{"id":"bgbl1-1990-43-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":43,"date":"1990-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/43#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_43.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte","law_date":"1990-08-20T00:00:00Z","page":1765,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990                               1765\nGesetz\nzur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nVom 20. August 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      buch\nwerden die Gebühren nach dem Gegenstandswert\nArtikel 1                              berechnet. Die Vorschriften des Dritten Abschnittsgel-\nten sinngemäß.\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\n(3) In den Verfahren des Absatzes 1 erhält der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\nRechtsanwalt keine besonderen Gebühren nach den\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n§§ 23, 24. Die Höchstbeträge des Absatzes 1 erhöhen\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1\nsich statt dessen um 50 vom Hundert.\"\nS. 479), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. § 113 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAufhebung von Vorschriften\na) In Satz 2 wird nach dem Wort „Verteidiger,\" das\nWort „ Prozeßbevollmächtigter,\" eingefügt.              Mit Wirkung von 1. Juli 1992\nb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.                   1. werden die §§ 24 bis 26 der Hinterlegungsordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n2. § 116 wird wie folgt gefaßt:                                  300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nzuletzt durch Artikel 4 § 23 des Gesetzes vom\n,,§ 116\n20. August 1975 (BGBI. 1S. 2189) geändert worden ist,\nVerfahren vor Gerichten                      aufgehoben,\nder Sozialgerichtsbarkeit\n2. wird § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung über\n(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbar-       Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bun-\nkeit erhält der Rechtsanwalt                                 desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 363-1, ver-\n1. vor dem Sozialgericht 80 bis 1 060 Deutsche Mark,         öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\n2. vor dem Landessozialgericht 100 bis 1 240 Deut-           Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1\nsche Mark,                                                S. 2326) geändert worden ist, gestrichen,\n3. vor dem Bundessozialgericht 140 bis 2 060 Deut-        3. wird Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen\nsche Mark.                                                auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\n(2) In Verfahren                                            mer 363-2, veröffentlichten bereinigten Fassung aufge-\nhoben, soweit danach zu den Gebühren in Hinterle-\n1. nach § 51 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes,\ngungssachen ein Zuschlag erhoben wird.\n2. auf Grund von Streitigkeiten zwischen juristischen\nPersonen des öffentlichen Rechts,                                               Artikel 3\n3. auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern\nund juristischen Personen des öffentlichen Rechts,      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n4. gegen Entscheidungen einer obersten Bundes-\noder Landesbehörde in Angelegenheiten nach dem                                  Artikel 4\nfünften Buch Sozialgesetzbuch sowie gegen Ent-\nscheidungen einer Landesbehörde nach § 122              Dieses Gesetz tritt am 1. September 1990 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1990\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBjörn Engholm\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","1766                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErnährungsvorsorgegesetz\n(EVG)\nVom 20. August 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          6. die vorübergehende Umstellung von Betrieben der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Ernährungswirtschaft,\n7. Meldepflichten für Betriebe der Ernährungs- und Land-\n§ 1                                 wirtschaft,\nSicherung der Versorgung                     8. Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs- und\n(1) Ziel des Gesetzes ist die Sicherung einer aus-            Landwirtschaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnun-\nreichenden Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs-           gen nach den Nummern 1 bis 6,\nund Landwirtschaft (Erzeugnisse) für den Fall einer Ver-     soweit es zur Sicherung der Versorgung im Falle einer\nsorgungskrise.                                               Versorgungskrise erforderlich ist.\n(2) Eine Versorgungskrise liegt vor, wenn die Deckung        (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bearbeitung, die Ver-\ndes Bedarfs an lebenswichtigen Erzeugnissen in wesent-       arbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die\nlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist     Verwendung von Erzeugnissen der Ernährungs- und\nund diese Gefährdung durch marktgerechte Maßnahmen           Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von\nnicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen    Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem\nMitteln zu beheben ist.                                      Zweck von den nach diesem Gesetz zuständigen Behör-\nden freigegeben worden sind.\n(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind\n1. die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung,             (3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche\nMaß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten,\ninsbesondere im Ackerbau, in der Grünlandwirtschaft,\nim Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner durch     daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteilig-\nTierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen     ten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungs-\npflanzlichen und tierischen Erzeugnisse einschließlich   fähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig be-\nder Tiere und die durch Be- und Verarbeitung her-        einträchtigt wird.