{"id":"bgbl1-1990-42-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":42,"date":"1990-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_42.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes","law_date":"1990-08-14T00:00:00Z","page":1730,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["1730               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des zweiten Wohnungsbaugesetzes\nVom 14. August 1990\nAuf Grund des Artikels 44 Abs. 2 des Dritten Rechts-\nbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221)\nwird nachstehend der Wortlaut des Zweiten Wohnungs-\nbaugesetzes in der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1284, 1661),\n2. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 5\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2191 ),\n3. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen § 8 Abs. 2\nNr. 11 des Gesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1\nS. 1625),\n4. die am 3. August 1988 in Kraft getretenen Nummern 7\nund 10 sowie die am 1. Januar 1990 in Kraft getrete-\nnen Nummern 1 bis 6, 8, 9 und 11 des Artikels 22\nAbs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1\ns. 1093),\n5. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 12\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\ns. 2262),\n6. den am 25. Februar 1989 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 242),\n7. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1\nS. 2398),\n8. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-\nkel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1\ns. 2408),\n9. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 6 des\nGesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926),\n10. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 40 des\neingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 14. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                                 1731\nzweites Wohnungsbaugesetz\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                                       zweiter Titel\nGrundsätze, Geltungsbereich                              Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze\nund Begriffsbestimmungen                            für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\n§        Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe            § 29     Wohnungsbauprogramme\n§  2     Wohnungsbau                                             § 30     Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten\n§  3     Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung                               Landesbehörden\n§  4     Zeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbauförde-    § 31     Berichterstattung durch die obersten Landesbehörden\nrung nach diesem Gesetz                                 § 32     Bewilligungsstatistik\n§  5     Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung\nDritter Titel\n§ 6      Öffentliche Mittel                                                                  Bauherren\n§ 7      Familienheime\n§ 33     Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bauherren\n§ 8      Familie und Angehörige\n§ 34     Eigenleistung der Bauherren\n§  9     Eigenheime und Kaufeigenheime\n§ 35     Eigenleistung für den Bau von Familienheimen und\n§ 10     Kleinsiedlungen                                                  Eigentumswohnungen\n§ 11     Einliegerwohnungen                                      § 36     Eigenleistung durch Selbsthilfe\n§ 12     Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen           § 36a    Bürgschaften zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von\n§ 13     Genossenschaftswohnungen                                         Eigenleistungen\n§ 14     (weggefallen)                                                                      Vierter Titel\n§ 15     Wohnheime                                                                   Betreuung der Bauherren\n§ 16     Wiederaufbau und Wiederherstellung                      § 37     Betreuung der Bauherren\n§ 17     Ausbau und Erweiterung                                  § 38     (weggefallen)\nFünfter Titel\nTeil II\nFörderungsfähige Bauvorhaben\nBundesmittel und Bundesbürgschaften\n§ 39     Wohnungsgrößen\n§ 18     Bereitstellung von Bundesmitteln\n§ 40     (weggefallen)\n§ 19     Verteilung der Bundesmittel\n§ 41     Städtebauliche Voraussetzungen\n§ 20     Rückflüsse an den Bund\n§ 21     (weggefallen)                                                                     Sechster Titel\nBewilligung der öffentlichen Mittel\n§ 22     Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln\ndurch die Bewilligungsstelle\n§ 23     Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds\n§ 42     Einsatz der öffentlichen Mittel\n§ 24     Übernahme von Bürgschaften\n§ 43     Förderungssätze\n§ 44     Einsatz des nachstelligen Baudarlehens\nTeil III\n§ 45     Familienzusatzdarlehen\nÖffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau\n§ 46     Wohngeld zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher\nErster Abschnitt                                   Mittel\nAllgemeine Förderungsvorschriften                       §§ 47\nund 48 (weggefallen)\nErster Titel\n§ 49     Vereinfachtes Bewilligungsverfahren\nGrundsätze\nfür den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau                                   Siebenter Titel\n§ 25     Begünstigter Personenkreis und Einkommensermittlung                        Bedingungen und Auflagen\nbei der Bewilligung öffentlicher Mittel\n§ 26     Schwerpunkte der öffentlichen Förderung\n§ 50     Finanzierungsbeiträge\n§§ 27\nund 28 (weggefallen)                                             § 51     Baukosten","1732                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 52     Eigentumsbindungen                                                                   Teil IV\n§ 53     (weggefallen)                                                       Steuerbegünstigter und frei finanzierter\nWohnungsbau\nErster Abschnitt\nzweiter Abschnitt\nSteuerbegünstigter Wohnungsbau\nSondervorschriften zur Förderung\nder Bildung von Einzeleigentum                        § 82     Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen\nErster Titel                         § 83      Anerkennungsverfahren\nÖffentlich geförderte Kaufeigenheime               §§ 84\nund 85 (weggefallen)\n§ 54    Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen\n§ 54a   Bemessung des Kaufpreises                                                      zweiter Abschnitt\n§ 55    Bewerber für Kaufeigenheime                                         (Frei finanzierter Wohnungsbau)\n§ 56    Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim                 §§ 86\nund 87 (weggefallen)\nZweiter Titel\nDritter Abschnitt\nÖffentlich geförderte Kleinsiedlungen\nWohnungen, die mit Wohnungs-\n§ 57    Förderung der Kleinsiedlung                                     fürsorgemitteln gefördert worden sind\n§ 58   Trägerkleinsiedlungen                                    § 87 a    Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte Wohnun-\ngen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden\n§ 59    Eigensiedlungen\nsind\n§ 60   Beratung der Kleinsiedler\n§ 87 b   Vereinbarte Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln\nDritter Titel                                                      Teil V\nÖffentlich geförderte Eigentumswohnungen                              Förderung des Wohnungsbaues\ndurch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen\n§ 61    Förderung von Kaufeigentumswohnungen\n§ 62    (weggefallen)\nErster Abschnitt\nFörderung des Wohnungsbaues\nVierter Titel                                     durch vertragliche Vereinbarung\nFörderung der Eigentumsbildung                            und Förderung des Wohnungsbaues\nbeim Bau von Mietwohnungen                                    durch Aufwendungszuschüsse\nund Aufwendungsdarlehen\n§ 63   Bauliche Ausführung\n§ 88     Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Aufwen-\n§ 64   Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifamilienhäusern            dungsdarlehen\n§ 65   (weggefallen)                                            § 88a    Zweckbestimmung der Wohnungen\n§ 66   Anwendungsbereich der Vorschriften für Mietwohnun-       § 88 b   Kostenmiete\ngen\n§ 88c    Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungs-\ndarlehen\nDritter Abschnitt\n§ 88d    Vereinbarte Förderung\nSonstige Förderungsmaßnahmen\n§ 67    Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft                                 Zweiter Abschnitt\n§ 68    Förderung von Wohnheimen                                                    Bau I an d bereits te II u n g\n§ 89     Beschaffung von Bauland\nVierter Abschnitt                           § 90     Baulanderschließungsdarlehen\nVorzeitige Rückzahlung\nder öffentlichen Mittel                                                Dritter Abschnitt\nFörderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen\n§ 69   Ablösung des öffentlichen Baudarlehens\n§ 70   Tragung des Ausfalls                                      § 91     Maßnahmen zur Baukostensenkung\n§ 71   (weggefallen)\nVierter Abschnitt\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen\nFünfter Abschnitt                          § 92     (weggefallen)\nMieten und Belastungen\n§ 92 a   Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die nach\nfür öffentlich geförderte Wohnungen\ndem 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1990\n§ 72    Zulässige Miete und Belastung                                     bezugsfertig geworden sind\n§§ 73                                                            § 93     Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung\nbis 81  (weggefallen)                                            § 94     Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                                    1733\n§ 94a   Auskunft über die Grundsteuervergünstigung                                   Dritter Abschnitt\n§ 95    (weggefallen)                                                          übe rl e i tun g svo rsc h ri fte n\n§ 96    Vergünstigungen für Kleinsiedlungen                    § 108   Allgemeine Überleitungsvorschrift\n§§ 97                                                          § 109   Überleitungsvorschrift für öffentlich geförderte Ein- und\nund 98 (weggefallen)                                                   Zweifamilienhäuser von Genossenschaften\n§ 110   (weggefallen)\n§ 111   Überleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit Woh-\nTeil VI                                    nungsfürsorgemitteln gefördert worden sind\nErgänzungs-, Durchführungs-\n§ 112    Verweisungen\nund Überleitungsvorschriften\n§ 113    Überleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten von\nErster Abschnitt                                  Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen\nErgänzung svorsch rifte n                     § 114    Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen und\ndie nachträgliche Anerkennung einer Wohnung als\n§   99  Gleichstellungen                                               steuerbegünstigt\n§ 100   Anwendung von Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes    § 115    Überleitungsvorschriften für § 23 Abs. 2 des Grund-\n§ 100a Sondervorschriften     für Familienheime und eigen-             erwerbsteuergesetzes\ngenutzte Eigentumswohnungen bei Schaffung neuer       § 115 a Überleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse\nMietwohnungen durch Ausbau und Erweiterung\n§ 116    Sondervorschriften für Berlin\n§ 101   Sondervorschriften für die Stadtstaaten\n§ 102    Rechtsweg\nTeil VII\n§ 103    (weggefallen)                                                          (Änderung anderer Gesetze)\nZweiter Abschnitt                         §§ 117\nbis 124 (weggefallen)\nDu rchf ü h ru ng svo rsch ritten\n§ 104    (weggefallen)\nTeil VIII\n§ 105    Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von\nSchlußvorschriften\nDurchführungsvorschriften\n§ 125   Berlin-Klausel\n§ 106    Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlaß von\nDurchführungsvorschriften                            § 125 a Geltung im Saarland\n§ 107    Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen     § 126   (Inkrafttreten)\nTeil 1                             namentlich für kinderreiche Familien, gewährleisten. Die\nFörderung des Wohnungsbaues soll überwiegend der Bil-\nGrundsätze, Geltungsbereich                        dung von Einzeleigentum (Familienheimen und eigen-\nund Begriffsbestimmungen                        genutzten Eigentumswohnungen) dienen. Zur Schaffung\nvon Einzeleigentum sollen Sparwille und Bereitschaft zur\nSelbsthilfe angeregt werden.\n§ 1\nWohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe\n(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände                                           §2\nhaben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung                                    Wohnungsbau\ndes Baues von Wohnungen, die nach Größe, Ausstattung\nund Miete oder Belastung für die breiten Schichten des           (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum\nVolkes bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungs-         durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wie-\nbau), als vordringliche Aufgabe zu fördern.                   derherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau\noder Erweiterung bestehender Gebäude. Der auf diese\n(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das Ziel,          Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen im Sinne\nden Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite Kreise         dieses Gesetzes.\nder Bevölkerung breitgestreutes Eigentum zu schaffen.\nDie Förderung soll eine ausreichende Wohnungsversor-             (2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der\ngung aller Bevölkerungsschichten entsprechend den             folgenden Arten:\nunterschiedlichen Wohnbedürfnissen ermöglichen und            a) Familienheime ·in der Form von Eigenheimen, Kauf-\ndiese namentlich für diejenigen Wohnungsuchenden                  eigenheimen und Kleinsiedlungen;\nsicherstellen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind. In\nausreichendem Maße sind solche Wohnungen zu fördern,          b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen;\ndie die Entfaltung eines gesunden Familienlebens,             c) (weggefallen)","1734                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nd) Genossenschaftswohnungen;                                                               §5\ne) Mietwohnungen;                                               Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung\nf)    Wohnteile ländlicher Siedlungen;                          (1) Öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne dieses\ng) sonstige Wohnungen;                                       Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bei denen\nöffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der\nh) Wohnheime;\nfür den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamt-\ni) einzelne Wohnräume.                                       kosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen\noder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrich-\n§3                             tenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.\nMaßnahmen zur Wohnungsbauförderung                    (2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses\nGesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt insbe-\nöffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften der\nsondere durch\n§§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt sind.\na) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68),\n(3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses Geset-\nb) Übernahme von Bürgschaften (§§ 24 und 36a),               zes sind neugeschaffene Wohnungen, die weder öffentlich\nc) Gewährung von Wohngeld (§ 46),                             gefördert noch als steuerbegünstigt anerkannt sind.\nd) Gewährung von Prämien für Wohnbausparer,\n§6\ne) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90),\nÖffentliche Mittel\nf)    Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91 ),\n(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und\ng) Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung,           Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des\nh) Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92a bis            Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des\n96),                                                    Volkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel\ni) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffentli-\ndes Ausgleichsfonds sind öffentliche Mittel im Sinne die-\ncher Mittel (§§ 69 und 70),\nses Gesetzes. Die öffentlichen Mittel sind nur zur Förde-\nk) (weggefallen)                                               rung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vorschriften\n1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§ 72),                  der§§ 25 bis 68 zu verwenden.            -\nm) Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-                   (2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes\nwendungsdarlehen (§§ 88 bis 88c).                       gelten insbesondere\n(2) Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungsbau     a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliede-\nrungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds\na) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau(§§ 25 bis           oder die mit einer ähnlichen Zweckbestimmung in\n72),                                                        öffentlichen Haushalten ausgewiesenen Mittel,\nb) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 und 83)               b) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten Mittel,\noder                                                    c) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiese-\nc) frei finanzierter Wohnungsbau (§ 5 Abs. 3).                     nen Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des\nöffentlichen Dienstes,\nd) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeindever-\nbände ausgewiesenen Mittel zur Unterbringung von\n§4                                  solchen Obdachlosen, die aus Gründen der öffentli-\nZeitlicher Geltungsbereich                      chen Sicherheit und Ordnung von den Gemeinden und\nfür die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz                    Gemeindeverbänden unterzubringen sind,\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt sich         e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffentlichen\nim Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich des Ersten           Haushalt für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-\nWohnungsbaugesetzes nach den Vorschriften des vorlie-              rung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellten\ngenden Gesetzes. Die Vorschriften des vorliegenden                 Mittel,\nGesetzes finden, soweit in dem Gesetz nichts anderes           f) (weggefallen)\nbestimmt ist, sonach Anwendung\ng) die Grundsteuervergünstigungen,\na) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf\nh) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhandener\nneugeschaffenen Wohnraum, für den die öffentlichen\nWohnungen, insbesondere durch kinderreiche Familien\nMittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt\nund Schwerbehinderte bestimmt sind, um ihnen die\nworden sind oder bewilligt werden,\nEigenversorgung mit Wohnraum zu erleichtern; das gilt\nb) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungs-           nicht für die Mittel zur Förderung des Erwerbs von\nbau auf neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem              Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen vom\n30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder bezugs-         Bauherrn.