{"id":"bgbl1-1990-41-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":41,"date":"1990-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-41-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_41.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes","law_date":"1990-08-08T00:00:00Z","page":1714,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["1714                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes\nVom 8. August 1990\nAuf Grund des Artikels 44 Abs. 1 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesfern-\nstraßengesetzes in der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. Die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,\n2908),\n2. Artikel 26 des am 1. April 1975 in Kraft getretenen Gesetzes vom 10. März\n1975 (BGBI. 1 S. 685),\n3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 98 des Gesetzes vom 25. Mai\n1976 (BGBI. 1 S. 1253),\n4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom\n18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2221 ),\n5. Artikel 2 des am 8. Juni 1980 in Kraft getretenen Gesetzes vom 1. Juni 1980\n(BGBI. 1 S. 649),\n6. Artikel 2 Nr. 12 des am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetzes vom\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),\n7. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),\n8. Artikel 2 des am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2669),\n9. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 26 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 8. August 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990                              1715\nBundesfernstraßengesetz\n(FStrG)\n§ 1                               (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Ver-\nEinteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs           fügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der\nStraße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird\n(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstra-      die Widmung nicht berührt.\nßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängen-\ndes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr         (3 a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen\ndienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlosse-     des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder\nnen Ortslage(§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängen-        Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzun-\nden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen          gen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzu-\nVerkehrs notwendigen Straßen.                               stufen.\n(2) Sie gliedern sich in                                    (4) Eine Bundesfernstraße, bei der die Voraussetzungen\ndes § 1 weggefallen sind, ist entsprechend ihrer Verkehrs-\n1. Bundesautobahnen,\nbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende\n2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).     Straßenklasse abzustufen oder, wenn sie jede Verkehrs-\nbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des\n(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur\nöffentlichen Wohls vorliegen, einzuziehen.\nfür den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und\nso angelegt sind, daß sie frei von höhengleichen Kreuzun-      (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in\ngen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlußstel-    den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt-\nlen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für  zumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.\nden Richtungsverkehr haben.                                 Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn\ndie zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in\n(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören\neinem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als\n1 . der Straßenkörper; das sind besonders der Straßen-      solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken\ngrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die       im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher\nBrücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Ent-        Bedeutung (§ 17 Abs. 2) eingezogen werden sollen. Die\nwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärm-       Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres aus-\nschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheits-  gesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.\nstreifen;\n(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung ent-\n2. der Luftraum über dem Straßenkörper;                     scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Sie hat\n3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Ver-      vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis\nkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der      des Bundesministers für Verkehr herbeizuführen. Die Ent-\nSicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder   scheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amts-\ndem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;    blatt bekanntzumachen.\n4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die über-        (6 a} Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt,\nwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der       unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßen-\nBundesfernstraßen dienen, z.B. Straßenmeistereien,      teil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die\nGerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen,        Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im\nHilfsbetriebe und -einrichtungen;                       Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil\neiner Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen,\n5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15\nAbs. 1).                                                so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als einge-\nzogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung\n(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeich-    (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung\nnisse geführt. Der Bundesminister für Verkehr bestimmt      (Absatz 6).\ndie Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.\n(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7)\nund widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung\n§2                             gilt§ 6 Abs. 1.\nWidmung, Umstufung, Einziehung                                               §3\n(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfern-                        Straßenbaulast\nstraße durch Widmung.\n(1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der\n(2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger    Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängen-\nder Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden      den Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach\nGrundstückes ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur     ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem\nNutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt        dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zu-\nhat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch    stand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu\nVertrag, durch Einweisung nach § 18 f Abs. 1 oder in        verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange\neinem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.         einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.","1716                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berück-    so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit\nsichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von    der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahr-\nMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind,            ten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen\nhaben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch     nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßen-\nVerkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbau-       baubehörde.\nbehörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Stra-\nßenverkehrsbehörde aufzustellen.                                (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße,\nder innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch\n(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten     der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der\nKräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Auf-        mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.\ngaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und           Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezir-\nEisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschrif-    kes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusam-\nten über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und           menhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grund-\nStreuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben           stücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes\nunberührt.                                                   Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den\nZusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaube-\n§4                              hörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbe-\nSicherheitsvorschriften                    hörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt\nfest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministers\nDie Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen,    für Verkehr und der Kommunalaufsichtsbehörde von der\ndaß ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und       Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierun-\nOrdnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaub-         gen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu\nnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbau-          bestimmen, daß abweichend von Satz 4 an Stelle der\nbehörden bedarf es nicht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2       höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde\nnur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt      zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste\nworden ist.                                                  Landesbehörden übertragen.\n§ 5\n§5a\nTräger der Straßenbaulast\nZuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast\n(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bun-\ndesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach           Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge\ngesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Ver-   von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von\npflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen  Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundes-\nDritter bleiben unberührt.                                   fernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der Bund\nZuwendungen gewähren. Im Saarland werden die Stra-\n(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern         ßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saarländi-\nsind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im   schen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger\nZuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der            der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.\nVolkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis\neiner Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushalts-\njahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung                                  §6\nstattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert                          Eigentum und andere Rechte\noder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volks-\nzählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemein-            (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen\ndegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die           mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trä-\nStraßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher     gers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr\ndem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres       gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und\nnach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Ge-          Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen,\nbietsänderung.                                               ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßen-\nbaulast über. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung frü-\n(2 a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2          herer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen\nTräger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im        sind, sind vom Übergang ausgeschlossen.\nZuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung\nder obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der             (1 a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem\nobersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Ge-           neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß\nmeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000          er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebote-\nEinwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Orts-       nen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwen-\ndurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit      digen Grunderwerb durchgeführt hat.\nZustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde                (1 b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den\ngegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde ver-          Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem\nlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.              Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßen-\n(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist     baulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums.\ndie Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege           Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für\nund Parkplätze.                                              Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertra-\ngung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er\n(3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze,   verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwer-\ndie erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße,    ben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßen-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990                                1717\nbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sät-    ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen Ver-\nzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück       kehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der\ndauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen        Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unter-\nTräger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die  haltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten\nnach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden,          für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann\ngegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch      angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.\nauf Erstattung der Aufwendungen zu. Im übrigen wird das\nEigentum ohne Entschädigung übertragen.\n(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere                                  §8\nTräger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres ver-                             Sondernutzungen\nlangen, daß ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in\n(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den\nAbsatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschä-\ndigung übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1        Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf\nder Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten\nübergegangen war.\nder Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht\n(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Stra-   Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur\nßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des       mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die\nGrundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu          Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzun-\nstellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag   gen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien\nmuß vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unter-     und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht\nschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel ver-      Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der\nsehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber            Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde.\ndem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzuneh-\nmende Erklärung, daß das Grundstück dem neuen Träger           (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt\nwerden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbun-\nder Straßenbaulast zusteht.\nden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Stra-\n(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die     ßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis\n,,Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwal-          zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus\ntung)\".                                                     Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder\n§ 7                            Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.\nGemeingebrauch                             (2 a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten\nund zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicher-\n(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann    heit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der\nim Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen          Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der\nVorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch).        Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisneh-\nHierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem       mer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen\nruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn       Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle\njemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern      Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast\nzu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebüh-         durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Trä-\nren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen          ger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und\ngesetzlichen Regelung.                                       