\ngestellten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Aus-\nnahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, Kaffee,                                     §3\nKaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt\nRechtsverordnungen\nan Kaffee oder Koffein,\n2. landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschließlich      (1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\ndes Saat- und Pflanzgutes des Gemüse-, Obst-, Gar-       erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch\nten- und Weinbaus.                                       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf\nden Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\n(4) Regelungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses      Forsten (Bundesminister) übertragen; dies gilt nicht für die\nGesetzes gelten nicht für Zwecke der Verteidigung.           Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1.\n(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\n§2\ndürfen nur angewendet werden, wenn die Bundes-\nErmächtigungen                          regierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates festgestellt hat, daß eine Versorgungskrise\n(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften er-\neingetreten ist. Die Bundesregierung hat die Versorgungs-\nlassen werden über\nkrise unverzüglich durch Rechtsverordnung für beendet zu\n1. den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung von            erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung\nTieren,                                                  nicht mehr gegeben sind. Satz 1 gilt nicht für Rechtsver-\n2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, die        ordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.\nAblieferung, die Lieferung, den Bezug, die Zuteilung,       (3) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\ndie Verwendung, die Verlagerung, die zeitliche und       erläßt der Bundesminister, wenn die Bundesregierung die\nräumliche Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbeitung,    Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Rechts-\ndie Verpackung und die Kennzeichnung der Erzeug-         verordnungen des Bundesministers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nnisse,                                                   bis 3 und 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-\n3. die Beschaffenheit der Erzeugnisse,                       minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\nsoweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkun-\n4. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der Erzeug-\ngen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsver-\nnisse für höchstens 48 Stunden,\nordnungen des Bundesministers nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\n5. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen,              und 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesmini-\nHandelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungs-         ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, soweit\nspannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen        sie das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von\nfür Erzeugnisse,                                         Lebensmitteln regeln. Rechtsverordnungen des Bundes-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990                                 1767\nministers nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bedürfen des Einverneh-       nährungs- und Landwirtschaft sowie der Produktions-\nmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.                   kapazität von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern\nsolcher Erzeugnisse,\n(4) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nbedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustim- 2. die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevor-\nmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen, die nach            ratungspläne.\nder Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2\nSatz 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf                                §7\nnicht mehr als zwei Monate erstreckt, bedürfen nicht der\nZustimmung des Bundesrates; ihre Geltungsdauer darf                     Mitwirkung von Vereinigungen\nnur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.        (1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nSollen Rechtsverordnungen nach Satz 2 länger als ein       kann bestimmt werden, daß\nJahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des Deut-\nschen Bundestages.                                         1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten und\nKörperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben\n(5) Rechtsverordnungen, die vor der Feststellung der       der Ernährungs- und Landwirtschaft wahrnehmen, bei\nBundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden          der Ausführung von Rechtsverordnungen beratend mit-\nsind, sind unverzüglich außer Anwendung zu setzen, wenn       wirken, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen\nder Deutsche Bundestag und der Bundesrat dies verlan-         sind,\ngen. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der\nBundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden      2. die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder teil-\nsind, sind beim Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1      weise auf Anstalten und Körperschaften des öffent-\nunverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu set-          lichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und\nzen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsverordnun-      Landwirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die\ngen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.                              Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts\nunterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechts-\nverordnung bestimmten Behörde.