{"id":"bgbl1-1990-40-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":40,"date":"1990-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Personenbeförderungsgesetzes","law_date":"1990-08-08T00:00:00Z","page":1690,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["1690                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Personenbeförderungsgesetzes\nVom 8. August 1990\nAuf Grund des Artikels 44 Abs. 1 des Dritten Rechtsbe-      8. den am 22. März 1974 in Kraft getretenen§ 70 Abs. 2\nreinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221)            des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),\nwird nachstehend der Wortlaut des Personenbeförde-            9. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel II\nrungsgesetzes in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung            Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1974 (BGBI. 1\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                    S. 1281 ),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer     10. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2 § 4\n9240-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Per-          des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2221 ),\nsonenbeförderungsgesetzes nach Maßgabe des § 3          11 . das im wesentlichen am 1 . Januar 1977 in Kraft getre-\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des             tene Gesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2439),\nBundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und\ndes§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm-         12. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 91\nlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968                  des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 1451),                                           S. 3341),\n13. das im wesentlichen am 11 . Juni 1978 in Kraft getre-\n2. das am 28. August 1965 in Kraft getretene Gesetz              tene Gesetz vom 7. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 665),\nvom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 906),\n14. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 7\n3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 137        des Gesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989),\ndes Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),\n15. das am 1. Oktober 1983 in Kraft getretene Gesetz\n4. das am 14. Mai 1969 in Kraft getretene Gesetz vom             vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 196),\n8. Mai 1969 (BGBI. 1 S. 348),                           16. den mit Wirkung vom 6. Juni 1983 in Kraft getretenen\n5. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 83 des\nArtikel 23 der Verordnung vom 26. November 1986\n(BGBI. 1 S. 2089),\nGesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),\n17. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 13\n6. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 2 § 14        des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 911 ),            s. 2191),\n7. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 267    18. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 28 des\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),              eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 8. August 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990                                     1691\nPersonenbeförderungsgesetz {PBefG)\n1. Allgemeine Vorschriften                       Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsin-\nteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffent-\n§ 1 *)                             liche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.\nSachlicher Geltungsbereich                          (5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorüberge-\n(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die ent-        henden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und\ngeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Per-                Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schie-\nsonen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen                nen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen\n(Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch           länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der\nwirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die         von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungs-\nWirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten               behörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer\nErwerbstätigkeit erstrebt werden.                                 eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahr-\nzeugen unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen mit\nPersonenkraftwagen (§ 4), wenn das Gesamtentgelt die                  (6) Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzel-\nBetriebskosten der Fahrt nicht übersteigt.                        fällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Ver-\nkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, können nach denjeni-\ngen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden,\n§ 2                              denen diese Beförderungen am meisten entsprechen.\nGenehmigungspflicht                             (7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder\n(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1                                Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf An-\ntrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses\n1. mit Straßenbahnen,\nGesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n2. mit Obussen,                                                   Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren\n3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43)            genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht\noder                                                          entgegenstehen.\n4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)\n§3\nPersonen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung\nsein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.                                           Unternehmer\n(2) Der Genehmigung bedarf auch                                    (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen\nbestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche\n1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des\noder juristische Person) erteilt.\nUnternehmens,\n2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsen-                 (2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die\nden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung)            Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr\nsowie                                                         im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für\neigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung\n3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen an-              bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen\nderen.                                                       zulassen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen im Verkehr               (3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem\nmit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden                   anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die\nRechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleich-         Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung\nzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstän-           (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den\ndige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen            Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und\nwerden.                                                          der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\n(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linien-            gen sind entsprechend anzuwenden.\nverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderun-\ngen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-\n§ 4*)\nVerordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer\nStraßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 il} Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des\nSechsten Gesetzes zur Anderung des Personenbeförderungs-           (1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die\ngesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1547) erhält§ 1 Abs. 2 1. den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und\nab 1. Januar 1992 folgende Fassung:\nsich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtun-\n,,(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen\n1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die         *) Gemäß Artikel 1 Nr. 2 il} Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des\nBetriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;                    Sechsten Gesetzes zur Anderung des Personenbeförderungs-\n2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder        gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1547) wird ab 1. Januar\nsonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die       1992 dem § 4 folgender Absatz 6 angefügt:\nwährend der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung        ,,(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahr-\noder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens        zeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders\nbedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustan-       eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraft-\ndes zu erwarten ist.