\nfertig wird.\n(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere als die\n(2) (weggefallen)                                         in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mittel für die Förde-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                             1735\nrung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt werden,           (3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite Woh-\nsollen sie in der Regel nur für Maßnahmen zugunsten des     nung kann eine gleichwertige Wohnung oder eine Einlie-\nsozialen Wohnungsbaues verwendet werden.                    gerwohnung sein.\n§ 10\n§ 7                                                 Kleinsiedlungen\nFamilienheime\n(1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus\n(1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime        einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage\nund Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriß ganz        besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und\noder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und        Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein-\nseiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Fami-       siedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend garten-\nlie als Heim zu dienen. Zu einem Familienheim in der Form    baumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung\ndes Eigenheims oder des Kaufeigenheims soll nach Mög-        seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die Kleinsied-\nlichkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares Land gehö-      lung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung\nren.                                                         von Kleintieren ermöglicht. Das Wohngebäude kann\nneben der für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine\n(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, wenn    Einliegerwohnung enthalten.\nes für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend\ngenutzt wird. Das Familienheim verliert seine Eigenschaft       (2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von\nnicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzflä-    dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum stehenden\nche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbeson-          Grundstück geschaffen worden ist.\ndere gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient.\n(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung, die\nvon einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen wor-\nden ist, sie einem Bewerber zu Eigentum zu übertragen.\n§8\nNach der Übertragung des Eigentums steht die Kleinsied-\nFamilie und Angehörige                     lung einer Eigensiedlung gleich.\n(1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum Fami-\nlienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des\nBauvorhabens, insbesondere zur Zusammenführung der                                      § 11\nFamilie, in den Familienhaushalt aufgenommen werden                            Einliegerwohnungen\nsollen.\nEine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigenheim,\n(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten       einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung enthaltene\nfolgende Personen:                                           abgeschlossene oder nicht abgeschlossene zweite Woh-\nnung, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeord-\na) der Ehegatte,\nneter Bedeutung ist.\nb) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten\nund dritten Grades in der Seitenlinie,                                             § 12\nc) Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte        Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen\nzweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,\n(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der\nd) (weggefallen)                                             Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten\ne) (weggefallen)                                            Teils des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist.\nEine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den\nf) (weggefallen)                                             Wohnungseigentümer oder seine Angehörigen bestimmt\ng) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-    ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne\neltern.                                                 des vorliegenden Gesetzes.\n(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder mehr      (2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung, die\nKindern im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkom-    von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen wor-\nmensteuergesetzes.                                          den ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte Eigentums-\nwohnung zu übertragen.\n§9\n§ 13\nEigenheime und Kaufeigenheime\nGenossenschaftswohnungen\n(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürlichen\nPerson stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude,              Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung, die\ndas nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen         von einem Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der\neine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder          Genossenschaft geschaffen worden und dazu bestimmt\nseine Angehörigen bestimmt ist.                              ist, auf Grund eines Nutzungsvertrages einem Mitglied\nzum Bewohnen überlassen zu werden.\n(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit einem\nWohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen ent-\nhält und von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaf-\n§ 14\nfen worden ist, es einem Bewerber als Eigenheim zu\nübertragen.                                                                         (weggefallen)","1736                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 15                                                           Teil II\nWohnheime                                    Bundesmittel und Bundesbürgschaften\nAls Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten\nHeime, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung                                     § 18\nfür die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohn-\nBereitstellung von Bundesmitteln\nbedürfnisse zu befriedigen.\n(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des von\nden Ländern geförderten sozialen Wohnungsbaues nach\nMaßgabe der Absätze 2 bis 4.\n§ 16\nWiederaufbau und Wiederherstellung                     (2) Für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nbau stellt der Bund vom Haushaltsjahr 1971 an jährlich\n(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist das        einen Betrag von 150 Millionen DM im Bundeshaushalt zur\nSchaffen von Wohnraum oder von anderem auf die Dauer         Verfügung. Darüber hinaus stellt der Bund zur Förderung\nbenutzbarem Raum durch Aufbau dieses Gebäudes oder            von sonstigen Maßnahmen zugunsten des sozialen Woh-\ndurch Bebauung von Trümmerflächen. Ein Gebäude gilt           nungsbaues Mittel nach Maßgabe des jeweiligen Haus-\nals zerstört, wenn ein außergewöhnliches Ereignis bewirkt     haltsplans bereit.\nhat, daß oberhalb des Kellergeschosses auf die Dauer\nbenutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.                      (3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen Geset-\nzes für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen hat,\nsind auf den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Betrag nicht\n(2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes ist     anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit diesen Mitteln\ndas Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die           an der Finanzierung des von den Ländern geförderten\nDauer benutzbarem Raum durch Baumaßnahmen, durch             sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das gleiche gilt für\ndie die Schäden ganz oder teilweise beseitigt werden;        Mittel, die der Bund in besonderen Ausgabetiteln des\nhierzu gehören auch Baumaßnahmen, durch die auf die          Bundeshaushalts für die Erfüllung eigener Aufgaben oder\nDauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbarer Wohn-            zur Durchführung von besonderen Wohnungsbaupro-\nraum wieder auf die Dauer benutzbar gemacht wird. Ein        grammen zur Verfügung stellt.\nGebäude gilt als beschädigt, wenn ein außergewöhnliches\nEreignis bewirkt hat, daß oberhalb des Kellergeschosses          (4) Leistungen des Bundes für die Wohnraumversor-\nauf die Dauer benutzbarer Raum nur noch teilweise vor-        gung bestimmter Bevölkerungsgruppen ergeben sich aus\nhanden ist.                                                   dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes.\n(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn ein zu                                  § 19\nseiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist                     Verteilung der Bundesmittel\noder wenn der Raum oder der Gebäudeteil sich in einem\nZustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder Gesund-         (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestimmung ent-        und Städtebau verteilt die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichne-\nsprechende Benutzung des Raumes nicht gestattet; dabei       ten Bundesmittel im Benehmen mit den für das Woh-\nist es unerheblich, ob der Raum tatsächlich benutzt wird.    nungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden auf die Länder.\n(4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder beschädigt,     (2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nwenn die Schäden durch Mängel der Bauteile oder infolge\nund Städtebau ist ermächtigt, zum Zwecke einer planmäßi-\nAbnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstan-\ngen Vorbereitung des öffentlich geförderten sozialen Woh-\nden sind.\nnungsbaues die Verteilung des in § 18 Abs. 2 Satz 1\nbezeichneten Betrages bereits vor Beginn des Haushalts-\njahres vorzunehmen und die Auszahlung für das Haus-\n§ 17                              haltsjahr verbindlich zuzusagen. Er soll die Mittel späte-\nAusbau und Erweiterung                       stens bis zum 1. Dezember des dem Haushaltsjahr voran-\ngehenden Jahres verteilen.*)\n(1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden\nGebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau              (3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\ndes Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem         und Städtebau kann die Verteilung der Bundesmittel mit\nBauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die           Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungs-\nnach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher ande-      zweckes, der Sicherung und der Zins- und Tilgungsbedin-\nren als Wohnzwecken dienten. Als Wohnungsbau durch            gungen für diese Mittel verbinden. Die ausgeliehenen Bun-\nAusbau eines bestehenden Gebäudes gilt auch der unter         desmittel sind vom Rechnungsjahr 1965 an mindestens so\nwesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von               zu verzinsen und zu titgen, daß die Zins- und Tilgungsbe-\nWohnräumen, die infolge Änderung der Wohngewohnhei-           träge demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen\nten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpas-       Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßi-\nsung an die veränderten Wohngewohnheiten.                     ger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach dem\nVerhältnis der am Ende des Kalenderjahres insgesamt\n(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehen-          ausgeliehenen Bundesmittel zu den übrigen öffentlichen\nden Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch\nAufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das              *) Die Anwendung des§ 19 Abs. 2 Satz 2 kann durch das jeweils geltende\nGebäude.                                                         Bundeshaushaltsgesetz ausgesetzt sein.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                                 1737\nMitteln des Landes errechnet; die Tilgung der Bundesmit-          (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die\ntel muß mindestens 1 vom Hundert betragen. Die Ver-           Mittel, die von der Bundesbahn und der Bundespost in\npflichtung des Landes zur vollständigen Tilgung der aus-      ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum Bau von Wohnun-\ngeliehenen Bundesmittel bleibt im übrigen unberührt. Von      gen für ihre Bediensteten zur Verfügung gestellt werden,\nSatz 2 abweichende Verwaltungsvereinbarungen zwi-             sowie für Mittel, die für den Bau von Wohnungen in Dienst-\nschen Bund und Land sind zulässig.                            gebäuden oder innerhalb geschlossener Anlagen be-\nstimmt sind, die überwiegend anderen als Wohnzwecken\ndienen sollen.\n§ 20\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die in\nRückflüsse an den Bund                      § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichsfonds.\n(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehnssumme\nim ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus                                  § 23\nden Darlehen, die der Bund zur Förderung des Wohnungs-\nbaues den Ländern oder sonstigen Darlehnsnehmern                                    Sondervorschriften\nfür Mittel des Ausgleichsfonds\ngewährt hat und künftig gewährt, sind laufend zur Förde-\nrung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungs-               (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf\nbaues, jedoch nicht für die Gewährung von Wohngeld zu         zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds, die als\nverwenden.                                                    Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau (§ 254\nAbs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des Lastenaus-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend\ngleichsgesetzes) oder für die Wohnraumhilfe (§§ 298 bis\nfür die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus Wohnungs-\n300 des Lastenausgleichsgesetzes) bestimmt sind, der\nbauförderungsmitteln des Reiches und des ehemaligen\nLandes Preußen einschließlich des staatlichen Wohnungs-      Zustimmung des Bundesministers für Raumordnung, Bau-\nwesen und Städtebau. Die für die Wohnraumhilfe be-\nfürsorgefonds gewährt worden sind, sowie für die Rück-\nflüsse aus den durch die Vergebung dieser Mittel begrün-      stimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind von den Ländern\ndeten Vermögenswerten.                                       zusammen mit den sonstigen von ihnen für die Förderung\ndes sozialeri Wohnungsbaues zu verwendenden öffent-\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend    lichen Mitteln nach einheitlichen Grundsätzen unter Be-\nfür die dem Bund zufließenden Erträge, Rückzahlungen         achtung der Zwecke des Lastenausgleichsgesetzes einzu-\nund Erlöse aus Kapitalbeteiligungen des Bundes, des Rei-     setzen. Die Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzah-\nches oder des ehemaligen Landes Preußen an Organen           lung der den Ländern gewährten Darlehen nach § 348\nder staatlichen Wohnungspolitik, Wohnungsunternehmen         Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes werden durch den\nund anderen Unternehmen, die nach ihrer Satzung die          Einsatz der Mittel nach den Vorschriften des vorliegenden\nAufgabe haben, den Wohnungsbau zu fördern.                   Gesetzes, vorbehaltlich der Vorschriften des § 70, nicht\nberührt.\n(4) Die Vorschriften des§ 1 Abs. 7 bis 10 des Gesetzes\nüber den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grund-            (2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des\nstücken in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni        Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundesaus-\n1926 (RGBI. 1 S. 251 ), geändert durch Gesetz vom            gleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezember\n22. März 1930 (RGBI. 1 S. 91 ), bleiben unberührt.           eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungsjahr auf-\nkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als Eingliede-\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die  rungsdarlehen für den Wohnungsbau oder für die Wohn-\nRückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Ausgleichs-         raumhilfe zur Verfügung gestellt werden sollen, verteilen\nfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und 354 des Lasten-     und die Auszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich\nausgleichsgesetzes) sowie aus den Zinsen und Tilgl!_ngs-     zusagen.\nbeträgen der Umstellungsgrundschulden für den Woh-\nnungsbau gewährt worden sind oder gewährt werden. Die            (3) Verfügungen über die Verwendung von Mitteln, all-\nVorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für Kapitalbeteili- gemeine Verwaltungsvorschriften und allgemeine Anord-\ngungen des Ausgleichsfonds.                                  nungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes\nnach § 319 Abs. 1 und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346 und 348\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, die sich auf die\n§ 21                            Förderung des Wohnungsbaues beziehen, insbesondere\n(weggefallen)                       auch auf das Verfahren und auf die Verteilung der Woh-\nnungen, bedürfen der Zustimmung des Bundesministers\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau; das gleiche\n§ 22                            gilt für die Darlehnsbedingungen und Auflagen, unter\ndenen die Mittel den Ländern gewährt werden.\nZuständigkeit\nfür die Bewirtschaftung von Bundesmitteln                 (4) Die Zustimmung des Bundesministers für Raumord-\nnung, Bauwesen und Städtebau ist vor einer Zustimmung\n(1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den Woh-           des Kontrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit\nnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im Bundes-           § 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzuholen.\nhaushalt in den Einzelplan des Bundesministers für Raum-     Die Befugnisse des Kontrollausschusses werden durch die\nordnung, Bauwesen und Städtebau einzustellen. Sollen         Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.\nMittel, die in anderen Einzelplänen des Bundeshaushalts\neingestellt sind, für den Wohnungsbau verwendet werden,          (5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des\nso sind sie dem Bundesminister für Raumordnung, Bau-         Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonsti-\nwesen und Städtebau zur Bewirtschaftung zuzuweisen.          