\n§4\n(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durch-\nAusführung des Gesetzes                   führung von einzelnen Aufgaben, die sie auf Grund dieses\n(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes    Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen\nkann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnun-    Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1\ngen geregelt werden. Dabei kann vorgesehen werden, daß    genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese\nsie vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft       Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständi-\n(Bundesamt) ausgeführt werden, soweit eine zentrale       gen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse in-\nBearbeitung erforderlich ist.                             soweit auch deren Aufsicht.\n(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die\nnach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes                                      §8\n1. Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreis-                     Vorbereitung des Vollzugs\nstufe zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von\nDer Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden\nkreisangehörigen Gemeinden,\nund Gemeindeverbände haben die organisatorischen, per-\n2. kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben       sonellen und materiellen Voraussetzungen zur Durch-\nvon kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemein-        führung der Maßnahmen zu schaffen, die für den in § 1\ndeverbänden                                          Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich sind.\nwahrgenommen werden, soweit die Regelung nicht durch\nLandesgesetz erfolgt.                                                                  §9\n(3) Soweit Rechtsverordnungen von den Ländern aus-                              Auskünfte\ngeführt werden, kann der Bundesminister mit Zustimmung\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften           (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf\nerlassen.                                                 Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Durch-\nführung solcher Rechtsverordnungen haben alle natür-\n§5                            lichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen\nEinzelweisungen                      Personenvereinigungen, soweit sie in der Ernährungs- und\nLandwirtschaft tätig sind, den für die Sicherung der Versor-\nDer Bundesminister kann zur Ausführung von Rechts-     gung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen\nverordnungen Einzelweisungen erteilen, wenn dies in Aus-  Stellen auf Verlangen Auskünfte, insbesondere über\nnahmefällen zur Sicherung einer ausreichenden Ver-        Bestands- ·und Produktionsdaten ernährungs- und land-\nsorgung dringend geboten ist.                             wirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, soweit dies für den in\n§ 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich ist.\n§6                               (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-\nAufgaben des Bundesamtes                   holung von Auskünften beauftragten Personen sind im\nRahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und\nDas Bundesamt ist zuständig für:                       Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen\n1. die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung  während der Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten, dort\nund des Verbrauchs von Erzeugnissen der Er-          Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu","1768                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nentnehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Aus-            im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein\nkunftspflichtigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat       Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädi-\ndie Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Ein-          gung zu leisten, wenn die Enteignung durch eine nach\nholung von Auskünften beauftragten Personen zu unter-          diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch\nstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.          eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den\nübrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten,\n(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche    das die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädi-\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder          gung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-      werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-         oder das Land; soweit der Bund oder das Land den\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz        Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                     Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das\n(4) Nach der Feststellung der Bundesregierung nach § 3      Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des\nAbs. 2 Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung        Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.\nzuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen           (3) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz\nauf Verlangen von den Meldebehörden Vor- und Familien-         erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme\nnamen, Anschriften und Hauptwohnung der Verbraucher            einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung\nsowie zusätzlich der Tag ihrer Geburt, sofern sie das          von dieser Behörde festgesetzt. Im übrigen wird die Ent-\n14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln.     schädigung von der Behörde festgesetzt, die die Maß-\nDen in Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffent-         nahme angeordnet hat.\nlichen Stellen sind unter den dort genannten Vorausset-\nzungen auf Verlangen von anderen Behörden und sonsti-             (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ngen öffentlichen Stellen ferner folgende Einzelangaben         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nüber persönliche und sachliche Verhältnisse zu übermit-        über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über\nteln:                                                          das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie\nüber die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte\n1. Namen und Anschriften ernährungs- und landwirt-\nnach den Grundsätzen der§§ 34, 50 bis 63 und 65 des\nschaftlicher Betriebe, ihrer Inhaber sowie ihrer ver-\nBundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die\nantwortlichen Leiter,\nStelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeich-\n2. Angaben über die Art und Produktionsausrichtung der         neten Behörden.