt-\nist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem\nnisse und Unterlagen dürfen nicht für einen anderen als\nden in § 1 Abs. 1 genannten Zweck verwendet werden.            Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.\n(3) § 1O Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 10\nEntschädigung                                                      § 12\n(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsver-                             Zustellungen\nordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen\nRechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschä-           Die Vorschriften über Zustellungen der Verwaltungs-\ndigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich       behörden gelten mit der Maßgabe, daß in dringenden\nnach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschafts-       Fällen, soweit es zur Aufrechterhaltung der Versorgung\nverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren     erforderlich ist, die Zustellung auch durch schriftliche,\nLeistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung,\ndie Entschädigung unter gerechter Abwägung der Inter-          durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funk-\nessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.       spruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigne-\nten Weise erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustel-\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige ver-       lung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als\npflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme        bewirkt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990                                   1769\n§ 13                                3. bei Begehung einer in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten\nKeine aufschiebende Wirkung                          Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der\nvon Widerspruch und Anfechtungsklage                       Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeu-\ntenden Vermögensvorteilen ausnutzt.\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Verwal-\ntungsakte nach diesem Gesetz oder einer auf diesem                                          § 16\nGesetz beruhenden Rechtsverordnung haben keine auf-\nZuständige Verwaltungsbehörde\nschiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt erlassen\nbei Ordnungswidrigkeiten\nworden ist, nachdem die Bundesregierung die Feststellung\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 getroffen hat.                             Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n§ 14                                1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 9\nBußgeldvorschriften                             Abs. 1 und 2,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen wor-\nlässig                                                                 den sind, der Bundesminister,\n1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder einer                b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen wor-\nauf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange-                  den sind, die zuständige oberste Landesbehörde\nnen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit                 oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle,\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-              2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                   nach § 2 Abs. 1 oder eine auf Grund einer solchen\n2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,          Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder           a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zustän-\n3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet,                  dig sind, der Bundesminister oder die in der Rechts-\nbeauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäft-              verordnung bestimmte Behörde,\nliche Unterlagen nicht vorlegt.                                 b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zustän-\ndig sind, die zuständige oberste Landesbehörde\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\noder die nach Landesrecht bestimmte Stelle oder\nAbsatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\ndie in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3\nmit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\n§ 17\ngeahndet werden.\nBerlin-Klausel\n§ 15                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nStrafvorsch ritten                         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-        werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nstrafe wird bestraft, wer                                       Überleitungsgesetzes.\n1. eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharr-\n§ 18\nlich wiederholt,\nInkrafttreten\n2. durch eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung\ndie Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 genannten          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nErzeugnisse schwer gefährdet oder                           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1990\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBjörn Engholm\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und t-orsten\n1. Kiechle"]}