gen Förderungsmaßnahmen (§ 302 des Lastenaus-","1738                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Wohnungs-        6300 DM. Eine Förderung ist auch zulässig, wenn das\nbaues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften der         Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur unwe-\nAbsätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.                          sentlich übersteigt.\n§ 24                                (2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist die\nSumme der im vergangenen Kalenderjahr bezogenen\nÜbernahme von Bürgschaften                      positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des\n(1) Der Bund kann zur Förderung von Maßnahmen im            Einkommensteuergesetzes; ein Ausgleich mit Verlusten\nSinne dieses Gesetzes, namentlich zugunsten des sozia-         aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusam-\nlen Wohnungsbaues, Bürgschaften, Garantien oder son-           menveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Abweichend\nstige Gewährleistungen übernehmen. Er kann sie auch            von Satz 1 sind die Einkünfte des laufenden Jahres oder\nübernehmen zur Erleichterung des Erwerbs vorhandener           das Zwölffache der Einkünfte des letzten Monats zugrunde\nWohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbe-            zu legen, wenn sie voraussichtlich auf Dauer höher oder\nhinderte oder zur Förderung des Baues gewerblicher             niedriger sind als die Einkünfte des vergangenen Kalen-\nRäume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im                  derjahres; wird das Zwölffache der Einkünfte des letzten\nZusammenhang mit dem Bau von Wohnungen geboten                 Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte anzurech-\nerscheint.                                                     nen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber\nim laufenden Jahr anfallen. Für die Feststellung des Jah-\n(2) Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Haus-            reseinkommens gelten die Vorschriften des Einkommen-\nhaltsgesetzes. Anträge auf Übernahme sind beim Bundes-         steuerrechts über die Einkunftsermittlung; insbesondere\nminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu            sind steuerfreie Einnahmen, namentlich das Kindergeld\nstellen.                                                       nach der Kindergeldgesetzgebung, nicht anzurechnen.\nAbweichend von Satz 3 gilt folgendes:\n1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löhnen,\nTeil III                               Gehältern und Renten sowie vergleichbare Bezüge\nsind nicht anzurechnen.\nÖffentlich geförderter\n2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung von der\nsozialer Wohnungsbau\nEinkommensteuer nach den Doppelbesteuerungsab-\nkommen besteht, sowie die Einkünfte aus Gehältern\nErster Abschnitt                             und Bezügen der bei internationalen oder übernationa-\nlen Organisationen beschäftigten Personen, die von\nAllgemeine Förderungsvorschriften\nder Einkommensteuer befreit sind, sind anzurechnen.\nErster Titel                            3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der Ein-\nkommensteuer unter anderen Gesichtspunkten als\nGrundsätze                                  denen der Wertminderung abgesetzt werden, insbe-\nfür den öffentlich geförderten                            sondere solche nach § 7 b des Einkommensteuerge-\nsozialen Wohnungsbau                                setzes, sind hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7\ndes Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzun-\n§ 25                                 gen für Abnutzung übersteigen.\nBegünstigter Personenkreis                     4. Der nach § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\nund Einkommensermittlung                           steuerfrei gebliebene Betrag von Versorgungsbezügen\nist anzurechnen.\n(1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale Wohnungsbau\nzugunsten der Wohnungsuchenden zu fördern, bei denen           5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3\ndas Jahreseinkommen die sich aus den Sätzen 2 bis 5                Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sind mit\nergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt; maßge-                dem vollen Betrag abzüglich Werbungskosten anzuset-\nbend ist das Jahreseinkommen des Wohnungsuchenden                  zen.\nund der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen            6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-\n(Gesamteinkommen). Die Einkommensgrenze beträgt                    verpflichtungen\n21 600 DM zuzüglich 10 200 DM für den zweiten und\na) für nicht zum Haushalt rechnende Verwandte des\nweiterer 8000 DM für jeden weiteren zur Familie des\nWohnungsuchenden oder seines Ehegatten,\nWohnungsuchenden rechnenden Angehörigen. Bei jun-\ngen Ehepaaren im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 erhöht               b) für den geschiedenen oder dauernd getrennt leben-\nsich die Einkommensgrenze bis zum Ablauf des fünften                   den Ehegatten und\nKalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung um                  c) in Fällen der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe\n8400 DM. Für Personen, deren Grad der Behinderung\nnicht nur vorübergehend wenigstens 50 beträgt (Schwer-             sind vom Jahreseinkommen abzusetzen.\nbehinderte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Ein-    Von dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelten Jahresein-\nkommensgrenze um je 4200 DM; für Personen, deren               kommen ist ein Betrag von 10 vom Hundert abzuziehen,\nGrad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenig-            wenn der Wohnungsuchende oder der nach § 8 zur Fami-\nstens 80 beträgt, erhöht sich die Einkommensgrenze um je       lie rechnende Angehörige Steuern vom Einkommen ent-\n9000 DM. Für die Bildung von Einzeleigentum erhöht sich        richtet.\nbei Aussiedlern und Übersiedlern die Einkommensgrenze\nbis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr           (3) Deckt der Wohnungsuchende die Unterhaltskosten\nder Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes um         für sich und die zur Familie rechnenden Angehörigen nur","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                                1739\naus Renten, so kann die sich aus Absatz 1 ergebende           baues, insbesondere des öffentlich geförderten Woh-\nEinkommensgrenze in der Regel ohne besonderen Nach-           nungsbaues, aufzustellen, das jährlich fortz~schreiben ist.\nweis der Einkommenshöhe als eingehalten angesehen             Die Wohnungsbauprogramme sollen einen Uberblick über\nwerden.                                                       die Schwerpunkte der Förderung, die Zahl und Art der zu\nfördernden Wohnungen und die vorgesehene Finanzie-\n§ 26\nrung geben.\nSchwerpunkte der öffentlichen Förderung\n(2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauffolgende\n(1) Zur Verwirklichung der in§ 1 bestimmten Ziele und       Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres\nunter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landes-          aufzustellen und fortzuschreiben.\nplanung sind die öffentlichen Mittel so einzusetzen, daß die\nWohnbedürfnisse der nach § 25 begünstigten Wohnung-               (3) (weggefallen)\nsuchenden durch den Bau von Wohnungen der in § 2                  (4) Die obersten Landesbehörden sollen die zur Durch-\nAbs. 2 genannten Arten befriedigt werden. Dabei ist bevor-     führung der Wohnungsbauprogramme erforderlichen Maß-\nzugt die Bildung von Einzeleigentum durch den Bau von          nahmen so rechtzeitig treffen, daß die zur Verfügung ste-\nFamilienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnun-             henden Förderungsmittel den Bauherren zügig bewilligt\ngen zu fördern; hierbei sind zunächst die Anträge auf          werden können und dabei die Bautätigkeit möglichst\nBewilligung öffentlicher Mittel für solche Bauvorhaben zu      gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt wird.\nberücksichtigen, bei denen sichergestellt ist, daß durch\nSelbsthilfe eine Eigenleistung in Höhe von mindestens\n10 vom Hundert der Baukosten erbracht wird. Die Schaf-                                     § 30\nfung von Genossenschaftswohnungen soll unter Berück-                       Verteilung der öffentlichen Mittel\nsichtigung des Bedarfs an Mietwohnungen und sonstigen                    durch die obersten Landesbehörden\nWohnungen gefördert werden.\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi-\n(2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach Absatz 1 ist  gen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen\nzugleich zu gewährleisten, daß                                 Mittel nach den jährlich fortgeschriebenen Wohnungsbau-\n1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem                    programmen in Übereinstimmung mit den Zielen der\nWohnungsbedarf sowie im Zusammenhang mit städte-           Raumordnung und Landesplanung so zu verteilen, daß der\nbaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,           Wohnungsbau nach den in § 26 bestimmten Schwerpunk-\nten gefördert wird.\n2. der Wohnungsbau für kinderreiche Familien, junge\nEhepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere                               § 31\nMenschen, Schwerbehinderte, Vertriebene und Flücht-\nlinge im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und                               Berichterstattung\nÜbersiedler                                                          durch die obersten Landesbehörden\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi-\nvordringlich gefördert wird. Als junge Ehepaare sind dieje-\ngen obersten Landesbehörden unterrichten den Bundes-\nnigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten\ndas 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen sind     minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau über\ndie bewilligten und ausgezahlten Mittel für den Wohnungs-\ndiejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr\nvollendet haben.                                               bau im Sinne dieses Gesetzes sowie über die Zahl der\ngeförderten Wohnungen und die Art ihrer Förderung.\n(3) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sind förde-\nrungsfähige Bauvorhaben von privaten Bauherren, Woh-\n§ 32\nnungsunternehmen, Gemeinden, Gemeindeverbänden,\nanderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und son-                           Bewilligungsstatistik\nstigen Bauherren in gleicher Weise ohne Bevorzugung\n(1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine\nbestimmter Gruppen von Bauherren zu berücksichtigen.\nBundesstatistik zu führen.\n§§ 27 und 28                              (2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben\nerfaßt:\n(weggefallen)\n1. der Bauherr;\n2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigen-\nzweiter Titel                               tumsverhältnis;\nMaßnahmen                               3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweckbe-\nzur Durchführung der Grundsätze                             stimmung des Bauvorhabens und die Art der Gebäude;\nfür den öffentlich geförderten                        4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der\nsozialen Wohnungsbau                                Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung;\nAnzahl der Heimplätze;\n§ 29                               5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammenset-\nWohnungsbauprogramme                              zung;\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-        6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen\ndigen obersten Landesbehörden haben ein mehrjähriges               Förderung;\nProgramm für die Förderung des sozialen Wohnungs-              7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.","1740                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen.      soweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz der\nEigenleistung anerkannt sind.\n(4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten\nSachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regio-           (3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der Bauherr\nnalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stellen       nichts anderes beantragt, anzuerkennen\nder Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zugäng-\nlich gemacht werden. Die Vorschriften des§ 11 des Geset-     a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatzdar-\nzes über die Statistik für Bundeszwecke gelten entspre-           lehen nach § 45,\nchend.                                                       b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach§ 254 des\nLastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darlehen\naus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,\nDritter Titel\nc) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von\nBauherren                                 Wohnraum nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des\nKriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.\n§ 33\n(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzie-\nVoraussetzung                         rung dienen, können von der Bewilligungsstelle ganz oder\nfür die Berücksichtigung der Bauherren               teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden.\n(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bauherrn\nbewilligt werden, der Eigentümer eines geeigneten Bau-\ngrundstücks ist oder nachweist, daß der Erwerb eines                                      § 35\nderartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die                          Eigenleistung für den Bau\nGewährung der öffentlichen Mittel gesichert wird. Voraus-        von Familienhelmen und Eigentumswohnungen\nsetzung ist, daß das Bauvorhaben den Zielen dieses\nGesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes für den            (1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden        Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten\nRechtsvorschriften und Förderungsbestimmungen ent-           Eigentumswohnung darf nicht wegen unzulänglicher\nspricht, daß der Bauherr die erforderliche Leistungsfähig-   Eigenleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr oder\nkeit und Zuverlässigkeit besitzt und daß Gewähr für eine     der Bewerber eine Eigenleistung erbringt, die zum Bau\nordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des          vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird. Die Vor-\nBauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung          schriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.\nder Wohnungen besteht.\n(2) Die Eigenleistung soll jedoch grundsätzlich so hoch\n(2) Öffentliche Mittel können auf Antrag auch einem       sein, daß sie die Kosten des Baugrundstücks ohne\nBauherrn bewilligt werden, für den an einem geeigneten       Erschließungskosten deckt. Dies gilt nicht für den Bau von\nBaugrundstück ein Erbbaurecht auf die Dauer von minde-       Kleinsiedlungen.\nstens 99 Jahren bestellt ist oder der nachweist, daß der\nErwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist. Die\n(3) Eine Eigenleistung, die mindestens 1O vom Hundert\nBewilligungsstelle kann bei Vorliegen besonderer Gründe      der anteiligen Gesamtkosten des Bauvorhabens beträgt,\nim Einzelfall oder allgemein für das Gebiet einer Gemeinde   darf bei kinderreichen Familien und jungen Ehepaaren\nnicht als unzulänglich angesehen werden, wenn die Bela-\nzulassen, daß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer,\nin der Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre, bestellt stung für den Bauherrn tragbar scheint; dabei ist ein\nist.                                                         Anspruch auf Wohngeld zu berücksichtigen. Absatz 2\nbleibt unberührt.\n(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher Mit-\ntel besteht vorbehaltlich der §§ 45 und 57 Abs. 2 Satz 3\nnicht.                                                                                    § 36\n(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer                       Eigenleistung durch Selbsthilfe\nKaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, wenn             (1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise durch\ndiesem die öffentlichen Mittel zum Erwerb bewilligt wer-     Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch schriftliche\nden.                                                         Erklärung eines Betreuungsunternehmens oder auf\n(5) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körper-         andere Weise glaubhaft zu machen.\nschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerbliche               (2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die zur\nBetriebe sollen sich in der Regel eines geeigneten Woh-      Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden\nnungsunternehmens oder Betreuungsunternehmens im\nSinne des§ 37 Abs. 1 bedienen.                               a) von dem Bauherrn selbst,\nb) von seinen Angehörigen,\n§ 34                            c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.\nElgenlelstung der Bauherren\n(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrag als\n(1) Öffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden, wenn  Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üblichen\nder Bauherr eine angemessene Eigenleistung zur               Kosten der Unternehmerleistung erspart wird.\nDeckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens erbringt.\n(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, einer\n(2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann     Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung und\nauch durch andere Finanzierungsmittel erbracht werden,       einer Genossenschaftswohnung der Bewerber gleich.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                               1741\n§ 36a                                                         § 38\nBürgschaften zur Vor- oder                                            (weggefallen)\nZwischenfinanzierung von Eigenleistungen\nFür Darlehen, die beim Bau von Familienheimen und\neigengenutzten Eigentumswohnungen, insbesondere für                               fünfter Titel\nkinderreiche Familien und junge Ehepaare, der Vor- oder\nFörderungsfähige Bauvorhaben\nZwischenfinanzierung der Eigenleistungen dienen, sollen\nBürgschaften übernommen werden, für die der Bund\nRückbürgschaften nach § 24 übernimmt.                                                   § 39\nWohnungsgrößen\n(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von ange-\nmessen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden\nVierter Titel                        Grenzen gefördert werden:\nBetreuung der Bauherren                       1. Familienheime mit nur einer Wohnung               130 m2 ,\n§ 37                            2. Familienheime mit zwei Wohnungen                 200 m 2 ,\nBetreuung der Bauherren                    3. eigengenutzte Eigentumswohnungen\n(1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder         und Kaufeigentumswohnungen                     120m2,\nwirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des Bau-                                                             2\nvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftragten, so\n4. andere Wohnungen in der Regel                      90m   •\nmuß dieser die für diese Aufgabe erforderliche Eignung     Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine der\nund Zuverlässigkeit besitzen. Ein gewerbsmäßiger           Wohnungen die Wohnfläche von 130 m2 übersteigen. Die\nBetreuer von Bauvorhaben bedarf einer Zulassung als        zweite Wohnung darf nur als abgeschlossene Wohnung\nBetreuungsunternehmen durch die für das Wohnungs-          gefördert werden.