Sicherheiten verlangen.\n(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden,\n(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsge-\nwenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermei-         bühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten\ndung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für\nden Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbau-\ndie Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig\nlast zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen\nGebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann\nkenntlich zu machen.\ndurch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die\n(2 a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemein-       Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln,\ngebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung       soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei\nvon Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Trä-    Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Ein-\nger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstat-     wirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie\ntung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, daß  das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu\ner die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der   berücksichtigen.\nStraßenbaulast selbst übernimmt.\n(4) (weggefallen)\n(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Gemein-\ngebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat         (4 a) (weggefallen)\ndie Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu\nbeseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde die          (5) (weggefallen)\nVerunreinigung auf seine Kosten beseitigen.                     (6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts\neine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung\n§ 7a                             oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf\nes keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung\nVergütung von Mehrkosten\nhat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Son-\nWenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Ge-        dernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die\nbrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder     von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Son-","1718                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der             Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grund-\nErlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.              stücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu\ndem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die\n(7) (weggefallen)\nZufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis\n(7 a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche   beruhen.\nErlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer sei-\n(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge\nnen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Ertei-\ndurch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benut-\nlung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen\nzung erheblich erschwert, ohne daß von Behelfsmaßnah-\nMaßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Er-\nmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird\nfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen\ndadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden\nnicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand mög-\nBetriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Ent-\nlich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechts-\nschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der\nwidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen\nerforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei\noder beseitigen lassen.\nAnspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichti-\n(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der           gung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu\nStraßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder        sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen\nbei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.            Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Ab-\nsatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.\n(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her\nbestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des             (6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver-\nVerkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt        kehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach An-\nentsprechend.                                                 hörung der Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder\nZugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grund-\n(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des          stück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem\nEigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bür-        öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden.\ngerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht            Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf\nbeeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer    einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.\nDauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer\nBetracht bleibt.                                                 (7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bun-\ndesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem\n§Ba                               Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beein-\nStraßenanlieger                         trächtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch\nentstehende Vermögensnachteile eine angemessene Ent-\n(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb       schädigung in Geld zu gewähren.\nder zur Erschließung der anliegenden Grundstücke\nbestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sonder-         (8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung\neines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254\nnutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder\ngeändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine      des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.\nZufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen\nZustand einem erheblich größeren oder einem andersarti-\n§9\ngen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder\nZugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege                 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen\ngleich.\n(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet\n(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es      werden\nnicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender     1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m\nZufahrten oder Zugänge                                             bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundes-\n1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen             straßen außerhalb der zur Erschließung der anliegen-\nÄnderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Lan-             den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahr-\ndesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 zugestimmt               ten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestig-\noder nach § 9 Abs. 8 eine Ausnahme zugelassen hat,            ten Fahrbahn,\n2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des          2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung\nWege- und Gewässerplanes.                                     der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der\nOrtsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an\n(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die         Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlos-\nnicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8        sen werden sollen.\nAbs. 2 a Satz 1 und 2 und Absatz 7 a entsprechend.\nSatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder\n(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die     Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bundes-\nÄnderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unter-        oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.\nbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so\n(2) Im übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach\nhat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen\nanderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der\nErsatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist,\nZustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde,\neine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.\nwenn\nMehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemein-\nsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung        1. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer\nnach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die                 Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990                               1719\naußerhalb der zur Erschließung der anliegenden           Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen\nGrundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten        können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.