\"                                         wagen anerkannt sind.\"","1692                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des                                    § 8\nStraßenverkehrs anpassen oder                                       Förderung der Verkehrsbedienung\n2. einen besonderen Bahnkörper haben und in der                        und Ausgleich der Verkehrsinteressen\nBetriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten\n(1) Mit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs haben\nBahnen gleichen oder ähneln\nder Bundesminister für Verkehr und die Landesregierun-\nund ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von     gen darauf hinzuwirken, daß die Interessen der verschie-\nPersonen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.        denen Verkehrsträger im Personenverkehr ausgeglichen\nund ihre Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abge-\n(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als\nstimmt werden. Eine freiwillige Zusammenarbeit der Ver-\nHoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähn-\nkehrsträger ist zu fördern.\nliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder ange-\nlegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beför-        (2) Die Genehmigungsbehörde hat im Interesse der\nderung von Personen im Orts- oder Nachbarschafts-            Verkehrsnutzer für die Abstimmung oder den Verbund der\nbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen         Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahr-\nsind.                                                        pläne zwischen den Unternehmern zu sorgen.\n(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch         (3) Sofern die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfor-\nangetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahr-       dern, hat die Genehmigungsbehörde\nzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entneh-\nmen.                                                         1. für die Einrichtung und befriedigende Bedienung,\n2. für die Erweiterung und Änderung von Verkehrsverbin-\n(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Stra-        dungen zu sorgen.\nßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt\nwerden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebun-        Sie hat dabei auf freiwillige Zusammenarbeit oder Zusam-\nden zu sein, und zwar sind                                   menschlüsse der Unternehmer hinzuwirken und das Ent-\nstehen zusammenhängender Liniennetze zu fördern. Läßt\n1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer        dies eine befriedigende Verkehrsbedienung nicht erwar-\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht       ten, hat die Genehmigungsbehörde von Amts wegen zu\nmehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeig-  prüfen, ob eine Verpflichtung zur Erweiterung oder Ände-\nnet und bestimmt sind,\nrung des Verkehrs (§ 21 Abs. 3) aufzuerlegen ist.\n2. Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bau-\n(4) Die Genehmigungsbehörde hat bei ihren Maßnah-\nart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als\nmen auch die Ziele der Landesplanung zu beachten.\nneun Personen (einschließlich Führer) geeignet und\nbestimmt sind,\n3. Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart                          II. Genehmigung\nund Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt\nsind.                                                                                § 9\n(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten                     Umfang der Genehmigung\nFahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden,\n(1) Die Genehmigung wird erteilt\nsind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.\n1. bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den\nBetrieb und die Linienführung,\n§ 5\n2. bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den\n(weggefallen)\nBetrieb und die Linienführung,\n3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die\n§ 6                                  Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,\nUmgehungsverbot                         4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen für\nDie Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem              die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb\nGesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmen-              mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer\nrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur           amtlichen Kennzeichen.\nUmgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet                 (2) (weggefallen)\nsind, nicht berührt.\n(3) (weggefallen)\n§ 7\n(4) Auf Grund einer Genehmigung zum Gelegenheits-\nBeförderung von Personen                    verkehr mit Kraftomnibussen dürfen auch die einem ande-\nauf Lastkraftwagen und auf Anhängern               ren Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs genehmigten\nhinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen              Kraftomnibusse verwendet werden.\n(1) Zu einer Personenbeförderung, die nach diesem\nGesetz genehmigungspflichtig ist, dürlen Lastkraftwagen                                   § 10\nsowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hin-                   Entscheidung in Zweifelsfällen\nter Zugmaschinen nicht verwendet werden.\nEntstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförde-\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Aus-    rung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder\nnahmen zulassen.                                             welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zuge-","Nr. 40  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990                               1693\nhört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2            bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien,\nist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers              Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere\nzuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.             soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeich-\nnet sind,\n§ 11                               b) Beförderungsentgelte und Fahrplan,\nc) auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen\nGenehmigungsbehörden\nBauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung\n(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregie-            der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste\nrung bestimmte Behörde.                                            Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte\nsowie Pläne für notwendige Änderungen an öffent-\n(2) Zuständig ist                                               lichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge ein-\n1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem                  schließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;\nLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungs-    3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\nbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich        a) eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buch-\nbetrieben werden soll,                                         stabe a beschriebenen Form,\n2. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die       b) die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch\nGenehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unterneh-             der Teilstrecken, in Kilometern,\nmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des\nc) Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungs-\nHandelsrechts hat.\nvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwenden-\n(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linien-         den Fahrzeuge,\nverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer           d) Beförderungsentgelte und Fahrplan;\nGenehmigungsbehörden desselben Landes betrieben            4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen\nwerden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in\nderen Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Bestehen       a) Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),\nZweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige         b) Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungs-\nGenehmigungsbehörde von der von der Landesregierung                vermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahr-\nbestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmi-                zeuge.\ngungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen\n(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein\nmit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungs-\nUrteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die\nbehörden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, -\nSicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermög-\nso entscheidet die von der Landesregierung bestimmte\nlichen.\nBehörde.\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben\n(4) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienver-\nkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben     und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen\nFührungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag\nwerden, so ist Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend an-\nauf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegen-\nzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern\nheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundes-\nZweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung\nder obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zu-      amt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen.\nstande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten ober-     (4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3\nsten Landesverkehrsbehörde der Bundesminister für Ver-     Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag\nkehr. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines   auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt.\nGenehmigungsantrages zwischen den Genehmigungs-            Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu ver-\nbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht     binden.\nhergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den\nobersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt                                    § 13\nwerden kann.\nVoraussetzung der Genehmigung\n§ 12                              (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\nAntragstellung                       1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs\ngewährleistet sind,\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll ent-  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit\nhalten                                                         des Antragstellers als Unternehmer oder der für die\n1. in allen Fällen                                             Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,\nund\na) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des An-\ntragstellers, bei natürlichen Personen außerdem     3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die\nGeburtstag und Geburtsort,                              Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeig-\nnet ist. Die fachliche Eignung wird durch eine angemes-\nb) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine      sene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßen-\nGenehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder           personenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung\nbesessen hat;                                           nachgewiesen.\n2. bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr                    (2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr\na) eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen,\nmit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet     wenn","1694                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die        (5) Bei der Erteilung der Genehmigung für den Taxen-\nsich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen       verkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer\nihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, oder            angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen\n2. durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Ver-       sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge\nkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere      des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein\nAntragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antrag-\na) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln       stellung nachrangig behandelt, wenn er\nbefriedigend bedient werden kann,\n1. das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu\nb) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Ver-          betreiben beabsichtigt,\nbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsauf-\ngaben übernehmen soll, die vorhandene Unter-        2. sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrie-\nnehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,               ben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder\nteilweise veräußert oder verpachtet hat oder\nc) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen\nUnternehmer oder Eisenbahnen die notwendige         3. seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachge-\nAusgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der        kommen ist.\nGenehmigungsbehörde festzusetzenden angemes-         Einern Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung\nsenen Frist selbst durchzuführen bereit sind. Im     erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt\nSchienenparallelverkehr und im Schienenersatzver-    werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die\nkehr, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr  Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei\nist, ist das Schienenunternehmen bevorrechtigt, die  Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsen-\nnotwendige Ausgestaltung des Verkehrs durchzu-       den Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeit-\nführen. Schienenparallelverkehr ist der Linienver-   raums nicht übertragen werden.\nkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 42 ff.) auf den in der\nVerkehrsrichtung der Schiene verlaufenden Stra-         (6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nßen, wobei im wesentlichen die zu bedienenden        gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1\nOrte Bahnstationen sind oder bei dem das Ver-        als gegeben.\nkehrsaufkommen der zu bedienenden Orte über-            (7) Bei der Genehmigung in den Fällen des§ 2 Abs. 2\nwiegend im engeren Einzugsgebiet der Schienen-       Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5\nverbindung liegt; unter denselben Voraussetzungen    nicht anzuwenden.\nist ein solcher Linienverkehr Schienenersatzver-\nkehr, wenn der Personenverkehr auf der Schienen-                                   § 14\nverbindung stillgelegt wird. Nachbarortslinienver-                          Anhörverfahren\nkehr ist der Verkehr zwischen Nachbarorten oder\nTeilen von ihnen, wenn diese wirtschaftlich und         (1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung\nverkehrsmäßig so miteinander verbunden sind, daß     der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit\nder Verkehr nach der Tarifgestaltung und nach        Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im\ngegenwärtiger oder in naher Zukunft zu erwartender   Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde\nHäufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist. 1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantrag-\nDie Verbindung mehrerer Nachbarortslinien fällt           ten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr\nnicht unter den Begriff „ Nachbarortslinienverkehr\".      oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu\nhören;\n(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in\neiner dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden      2. die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des bean-\nWeise betrieben worden, so ist dieser Umstand angemes-            tragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisan-\nsen zu berücksichtigen; das gilt auch im Falle des Ab-            gehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der ört-\nsatzes 2 Nr. 2.                                                   lich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach\nLandesrecht zuständigen Planungsbehörden sowie\n(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu              anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag\nversagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen da-            berührt werden, einzuholen;\ndurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des      3. die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen\nbeantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner          Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Ver-\nFunktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den             kehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch\nBezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu                    weitere Stellen hören.\nberücksichtigen\n(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung\n1. die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxen-\neiner Genehmigung für die Beförderung von Personen mit\nverkehr,\nKraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmi-\n2. die Taxendichte,                                          gungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der\n3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter         Betriebssitz des Unternehmers liegt, die Industrie- und\nEinbeziehung der Einsatzzeit,                            Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrs-\n4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.            verbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere\nStellen hören.\nZur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Geneh-\nmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die       (3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchfüh-\nGenehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue           rung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eigener\nAnträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der          Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will.\nBeobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der        Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen\nletzten Erteilung einer Genehmigung betragen.                ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990                               1695\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen        3. Geltungsdauer der Genehmigung,\nund Stellen können sich binnen zwei Wochen, nachdem          4. etwaige Bedingungen und Auflagen,\nsie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind,\nschriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern.        5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,\n6. bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung\n(5) Bei Anträgen von Unternehmern, die ihren Betriebs-\nund im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den\nsitz im Ausland haben, auf Erteilung einer Genehmigung\nVorbehalt,\nfür grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für\nTransitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwen-       7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienfüh-\nden.                                                              rung,\n8. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die amt-\n§ 15                                lichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahr-\nErteilung und Versagung der Genehmigung                    zeuge.\n(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich;    (2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im\nsie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen     Gelegenheitsverkehr hat der Unternehmer die Genehmi-\nerhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2            gungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung\ngenannten Personen und Stellen zuzustellen.                   vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein\nKraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr einsetzt.\n(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar\ngeworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungs-              (3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die\nurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Geneh-    Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung\nmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Ein-        nachgewiesen werden.\ntragung in das Register nachgewiesen ist.\n(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die\n(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auf-        Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Aus-\nlagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmun-       fertigung während der Fahrt mitzuführen und auf Verlan-\ngen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses           gen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhän-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten.                digen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur,\nwenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auf-\n(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem    lage enthält.\nVorbehalt des Widerrufs erteilt werden.\n(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf\n(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige             ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unver-\nBerufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmi-           züglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf\ngung zu unterrichten. Die Anzeigepflicht des Unterneh-        Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.\nmers nach § 661 der Reichsversicherungsordnung bleibt\nunberührt.\n§ 18\n§ 16                                                     (weggefallen)\nGeltungsdauer der Genehmigung\n§ 19\n(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßen-                           Tod des Unternehmers\nbahn- und Obusverkehr ist so zu bemessen, daß sie\nmindestens der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Be-                (1) Nach dem Tode des Unternehmers kann der Erbe\ntriebsanlagen entspricht. Bei Wiedererteilung der Ge-         den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf\nnehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, daß sie       einen Dritten übertragen; das gleiche gilt für den Testa-\nmit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benut-         mentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter\nzung öffentlicher Straßen nach § 31 Abs. 2 und 5 in Ein-      während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpfleg-\nklang steht; sie beträgt höchstens 25 Jahre.                  schaft oder Nachlaßverwaltung.\n(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienver-          (2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der\nkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der       Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Aus-\nöffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt      schlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in\nhöchstens acht Jahre.                                         Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Personen binnen\ndrei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer\n(3) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gelegen-         Bestellung die Genehmigung beantragt haben; ein in der\nheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen beträgt höchstens vier       Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt\nJahre.\nauch gegen den Nachlaßverwalter. Bei der Prüfung des\nGenehmigungsantrages ist § 13 Abs. 2 und 4 nicht anzu-\n§ 17                             wenden. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeit-\nGenehmigungsurkunde                      punkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestim-\nmen, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers\n(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:                 abgelaufen sein würde.\n1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,                (3) Bei Unternehmern mit Betriebspflicht nach § 21 hat\n2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung       die Genehmigungsbehörde dafür zu sorgen, daß der\nerteilt wird, im Gelegenheitsverkehr auch der Verkehrs-  Betrieb keine Unterbrechung erfährt. Wird der Betrieb von\nform,                                                    den in Absatz 1 genannten Personen nicht vorläufig wei-","1696                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ntergeführt, so kann die Genehmigungsbehörde für die                (4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer\nÜbergangszeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs eine           auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für\neinstweilige Erlaubnis nach § 20 an einen anderen ertei-        den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen\nlen.                                                            Verkehrs vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn\n(4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des      1 . die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht entgegen-\nUnternehmers oder der für die Führung der Geschäfte                 stehen oder\nbestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu       2. dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht nicht\neinem Jahr weiterführen. In ausreichend begründeten                 mehr möglich ist oder ihm unter Berücksichtigung sei-\nSonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert            ner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzin-\nwerden.                                                             sung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendi-\ngen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet\n§ 20                                   werden kann.\nEinstweilige Erlaubnis                       Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unterneh-\nmer den Verkehr aufrechtzuerhalten.\n(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder\nwesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahr-\nzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die                                     § 22\nGenehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr be-                                  Beförderungspflicht\ntrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche\neinstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des            Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn\n§ 13 Abs. 1 müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in     1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzu-\n2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten\ngeben.