\nund Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde\noder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zulassung ist dem      (2) Eine Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\ngewerbsmäßigen Betreuer nur zu erteilen, wenn er eine für  bis 4 und Satz 2 genannten Wohnflächengrenzen ist zu-\ndiese Aufgabe erforderliche Erlaubnis nach § 34c der       lässig,\nGewerbeordnung besitzt und die für Betreuungen erforder-\n1 . soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter-\nliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweist. Der Zulas-\nbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen\nsung können auch Nebenbestimmungen beigefügt wer-\nerforderlich ist, oder\nden. Das Bauvorhaben soll nicht mit öffentlichen Mitteln\ngefördert werden, wenn die Haftung des Betreuers gegen-    2. soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksichti-\nüber dem Bauherrn in einem unangemessenen Ausmaß                gung der besonderen persönlichen oder beruflichen\neingeschränkt ist.                                              Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erfor-\nderlich ist, oder\n(2) Für Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 nach     3. soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Baupla-\ndem bis zu diesem Tag geltenden Recht Betreuungsunter-          nung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau\nnehmen waren oder als solche zugelassen waren oder              oder Erweiterung oder bei der Schließung von Bau-\ngalten, gelten die Voraussetzungen für eine Betreuung           lücken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundriß-\nnach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1993 als erfüllt,            gestaltung bedingt ist.\nsofern die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\n(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\nzuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr\nbestimmte Stelle nicht vorher die Bestimmung als Betreu-  digen obersten Landesbehörden oder die von ihnen\nbestimmten Stellen können die Wohnflächengrenzen des\nungsunternehmen entzieht oder die Zulassung widerruft,\nweil das Unternehmen es beantragt, nach seiner Satzung    Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 herabsetzen und\nnicht mehr Bauvorhaben betreuen darf oder die erforderli- über Absatz 2 hinaus Überschreitungen für vergleichbare\nche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die  Fallgruppen zulassen.\nzuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr             (4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder\nbestimmte Stelle kann der Zulassung nachträglich Auf-     Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergröße-\nlagen beifügen oder Auflagen ändern oder ergänzen.        rung einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der\nErmittlung der Wohnflächengrenze die Wohnfläche der\n(3) Betreuer und Beauftragte können für ihre Tätigkeit gesamten Wohnung zugrunde zu legen.\nein angemessenes Entgelt verlangen. Die Landesregie-\nrungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung                                        § 40\nRahmenbestimmungen über die Betreuungsentgelte zu\nerlassen; sie können diese Ermächtigung auf die für das                             (weggefallen)\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten\nLandesbehörden übertragen. Solange Rahmenbestim-                                        § 41\nmungen nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als angemes-\nStädtebauliche Voraussetzungen\nsen, das nach den Vorschriften über die Berechnung der\nWirtschaftlichkeit im Rahmen der Baunebenkosten ange-         (1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben\nsetzt werden kann.                                        gefördert werden, die eine geordnete bauliche Entwicklung","1742                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndes Gemeindegebietes gewährleisten und in Erschließung       Wohnungen mit größerer oder kleinerer Wohnfläche\nund Auflockerung den Zielsetzungen neuzeitlichen Städte-     Zuschläge oder Abzüge vorgesehen werden.\nbaues entsprechen.\n(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu\n(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben       bemessen, daß der Vorschrift des§ 46 Satz 1 Rechnung\ngefördert werden, bei denen die Gemeinden an die Grund-      getragen wird. Für Familienheime und eigengenutzte\nstückserschließung, insbesondere den Straßenbau, keine       Eigentumswohnungen sind die Förderungssätze so zu\nhöheren Anforderungen stellen, als es den Vorschriften       bemessen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben mit\ndes § 90 Abs . 1 und 2 entspricht.                           durchschnittlichen Baukosten gesichert ist.\nsechster Titel\n§ 44\nBewilligung der öffentlichen Mittel                             Einsatz des nachstelligen Baudarlehens\ndurch die Bewilligungsstelle\n(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-\n§ 42                            liche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf den Rang\nseiner dinglichen Sicherung von der Bewilligungsstelle auf\nE.insatz der öffentlichen Mittel              Grund der nach § 43 bestimmten Förderungssätze und\n(1) Die öffentlichen Mittel können als Darlehen zur       unter Berücksichtigung der nach § 39 zulässigen Wohnflä-\nDeckung der für den Bau der Wohnungen entstehenden           che zur Schließung der Finanzierungslücke bewilligt, die\nGesamtkosten (öffentliche· Baudarlehen) eingesetzt wer-      bei der Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens\nden. Neben oder an Stelle von öffentlichen Baudarlehen       auch dann noch verbleibt, wenn erststellige Finanzie-\nkönnen öffentliche Mittel auch als Darlehen oder             rungsmittel, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstige\nZuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen             Finanzierungsmittel in angemessener Höhe vorgesehen\n(Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszuschüsse), als             sind. Wird durch Selbsthilfe eine höhere als die in § 35\nZuschüsse zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu         vorgesehene Eigenleistung erbracht, so darf das der nach-\nentrichtenden Zinsen (Zinszuschüsse) oder als Darlehen       stelligen Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen\nzur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden     nicht deshalb gekürzt werden; das gleiche gilt, wenn ein\nZinsen oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen) bewilligt wer-     Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder\nden. Für Aufwendungsdarlehen und für Annuitätsdarlehen       ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen\ngelten die Vorschriften des § 88 Abs. 3 sowie des§ 88b       Haushalts gewährt wird.\nAbs. 3 Buchstabe b entsprechend; keine Anwendung fin-           (2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen gewährt\ndet jedoch § 88 b Abs. 3 Buchstabe b auf Tilgungsbeträge     werden, die eine für die breiten Schichten des Volkes\nfür Annuitätsdarlehen, soweit diese zur Deckung der für      tragbare Miete oder Belastung ermöglichen. In dem Dar-\nFinanzierungsmittel zu entrichtenden Tilgungen bewilligt     lehnsvertrag soll eine Erhöhung der Verzinsung für den Fall\nwurden.                                                      vorbehalten werden, daß dies zur Fortführung des sozialen\n(2) Öffentliche Baudarlehen sollen für die nachstellige   Wohnungsbaues erforderlich und im Hinblick auf die allge-\nFinanzierung bewilligt werden.                               meine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auf die\nallgemeine Einkommensentwicklung der breiten Schichten\n(3) Öffentliche Baudarlehen können in besonderen Fäl-     des Volkes vertretbar ist. Die darlehnsverwaltende Stelle\nlen auch für die Restfinanzierung bewilligt werden. Den      darf die Verzinsung nur erhöhen, wenn und soweit die für\nBauherren von Familienheimen, eigengenutzten Eigen-          das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste\ntumswohnungen und Genossenschaftswohnungen kön-              Landesbehörde dies zugelassen hat.\nnen öffentliche Baudarlehen vorübergehend auch zur Vor-\noder Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen bewilligt         (3) Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen,\nwerden, soweit andere Mittel zu zumutbaren Bedingungen       Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigentums-\nnicht zu beschaffen sind.                                    wohnungen darf eine Erhöhung des für das Baudarlehen\nbestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung für das zins-\n(4) Öffentliche Mittel können auch einem Unternehmen      los gewährte Baudarlehen frühestens nach Ablauf von\ndarlehnsweise zur vorübergehenden Vorfinanzierung des        10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefordert werden.\nBaues von Familienheimen, eigengenutzten Eigentums-          Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder die Eigen-\nwohnungen und Genossenschaftswohnungen, die mit              tumswohnung nicht entsprechend der gemäß § 7 oder§ 12\nöffentlichen Baudarlehen gefördert werden sollen, bewilligt  getroffenen Bestimmungen genutzt wird oder entgegen\nwerden.                                                      einer nach § 52 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung veräußert\nworden ist.\n§ 43\n(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleibenden\nFörderungssätze\nTilgungssatz unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-      werden. Eine Erhöhung der Tilgung kann nach der Tilgung\ndigen obersten Landesbehörden bestimmen für die nach         erststelliger Finanzierungsmittel gefordert werden, wenn\n§ 42 Abs. 1 und 2 einzusetzenden öffentlichen Mittel         und soweit die oberste Landesbehörde dies zugelassen\nDurchschnittssätze, nach denen die Förderung der Bau-        hat. Ist bei der Bewilligung des Baudarlehens ein Tilgungs-\nvorhaben bemessen werden soll (Förderungssätze). Die         satz von weniger als 1 vom Hundert festgesetzt worden, so\nFörderungssätze sollen nach der Wohnfläche gestaffelt        kann er bereits vor der Tilgung erststelliger Finanzierungs-\nwerden, und zwar in der Weise, daß der Förderungssatz        mittel bis auf 1 vom Hundert erhöht werden, wenn und\nfür eine Wohnung mittlerer Größe bestimmt wird und für       soweit die oberste Landesbehörde dies zugelassen hat.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                                1743\n(5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß      Anwendung der Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 und 5 zu\ndas Baudarlehen mit angemessener Frist zum Zwecke der          bewilligen. Maßgebend sind die Verhältnisse bei Bezugs-\nErsetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder teil-       fertigkeit; ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des\nweise gekündigt werden kann. Die Kündigung ist nur             dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des\nzulässig, wenn und soweit die oberste Landesbehörde            Bewerbers, so sind die geänderten Verhältnisse maßge-\ndies zugelassen hat. Die oberste Landesbehörde soll            bend. Wird der auf Übertragung des Eigentums gerichtete\nsicherstellen, daß die Kündigung nur erfolgt, wenn die         Vertrag oder Vorvertrag erst später abgeschlossen, so\nErsetzung möglich und im Hinblick auf die sich ergebende       sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluß maßgebend.\nhöhere Miete oder Belastung zumutbar ist.                      Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens\nkann bis zu einem Jahr nach Bezugsfertigkeit des Fami-\nlienheims gestellt werden.\n§ 45\nFamilienzusatzdarlehen                        (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentumswohnung\nentsprechend zugunsten des Bewerbers für diese Woh-\n(1) Werden einem Bauherrn, der Kinder hat, zum Bau          nung.\neines Familienheims in der Form des Eigenheims oder der\nEigensiedlung oder zum Bau einer eigengenutzten Eigen-            (8) Das Familienzusatzdarlehen ist zurückzuzahlen,\ntumswohnung öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 1 und 2          soweit bei einer Übereignung der geförderten Wohnung\nbewilligt, so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffentliches auf einen Rechtsnachfolger nach dessen persönlichen\nBaudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu bewilligen. Das        Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung\nFamilienzusatzdarlehen beträgt für Bauherren mit einem         eines Familienzusatzdarlehens nicht vorliegen.\nKind 2 000 DM, für Bauherren mit zwei Kindern 4 000 DM\nund für Bauherren mit drei Kindern 7 000 DM. Für jedes                                      § 46\nweitere Kind erhöht es sich um 5 000 DM. Zu berücksichti-                      Wohngeld zur Ergänzung\ngen sind diejenigen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3                   des Einsatzes öffentlicher Mittel\nbis 5 des Einkommensteuergesetzes, die zum Familien-\nhaushalt gehören. Gehört zum Familienhaushalt ein                 Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige\nSchwerbehinderter, ein diesem Gleichgestellter oder eine       oberste Landesbehörde hat dafür zu sorgen, daß die\nKriegerwitwe, so erhöht sich das Familienzusatzdarlehen        öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der Weise eingesetzt\nfür diese um je 2 000 DM.                                      werden, daß die Wohnungen nach Mieten oder Belastun-\ngen für die breiten Schichten des Volkes geeignet sind.\n(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bauherren oder     Soweit die sich danach ergebende Miete oder Belastung\nseines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist Absatz 1         für den Wohnungsinhaber im Einzelfall nicht tragbar ist,\nauf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie neben           wird ihm Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewährt.\nden zu berücksichtigenden Kindern oder, falls der Bauherr\nkeine zu berücksichtigenden Kinder hat, an deren Stelle zu\n§§ 47 und 48\nberücksichtigen sind.\n(weggefallen)\n(3) Maßgebend für die Bewilligung des Familienzusatz-\ndarlehens sind die Verhältnisse bei Antragstellung; ändern\n§ 49\nsich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten Monats\nnach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn, so sind die                 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren\ngeänderten Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Antrag\nZum Bau von Familienheimen durch Einzelbauherren\nauf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis zur\nkann das der nachstelligen Finanzierung dienende öffentli-\nBewilligung der öffentlichen Mittel gestellt werden; haben\nche Baudarlehen auf Antrag des Bauherrn ohne Vorlage\nsich die Verhältnisse geändert, so kann der Antrag bis zum\neiner Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer\nAblauf des vierten Monats nach Bezugsfertigkeit gestellt\nvereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt wer-\nwerden.\nden.\n(4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und während\nder ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert, danach mit höch-\nstens 2 vom Hundert zu tilgen. Für die Verzinsung und                                Siebenter Titel\nTilgung von nach dem 16. Juli 1985 gewährten Familien-                     Bedingungen und Auflagen\nzusatzdarlehen gilt § 44 Abs. 2 bis 5 entsprechend.               bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\n(5) Die öffentlichen Mittel nach§ 42 Abs. 1 und 2 dürfen\nnicht deshalb gekürzt werden, weil ein Familienzusatzdar-                                   § 50\nlehen zu bewilligen ist. Das Familienzusatzdarlehen ist auf                       Finanzierungsbeiträge\nAntrag des Bauherrn für die Restfinanzierung oder für die\nerststellige Finanzierung zu bewilligen.                          (1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen\ndürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnungsuchenden als\n(6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form         verlorene Baukostenzuschüsse nicht angenommen wer-\ndes Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen          den. Verlorene Baukostenzuschüsse, die von Dritten\nauf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag oder         zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet werden und\nVorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abgeschlos-           keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsuchenden\nsen und erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen, die in\nbegründen, sind zulässig.\nAbsatz 1 für die Gewährung eines Familienzusatzdarle-\nhens an einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen           (2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der Woh-\nAntrag ein Familienzusatzdarlehen unter entsprechender         nungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder Mieterdar-","1744                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nlehen zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen                                         § 53\nkann von der Bewilligungsstelle bis zu einem Höchstbetrag                             (weggefallen)\nzugelassen werden, der den Erfordernissen der Finanzie-\nrung des Bauvorhabens Rechnung trägt.\n(3) (weggefallen)                                                               Zweiter Abschnitt\n(4) (weggefallen)                                                              Sondervorschriften\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine Anwen-       zur Förderung der Bildung von Einzeleigentum\ndung auf\na) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von Dritten                                Erster Titel\nzugunsten von Wohnungsuchenden geleistet werden\nund keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsuchen-           Öffentlich geförderte Kaufeigenheime\nden begründen;\nb) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten Auf-                                       § 54\nbaudarlehen oder ähnliche Darlehen aus Mitteln eines            Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen\nöffentlichen Haushalts.\n(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form des\n(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem              Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher Mittel mit\nUmfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für solche       der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr das Kaufeigen-\nWohnungsuchende vorbehalten, die Geschädigte nach              heim einem geeigneten Bewerber auf Grund eines Kauf-\ndem Lastenausgleichsgesetz sind und keine Aufbaudarle-         vertrages oder eines anderen auf Übertragung des Eigen-\nhen erhalten.                                                  