\nbis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der be-\nfestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder      (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4\nanders genutzt werden sollen,                            und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren\nZulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder\n2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der\nteilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit\nzur Erschließung der anliegenden Grundstücke be-\neine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als\nstimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten\nseine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund-\noder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mit-\nstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert\ntelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder\nverlieren oder eine wesentliche Wertminderung des\nanders genutzt werden sollen.\nGrundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der\nDie Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entspre-      Straßenbaulast verpflichtet.\nchend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht an-\nzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landes-         (1 O) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der Anspruch\nrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.                  nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt\noder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens\n(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versag_t o~er   jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Be-\nmit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies    schränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.\nwegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verke~~~• ~er\nAusbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung notig 1st.                                §9a\n(3 a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung                      Veränderungssperre\nvon Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung            (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-\nder anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Orts-      stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den\ndurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.                 Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzu-\nsehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis\n(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die\nzu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast\nBeschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der\nwesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau·\nAuslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder\nerheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenom-\nvon dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegen-\nmen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger\nheit gegeben wird, den Plan einzusehen.\nWeise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbei-\nten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung\n(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absat-\nzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden        werden hiervon nicht berührt.\nGrundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten kei-         (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre,\nner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach             so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen\nanderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine\ndie Genehmigung der obersten Landesstraßenbaube-            angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie kön-\nhörde.                                                      nen ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flä-\nchen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die\n(5 a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes      Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die\ngelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen     Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässi-\ngleichgestellten Anlagen.                                   gen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die\nÜbernahme zustande, so können die Eigentümer die Ent-\n(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der\nziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im\nzur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimm-\nübrigen gilt § 19 (Enteignung).\nten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absat-\nzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich.          (3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern,\nAn Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser          können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung\nTeile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwer-     für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete\nbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes-         festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich\noder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.       durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird,\nsind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch\n(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvor-  Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Auf die\nhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ent-           Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.\nspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die         Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern,\nBegrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen ge-           durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlän-\nlegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter      gert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung\nMitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande           der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre\ngekommen ist.                                                Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzu-\nrechnen.\n(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann im Ein-\nzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und ,       (4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in\n6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen.\nEinzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu\nführen würde und die Abweichung mit den öffentlichen machen, die in den Gemeinden während der Geltungs-\nBelangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der dauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.","1720                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Aus-        tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die\nnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn            Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten\nüberwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.      Seitenstreifen einzubeziehen.\n(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so\n§ 10                             fallen die dadurch entstehenden Kosten\nSchutzwaldungen                         1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die\n(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesfernstra-          Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,\nßen können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen        2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last,\nmit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständi-          die die Änderung verlangen oder hätten verlangen\ngen Behörde in einer Breite von 40 m, gemessen vom               müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten\näußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwal-            der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der\ndungen erklärt werden.                                          Änderung.\n(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder             (3 a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt\nNutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhal-       für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Ab-\nten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach Landesrecht für    satz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit\nSchutzwaldungen zuständigen Behörde ob.                     Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten\nStraßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs\n§ 11                            auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger\nder Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im\nSchutzmaßnahmen\nVerhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungs-\n(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteili-     kosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast\ngen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen,        des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.\nSteinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von\n(4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche\nGrundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage vor-\nübergehender Einrichtungen zu dulden.                       Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundes-\nfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch\n(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere      die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die\nmit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen      Aufteilung der Kosten regeln.\ndürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrs-\n(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Ände-\nsicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden\nrungen zu behandeln.\nsind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden.\n(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen.\n(3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern die\nDurchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich     Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere\nStraße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung\nanzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Die\naller beteiligten Straßen.\nEigentümer können die Maßnahmen im Benehmen mit der\nStraßenbaubehörde selbst durchführen.\n§ 12 a\n(4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob.\nKreuzungen mit Gewässern\n(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern\n(1) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt oder aus-\noder Besitzern die hierdurch verursachten Aufwendungen\ngebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern\nund Schäden in Geld zu ersetzen.\n(Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder beste-\nhende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger\n§ 12                            der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu\nKreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen            tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß\nunter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der\n(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffent-       wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß\nlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu    nicht nachteilig beeinflußt wird.\nhinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu\ntragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderun-           (2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasser-\ngen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffent-     haushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit\nlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren      Bundesfernstraßen hergestellt oder bestehende Kreuzun-\nVerkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer      gen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die\nbestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behan-        dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue\ndeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffen-   Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird,\nheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu          so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Bun-\nbestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr        desfernstraße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung\naufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße       oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das\nausgebaut wird.                                             Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegen-\nwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Ver-\n(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt     langt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Ände-\noder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu          rungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.\ngeschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die\nKosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahn-         (3) Wird eine Bundesfernstraße neu angelegt und wird\nbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu      gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990                             1721\nstraßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so daß    Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreu-\neine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der       zungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unter-\nStraßenbaulast und der Unternehmer des Gewässeraus-        haltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungs-\nbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.      anlagen sind anzurechnen.\n(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem\nKosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch        Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten auf\nPlanfeststellung zu entscheiden.                           Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.\n(5) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes bleibt un-         (4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstraßengeset-\nberührt.                                                   zes bleiben unberührt.\n§ 13                                                       § 13 b\nUnterhaltung der Straßenkreuzungen                        Ermächtigung zu Rechtsverordnungen\n(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der         Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustimmung\nStraßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungsan-        des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die\nlage zu unterhalten.\n1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12 a näher\n(2) Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungs-\nbestimmt wird;\nbauwerk der Träger der Straßenbaulast der Bundesfern-\nstraße, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger    2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungs-\nder Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu            anlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder\nunterhalten.                                                     anderen Straße gehören;\n(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger der    3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträ-\nStraßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem                gen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13 a Abs. 2 näher\nTräger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die             bestimmt werden.\nMehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm\n§ 14\ndurch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen.\nDie Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten ab-                             Umleitungen\nzulösen.\n(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vor-\n(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehen-    übergehender Behinderung sind die Träger der Straßen-\nden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre       baulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die\nveränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung          Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.\nsowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch\n(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-\nhöhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.\nstrecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der\n(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt      Sperrung zu unterrichten.\nhinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\n(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast\nwesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist.\nder Umleitungsstrecke ist festzustellen, was notwendig ist,\n(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht,  um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätz-\nsoweit etwas anderes vereinbart wird.                       lichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür\nnötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßen-\n(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsanlagen         baulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch\nsind wie wesentliche Änderungen zu behandeln.              für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der\n(8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.                      Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die\nUmleitung verursachter Schäden machen muß.\n§ 13 a                             (4) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private\nWege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr die-\nUnterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern            nen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf\n(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungs-    schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde\nanlagen von Bundesfernstraßen und Gewässern auf seine      verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der\nKosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart    Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung\noder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhal-   der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren\ntungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich Zustand des Weges wiederherzustellen.\nnicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder     (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue\nähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter  Bundesfernstraßen vorübergehend über andere öffent-\nBrücken im Zuge von Bundesfernstraßen für die Schiffahrt   liche Straßen an das Bundesfernstraßennetz angeschlos-\nsowie auf Schiffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen   sen werden müssen.