\nBeförderungsmitteln möglich ist und\n(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird,\nmuß enthalten                                                        die der Unternehmer nicht abwenden und denen er\n1 . den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß           auch nicht abhelfen kann.\ndie einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung\neiner Genehmigung nicht begründet,                                                      § 23\n2. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,                                 Haftung für Sachschäden\n3. Geltungsdauer,\nDer Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden\n4. etwaige Bedingungen und Auflagen,                            gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit aus-\n5. Linienführung.                                               schließen, als der Schaden 2 000 Deutsche Mark über-\nsteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\n(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Mona-     beruht.\nten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. Sie begründet\nkeinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15\n§ 24\nAbs. 3 und 5 gilt entsprechend.\n(weggefallen)\n(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.\n§ 25\n§ 20a\nWiderruf der Genehmigung\n(weggefallen)\n(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu\nwiderrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des\n§ 21                               § 13 Abs. 1 vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit\ndes Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben,\nBetriebspflicht\nwenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmig-      Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschrif-\nten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer           ten nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwi-\nder Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen             dergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem\nund dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzu-              Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nerhalten.                                                       nen Rechtsvorschriften obliegen.\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer                 (2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung\nfür die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.                widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich\nobliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer\nsich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtli-\nauferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern\nchen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in\noder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen\nschwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.\nes erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichti-\ngung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden              (3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der\nVerzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der not-          Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1\nwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden               Nr. 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen; die Finanzbe-\nkann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 ent-        hörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung\nsprechend.                                                      über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus seinem","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990                               1697\nUnternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtun-       Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Ge-\ngen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung         nehmigungsverfahren durchgeführt werden.\nnach § 284 der Abgabenordnung machen.\n§ 29\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den Widerruf der\nGenehmigung für die Übertragung der Betriebsführung                            Planfeststellungsbehörde\nentsprechend anzuwenden.\n(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungs-\nbehörde nach § 11 .\n§ 26\n(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der\nErlöschen der Genehmigung\nBegründung erhoben, daß öffentliche Interessen im\nDie Genehmigung erlischt                                 Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im\n1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienver-       Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden\nkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr,      und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungs-\nwenn der Unternehmer                                    behörde und den genannten Behörden nicht zustande,\nentscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen\na) den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Geneh-   mit dem Bundesminister für Verkehr.\nmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat\noder                                                    (3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbun-\ndeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen\nb) von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des\nnicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Ent-\ngesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd ent-       scheidung der von der Landesregierung bestimmten\nbunden wird,\nBehörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu\n2. beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen            legen.\nBetriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.\n§ 30\n§ 27                                                     Enteignung\nZwangsmaßnahmen                            Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung\nDas Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit       eines nach den §§ 28, 29 festgestellten Bauvorhabens\ndieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird,       notwendig ist. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungs-\nnach den landesrechtlichen Vorschriften.                     verfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbe-\nhörde bindend. Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze\nder Länder.\nIII. Sonderbestimmungen\n§ 31\nfür die einzelnen Verkehrsarten\nBenutzung öffentlicher Straßen\nA. Straßenbahnen\n(1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des Trägers\n§ 28\nder Straßenbaulast beizubringen, wenn\nPlanfeststellung                      1. eine öffentliche Straße von der Straßenbahn benutzt\nwerden soll,\n(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur\n2. Betriebsanlagen von Straßenbahnen eine öffentliche\ngebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei\nStraße höhengleich kreuzen.\nder Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu\nprüfen.                                                         (2) Vereinbarungen über die Höhe eines Entgelts für die\nBenutzung einer öffentlict.len Straße bedürfen der Zustim-\n(2) Die Planfeststellung kann bei Änderungen oder\nmung der Genehmigungsbehörde. Bestehende Verträge\nErweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterblei-\nzwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßen-\nben, wenn\nbaulast bleiben unberührt.\n1. Rechte anderer nicht berührt werden oder\n(3) Wird eine öffentliche Straße, die von einer Straßen-\n2. die Betroffenen zugestimmt haben.                         bahn benutzt wird, erweitert oder verlegt, kann der Träger\nder Straßenbaulast von dem Unternehmer einen Beitrag\n(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches\nzu den Kosten der Erweiterung oder Verlegung der Straße\nersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1, sofern darin\nverlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit\nBetriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist\ndie Erweiterung oder Verlegung der Straße durch die\neine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein\nStraßenbahn, den sonstigen Straßenverkehr oder andere\nBebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen\nGründe veranlaßt ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\ndes Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit\ndie Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40         (4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast hat\nund 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des        der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die\nBaugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.           Betriebsanlagen der Straßenbahn zu beseitigen und die\nStraße wiederherzustellen.\n(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur\nerteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1          (5) Kommt in den Fällen der Absätze 1 und 3 eine\nbis 3 erforderlichen Planfeststellung oder vorbehaltlich     Einigung nicht zustande, entscheiden die von der Landes-\neiner nach Absatz 2 Nr. 2 gegebenen Zustimmung. Das          regierung bestimmten Behörden.","1698                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit dem            vernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen\nTräger der Straßenbaulast über die Benutzung öffentlicher     Behörde.