tums gerichteten Vertrages (Veräußerungsvertrag) zu\nangemessenen Bedingungen als Eigenheim zu übertra-\n§ 51                              gen hat. In der Auflage ist zu bestimmen, daß der Veräuße-\nrungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach der Aner-\nBaukosten                            kennung der Schlußabrechnung, spätestens bis zum\nDie Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedingungen    Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgen-\noder Auflagen verbunden werden, die der Senkung der            den Kalenderjahres, abzuschließen ist und eine Fristver-\nBaukosten dienen. Sie kann auch mit der Auflage verbun-        längerung nur zugelassen wird, sofern der Bauherr wich-\nden werden, daß höhere Grundstücks- und Baukosten als          tige Gründe dafür vorbringt.\nin der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung         (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß die\nzugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in spätere Wirt-     Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald nach\nschaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt werden dür-       Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn der Ver-\nfen.                                                           äußerungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit abge-\nschlossen wird, alsbald nach Vertragsabschluß auf den\n§ 52                              Bewerber übergehen. In dem Veräußerungsvertrag ist wei-\nter vorzusehen, daß dem Bewerber das Eigentum übertra-\nEigentumsbindungen                          gen wird, sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten Vor-\n(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von         aussetzungen erfüllt sind, insbesondere der Kaufpreis\nEigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigen-           erbracht ist. Verpflichtet sich der Bauherr gegenüber Drit-\ntumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen darf,                 ten, für Verbindlichkeiten des Bewerbers aus der Finanzie-\nunbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2, nicht davon       rung des Kaufpreises einzustehen, so kann vereinbart\nabhängig gemacht werden, daß                                   werden, daß das Eigentum spätestens übertragen wird,\nwenn der Bauherr von seiner Verpflichtung freigestellt ist.\na) das Grundstück als Reichsheimstätte nach dem                Der Anspruch des Bewerbers auf Übertragung des Eigen-\nReichsheimstättengesetz ausgegeben wird,                  tums ist durch eine Auflassungsvormerkung zu sichern.\nb) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht begrün-          (3) Die Übertragung des Eigentums darf nicht davon\ndet wird oder                                             abhängig gemacht werden, daß das Grundstück als Heim-\nc) dem Eigentümer oder Bewerber über die Vorschriften          stätte im Sinne des Reichsheimstättengesetzes ausgege-\ndieses Gesetzes hinausgehende vertragliche Verpflich-     ben wird.\ntungen auferlegt werden, die ihn in der rechtlichen oder     (4) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß die\ntatsächlichen Verfügung über das Grundstück oder das      von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten des\nBauwerk in unangemessener Weise beschränken.              Kaufeigenheims eingegangenen Verbindlichkeiten, insbe-\n(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von     sondere aus der Gewährung von öffentlichen Baudarle-\nEigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen, Eigen-          hen, von dem Käufer übernommen werden.\ntumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen soll                     (5) In dem Vertrag über die Gewährung des öffentlichen\nsichergestellt werden, daß die Gebäude oder Wohnungen\nBaudarlehens ist vorzusehen, daß das Darlehen gegen-\nmindestens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres           über dem Bauherrn fristlos gekündigt werden kann, wenn\nnach dem Jahr der Bezugsfertigkeit, längstens aber             der Bauherr die sich aus der Auflage ergebenden Ver-\nsolange sie als öffentlich gefördert gelten, nicht ohne        pflichtungen verletzt.\nGenehmigung der Bewilligungsstelle an Personen veräu-\nßert werden, deren Gesamteinkommen die in § 25                    (6) Dem Bewerber für ein Kaufeigenheim dürfen die\nbestimmte Einkommensgrenze übersteigt.                         öffentlichen Mittel nur bewilligt werden, wenn der mit dem","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                              1745\nBauherrn abgeschlossene Kaufvertrag oder ein anderer                                     § 56\nauf Übertragung des Eigentums gerichteter Vertrag (Ver-\nVertragsabschluß über das Kaufeigenheim\näußerungsvertrag) die Voraussetzungen der Absätze 1 bis\n3 erfüllt.                                                       (1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeigneten\nBewerbers, mit ihm einen Veräußerungsvertrag über das\n§ 54a                             Kaufeigenheim zu angemessenen Bedingungen abzu-\nschließen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der\nBemessung des Kaufpreises                     Person oder in den Verhältnissen des Bewerbers vorliegt.\n(1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung des             (2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne Abschluß\nBewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen im    eines Veräußerungsvertrages nur vermieten, wenn bis zur\nSinne des § 54 Abs. 1 , wenn er die Gesamtkosten des         Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber den Abschluß\nKaufeigenheims nicht übersteigt.                             eines Veräußerungsvertrages verlangt hat.\n(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung des            (3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, so\nBewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis angemessen,        geht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten Mie-\nwenn er nicht höher ist als die Gesamtkosten des Kauf-       ters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages dem eines\neigenheims zuzüglich eines Zuschlages von 5 vom Hun-         anderen Bewerbers vor. Der Bauherr darf dem Verlangen\ndert der Gesamtkosten. Wird der Veräußerungsvertrag vor      des anderen Bewerbers erst entsprechen, wenn der Mieter\nAblauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgen- auf den Abschluß des Veräußerungsvertrages verzichtet\nden Kalenderjahres abgeschlossen, so ist auch der Kauf-      hat. Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter nicht\npreis als angemessen anzusehen, der die Kosten des           innerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm das\nBaugrundstücks und die Baukosten zuzüglich eines             Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt hat, den\nZuschlages von 5 vom Hundert der Baukosten nicht über-       Abschluß eines Veräußerungsvertrages verlangt.\nsteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks können Ände-\nrungen des Verkehrswertes des Baugrundstücks, die bis\nzum Abschluß des Veräußerungsvertrages eingetreten                                 zweiter Titel\nsind, berücksichtigt werden. Wird der Veräußerungsver-\ntrag erst nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist          Öffentlich geförderte Kleinsiedlungen\nabgeschlossen, so ist im Falle des Satzes 1 auch die\ntatsächliche Wertminderung zu berücksichtigen, die seit                                  § 57\nder Bezugsfertigkeit bis zu dem Tage eingetreten ist, an\nFörderung der Kleinsiedlung\ndem die Nutzungen und die Lasten aus dem Kapitaldienst\nund aus der Bewirtschaftung auf den Bewerber überge-            (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\ngangen sind; dabei ist die Wertminderung wegen des           digen obersten Landesbehörden haben dafür zu sorgen,\nAlters des Gebäudes mindestens mit jährlich 1 vom Hun-       daß der Bau von Familienheimen in der Form der Klein-\ndert der Baukosten anzusetzen.                               siedlung in ausreichendem Maße gefördert wird, um sied-\nlungswilligen Familien die Verbindung mit dem Grund und\n(3) Die Gesamtkosten sind nach den für die Berechnung     Boden zu ermöglichen und um sie wirtschaftlich zu festi-\nder Wirtschaftlichkeit maßgeblichen Vorschriften der zwei-   gen. Kleinsiedlungen sollen nach Möglichkeit in Gruppen\nten Berechnungsverordnung zu ermitteln, soweit sich aus      und nur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche\nAbsatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz nichts anderes ergibt.      Lebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler gesichert\nerscheint.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden keine        (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von\nAnwendung auf die Veräußerung von Kaufeigenheimen,           Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des Bauvor-\nfür deren Bau die öffentlichen Mittel vor dem 1. September   habens auch die Kosten des Erwerbs der Landzulage und\n1965 bewilligt worden sind.                                  des Baues des Wirtschaftsteiles zu berücksichtigen. Die\nfür den Bau von Familienheimen bestimmten Förderungs-\nsätze können überschritten werden, soweit es zur Schlie-\n§ 55                             ßung der Finanzierungslücke nach § 44 Abs. 1 erforderlich\nist. Für die Ersteinrichtung der Kleinsiedlung sind auf\nBewerber für Kaufeigenheime                   Antrag besondere Darlehen oder Zuschüsse in angemes-\n(1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Perso-    sener Höhe zu gewähren.\nnen, bei denen die Voraussetzungen des § 25 im Zeitpunkt\n(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu sor-\ndes Kaufabschlusses gegeben sind und bei denen\ngen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Wohnung-\ngewährleistet ist, daß sie oder ihre Angehörigen das\nsuchende mit niedrigem Einkommen die Tragbarkeit der\nGebäude als Eigenheim benutzen. Ist der Bauherr ein\nsich ergebenden Belastung in erster Linie durch die\nWohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen-\nGewährung von erhöhten, der nachstelligen Finanzierung\nschaft oder des Vereins, so soll der Bewerber Mitglied der\ndienenden öffentlichen Baudarlehen erzielt wird.\nGenossenschaft oder des Vereins sein.\n(2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung öffent-                                § 58\nlicher Mittel für Angehörige eines bestimmten Per-                              Trägerkleinsiedlungen\nsonenkreises vorbehalten worden, so muß der Bewerber\njeweils diesem Personenkreis angehören. § 113 gilt ent-         (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der\nsprechend.                                                  Trägerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur einem","1746                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBauherrn bewilligt werden, der Kleinsiedlungsträger ist.                            Dritter Titel\nAls Kleinsiedlungsträger kommen in Betracht\nÖffentlich geförderte\n1. Gemeinden und Gemeindeverbände,                                          Eigentumswohnungen\n2. Unternehmen, die die für das Wohnungs- und Sied-                                       § 61\nlungswesen zuständige oberste Landesbehörde oder                 Förderung von Kaufeigentumswohnungen\ndie von ihr bestimmte Stelle als Kleinsiedlungsträger\nzugelassen hat. Am 31. Dezember 1989 anerkannte              Für die Förderung des Baues von Kaufeigentumswoh-\nOrgane der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren Auf-     nungen gelten hinsichtlich der Übertragung des Woh-\ngaben nach ihrer Satzung der Bau und die Betreuung        nungseigentums auf den einzelnen Bewerber die Vor-\nvon Kleinsiedlungen gehören, gelten als zugelassen.       schriften des § 54 entsprechend. Hinsichtlich der Bemes-\nsung des Kaufpreises, der Bewerber für Kaufeigentums-\n(2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche Mittel     wohnungen und des Vertragsabschlusses gelten die Vor-\nzum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt worden, so ist    schriften der§§ 54a, 55 und 56 entsprechend.\ner verpflichtet, die Kleinsiedlung für Rechnung eines als\nKleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder künfti-\ngen Bewerbers zu errichten, ihm zur selbständigen Bewirt-                                  § 62\nschaftung zu überlassen und ihm sechs Monate nach                                     (weggefallen)\nAnerkennung der Schlußabrechnung, spätestens jedoch\nzwei Jahre nach Bezugsfertigkeit, das Eigentum zu über-\ntragen. Auf Verlangen des Bewerbers kann die Übertra-                               Vierter Titel\ngung des Eigentums für einen späteren Zeitpunkt verein-\nbart werden. Die Vorschriften des § 54 a Abs. 1 , 3 und 4            Förderung der Eigentumsbildung\nsind entsprechend anzuwenden.                                          beim Bau von Mietwohnungen\n(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er                                § 63\nfähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungs-\nBauliche Ausführung\nmäßig zu bewirtschaften, und wenn kein wichtiger Grund in\nder Person oder den Verhältnissen des Bewerbers der              Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein- oder\nÜberlassung der Kleinsiedlung entgegensteht. Der Bewer-       Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut werden,\nber soll für die Durchführung des Bauvorhabens Selbst-        daß eine spätere Überlassung als Eigenheime möglich ist.\nhilfe leisten, sofern er nicht aus besonderem Grunde daran    Soweit aus städtebaulichen oder anderen Gründen Mehr-\ngehindert ist. Die Vorschriften des § 55 finden im übrigen    familienhäuser geschaffen werden, soll ein angemessener\nentsprechende Anwendung.                                      Teil so gebaut werden, daß eine spätere Überlassung der\nWohnungen als Eigentumswohnungen möglich ist.\n(4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Übertragung des\nEigentums nur verweigern und den Bewerber durch einen\nanderen geeigneten Bewerber ersetzen,                                                     § 64\nVerkaufsverpflichtung\na) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen gegenüber                     bei Ein- und Zweifamilienhäusern\ndem Kleinsiedlungsträger oder der Kleinsiedlergruppe\ninnerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung            (1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von Mietwohnun-\nnicht nachgekommen ist,                                   gen in der Form von Einfamilienhäusern an Wohnungs-\nunternehmen oder private Bauherren, die den Wohnungs-\nb) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Abmahnung        bau unternehmerisch betreiben, bewilligt, so ist die Bewilli-\nnicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat oder               gung mit der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr mit\ndem Mieter auf dessen Verlangen einen Veräußerungsver-\nc) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger Grund        trag zu angemessenen Bedingungen mit dem Ziele abzu-\ndafür vorliegt.                                           schließen hat, das mit dem Wohngebäude bebaute Grund-\nstück dem Mieter als Eigenheim zu übertragen.\n§ 59\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend\nEigensiedlungen                        beim Bau von Mietwohnungen in der Form von Zweifami-\nZum Bau eines Familienheims in der Form der Eigen-         lienhäusern. Die Auflage ist dahin zu erteilen, daß das mit\nsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewilligt werden,      dem Wohngebäude bebaute Grundstück als Eigenheim zu\nwenn der Bauherr nach § 58 Abs. 3 Satz 1 als Kleinsiedler     übertragen ist, wenn nur einer der Mieter dies verlangt,\ngeeignet ist. Die Vorschriften des§ 58 Abs. 3 Satz 2 sind     und daß die Wohnungen als eigengenutzte Eigentums-\nentsprechend anzuwenden.                                      wohnungen zu übertragen sind, wenn beide Mieter dies\nverlangen; das Verlangen des Mieters einer Einliegerwoh-\nnung ist dabei nicht zu berücksichtigen.\n§ 60                              (3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage absehen,\nwenn die beabsichtigte Zweckbestimmung der Wohnun-\nBeratung der Kleinsiedler\ngen die Übertragung ausschließt oder wenn der Übertra-\nDer Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaftung der     gung sonst ein wichtiger Grund, insbesondere ein Beset-\nKleinsiedlung fachlich beraten lassen.                        zungsrecht zugunsten Dritter, entgegensteht.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                                1747\n(4) Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so finden                        Vierter Abschnitt\ndie Vorschriften der §§ 54 bis 56 Abs. 1 entsprechende\nAnwendung. Der Anspruch des Mieters auf Abschluß                                   Vorzeitige Rückzahlung\neines Veräußerungsvertrages kann nicht abgetreten wer-                              der öffentlichen Mittel\nden. Auf Vereinbarungen mit dem Mieter, die der Auflage\nentgegenstehen, kann sich der Bauherr nicht berufen.                                         § 69\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für              Ablösung des öffentlichen Baudarlehens\nden Bau von Genossenschaftswohnungen. Überträgt die\n(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensied-\nGenossenschaft einem Mitglied ein Grundstück, das mit\nlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung, für\neinem nach dem 31. Dezember 1956 öffentlich geförder-\ndie öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969 als\nten Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut ist, so kann ein den\nöffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, kann nach\nVorschriften des§ 54a Abs. 1 bis 3 entsprechender Kauf-\nAblauf von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit über die\npreis vereinbart werden.\nvereinbarungsgemäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus\ndas öffentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig\n§ 65\ndurch Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von\n(weggefallen)                         Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen\nablösen.\n§ 66\nAnwendungsbereich                             (2) Der mit der Ablösung zu gewährende Schuldnachlaß\nder Vorschriften für Mietwohnungen                   kann versagt werden, wenn der Eigentümer\nDie für öffentlich geförderte Mietwohnungen geltenden         1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden überlassen\nVorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwenden auf                hat, dem sie nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 des\nöffentlich geförderte Wohnungen, die zur Überlassung auf             Wohnungsbindungsgesetzes nicht überlassen werden\nGrund eines dem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen               durfte,\nNutzungsverhältnisses, insbesondere auf Grund eines\ngenossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bestimmt             2. eine Wohnung ohne die nach § 6 des Wohnungsbin-\nsind.                                                                dungsgesetzes erforderliche Genehmigung der zustän-\ndigen Stelle selbst benutzt oder leerstehen läßt,\n3. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt\nDritter Abschnitt\nfordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als nach\nSonstige Förderungsmaßnahmen                           den Vorschriften der §§ 8 bis 8 b des Wohnungsbin-\ndungsgesetzes zulässig ist,\n§ 67\n4. entgegen den Vorschriften des§ 9 des Wohnungsbin-\nFörderung von Wohnungen für die Landwirtschaft                    dungsgesetzes eine einmalige Leistung von dem Mie-\nter oder einem Dritten angenommen oder\n(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlungen, von\nWohnungen für Altenteiler, von Landarbeiterwohnungen\n5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des § 12 des\nund von Wohnungen auf dem lande für Personen, die in\nWohnungsbindungsgesetzes verwendet oder anderen\nder Landwirtschaft oder für die Landwirtschaft tätig sind,\nals Wohnzwecken zugeführt oder baulich verändert\nkann das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-\nhat.\nliche Baudarlehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits-\nberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-\nschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.                        (3) Von der Versagung des Schuldnachlasses nach\nAbsatz 2 kann abgesehen werden, wenn dies unter\n(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten Wohnun-        Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles,\ngen sind die für Familienheime, Eigentumswohnungen,             namentlich der geringen Bedeutung des Verstoßes, unbil-\nKaufeigentumswohnungen oder Mietwohnungen gelten-               lig wäre.\nden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.\n(3) (weggefallen)                                              (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung nähere Vorschriften über die Ablösung der\n§ 68                             noch nicht fälligen Jahresleistungen zu erlassen und den\nzugrunde zu legenden Zinssatz zu bestimmen. Der Zins-\nFörderung von Wohnheimen                       satz ist nach der Kinderzahl zu staffeln; für Schwerbehin-\n(1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche Mittel         derte und ihnen Gleichgestellte kann eine günstigere Staf-\nunter sinngemäßer Anwendung der für die Bewilligung             felung vorgesehen werden. Für die Ermittlung des zur\nöffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen geltenden             Ablösung zu zahlenden Betrages oder des Schuldnachlas-\nVorschriften bewilligt werden; die Vorschriften des § 39        ses können Tabellen aufgestellt werden; die Tabellen-\nüber die Wohnungsgrößen finden keine Anwendung.                 werte können von den Ergebnissen der Zinseszinsrech-\nnung abweichen, soweit dies zur Vereinfachung erforder-\n(2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-      lich ist. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverord-\nliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer Wirtschaftlich-       nung auch bestimmen, auf welchen Zeitpunkt des Kalen-\nkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-        derjahres die Ablösung zugelassen wird und für welche\nschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.                     Leistungen sie wenigstens erfolgen muß.","1748                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 70                               gungsstelle für die zum Vermieten bestimmten Wohnun-\ngen die Miete zu genehmigen, die zur Deckung der laufen-\nTragung des Ausfalls\nden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). In der\n(1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den              Genehmigung ist der Mietbetrag zu bezeichnen, der sich\nLändern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird anteilig             für die öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes\nvom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den Ländern                  oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlich-\ngetragen.                                                          keitsberechnung für den Quadratmeter der Wohnfläche\n(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis, in         durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete).\ndem die Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und des                (2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die geneh-\nLandes zueinander stehen, die der obersten Landesbe-               migte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Sie soll ihn zugleich\nhörde für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues seit            darauf hinweisen, daß eine Erhöhung der genehmigten\ndem 1. Januar 1950 als öffentliche Mittel zur Verfügung            Durchschnittsmiete auf Grund einer Erhöhung der laufen-\ngestellt worden sind. Das Verhältnis ist jeweils zum Ende          den Aufwendungen, die bis zur Anerkennung der Schluß-\neines Rechnungsjahres für die in diesem Jahr sich erge-            abrechnung, spätestens bis zu zwei Jahren nach der\nbenden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des Aus-              Bezugsfertigkeit eintritt, ihrer Genehmigung bedarf.\ngleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die der ober-\nsten Landesbehörde aus den Soforthilfefonds oder aus                  (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\nden Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrund-              digen obersten Landesbehörden können bestimmen, daß\nschulden als öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt wor-        öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben bewilligt werden\nden sind.                                                          dürfen, bei denen die sich ergebende Durchschnittsmiete\noder Belastung einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.\n(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den\nAusgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die              (4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete gelten im\nAnsprüche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf                   übrigen die Vorschriften der§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbin-\nRückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen.                    dungsgesetzes und die zu deren Durchführung ergange-\n(4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach§ 69 im           nen Vorschriften.\nlaufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende des                                      §§ 73 bis 81\nRechnungsjahres an den Bund und den Ausgleichsfonds\nzu den Anteilen abzuführen, die dem in Absatz 2 bestimm-                                   (weggefallen)\nten Verhältnis entsprechen. Dies gilt nicht für die auf den\nBund entfallenden Anteile der Ablösungsbeträge, wenn\ndurch Landesgesetz vorgeschrieben ist, daß die Rück-\nflüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung des\nWohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt, laufend\nTeil IV\nzur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen                                     Steuerbegünstigter\nWohnungsbaues zu verwenden sind.\nund frei finanzierter Wohnungsbau\n(5) Über die Tragung des durch die Ablösung sich bei\nden Ländern ergebenden Ausfalls sowie über die Abfüh-                                    Erster Abschnitt\nrung der Ablösungsbeträge an den Bund und den Aus-\ngleichsfonds können zwischen dem Bund und den Län-                            Steuerbegünstigter Wohnungsbau\ndern Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden, in\ndenen die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ergänzt werden                                       § 82\noder in denen von diesen Vorschriften abgewichen wird.\nAnerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen\n(6) Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden\nauf vorzeitig zurückgezahlte Beträge der öffentlichen Bau-            (1) Neugeschaffene Wohnungen, die vor dem 1. Januar\ndarlehen, die das Land auf Grund von Rückzahlungen                 1990 bezugsfertig geworden sind, sind als steuerbegün-\nnach § 16 oder § 16 a des Wohnungsbindungsgesetzes                 stigte Wohnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen\nerhalten hat. *)                                                   Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den Bau\n§ 71                               dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur\nDeckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung\n(weggefallen)\nder für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder\nTilgungen eingesetzt sind. Voraussetzung ist, daß die\nWohnungen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2\nFünfter Abschnitt                           bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht mehr als 20\nvom Hundert überschreiten.\nMieten und Belastungen\nfür öffentlich geförderte Wohnungen                         (2) Eine Überschreitung der sich nach Absatz 1 erge-\nbenden Wohnflächengrenzen ist zulässig,\n§ 72                               a) wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter-\nZulässige Miete und Belastung                            bringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen\nerforderlich ist oder\n(1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund einer Wirt-\nschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat die Bewilli-           b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksichti-\ngung der besonderen persönlichen oder beruflichen\n*) § 16a des Wohnungsbindungsgesetzes ist durch Gesetz vom 17. Mai     Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erfor-\n1990 (BGBI. 1 S. 934) aufgehoben worden.                            derlich ist oder","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                             1749\nc) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Baupla-     die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Benutzung\nnung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau        entspricht. Der Widerruf ist für den Zeitpunkt auszuspre-\noder Erweiterung oder bei der Schließung von Baulük-    chen, von dem ab die zum Widerruf berechtigenden Vor-\nken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißge-    aussetzungen gegeben waren.\nstaltung bedingt ist.\n(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts                              §§ 84 und 85\nmit mehr als vier Personen (Absatz 2 Buchstabe a) ist für                            (weggefallen)\njede weitere Person, die zu dem Haushalt gehört oder\nalsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den\nHaushalt aufgenommen werden soll, eine Mehrfläche bis\nzu 20 m2 zulässig. Eine Verminderung der Personenzahl                             Zweiter Abschnitt\nnach dem erstmaligen Bezug der Wohnung ist unschäd-\nlich. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für die                 (Frei finanzierter Wohnungsbau)\nZubilligung einer Mehrfläche nach Absatz 2 Buchstabe b\nspäter wegfallen.                                                                   §§ 86 und 87\n(4) Maßgebend für die Anerkennung als steuerbegün-                              (weggefallen)\nstigte Wohnungen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der\nBezugsfertigkeit. Lagen die Voraussetzungen für eine\nAnerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 im Zeitpunkt der\nBezugsfertigkeit nicht vor, so ist eine vom Eigentümer oder                        Dritter Abschnitt\nseinen Angehörigen selbst genutzte Wohnung nachträg-\nWohnungen, die\nlich als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn die Voraus-\nsetzungen vor Ablauf von acht Jahren nach Bezugsfertig-\nmit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind\nkeit infolge einer Erhöhung der Personenzahl des Haus-\nhalts erfüllt werden. Das gleiche gilt zugunsten des Erwer-                              § 87a\nbers einer Wohnung, wenn bei ihm die Voraussetzungen             Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte\nfür eine Anerkennung im Zeitpunkt des Erwerbs, jedoch            Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln\nnicht später als acht Jahre nach Bezugsfertigkeit vor-                         gefördert worden sind\nliegen.\n(1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten oder frei\n(5) Die Vorschriften des § 39 Abs. 3 und 4 finden       finanzierten Wohnung unter Vereinbarung eines Woh-\nAnwendung.                                                  nungsbesetzungsrechts ein Darlehen oder ein Zuschuß\n(6) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen     aus Wohnungsfürsorgemitteln gewährt worden, die für\nZwecken mitbenutzt werden, sind als steuerbegünstigt        Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Per-\nanzuerkennen, wenn nicht mehr als die Hälfte der Wohn-      sonengruppen aus öffentlichen Haushalten mittelbar oder\nfläche ausschließlich gewerblichen oder beruflichen Zwek-   unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind, und ist die\nken dient.                                                 für diese Wohnung zu entrichtende Miete niedriger als die\nnach Absatz 2 sich ergebende Kostenmiete, so kann der\nVermieter die Miete durch schriftliche Erklärung gegen-\n§ 83                            über dem Mieter bis zur Kostenmiete erhöhen; das gleiche\nAnerkennungsverfahren                      gilt für eine Wohnung, für die das Wohnungsbesetzungs-\nrecht an Stelle der nach vorstehendem Halbsatz 1 geför-\n(1) Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung        derten Wohnung vereinbart worden ist. Auf die Mieterhö-\nals steuerbegünstigt entscheidet die Stelle, welche die für  hung sind die §§ 1O und 11 des Wohnungsbindungsgeset-\ndas Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste          zes entsprechend anzuwenden. Eine Vereinbarung mit\nLandesbehörde bestimmt. Der Antrag auf Anerkennung           dem Darlehns- oder Zuschußgeber, nach der der Vermie-\nkann von dem Bauherrn oder mit seiner Einwilligung von       ter nur eine niedrigere als die Kostenmiete erheben oder\neinem Dritten, der an der Anerkennung ein berechtigtes       die Miete nur mit dessen Zustimmung erhöhen darf, steht\nInteresse hat, gestellt werden.                              der Mieterhöhung nach Satz 1 nicht entgegen; dies gilt\nnicht im Falle einer Vereinbarung, daß höhere Grund-\n(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Baubeginn\nstücks- und Baukosten als in der Wirtschaftlichkeitsbe-\nder Wohnung auszusprechen, wenn die Voraussetzungen\nrechnung, die der Darlehns- oder Zuschußgewährung\nhinsichtlich der Größe und beabsichtigten Nutzungsart der\nzugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in spätere Wirt-\ngeplanten Wohnung vorliegen.\nschaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt werden dür-\n(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als steu-    fen.\nerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Gesetzes, auch\n(2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaftlich-\nwenn sie noch nicht bezugsfertig ist. Bei einer nachträgli-\nchen Anerkennung gemäß § 82 Abs. 4 gilt die Wohnung          keitsberechnung nach den für steuerbegünstigte Wohnun-\ngen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei sind anzu-\nvom Beginn des Kalenderjahres an als steuerbegünstigt,\nsetzen\nin dem die Voraussetzungen für die Anerkennung erstmals\nerfüllt waren.                                               1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der sich aus\n(4) (weggefallen)                                            den Vorschriften der zweiten Berechnungsverordnung\nin der jeweils geltenden Fassung ergibt, soweit nicht\n(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Woh-         zwischen dem Bauherrn und dem Darlehns- oder\nnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82 über        Zuschußgeber vertraglich etwas anderes vereinbart ist,","1750                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag, der sich                                Teil V\naus dem zwischen dem Bauherrn und dem Darlehns-\noder Zuschußgeber vereinbarten Zinssatz ergibt, wobei                Förderung des Wohnungsbaues\njedoch der für öffentlich geförderte Wohnungen zuläs-                 durch besondere Maßnahmen\nsige Zinssatz nicht unterschritten werden darf.                             und Vergünstigungen\nDer Darlehns- oder Zuschußgeber kann der Zusammen-\nfassung von Wirtschaftseinheiten zustimmen;§ 8b Abs. 2                              Erster Abschnitt\nSatz 1, 2 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes gilt ent-\nsprechend.                                                                Förderung des Wohnungsbaues\ndurch vertragliche Vereinbarung\n(3) Übersteigt die mit dem Mieter vereinbarte Miete die\nund Förderung des Wohnungsbaues\nnach den Absätzen 1 und 2 zulässige Miete, so ist die\nVereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Vereinba-\ndurch Aufwendungszuschüsse\nrung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und                    und Aufwendungsdarlehen\nvom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rücker-\nstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach der                                      § 88\njeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines              Gewährung von Aufwendungszuschüssen\nJahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an.                            und Aufwendungsdarlehen\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des Absat-\n(1) Für freifinanzierte Wohnungen können auf Antrag\nzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das Beset-\ndes Bauherrn Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von\nzungsrecht zugunsten des Darlehns- oder Zuschußgebers\nlaufenden Aufwendungen aus Mitteln gewährt werden, die\nbesteht.\nnicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gel-\n(5) Die Vorschriften der§§ 18a bis 18d sowie des§ 18f      ten. Voraussetzung ist, daß die Wohnungen abgeschlos-\ndes Wohnungsbindungsgesetzes finden auf Darlehen und           sen sind und die in § 39 Abs. 1 bestimmten Wohnflächen-\nZuschüsse, die aus Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne           grenzen im Zeitpunkt der Bewilligung um nicht mehr als\ndes Absatzes 1 Satz 1 zum Bau von Wohnungen sowie             20 vom Hundert überschreiten; § 39 Abs. 2 bleibt unbe-\nzum Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Eigenversor-             rührt. Daneben sollen auf Antrag des Bauherrn für Dar-\ngung gewährt worden sind, sinngemäß Anwendung; wei-           lehen, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, Bürg-\ntergehende vertragliche Vereinbarungen bleiben unbe-           schaften übernommen werden, für die der Bund Rückbürg-\nrührt. Satz 1 gilt auch für Darlehen und Zuschüsse aus        schaften übernimmt. Die Vorschriften der §§ 29 bis 38, 41 ,\nWohnungsfürsorgemitteln, die nach dem 31. Dezember            49 bis 51 finden entsprechende Anwendung.\n1969 für Familienheime in der Form von Eigenheimen,\nKaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie für eigenge-            (2) Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen\nnutzte Eigentumswohnungen gewährt worden sind, mit             sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn der Antrag\nfolgenden Maßgaben:                                            bis zur Bezugsfertigkeit der Wohnung gestellt worden ist.\nDie Gewährung kann allgemein oder im Einzelfall für dieje-\n1. Die als Darlehen bewilligten Mittel können mit einem       nigen Wohnungen ausgeschlossen werden, die bereits mit\nZinssatz bis höchstens 4,5 vom Hundert jährlich ver-      anderen Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert worden\nzinst werden;                                             sind oder gefördert werden.