{"id":"bgbl1-1990-43-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":43,"date":"1990-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_43.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht","law_date":"1990-08-20T00:00:00Z","page":1762,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1762                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht\nVom 20. August 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Abwägung die Verantwortung des Menschen für das\nTier zu berücksichtigen.\"\nArtikel 1\n2. § 811 Nr. 14 wird gestrichen.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz        3. Nach § 811 b wird folgender neuer§ 811 c eingefügt:\nvom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1456), wird wie folgt                                       ,,§ 811 C\ngeändert:                                                            (1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu\nErwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung\n1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Ersten              nicht unterworfen.\nBuchs erhält folgende Fassung:\n(2) Auf Antrag des Gläubigers läßt das Vollstrek-\n,,Zweiter Abschnitt. Sachen. Tiere\".               kungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes\ndes Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläu-\n2. Nach § 90 wird folgender § 90 a eingefügt:                     biger eine Härte bedeuten würde, die auch unter\nWürdigung der Belange des Tierschutzes und der\n,,§ 90a\nberechtigten Interessen des Schuldners nicht zu recht-\nTiere sind keine Sachen. Sie werden durch beson-           fertigen ist.\"\ndere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen\ngeltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,\nsoweit nicht etwas anderes bestimmt ist.\"                 4. Der bisherige § 811 c wird § 811 d.\n3. Dem § 251 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 3\n„Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres\nentstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann            Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nunverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich         chung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319), geändert\nübersteigen.\"                                             durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1\nS. 1080), wird wie folgt geändert:\n4. Dem § 903 wird folgender Satz angefügt:\nNach § 20 wird folgender neuer § 20 a eingefügt:\n„Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung\nseiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum                                   ,,§ 20a\nSchutz der Tiere zu beachten.\"\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,\ndaß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann\nArtikel 2                          der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das Halten\nvon sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\nUmgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vor-\nTeil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\nläufig verbieten.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1S. 926), wird wie folgt        (2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben,\ngeändert:                                                     wenn·sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im\nUrteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.\n1 . Dem § 765 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,\n,,Betrifft die Maßnahme ein Tier, so. hat das Voll-       wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden          strafe bestraft.\"","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990                             1763\nArtikel 4                                                  Artikel 5\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des       Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.         dung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1990\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBjörn Engholm\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1764                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nfünfundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201 StGB\n(25. StrÄndG)\nVom 20. August 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesent-\nlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.\nDie Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die\nArtikel 1                           öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen\neines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechts-\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nwidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-          überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.\"\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),\nzuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom                              Artikel 2\n26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:\nBerlin-Klausel\n§ 201 Abs. 2 wird wie folgt· gefaßt:                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt\n1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich                             Artikel 3\ngesprochene Wort eines anderen mit einem Abhör-\ngerät abhört oder                                                               Inkrafttreten\n2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbsatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1990\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBjörn Engholm\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990                               1765\nGesetz\nzur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nVom 20. August 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      buch\nwerden die Gebühren nach dem Gegenstandswert\nArtikel 1                              berechnet. Die Vorschriften des Dritten Abschnittsgel-\nten sinngemäß.\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\n(3) In den Verfahren des Absatzes 1 erhält der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\nRechtsanwalt keine besonderen Gebühren nach den\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n§§ 23, 24. Die Höchstbeträge des Absatzes 1 erhöhen\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1\nsich statt dessen um 50 vom Hundert.\"\nS. 479), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. § 113 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAufhebung von Vorschriften\na) In Satz 2 wird nach dem Wort „Verteidiger,\" das\nWort „ Prozeßbevollmächtigter,\" eingefügt.              Mit Wirkung von 1. Juli 1992\nb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.                   1. werden die §§ 24 bis 26 der Hinterlegungsordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n2. § 116 wird wie folgt gefaßt:                                  300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nzuletzt durch Artikel 4 § 23 des Gesetzes vom\n,,§ 116\n20. August 1975 (BGBI. 1S. 2189) geändert worden ist,\nVerfahren vor Gerichten                      aufgehoben,\nder Sozialgerichtsbarkeit\n2. wird § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung über\n(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbar-       Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bun-\nkeit erhält der Rechtsanwalt                                 desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 363-1, ver-\n1. vor dem Sozialgericht 80 bis 1 060 Deutsche Mark,         öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\n2. vor dem Landessozialgericht 100 bis 1 240 Deut-           Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1\nsche Mark,                                                S. 2326) geändert worden ist, gestrichen,\n3. vor dem Bundessozialgericht 140 bis 2 060 Deut-        3. wird Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen\nsche Mark.                                                auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\n(2) In Verfahren                                            mer 363-2, veröffentlichten bereinigten Fassung aufge-\nhoben, soweit danach zu den Gebühren in Hinterle-\n1. nach § 51 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes,\ngungssachen ein Zuschlag erhoben wird.\n2. auf Grund von Streitigkeiten zwischen juristischen\nPersonen des öffentlichen Rechts,                                               Artikel 3\n3. auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern\nund juristischen Personen des öffentlichen Rechts,      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n4. gegen Entscheidungen einer obersten Bundes-\noder Landesbehörde in Angelegenheiten nach dem                                  Artikel 4\nfünften Buch Sozialgesetzbuch sowie gegen Ent-\nscheidungen einer Landesbehörde nach § 122              Dieses Gesetz tritt am 1. September 1990 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1990\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBjörn Engholm\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}