\nBetriebe,\n3. Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe, ins-                                       § 11\nbesondere Angaben über Vorräte an Erzeugnissen,                                  Härteausgleich\nüber     Kapazität,   technische   Ausstattung      und\nVerkehrsanbindung der Läger sowie über Be- und               (1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene\nVerarbeitungskapazitäten.                                 Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer\nsolchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Ver-\nVor der Feststellung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2\nmögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 1O abzugelten\nSatz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung zustän-\nist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit\ndigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach\nseine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schä-\nZustimmung der für sie jeweils zuständigen Aufsichts-\nden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung\nbehörde die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben auf\nzur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger\nVerlangen zu übermitteln, wenn dies für den in § 1 Abs. 1\nbezeichneten Zweck, insbesondere auch für Vorsorge-            Härten geboten ist.\nmaßnahmen nach § 8, erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3           (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ver-\ngelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich zu sta-     pflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach\ntistischen Zwecken erhoben worden sind.                        diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch\neine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden\n(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten Kennt-\nist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem\nnisse und Unterlagen dürfen nicht für einen anderen als\nden in § 1 Abs. 1 genannten Zweck verwendet werden.            Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.\n(3) § 1O Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 10\nEntschädigung                                                      § 12\n(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsver-                             Zustellungen\nordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen\nRechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschä-           Die Vorschriften über Zustellungen der Verwaltungs-\ndigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich       behörden gelten mit der Maßgabe, daß in dringenden\nnach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschafts-       Fällen, soweit es zur Aufrechterhaltung der Versorgung\nverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren     erforderlich ist, die Zustellung auch durch schriftliche,\nLeistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung,\ndie Entschädigung unter gerechter Abwägung der Inter-          durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funk-\nessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.       spruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigne-\nten Weise erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustel-\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige ver-       lung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als\npflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme        bewirkt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990                                   1769\n§ 13                                3. bei Begehung einer in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten\nKeine aufschiebende Wirkung                          Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der\nvon Widerspruch und Anfechtungsklage                       Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeu-\ntenden Vermögensvorteilen ausnutzt.\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Verwal-\ntungsakte nach diesem Gesetz oder einer auf diesem                                          § 16\nGesetz beruhenden Rechtsverordnung haben keine auf-\nZuständige Verwaltungsbehörde\nschiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt erlassen\nbei Ordnungswidrigkeiten\nworden ist, nachdem die Bundesregierung die Feststellung\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 getroffen hat.                             Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n§ 14                                1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 9\nBußgeldvorschriften                             Abs. 1 und 2,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen wor-\nlässig                                                                 den sind, der Bundesminister,\n1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder einer                b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen wor-\nauf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange-                  den sind, die zuständige oberste Landesbehörde\nnen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit                 oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle,\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-              2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                   nach § 2 Abs. 1 oder eine auf Grund einer solchen\n2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,          Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder           a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zustän-\n3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet,                  dig sind, der Bundesminister oder die in der Rechts-\nbeauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäft-              verordnung bestimmte Behörde,\nliche Unterlagen nicht vorlegt.                                 b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zustän-\ndig sind, die zuständige oberste Landesbehörde\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\noder die nach Landesrecht bestimmte Stelle oder\nAbsatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\ndie in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3\nmit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\n§ 17\ngeahndet werden.