\n2. bei als Zins- und Tilgungshilfen im Sinne des § 18d\nAbs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten              (3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen, brau-\nMitteln kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab-   chen die Aufwendungsdarlehen in der Jahresbilanz nicht\ngesetzt werden, daß der Darlehnsschuldner für das         auszuweisen. Werden die Aufwendungsdarlehen nicht\nDarlehen eine Verzinsung bis höchstens 4,5 vom Hun-       ausgewiesen, ist in der Bilanz der auf den Zeitpunkt des\nTilgungsbeginns unter Berücksichtigung von Zinseszinsen\ndert jährlich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag zu\nerbringen hat;                                            abgezinste Wert der Aufwendungsdarlehen sowie der\nBeginn der Tilgung und die Höhe des Tilgungssatzes zu\n3. bei als Darlehen oder Zuschüssen im Sinne des§ 18d\nvermerken. Bei der Abzinsung ist von einem Zinssatz von\nAbs. 4 des Wohnungsbinduogsgesetzes bewilligten           5,5 vom Hundert auszugehen. Satz 1 gilt nicht für die\nMitteln können für Darlehen die Zinsen entsprechend       Aufstellung einer Übersicht (Bilanz) des Vermögensstan-\nNummer 1 erhöht oder die Zuschüsse entsprechend\ndes zur Feststellung der Überschuldung; im übrigen wird\nNummer 2 herabgesetzt werden.\ndurch die Inanspruchnahme von Aufwendungsdarlehen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, in den Fällen der         eine Überschuldung im Sinne der handels- und konkurs-\nSätze 1 und 2 für Darlehen oder Zuschüsse aus Woh-             rechtlichen Vorschriften nicht herbeigeführt, wenn der Dar-\nnungsfürsorgemitteln, die aus öffentlichen Haushalten des      lehnsgläubiger des Bauherrn mit diesem vereinbart, mit\nBundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt       seiner Forderung hinter die Forderung aller anderen Gläu-\nworden sind, Zeitpunkt und Höhe des Zinssatzes oder der        biger in der Weise zurückzutreten, daß sie nur aus künfti-\nHerabsetzung der Zuschüsse durch Rechtsverordnung zu           gen Gewinnen oder aus seinem die sonstigen Verbindlich-\nbestimmen.                                                     keiten übersteigenden Vermögen bedient zu werden\nbraucht.\n§ 87b\nVereinbarte Förderung\nmit Wohnungsfürsorgemitteln                                                 § 88a\nZweckbestimmung der Wohnungen\nWohnungsfürsorgemittel können auch in entsprechen-\nder Anwendung des§ 88d vergeben werden. Die Rege-                 (1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse und\nlung des § 87 a findet hierauf keine Anwendung.                Aufwendungsdarlehen ist sicherzustellen, daß die geför-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                              1751\nderten Wohnungen in der Regel nur Personen zum              Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens beschränkt wer-\nGebrauch überlassen werden,                                 den, die während der Dauer des Verstoßes ausgezahlt\nworden sind. Die Kündigung berührt nicht die Dauer der\na) die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich          Zweckbestimmung nach§ 88a Abs. 2.\ngeförderte Wohnung freimachen, oder\nb) deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte Ein-            (3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in\nkommensgrenze nicht um mehr als 40 vom Hundert          vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender\nübersteigt.                                             Aufwendungszuschüsse, so endet die Zweckbestimmung\nmit Ablauf des Zeitraumes, für den sich durch die Gewäh-\n(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf den\nrung der Zuschüsse die laufenden Aufwendungen vermin-\nZeitraum zu befristen, für den sich durch die Gewährung\ndern. Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in\nder Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern.\nvollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender\nTeilbeträge eines Aufwendungsdarlehens, so verkürzt sich\n§ 88b                           die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88a Abs. 2 um\nKostenmiete                         den Zeitraum, für den auf die Auszahlung verzichtet wird,\njedoch höchstens um drei Jahre. Wird das Aufwendungs-\n(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse und     darlehen ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollstän-\nAufwendungsdarlehen hat sich der Bauherr für die Dauer      dig zurückgezahlt, so endet die Zweckbestimmung mit der\nder Zweckbestimmung zu verpflichten, die geförderte         Rückzahlung.\nWohnung höchstens zu einem Entgelt zu vermieten oder\nsonst zum Gebrauch zu überlassen, das die zur Deckung\nder laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kosten-                                § 88d\nmiete) nicht übersteigt.                                                      Vereinbarte Förderung\n(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflichtet und     (1) Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues\nübersteigt das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete, so ist  können auch abweichend von den §§ 88 bis 88c vergeben\ndie Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Verein-     werden. In der zwischen Darlehns- oder Zuschußgeber\nbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten    und dem Bauherrn abzuschließenden Vereinbarung kön-\nund vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf           nen insbesondere Bestimmungen über Höhe und Einsatz-\nRückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach    art der Mittel, die Zweckbestimmung, Besetzungsrechte,\nder jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf      die Beachtung von Einkommensgrenzen, die Höhe des\neines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses       Mietzinses und etwaige Änderungen während der Dauer\nan.                                                         der Zweckbestimmung sowie die Folgen von Vertragsver-\n(3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Ände-    letzungen getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, daß\nrung gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 1 und 2 dieses   der Mieter sich gegenüber dem Bauherrn oder gegenüber\nGesetzes und der §§ 8 a bis 11 des Wohnungsbindungs-        einem anderen Verfügungsberechtigten auf die Einhaltung\ngesetzes sowie die zu deren Durchführung ergangenen         der mit dem Darlehns- oder Zuschußgeber vereinbarten\nVorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß              Mietzinsregelung berufen kann.\na) die Vorschriften anzuwenden sind, die für öffentlich        (2) Die Mittel nach Absatz 1 gelten nicht als öffentliche\ngeförderte Wohnungen gelten, und                         Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die geförderten Wohnun-\nb) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu entrichtenden     gen sind kein preisgebundener Wohnraum.\nZinsen und Tilgungen als laufende Aufwendungen zu\nberücksichtigen sind.\n(4) Für vermietete Wohnungen in Eigenheimen oder\nKleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kostenmiete nach                         Zweiter Abschnitt\nden Absätzen 1 bis 3 die Vergleichsmiete; für deren Ermitt-\nlung gelten die für die Vergleichsmiete maßgebenden Vor-                       Baulandbereitstellung\nschriften entsprechend.\n§ 89\n§ 88c                                            Beschaffung von Bauland\nWegfall der Aufwendungszuschüsse                    (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,\nund Aufwendungsdarlehen                     sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\n(1) Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse kann für    Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unter-\nden Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr oder     nehmen haben zur Erreichung der in § 1 bestimmten Ziele\nsein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach§ 88a       die Aufgabe, geeignete ihnen gehörende Grundstücke als\noder § 88b begründete Verpflichtung verstoßen hat.          Bauland für den Wohnungsbau zu angemessenen Preisen\nSoweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen worden      zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu überlassen oder als\nist, sind diese zurückzuerstatten. Der Widerruf berührt     Bauland ungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen\nnicht die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88 a Abs. 2.     geeignetes Bauland bereitzustellen. Sie haben bevorzugt\ngeeignetes Bauland für den sozialen Wohnungsbau,\n(2) Aufwendungsdarlehen können fristlos gekündigt        namentlich für eine Bebauung mit Familienheimen, zu\nwerden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger         überlassen oder als Bauland ungeeignete Grundstücke\nschuldhaft gegen eine nach § 88 a oder § 88 b begründete    zum Austausch gegen geeignetes Bauland bereitzustel-\nVerpflichtung verstoßen hat. Die Kündigung kann auf die     len.","1752                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Aufgabe,                           Dritter Abschnitt\nfür den Wohnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit\nFamilienheimen, geeignete Grundstücke zu beschaffen,               Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen\nim Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen baureif\nzu machen und als Bauland Bauwilligen zu Eigentum oder                                  § 91\nin Erbbaurecht zu überlassen.\nMaßnahmen zur Baukostensenkung\n(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geordneten          ( 1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der\nEntwicklung des Gemeindegebietes in ihren rechtsver-        Rationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundes-\nbindlichen städtebaulichen Plänen für eine Bebauung mit      regierung\nFamilienheimen geeignete Flächen in einem so ausrei-\na) die Bauforschung,\nchenden Umfange auszuweisen, daß die vorrangige För-\nderung des Baues von Familienheimen entsprechend den         b) die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bauteile,\nVorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden kann.       c) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile.\n(4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Baugrund-        (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nstück, namentlich für eine Bebauung mit einem Familien-      verordnung Vorschriften zu erlassen über\nheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb eines geeigneten\na) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,\nBaugrundstücks zu beraten und zu unterstützen.\nb) die Anwendung von Normen des Deutschen Normen-\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften sollen        ausschusses,\nden zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderlichen\nc) die einheitliche Regelung des Verdingungswesens.\nGrundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung\nihrer Kaufpreisforderung bestellten Grundpfandrecht,\nnamentlich einer Restkaufgeldhypothek, oder vor einem\nfür die Bestellung eines Erbbaurechts ausbedungenen                              Vierter Abschnitt\nErbbauzins einräumen.\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen\n(6) Rechtsansprüche können hieraus nicht hergeleitet\nwerden.                                                                                  § 92\n(weggefallen)\n§ 90\nBaulanderschließungsdarlehen                                              § 92a\n(1) Auf Antrag können auch einer Gemeinde öffentliche          Grundsteuervergünstigung für Wohnungen,\nMittel als Darlehen für die Vorfinanzierung der Erschlie-                die nach dem 31. Dezember 1973\nßung geeigneter Flächen als Bauland für den öffentlich                      und vor dem 1. Januar 1990\ngeförderten sozialen Wohnungsbau, insbesondere für                          bezugsfertig geworden sind\nFamilienhe~!Tie bewilligt werden (Baulanderschließungs-        (1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder steu-\ndarlehen). Uber den Antrag der Gemeinde entscheidet die\nerbegünstigten Wohnungen, die nach dem 31. Dezember\nfür das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige ober-\n1973 und vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden\nste Landesbehörde. Die Mittel, die als Baulanderschlie-\nsind (begünstigte Wohnungen), bemißt sich der Steuer-\nßungsdarlehen bewilligt werden, dürfen 5 vom Hundert der\nmeßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jah-\njährlich dem Land für die Förderung des sozialen Woh-\nren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheits-\nnungsbaues zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel\nwerts, der auf den Grund und Boden entfällt (Bodenwert-\nnicht überschreiten.\nanteil). In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß\nzu verfahren.\n(2) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur bewilligt\nwerden, wenn geeignetes erschlossenes Bauland für den          (2) Befinden sich auf dem Grundstück außer begünstig-\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbeson-      ten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerbliche\ndere für Familienheime, nicht zur Verfügung steht und die   oder sonstige Räume, so bemißt sich der Steuermeß-\nKosten der Erschließung von der Gemeinde nicht aus          betrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur\neigenen Mitteln oder ohne wesentliche Kostenerhöhung in     nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts,\nsonstiger Weise getragen werden können. Für die             der sich zusammensetzt aus\nBeschaffung und Herstellung von Verkehrsflächen, die\nnicht überwiegend dem Anliegerverkehr der Bewohner der\n1. dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und\nFamilienheime dienen sollen, darf ein Baulanderschlie-      2. dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und Räume\nßungsdarlehen nicht bewilligt werden.                           entfallenden Teil des Einheitswertanteils der Gebäude\nund Außenanlagen. Dieser Teil des Einheitswertanteils\n(3) Werden die Grundstücke, für deren Erschließung die       der Gebäude und Außenanlagen ist während der\nGemeinde ein Baulanderschließungsdarlehen erhalten              Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen vom\nhat, nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Bewilligung        1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte bei einer\ndes Darlehens mit Wohnungen des öffentlich geförderten           Bewertung im Ertragswertverfahren nach dem Verhält-\nsozialen Wohnungsbaues, insbesondere mit Familienhei-           nis der Jahresrohmieten und bei einer Bewertung im\nmen bebaut, so kann die Rückzahlung des Darlehens               Sachwertverfahren nach dem Verhältnis des umbauten\nverlangt werden.                                                 Raumes zu bestimmen. Wohnungen, für die der Zeit-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                                 1753\nraum von zehn Jahren abgelaufen ist oder bei denen          (2) Die Grundsteuervergünstigung endet mit Ablauf des\ndie Voraussetzungen für die Grundsteuervergünsti-        zehnten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Bezugsfer-\ngung vorzeitig weggefallen sind, gehören zu den nicht-   tigkeit der begünstigten Wohnung folgt.\nbegünstigten Wohnungen.\n(3) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteuerver-\nIn den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu          günstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren\nverfahren.                                                   ganz oder teilweise fort, so entfällt insoweit die Vergünsti-\ngung mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, das auf\n(3) (weggefallen)                                         den Fortfall der Voraussetzungen folgt.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Grundstücke im Sinne      (4) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünsti-\ndes Bewertungsgesetzes und für Betriebsgrundstücke im        gung fallen bei steuerbegünstigten Wohnungen fort, wenn\nSinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes.          der Anerkennungsbescheid nach § 83 Abs. 5 widerrufen\nwird, und zwar von dem Zeitpunkt an, der in dem Wider-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wohn-\nrufsbescheid bezeichnet ist.\nheime, die nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem\n1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind.                      (5) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünsti-\ngung fallen bei öffentlich geförderten Wohnungen fort,\n(6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft      wenn durch eine Erweiterung der Wohnung die Wohnflä-\nbegünstigte Wohnungen, so ist der auf diese Wohnungen        chengrenze des § 82 überschritten wird, und zwar von\nentfallende Teil des Wohnungswerts (§ 47 des Bewer-           dem Zeitpunkt an, der in einem Feststellungsbescheid der\ntungsgesetzes) auf die Dauer von zehn Jahren bei der          Bewilligungsstelle bezeichnet ist.\nBemessung der Grundsteuer außer Ansatz zu lassen.\nDieser Teil des Wohnungswerts bestimmt sich während                                      § 94a\nder Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen vom\n1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte nach dem Ver-             Auskunft über die Grundsteuervergünstigung\nhältnis der Jahresrohmieten. Einern Betrieb der Land- und       Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf\nForstwirtschaft steht ein Betriebsgrundstück im Sinne des    dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und für welchen\n§ 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes gleich.             Zeitraum eine Grundsteuervergünstigung nach den\n(7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende Teil des     §§ 92 a bis 94 gewährt wird oder gewährt worden ist; dem\nEinheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren er-          Mieter ist auch Auskunft darüber zu erteilen, von wann ab\nmittelt.                                                     auf eine solche Vergünstigung verzichtet worden ist.\n§ 93                                                          § 95\nUnterlagen für die Grundsteuervergünstigung                                     (weggefallen)\n(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 a ist zu                                    § 96\ngewähren, wenn vorgelegt wird\nVergünstigungen für Kleinsiedlungen\na) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der Bescheid\nder Bewilligungsstelle über die Bewilligung öffentlicher    Auf Kleinsiedlungen,\nMittel,                                                  1 . deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich gefördert\nb) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der Anerken-             wird oder\nnungsbescheid nach § 82,                                 2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für die\nc) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der für das             Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und die von der\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten            zuständigen Bewilligungsbehörde als Kleinsiedlung\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle             anerkannt worden sind,\ndarüber, daß die in § 15 bestimmten Voraussetzungen      ist § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemäß anzu-\nvorliegen.                                               wenden.\n(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungs-                                   §§ 97 und 98\nbescheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren über die                            (weggefallen)\nGewährung der Grundsteuervergünstigung in tatsächli-\ncher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt\nnicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und                                      Teil VI\nFinanzgerichte.