\nauf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen\nwaren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unter-\n§ 15\nhaltungskosten und die Kosten des Betriebs dieser Ein-\nrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.                                 Betriebe an den Bundesautobahnen\n(2) Wird im Falle des § 12 a Abs. 2 eine neue Kreuzung      (1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belan-\nhergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die        gen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen die-","1722                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nnen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten,                   schließlich der vorübergehenden Anbringung von Markie-\nVerlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und einen                       rungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Stra-\nunmittelbaren Zugang zu den Bundesautobahnen haben,                         ßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Woh-\nsind Nebenbetriebe.                                                         nungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinha-\nbers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-,\n(2) Dem Bund ist der Bau der Nebenbetriebe vorbehal-                    Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen\nten. Sie sind, soweit nicht öffentliche Interessen oder                     Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.\nbesondere betriebliche Gründe entgegenstehen, zu ver-\npachten. Auf diese Betriebe sind die gewerberechtlichen                         (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem\nVorschriften anzuwenden, doch gilt folgendes:                               Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten minde-\nstens zwei Wochen vorher unmittelbar und durch ortsübli-\n1. Der Bund bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 des Gast-\nche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich\nstättengesetzes vom 5. Mai 1970. Die Straßenbaube-\ndie Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.\nhörde hat eine für die Einhaltung der gewerberecht-\nlichen Vorschriften verantwortliche Person zu bestel-                      (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1\nlen.                                                                   einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten\n2. Die Erlaubnis für den Pächter oder seinen Stellvertreter                 unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der\ndarf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen                      Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes gegeben                   zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädi-\nsind.                                                                  gung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht\nzuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde\n3. Die zuständigen Behörden ordnen die Maßnahmen                            oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der\nnach § 120 d der Gewerbeordnung im Benehmen mit                        Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.\nden Straßenbaubehörden an; das gleiche gilt für Maß-\nnahmen nach den §§ 5 und 15 des Gaststättengeset-\nzes.\n§ 17\n4. Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, die\nSperrzeit für die Nebenbetriebe durch Rechtsverord-                                               Planfeststellung\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht be-                         (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert\ndarf, so zu regeln, daß die jederzeitige Versorgung der                werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der\nVerkehrsteilnehmer gesichert ist.                                      Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten\n(3) (weggefallen)                                                       öffentlichen und privaten Belange abzuwägen.*)\n(4) (weggefallen)                                                          (2) Die Planfeststellung kann in den Fällen des § 19\nAbs. 2 a und bei Änderungen oder Erweiterungen von\n(5) (weggefallen)\nunwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwe-\n(6) (weggefallen)                                                       sentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte\nanderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Betei-\n§ 16                                    ligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.\nPlanungen                                    Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Landesstra-\nßenbaubehörde.\n(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Einver-\nnehmen mit den an der Raumordnung beteiligten Bundes-                          (3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs\nministern und im Benehmen mit den Landesplanungsbe-                         ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine\nhörden der beteiligten Länder die Planung und Linienfüh-                    Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des\nrung der Bundesfernstraßen.*)                                               Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfest-\nstellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fäl-\n.. (2) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die\nlen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44\nAnderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundes-\nAbs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.\nfernstraßen zur Folge haben können, ist die Straßenbau-\nbehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der Bundes-                         (4) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der\nfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Grundsätzlich                    Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der\nhat die Bundesplanung den Vorrang vor der Orts- oder                        Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungs-\nLandesplanung.                                                              frist hinzuweisen.\n§ 16 a                                       (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den\nPlan fest. Bestehen zwischen der obersten Landesstra-\nVorarbeiten\nßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundes-\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte                         behörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Plan-\nhaben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermes-                       feststellung die Weisung des Bundesministers für Verkehr\nsungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen ein-                           einzunolen.\n*) Auf Grund des am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikels 7 Nr. 1 des *) Auf Grund des am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikels 7 Nr. 2 des\nGesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205) werden dem § 16             Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205) wird in § 17 Abs. 1\nAbs. 1 folgende Sätze angefügt:                                            Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:\n„Dabei ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand der Planung zu         „Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Die von\nprüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-        dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind abzu-\nkeitsprüfung bleibt unberührt.\"                                            wägen.\"","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990                                 1723\n(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des         Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt wer-\nVorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen               den. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteig-\nentschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu-          nungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf\nzustellen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrens-         Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf\ngesetze über die Bekanntgabe von Planfeststellungs-             mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung\nbeschlüssen bleiben im übrigen unberührt                        über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.\nDurch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz\n(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb\nentzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der\nvon fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begon-\nTräger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das\nnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf\nim Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben\nAntrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfest-\nausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen tref-\nstellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor\nfen.