\nBerlin-Klausel\n§ 15                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nStrafvorsch ritten                         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-        werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nstrafe wird bestraft, wer                                       Überleitungsgesetzes.\n1. eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharr-\n§ 18\nlich wiederholt,\nInkrafttreten\n2. durch eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung\ndie Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 genannten          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nErzeugnisse schwer gefährdet oder                           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1990\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBjörn Engholm\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und t-orsten\n1. Kiechle","1770                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes\nVom 20. August 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 1, 3, 5\" durch die Angabe\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  ,,§§ 1, 5\" ersetzt.\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nDas Ernährungssicherstellungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBI. 1                        „Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nS. 1075), zuletzt geändert durch Artikel 76 § 1 des Ge-                nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 11 kann auf die Landes-\nsetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird                  regierungen nur im Einvernehmen mit dem Bun-\nwie folgt geändert:                                                    desminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit, die Befugnis zum Erlaß von Rechtsver-\nordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 8 nur im\n1. In der Überschrift wird der Kurzbezeichnung die\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für\nAbkürzung ,,- ESG\" angefügt.\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                Reaktorsicherheit übertragen werden.\"\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\n„ 1. den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nvon Tieren;\".\n,,(3) Rechtsverordnungen des Bundesministers\nb) In Nummer 2 werden die Worte „sowie die Haltung\noder des Bundesamtes für Ernährung und Forst-\nvon Tieren\" gestrichen.\nwirtschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-\n3. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „die Verpackung,             minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ndie Kennzeichnung, die Verlagerung, die Beschaffen-              sicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor\nheit,\" gestrichen.                                                Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung\nberührt ist. Rechtsverordnungen des Bundesmini-\n4. § 3 wird gestrichen.                                              sters oder des Bundesamtes für Ernährung und\nForstwirtschaft nach § 1 .Abs. 1 Nr. 2 und 8 bedür-\n4a. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Obst- und                  fen des Einvernehmens mit dem Bundesminister\nGartenbaues\" durch die Worte „Obst-, Garten- und                für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,\nWeinbaus\" ersetzt.                                              soweit sie das Herstellen, Behandeln und Inver-\nkehrbringen von Lebensmitteln regeln. Rechtsver-\n5. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                        ordnungen des Bundesministers oder des Bundes-\namtes für Ernährung und Forstwirtschaft nach § 1\n,,§ 5                                   Abs. 1 Nr. 1O bedürfen des Einvernehmens mit\nErmächtigung für Buchführungs-,                       dem Bundesminister für Wirtschaft.\"\nMelde- und Auskunftspflichten\nDurch Rechtsverordnungen können zu den in § 1          8. § 8 wird wie folgt geändert:\ngenannten Zwecken hinsichtlich der Erzeugnisse und          a) Absatz 2 wird gestrichen.\nWaren, über die nach § 1 Vorschriften erlassen wer-\nden können, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit       b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nvon Betrieben\n1. Buchführungs- und Meldepflichten für Betriebe der     9. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „in den §§ 1\nErnährungs- und Holzwirtschaft,                          und 3\" durch die Angabe „in § 1\" ersetzt.\n• 2. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Betriebe\n10. § 10 wird wie folgt geändert:\nder Land- und Forstwirtschaft,\na) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „Land-\n3. Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs-\nkreisen\" durch die Worte „Behörden der allgemei-\nund Landwirtschaft sowie der Holz- und Forstwirt-\nnen Verwaltung auf der Kreisstufe\" ersetzt.\nschaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen\nnach § 1 Abs. 1                                          b) Die Absätze 4, 7, 8 und 9 Satz 2 werden ge-\nbegründet werden.\"                                              strichen.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird in\n6. In§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1         Satz 1 die Angabe „ 1 bis 4\" durch die Angabe\nSatz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie in den §§ 22 und 25               ,, 1 bis 3\" ersetzt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990                                      1771\nd) Die bisherigen Absätze 6 und 9 Satz 1 werden                     Vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 sind\nAbsätze 5 und 6.                                                den für die Sicherstellung der Versorgung zustän-\ndigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen\n11. § 11 wird aufgehoben.                                               nach Zustimmung der für sie jeweils zuständigen\nAufsichtsbehörde die in den Sätzen 1 und 2 ge-\nnannten Angaben auf Verlangen zu übermitteln,\n12. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Ernährungssiche-                wenn dies für den in § 1 bezeichneten Zweck,\nrung\" durch das Wort „Ernährungssicherstellung\"                     insbesondere auch für Vorsorgemaßnahmen nach\nersetzt.