{"id":"bgbl1-1990-43-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":43,"date":"1990-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/43#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_43.pdf#page=4","order":1,"title":"Fünfundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201 StGB (25. StrÄndG)","law_date":"1990-08-20T00:00:00Z","page":1764,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1764                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nfünfundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201 StGB\n(25. StrÄndG)\nVom 20. August 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesent-\nlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.\nDie Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die\nArtikel 1                           öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen\neines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechts-\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nwidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-          überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.\"\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),\nzuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom                              Artikel 2\n26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:\nBerlin-Klausel\n§ 201 Abs. 2 wird wie folgt· gefaßt:                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt\n1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich                             Artikel 3\ngesprochene Wort eines anderen mit einem Abhör-\ngerät abhört oder                                                               Inkrafttreten\n2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbsatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1990\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBjörn Engholm\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}