\nder Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte An-\nhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebe-           (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die\nnen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Aus-       vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-\nlegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die          nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile\nVerlängerung sind die Bestimmungen über den Planfest-          nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die\nstellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.                     Einziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines\nanderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der\n§ 17a                              Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem\nBeschluß festzusetzen.\nAnlagen der Verkehrsüberwachung,\nder Unfallhilfe und des Zolls                      (6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben, so ist auch\ndie vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vor-\nDie der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an\nherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der\nBundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen\nTräger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige\nder Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn\nBesitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile\nsie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen\nEntschädigung zu leisten.\nhaben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung\neinbezogen werden. Das gleiche gilt für Zollanlagen an            (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Grund-\nBundesfernstraßen.                                             stücke, die für die in § 17 a genannten Anlagen benötigt\nwerden.\n§§ 18 bis 18 e                                                      § 19\n(weggefallen)                                                  Enteignung\n§ 18 f                                (1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstra-\nßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungs-\nVorzeitige Besitzeinweisung                    recht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausfüh-\n(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten        rung eines nach § 17 festgestellten Bauvorhabens notwen-\ndig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der\nund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz\neines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grund-             Enteignung bedarf es nicht.\nstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschä-          (2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren\ndigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungs-        zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bin-\nbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach          dend.\nFeststellung des Planes in den Besitz einzuweisen. Weite-\nrer Voraussetzungen bedarf es nicht.                              (2 a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder\nBeschränkung des Eigentums oder eines anderen Rech-\n(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens zwei              tes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädi-\nMonate nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung          gungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.\nmit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind\ndie Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden.               (2 b) Die Absätze 1, 2 und 2 a gelten für die in § 17 a\nDabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung      genannten Anlagen entsprechend.\nmitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei\n(3) (weggefallen)\nWochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufor-\ndern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst             (4) (weggefallen)\nvor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-\nbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzu-             (5) Im übrigen gelten die für öffentliche Straßen gelten-\nweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf       den Enteignungsgesetze der Länder.\nBesitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende\nAnträge entschieden werden kann.                                                           § 19 a\n(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung                          Entschädigungsverfahren\nist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinwei-\nSoweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8 a, 9\nsung in einer Niederschrift festzustellen. Den Beteiligten ist\noder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17)\neine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.\nverpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und\n(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung soll dem         über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi-\nAntragsteller und den Betroffenen spätestens zwei              schen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbau-","1724                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nlast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der        gesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landes-\nBeteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für      rechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.\ndas Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteig-\nnungsgesetze der Länder entsprechend.                                                     § 23\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 20\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nStraßenaufsicht                        lässig\n(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der         1 . entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den\nStraßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird             Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,\ndurch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben      2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht\ndie Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus.\nnachkommt,\n(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung       3. entgegen § 8 Abs. 2 a\nder notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer ange-\na) Anlagen nicht vorschriftsmäßig     errichtet oder\nmessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die meh-\nrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, die-               unterhält oder\nsen rechtzeitig bekanntgeben, damit sie möglichst zusam-            b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen\nmenhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger der                     Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,\nStraßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Stra-\n4. entgegen § 8 a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1\nßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an sei-\nZufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder\nner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.           ändert,\n5. entgegen§ 8 a Abs. 3 in Verbindung mit§ 8 Abs. 2 a\n§ 21                                   Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unter-\nVerwaltung der Bundesstraßen                          hält,\nin den Ortsdurchfahrten                       6. einer nach § 8 a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren\nSoweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der           Anordnung nicht nachkommt,\nStraßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Ver-   7. entgegen§ 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche\nwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. Dieses              Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgra-\nregelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde             bungen größeren Umfangs vornimmt,\nim Sinne dieses Gesetzes ist.\n8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6\nSatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2\n§ 22                                   errichtet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken\nZuständigkeit                               über Bundesfernstraßen anbringt,\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann seine Befug-        9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen\nnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil unter                  eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den Verboten des\nVorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die obersten Lan-            § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde,\ndesstraßenbaubehörden auch mit der Ermächtigung zur          10. entgegen § 9 a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan\nweiteren Übertragung auf andere Behörden übertragen.               betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach\nAbsatz 3 Veränderungen vornimmt,\n(2) Im Falle des Artikels 90 Abs. 3 des Grundgesetzes\ntreten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbau-     11 . entgegen § 1O Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht\nbehörden der Länder die vom Bundesminister für Verkehr             erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält,\nbestimmten Bundesbehörden. Dies gilt auch für die nach       12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehender\n§ 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestim-             Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11 Abs. 2\nmende Behörde.                                                     Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit\n(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das           beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 11 Abs. 2\nVerfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7),          Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,\nSondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicher-         13. entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbei-\nheiten(§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die          ten oder die vorübergehende Anbringung von Markie-\nBehörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 a trifft oder in denen           rungszeichen nicht duldet.\njemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist\n(§§ 11 und 14), nach Landesrecht.                               (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und\n11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu tausend\n(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von       Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7\nLandesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die       bis 1O können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nzuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zuständig-    Deutsche Mark geahndet werden.\nkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit\nsie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete\nBehörden zu übertragen. Der Bundesminister für Verkehr                                   § 24\nist hiervon zu unterrichten.                                           Übergangs- und Schlußbestimmungen\n(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auf-       (1) Wechselt durch die Regelung des § 5 Abs. 2 die\ntragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs. 2 des Grund-   Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten, so tritt der Wechsel","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990                             1725\nmit Beginn des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes           (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem\nfolgenden Haushaltsjahres ein.                              23. Mai 1949 die Worte „Reichsautobahnen\" oder\n„Reichsstraßen\" gebraucht, so treten an ihre Stelle die\n(2) In den Gemeinden, die bei der Volkszählung vom\nWorte „Bundesautobahnen\" oder „Bundesstraßen\".\n16. Juni 1933 nicht mehr als 6 000 Einwohner hatten und\nnach der Volkszählung vom 13. September 1950 mehr als          (10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen\n9 000 Einwohner haben, tritt die Regelung nach § 5 Abs. 2   „Reichsautobahnen\" besondere Rechte und Pflichten\nerst mit dem 1 . April 1960 in Kraft, wenn die Erhöhung der begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.\nEinwohnerzahl überwiegend durch die Aufnahme von Hei-\n(11) Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, im\nmatvertriebenen, Evakuierten und Zugewanderten aus\nBerlin und der sowjetischen Besatzungszone bedingt ist.     Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nDies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anteil dieses        durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-\nPersonenkreises an der Gesamtbevölkerungszahl nach          desrates bedarf, Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen,\ndem Ergebnis der Volkszählung vom 13. September 1950        die in der Baulast der Länder oder öffentlich-rechtlicher\n20 vom Hundert oder mehr beträgt. Ist die Einwohnerzahl     Selbstverwaltungskörperschaften stehen, in die Baulast\nam 1. April 1960 so gefallen, daß sie nicht mehr als 9 000  des Bundes zu übernehmen und die zur Überleitung not-\nbeträgt, so tritt der Wechsel der Straßenbaulast nicht ein. wendigen Maßnahmen zu treffen. In der Rechtsverord-\nnung können auch die nach den üblichen Berechnungs-\n(3) Wenn die Straßenbaulast in der Zeit vom 8. Mai 1945  arten zu ermittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übergegangen ist,     werden.\ngilt § 6 (Übergang von Rechten und Pflichten), soweit\nAbweichendes nicht vereinbart worden ist.                      (12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses\nGesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart\n(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstra-      sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§ 8)\nßen, die nach dem Gesetz über die vermögensrechtlichen      von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach\nVerhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bun-        Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.\ndesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (Bundes-\ngesetzbl. 1S. 157) Bundesautobahnen und Bundesstraßen\n§ 25\nsind, sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen im\nSinne dieses Gesetzes.                                                     (Aufhebung von Vorschriften)\n(5) (weggefallen)\n§ 26\n(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen\nBerlin-Klausel\nsich nach ihrer Festsetzung nach§§ 13 ff. der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neu-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung        Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. 1\nvom 7. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1S. 1237), bis sie    S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nnach § 5 Abs. 4 neu festgesetzt werden.                     Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\nReichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichs-\ngesetzbl. 1S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach\n§ 10.                                                                                    § 27\n(8) (weggefallen)                                                                (Inkrafttreten)","1726                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 1o. August 1990\nAuf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15, jeweils in Verbindung\nmit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für\nWirtschaft:\nArtikel 1\n§ 7 a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1 S. 1654), die zuletzt durch die Verord-\nnung vom 3. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1334) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In Absatz 2 wird die Angabe „31. Juli\" durch die Angabe „30. September\"\nersetzt.\n2. In Absatz 3 wird die Angabe „31. Juli 1990\" durch die Angabe „30. September\n1990\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-\ntionen auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1990 in Kraft. Die Milch-\nGarantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Februar 1991 an wieder in ihrer am\n31. Juli 1990 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundes-\nrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 10. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990                   1727\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1990 - 2 BvR\n470/90 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie Paragraphen 1, 2, 3 und 7 Absatz 3 des niedersächsischen Gesetzes zur\nNeubildung der Stadt Aschendorf sowie der Gemeinden Langförden, Vörden\nund Mulsum vom 28. März 1990 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nnungsblatt 1990, S. 113) treten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht in\nKraft.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 27. Juli 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKinkel\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990\n- 1 Bvl 2/83 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 622 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetz-\nbuches in der Fassung des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung\ndes Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes\nArbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1\nSeite 1106) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit\nhiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 3. August 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKinkel","1728                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHenaus<~ebEir: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nDruck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nPreis der Beilage: 6. 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nPostvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7 %.\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1990 - 2 Bvl\n12/88 u. a. wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§§ 1, 2 und 10 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 10 des Gesetzes\nüber die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen\nLand-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 8. November 1976 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 3109),\nzuletzt geändert durch Artikel 15 des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni\n1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 537) sind mit Artikel 74 Nummer 11 und\nNummer 17 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 11 0 des\nGrundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie sich auf die Forstwirtschaft\nbeziehen.\n§ 1 0 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 des Absatzfondsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (Bundesgesetzbl. 1\nSeite 3109), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Subventionsabbaugesetzes\nvom 26. Juni 1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 537) sind mit dem Grundgesetz\nvereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 9. August 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKinkel"]}