\n§ 15, erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht\nfür Einzelangaben, die ausschließlich zu statisti-\n13. § 16 wird wie folgt geändert:                                       schen Zwecken erhoben worden sind.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                      (5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten\n,,(1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen                 Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für andere\nauf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung                  als die in § 1 genannten Zwecke verwendet wer-\nder Durchführung solcher Rechtsverordnungen                     den.\"\nhaben alle natürlichen und juristischen Personen\nund .nic~tr~chtsfähigen Personenvereinigungen,        14. § 17 wird wie folgt geändert:\nsoweit sie m der Ernährungs-, Land-, Forst- und            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nHolzwirtschaft tätig sind, den für die Sicherstellung\nder Versorgung zuständigen Behörden und sonsti-                 ,,Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechts-\n~en öffentlichen Stellen auf Verlangen Auskünfte,                verordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer\ninsbesondere über Bestands- und Produktions-                     solchen Rechtsverordnung eine Enteignung dar,\ndaten ernährungs- und landwirtschaftlicher sowie                 ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.\"\nforst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen,      b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:\nsoweit dies für die in § 1 bezeichneten Zwecke\nerforderlich ist.\"                                               ,,Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige ver-\npflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                         Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begün-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm wird                 stigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so ist die\ndie Angabe „der Absätze 1 und 2\" durch die                       Entschädigung vom Träger der Aufgabe zu leisten.\nAngabe „des Absatzes 1\" ersetzt und folgender                    Kann die Entschädigung von demjenigen, der\nSatz 2 angefügt:                                                 begünstigt ist, nicht erlangt werden, haftet der Trä-\nger der Aufgabe; soweit der Träger der Aufgabe\n„Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach                  den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht\nSatz 1 zu dulden, die mit der Einholung von Aus-                 dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den\nkünften beauftragten Personen zu unterstützen                    Träger der Aufgabe über.\"\nund die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\"\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                   15. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ne) Der bisherige Absatz 5 wird durch folgende neue                ,,(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene\nAbsätze 4 und 5 ersetzt:                                    Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund\neiner solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein\n,,(4) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2\nVermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 17\nAbs. 3 sind den für die Sicherstellung der Versor-\nabzugelten ist,. so ist eine Entschädigung in Geld zu\ngung zuständigen Behörden und sonstigen öffentli-\ngewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch\nchen Stellen auf Verlangen von den Meldebehör-\nunabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist\nden Vor- und Familiennamen, Anschriften und\noder die Entschädigung zur Abwendung oder zum\nHauptwohnung der Verbraucher sowie zusätzlich\nAusgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.\"\nder Tag ihrer Geburt, sofern sie das 14. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet haben, zu übermitteln. Den in\nSatz 1 genannten Behörden und sonstigen öffentli-       16. § 20 wird wie folgt geändert:\nchen Stellen sind unter den dort genannten Vor-             a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:\naussetzungen auf Verlangen von anderen Behör-\n,,(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nden und sonstigen öffentlichen Stellen ferner fol-\nVerwaltungsakte nach diesem Gesetz oder einer\ngende Einzelangaben über persönliche und sachli-\nauf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung\nche Verhältnisse zu übermitteln:\nhaben keine aufschiebende Wirkung, wenn der\n1. Namen und Anschriften ernährungs-, land-,                      Verwaltungsakt nach Eintritt der Voraussetzung\nforst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, ihrer              des § 2 Abs. 3 erlassen worden ist.\"\nInhaber sowie ihrer verantwortlichen Leiter,\nb) Der bisherige Text wird Absatz 2.\n2. Angaben über die Art und Produktionsausrich-\ntung der Betriebe,\n17. § 21 wird aufgehoben.\n3. Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe,\ninsbesondere Angaben über Vorräte an\nErzeugnissen, über Kapazität, technische Aus-      18. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nrüstung und Verkehrsanbindung der Läger                  ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsowie über Be- und Verarbeitungskapazitäten.           fahrlässig","1772                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1 . entgegen § 16 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht                                   Artikel 2\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\noder\nForsten kann den Wortlaut des Ernährungssicher-\nstellungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\n2. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht                zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nduldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder       machen.\ngeschäftliche Unterlagen nicht vorlegt.\"\nArtikel 3\n19. In § 25 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 bis 3\" durch         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Angabe ,,§ 16 Abs. 1 und 2\" ersetzt.                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1990\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBjörn Engholm\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}