\nErgänzungs-, Durchführungs-\n§ 94                                          und Überleitungsvorschriften\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung\nErster Abschnitt\n(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 a beginnt\nmit dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr                        Ergänzungsvorschriften\nfolgt, in dem das Gebäude, die Wohnung oder das Wohn-\nheim bezugsfertig geworden ist. In den Fällen des § 82                                    § 99\nAbs. 4 Satz 2 und 3 beginnt die Grundsteuervergünstigung\nGleichstellungen\nmit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr\nfolgt, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung           (1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nerstmals erfüllt waren.                                      steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem Grund-","1754                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nstück, das Wohnungserbbaurecht dem Wohnungseigen-              über Ansprüche aus den auf Grund der Bewilligung öffent-\ntum gleich.                                                    licher Mittel geschlossenen Verträgen, aus übernomme-\nnen Bürgschaften und Gewährleistungen sowie für Strei-\n(2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getroffenen          tigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem Bewerber\nVorschriften gelten für einzelne Wohnräume entspre-            aus einer Verkaufsverpflichtung und für Streitigkeiten zwi-\nchend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck einzelner       schen einem Bauherrn und einem Betreuungsunterneh-\nVorschriften etwas anderes ergibt.\nmen (§ 37 Abs. 3).\n§ 100                                (3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus diesem\nGesetz andere Gerichte als die allgemeinen Verwaltungs-\nAnwendung                             gerichte oder die ordentlichen Gerichte angerufen werden\nvon Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes                 können, behält es hierbei sein Bewenden.\nSoweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses Geset-\nzes die in den §§ 2, 5, 7 und 9 bis 17 bestimmten Begriffe                                   § 103\nverwendet werden, sind diese Begriffsbestimmungen\n(weggefallen)\nzugrunde zu legen, sofern nicht in jenen Rechtsvorschrif-\nten ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\nzweiter Abschnitt\n§ 100a\nSondervorschriften für Familienheime\nDurchführungsvorschriften\nund eigengenutzte Eigentumswohnungen\nbei Schaffung neuer Mietwohnungen                                                § 104\ndurch Ausbau und Erweiterung                                               (weggefallen)\nFührt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken die-\nnender Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung von                                          § 105\nGebäuden dazu, daß bisher begünstigter Wohnraum nicht                     Ermächtigung der Bundesregierung\nmehr als Familienheim mit einer oder mit zwei Wohnungen               zum Erlaß von Durchführungsvorschriften\node~ als eigengenutzte Eigentumswohnung anzusehen ist,\nso sind § 83 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 und 5 nicht anzuwen-         (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffentlich\nden, wenn                                                     geförderte und für steuerbegünstigte Wohnungen durch\nRechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung dieses\n1. der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem                 Gesetzes zu erlassen über\n2. Oktober 1989 gestellt worden ist und die Wohnung\nvor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird und                 a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre Siche-\nrung' sowie die Belastung und ihre Berechnung;\n2. die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin\nerfüllt sind.                                              b) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und\nBewirtschaftungskosten und deren Höchstsätze sowie\nSatz 1 gilt sinngemäß für Fördermittel, die aus öffentlichen       die Aufbringung, die Bewertung und den Ersatz der\nHaushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung                Eigenleistung;\ngestellt worden sind.\nc) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüberwachung;\n§ 101                             d) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen sowie von\nWohn- und sonstigen Gebäudeteilen.\nSondervorschriften für die Stadtstaaten\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffentlich\n(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\ngeförderte Wohnungen durch Rechtsverordnung Vor-\nund Städtebau wird ermächtigt, für die Länder Berlin,\nschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen\nHamburg und Bremen Abweichungen von den Bestim-\nüber\nmungen des § 26 Abs. 1 und 2 und des § 30 zuzulassen.\na) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Einsatz\n(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten\nöffentlicher Mittel, insbesondere solche, die der Steige-\nfür die Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinden.\nrung und Erleichterung der Bautätigkeit im sozialen\nWohnungsbau oder der Verbesserung der Wirtschaft-\n§ 102                                 lichkeit der Wohnungen dienen;\nRechtsweg                             b) die Vorausssetzungen und Bedingungen, unter denen\n(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus die-      öffentliche Mittel als Darlehen oder Zuschüsse zur Dek-\nsem Gesetz entstehen können, ist der Verwaltungsrechts-            kung der laufenden Aufwendungen, als Zinszuschüsse\n~eg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die        oder als Annuitätsdarlehen bewilligt werden können.\nsich ergeben aus Anträgen auf Bewilligung öffentlicher\nMittel, auf Übernahme von Bürgschaften und Gewährlei-                                        § 106\nstungen und auf Zulassung eines Betreuungsunterneh-\nmens (§ 37 Abs. 2).                                                      Ermächtigung der Landesregierungen\nzum Erlaß von Durchführungsvorschriften\n(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus die-\nsem Gesetz entstehen können, ist der ordentliche Rechts-          Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere\nweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten         Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 und 2","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990                               1755\nbezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit die Bun-           Mittel erstmalig nach dem 31 . Dezember 1956 bewilligt\ndesregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch            worden sind oder bewilligt werden,\nmacht.\nb) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungs-\n§ 107                                bau um neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem\n30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder bezugs-\nZustimmung des Bundesrates                         fertig wird.\nzu Rechtsverordnungen\n(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf die die\nDie Rechtsverordnungen der Bundesregierung und des      Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwen-\nBundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städ-        den sind, auch die Vorschriften der §§ 109 bis 116 des\ntebau, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes erlassen    vorliegenden Gesetzes Anwendung finden, beziehen sich\nwerden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.           Verweisungen auf das Erste Wohnungsbaugesetz auch\nauf die entsprechenden anzuwendenden Vorschriften des\nvorliegenden Gesetzes.\nDritter Abschnitt                        (3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf\nÜberleitungsvorschriften                   die Vorschrift des § 25 dieses Gesetzes verwiesen wird,\nbezieht sich die Verweisung auf die jeweils geltende Fas-\nsung.\n§ 108\nAllgemeine Überleitungsvorschrift                  (4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwen-\ndung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vorschrif-\nFür Wohnungen und Wohnräume, die nach dem                ten stillschweigend vorausgesetzt wird.\n20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf die\ndieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die                                 § 113\nVorschriften der§§ 109 bis 116 dieses Gesetzes unter den\ndort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.                         Überleitungsvorschritten für Wohnungen\nzugunsten von Wohnungsuchenden\nmit geringem Einkommen\n§ 109\nÜberleitungsvorschrift                      Vorbehalte, die bei der Bewilligung öffentlicher Mittel für\nfür öffentlich geförderte                 Wohnungsuchende mit geringem Einkommen ausgespro-\nEin- und Zweifamilienhäuser                  chen worden sind, sind vom 1. Mai 1980 an unwirksam.\nvon Genossenschaften\nAuf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossenschaf-                                   § 114\nten, die nach dem 20. Juni 1948 mit öffentlichen Mitteln      Überleitungsvorschritten für Wohnflächengrenzen\ngefördert worden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4               und die nachträgliche Anerkennung\nnicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften des § 64                 einer Wohnung als steuerbegünstigt\nAbs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, soweit Ver-\näußerungen nach dem 31. August 1965 erfolgen.                 (1) Die Vorschriften des§ 39 Abs. 1 in der Fassung des\nWohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 20. Februar\n1980 (BGBI. 1 S. 159) sind für neugeschaffenen Wohn-\n§ 110                           raum anzuwenden, für den die öffentlichen Mittel erstmalig\n(weggefallen)                       nach dem 30. April 1980 bewilligt werden. Die Vorschriften\ndes § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1\nBuchstabe b in der in Satz 1 bezeichneten Fassung sowie\n§ 111\ndie Vorschriften des § 82 Abs. 2 und 3 in der Fassung des\nÜberleitungsvorschriften für Wohnungen,             Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 sind für neuge-\ndie mit Wohnungsfürsorgemitteln                 schaffenen Wohnraum anzuwenden, der nach dem\ngefördert worden sind                    30. April 1980 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig\nDie Vorschriften des § 87 a finden entsprechende         wird.\nAnwendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorgemitteln          (2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit zwei\ngeförderten Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948          Wohnungen, bei denen vor dem 1. Mai 1980 durch Aus-\nbezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz       bau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 39 in\nnach § 4 nicht anzuwenden ist.                             der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung ohne\nZustimmung der Bewilligungsstelle überschritten worden\n§ 112                           sind, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem Grund nicht\nzurückgefordert werden, wenn die Wohnflächengrenzen\nVerweisungen\ndes § 39 in der Fassung des Wohnungsbauänderungs-\n(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf   gesetzes 1980 eingehalten sind.\nVorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes verwiesen\n(3) Sind bei einem als steuerbegünstigt anerkannten\nwird, bezieht sich die Verweisung auf die entsprechenden\nFamilienheim mit zwei Wohnungen vor dem 1. Mai 1980\nVorschriften des vorliegenden Gesetzes, soweit es sich\ndurch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen\nhandelt\ndes§ 82 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b\na) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau um        in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung über-\nneugeschaffenen Wohnraum, bei dem die öffentlichen      schritten worden, ist insoweit § 83 Abs. 5 nicht anzuwen-","1756                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nden, wenn die Wohnflächengrenzen in der Fassung des           2. § 88 a Abs. 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, daß\nWohnungsbauänderungsgesetzes 1980 eingehalten sind.               die zuständige oberste Landesbehörde eine Über-\nschreitung der in § 25 bestimmten Einkommensgrenze\n(4) Lagen die Voraussetzungen für die nachträgliche\num mehr als 40 vom Hundert zulassen kann.\nAnerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach\n§ 82 Abs. 4 in der Fassung des Wohnungsbauänderungs-          3. § 108 Abs. 1 und § 111 gelten mit der Maßgabe, daß\ngesetzes 1980 bereits vor Inkrafttreten des Änderungs-            jeweils das Datum „20. Juni 1948\" durch das Datum\ngesetzes vor, so ist die Anerkennung abweichend von § 83          ,,24. Juni 1948\" ersetzt wird.\nAbs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 an aus-\nzusprechen. In diesen Fällen beginnt die Grundsteuer-\nvergünstigung abweichend von § 94 Abs. 1 Satz 2 mit dem\n1. Januar 1980.\nTeil VII\n§ 115                                           (Änderung anderer Gesetze)\nÜberleitungsvorschriften\nfür§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes                                     §§ 11 7 bis 124\nSoweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist                              (weggefallen)\n(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach\ndem 31 . Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-\nnungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden\nkönnen, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer\nzuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den                                  Teil VIII\nbis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die\nsachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-                           Schlußvorschriften\nbegünstigte Wohnung vorliegen.\n§ 125\n§ 115a                                                    Berlin-Klausel\nÜberleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nSind nach den Vorschriften des § 88 in der bis zum         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\n31. Dezember 1971 geltenden Fassung Annuitäts-                verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nzuschüsse bewilligt worden, so gelten für die damit geför-    werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nderten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung           leitungsgesetzes.\nund hinsichtlich der zulässigen Miete die Vorschriften der\n§§ 88 a und 88 b in der bis zum 31. Dezember 1971                                         § 125a\ngeltenden Fassung weiter.                                                        Geltung im Saarland\n§ 116                                (1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2,\nnicht im Saarland.\nSondervorschriften für Berlin\n(2) Die Vorschriften der§§ 18 und 19 gelten auch für das\nIm Land Berlin gelten die folgenden Sondervorschriften:    Saarland.\n1 . § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, daß die\ndort genannten Beträge um 20 vom Hundert erhöht                                        § 126\nwerden.                                                                           (Inkrafttreten)","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990        1757\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld\nfür Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 11. August 1990\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet der\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister\nder Finanzen:\nArtikel 1\nDie Anlage zu § 5 der Verordnung über das Ausbildungs-\ngeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976\n(BGBI. 1 S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 22. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1138), wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage\n(zu § 5)\nGrundbetrag\n(Monatsbeträge in DM)\nim 1. und 2. Semester                               2032\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker\noder Seekadett                                      2 218\nim 3. und 4. Semester                               2399\nim 5. und 6. Semester\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahn-\närztlichen, tierärztlichen Vor-\nprüfung oder des ersten Abschnitts\nder pharmazeutischen Prüfung                     2399\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahn-\närztlichen, tierärztlichen Vor-\nprüfung oder des ersten Abschnitts\nder pharmazeutischen Prüfung                     2 610\nim 7. und 8. Semester                               2 790\nab dem 9. Semester                                  2862\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990\nin Kraft.\nBonn, den 11 . August 1990\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nCarl","1758                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 29, ausgegeben am 18. August 1990\nTag                                                                            I n h a It                                                                             Seite\n10. 8. 90      Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Oktober 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung . . . .                                                                   742\n10. 8. 90      Gesetz zu dem Protokoll vom 17. Oktober 1989 zu dem Abkommen vom 11. August 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom\nVermögen in der Fassung des Protokolls vom 30. November 1978 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             766\n10. 8. 90      Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 28. September 1989 zur Änderung des Abkommens vom\n21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur\nVermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem\nGebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der\nGrundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               770\n9. 7. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             779\n18. 7. 90      Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                             780\n18. 7. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für\nMeteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   781\n20. 7. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       782\n20. 7. 90      Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                        782\n23. 7. 90      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über die Durch-\nführung des Artikels 20 und des Artikels 22 Abs. 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  784\n24. 7. 90      Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                               784\n24. 7. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des zweiten, Dritten und Vierten\nProtokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  786\n24. 7. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . .                                                          787\n6. 8. 90      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 21 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai\n1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  787\nPreis dieser Ausgabe; 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}