\nStraßen ist im Planfeststellungsbeschluß hinzuweisen.\n§ 38\n§ 32                                                        (weggefallen)\nDuldungspflichten Dritter\n(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte                                         § 39*)\nhaben\nBeförderungsentgelte und -bedingungen\n1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersu-\nchungen einschließlich der vorübergehenden Anbrin-           (1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen\ngung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbei-       der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der\nten, die zur Planung von Betriebsanlagen und Straßen-     Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein ver-\nbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmi-       bindlich.\ngungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt,\n(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungs-\n2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen\nentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter\nfür elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestel-\nBerücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unterneh-\nlenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm\nmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des\nBeauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder\nAnlagekapitals und der notwendigen technischen Entwick-\nGeschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von\nlung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrs-\nihm Beauftragte nur während der jeweiligen Arbeits-       interessen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.\noder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustim-\nmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die               (3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsent-\nAbsicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentü-     gelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie\nmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens       sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht\n2 Wochen vorher unmittelbar und in den Gemeinden, in     unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen,\nderen Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen,     sind verboten und nichtig.\nortsüblich bekanntzugeben.\n(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann\n(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den          von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des\nVorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der       Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung\nGenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.                            der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich\n(3) Über eine Verpflichtung zur Duldung der in Absatz 1    wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die\nNr. 2 bezeichneten technischen Einrichtungen ist beim         Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unterneh-\nBau neuer Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Plan-          mers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.\nfeststellungsverfahren zu entscheiden. Im übrigen ent-\n(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühe-\nscheidet die Genehmigungsbehörde.\nstens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in\n(4) Für Schäden, die durch Vorarbeiten, das Anbringen,     Kraft.\nErrichten oder Entfernen technischer Einrichtungen verur-\nsacht worden sind, hat der Unternehmer Entschädigung zu           (6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einfüh-\nleisten. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Für die Geltendma-    rung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzu-\nchung von Entschädigungsansprüchen ist der ordentliche        legen, soweit die von den Allgemeinen Beförderungs-\nRechtsweg gegeben.                                            bedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 6) für das Unternehmen im\nEinzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingun-\ngen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen\n§§ 33 bis 35                         Beförderungsbedingungen. Die Genehmigungsbehörde\n(weggefallen)                        kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen ver-\nlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden\nUmstände sich wesentlich geändert haben oder sich für\n§ 36                             die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet\nBau- und Unterhaltungspflicht                  neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Ände-\nrung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rech-\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmig-\nnung getragen werden kann.\nten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen und\nwährend der Geltungsdauer der Genehmigung den öffent-            (7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen\nlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik           Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor\nentsprechend zu unterhalten.                                  ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer           Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste\neine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu     bestimmten Räumen auszuhängen.\nbauen sind.\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung\ndes Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989\n§ 37                                 (BGBI. 1 S. 1547) in der Fassung des Artikels 29 Buchstabe b\ndes Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990\nAufnahme des Betriebs                          (BGBI. 1 S. 1221) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des zuerst\ngenannten Gesetzes wird ab 1. Januar 1992 in § 39 Abs. 6\nDie Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der                  Satz 1 die Angabe ,,(§ 57 Abs. 1 Nr. 6)\" ersetzt durch ,,(§ 57\nStraßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Ein-             Abs. 1 Nr. 5)\".","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990                                 1699\n§ 40                              Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförde-\nrung von\nFahrpläne\n1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle\n(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren             (Berufsverkehr),\nAusgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahr-\nzeiten enthalten.                                            2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schüler-\nfahrten),\n(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der\n3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),\nZustimmung der Genehmigungsbehörde. Werden durch\nFahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrs-          4. Theaterbesuchern\nunternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung         dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlos-\nzu hören; § 9 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Bei geringfügi- sen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnis-\ngen Fahrplanänderungen kann die Genehmigungsbe-               sen der Beteiligten angepaßt wird.\nhörde auf ausdrückliche Zustimmung zu der ihr anzuzei-\ngenden Änderung verzichten. In diesem Falle gilt die\n§ 44\nZustimmung als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde\nnicht innerhalb einer von ihr allgemein zu bestimmenden                               (weggefallen)\nFrist widerspricht.\n§ 45\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des\nFahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände                              Sonstige Vorschriften\nsich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere\n(1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist§ 32,\nAusgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue\nsoweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errich-\nGesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des\nten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend anzu-\nFahrplans Rechnung getragen werden kann.\nwenden; über die Verpflichtung zur Duldung entscheidet\n(4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unter-       die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfah-\nnehmer ortsüblich bekanntzumachen. Ferner sind die gül-       ren.\ntigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt der Fahrgäste\n(2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die\nbestimmten Räumen anzubringen. An den Haltestellen\n§§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.\nsind mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen.\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrs-\nformen nach § 43 auf die Einhaltung der Vorschriften über\nB. Verkehr mit Obussen                       die Betriebspflicht (§ 21 ), die Beförderungspflicht (§ 22),\ndie Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) sowie\n§ 41                              über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten.\nEntsprechend anwendbare Vorschriften                 Bei den Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43) ist§ 13\nAbs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, daß insbesondere den Belan-\n(1) Die Vorschriften der§§ 28 bis 30 und der§§ 32, 36      gen von Berufstätigen und Arbeitgebern sowie von Schü-\nund 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsan-       lern und Lehranstalten Rechnung.getragen wird.\nlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.\n(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf\nöffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustim-                       D. Ausgleichszahlungen\nmung des Trägers der Straßenbaulast;§ 31 Abs. 1, 2, 4 bis\n6 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 45a\n(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschrif-                          Ausglelchspfllcht\nten der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.\n(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie\nim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und\nC. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen                43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von\nPersonen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs\n§ 42                              auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu\ngewähren, wenn und soweit\nBegriffsbestimmung Linienverkehr\n1. der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmig-\nLinienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs-           ten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach\nund Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsver-             Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht aus-\nbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen             reicht, und\nein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein\n2. der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeit-\nFahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten\nraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den\nbesteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.\ngenannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungs-\nentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.\n§ 43\n(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des\nSonderformen des Linienverkehrs\nUnterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in\nAls Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den          Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung\nAblauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter      von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsver-","1700                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in                                      § 47*)\ndiesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den                            Verkehr mit Taxen\ndurchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als\ndurchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne           (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen\ndieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilo-  mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behörd-\nmeter, die von den Landesregierungen oder den von ihnen     lich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er\ndurch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch          Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.\nRechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner         Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch wäh-\nrepräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften       rend einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.\nund leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei      (2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten\nkönnen entsprechend betrieblichen und verkehrlichen         werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.\nBesonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den         Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen\nschienengebundenen und den nichtschienengebundenen          Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungs-\nVerkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festge-     behörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmi-\nlegt werden.                                                gungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelasse-\nnen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten\n(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt\nund einen größeren Bezirk festsetzen.\ndas Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird.\nErstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines            (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nanderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der          verordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung\nLeistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land      auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs\nerbracht wird.                                              zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbe-\n(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungs-     sondere Regelungen getroffen werden über\nbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden\n1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließ-\nwerden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen\nlich eines Bereitschaftsdienstes,\nErgebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsfor-\nmen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der          2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen\nUnternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem           Fahraufträgen,\nUmfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewäh-   3. den Fahr- und Funkbetrieb,\nren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen        4. die Kranken- und Behindertenbeförderung.\nerrechnet hätte.\n(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten\n(5) Den Ausgleich für Unternehmen, die sich überwie-     innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1\ngend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem     Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförde-\nBund gehörenden Unternehmens befinden, gewährt der          rungsentgelte (Pflichtfahrbereich).\nBund. Dies gilt auch, wenn Unternehmen im Sinne des\n(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist ver-\nSatzes 1 die Betriebsführung nach § 3 auf Dritte übertra-\ngen. Soweit der Bund ausgleichspflichtig ist, erläßt der    boten.\nBundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundes-                                      § 48\nrates die Rechtsverordnung nach Absatz 2.                               Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen\n(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer\nmit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach\nE. Gelegenheitsverkehr                     einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu\nmit Kraftomnibussen                      einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam ver-\nfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt\nmuß wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahr-\n§ 46                            gäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gülti-\nFormen des Gelegenheitsverkehrs                 gen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und\ndas Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten,\n(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Perso-    die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im\nnen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den    Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des\n§§ 42 und 43 ist.                                            Beförderungsentgelts.\n(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur             (2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufent-\nzulässig                                                     halten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder\nPersonenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm\n1. Verkehr mit Taxen (§ 47),                                 aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförde-\nrung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet\n2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des\n3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen(§ 49).           Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungs-\ngesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1547) wird ab 1. Januar\n(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den       1992 in§ 47 Abs. 3 die Nummer 4 wie folgt gefaßt und folgende\nvon der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten              Nummer 5 angefügt:\nunter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den            „4. die Behindertenbeförderung und\nTaxenverkehr und den Mietwagenverkehr nicht für densel-            5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförde-\nben Personenkraftwagen erteilt werden.                                rungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.\"","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990                                      1701\nund ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese                                       § 51\nnur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden.                    BeförderungsentgeJte und -bedingungen\nDie Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen                            im Taxenverkehr\nReiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise\nzurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende        (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nbefördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel          verordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für\ngebracht hat. Die Genehmigung darf nur solchen Unter-        den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung\nnehmern erteilt werden, die auf dem Gebiet des Reisever-     kann insbesondere Regelungen vorsehen über\nkehrs über ausreichende Erfahrungen verfügen.                1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,\n(3) Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzuneh-      2. Zuschläge,\nmen. Dies gilt nicht für benachbarte Orte oder in ländlichen 3. Vorauszahlungen,\nRäumen für bis zu 30 km voneinander entfernte Orte. Im      4. die Abrechnung,\nübrigen kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen               5. die Zahlungsweise und\ngestatten, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteres-\nsen nicht beeinträchtigt werden.                             6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den\nPflichtfahrbereich.\n(4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzu-    Die Landesregierung kann die             Ermächtigung       durch\nwenden.                                                      Rechtsverordnung übertragen.\n(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich\n§ 49\nsind nur zulässig, wenn\nVerkehr                           1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder\nmit Mietomnibussen und mit Mietwagen                     ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,\n(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von    2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,\nPersonen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur          3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich\nBeförderung angemietet werden und mit denen der Unter-           vereinbart sind und\nnehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf\n4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung\nder Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusam-\noder Anzeige vorgesehen ist.\nmengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der\nFahrt einig sein.                                               (3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und\n-bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind        entsprechend anzuwenden.\nnicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels\nvermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch             (4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich,\nBereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ange-    der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförde-\nboten werden.                                                rungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hin-\nausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche\n(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzu-    Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.\nwenden.\n(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und\n(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Per-    -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.\nsonen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur\nBeförderung gemietet werden und mit denen der Unter-                                      § 51 a*)\nnehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf                Beförderungsentgelte und -bedingungen\nder Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach                         im Krankentransport\n§ 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge\n(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Woh-\nverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für\nnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausfüh-\nden Krankentransport festzusetzen. § 51 Abs. 1 Satz 2 gilt\nrung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unver-\nentsprechend. Die Rechtsverordnung kann ferner Rege-\nzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er\nlungen über Pauschalentgelte vorsehen. Die Landesregie-\nhat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Woh-\nrung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen\nübertragen.\nBeförderungsauftrag erhalten. Der Eingang des Beförde-\nrungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat          (2) Vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte und\nder Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und           -bedingungen ist den Verbänden der Krankenkassen und\ndie Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Ver-       den vorhandenen Sanitätsorganisationen Gelegenheit zur\nmittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das       Stellungnahme zu geben; im übrigen sind § 14 Abs. 2\nBereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwa-        und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.\ngenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung         (3) § 51 Abs. 4 gilt entsprechend.\ngeeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu\nführen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale             (4) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und\ndürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21       -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.\nund 22 sind nicht anzuwenden.                                *) Gemäß Artikel 1 Nr. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung\ndes Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989\n(BGBI. 1 S. 1547) in der Fassung des Artikels 29 Buchstabe c\n§ 50                                des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990\n(BGBI. 1 S. 1221) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des zuerst\n(weggefallen)                           genannten Gesetzes wird § 51 a ab 1. Januar 1992 gestrichen.","1702                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nIV. Auslandsverkehr                         Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzüber-\ngang bei der Einfahrt stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entspre-\n§ 52                               chend.\nGrenzüberschreitender Verkehr\n(1) Für die Beförderung von Personen im grenzüber-                   V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse\nschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Unter-\nnehmer, die ihren Betriebssitz im Inland oder Ausland                                      § 54\nhaben, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die                                    Aufsicht\nVorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen\nRechtsverordnungen.                                             (1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung\nder Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlas-\n(2) Die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung       senen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch\neines grenzüberschreitenden Linienverkehrs erteilt für        die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingun-\ndie deutsche Teilstrecke die von der Landesregierung          gen, Auflagen) der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.\nbestimmte Behörde im Benehmen mit dem Bundes-                  Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann die\nminister für Verkehr. § 11 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend      Genehmigungsbehörde ermächtigen, die Aufsicht über\nanzuwenden.                                                   den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen\nauf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die techni-\n(3) Einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden\nsche Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen\nGelegenheitsverkehr von Unternehmern, die ihren\nwird von der von der Landesregierung bestimmten Be-\nBetriebssitz im Ausland haben, bedarf es nicht, soweit\nhörde ausgeübt.\nentsprechende Übereinkommen mit dem Ausland beste-\nhen. Besteht ein solches Übereinkommen nicht oder soll           (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich über alle ihrer\nabweichend von den Bedingungen des Übereinkommens             Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnah-\ngrenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr ausgeführt          men des Unternehmers unterrichten. Der Unternehmer hat\nwerden, so kann der Bundesminister für Verkehr entspre-       der Aufsichtsbehörde alle wesentlichen Veränderungen\nchenden Anträgen stattgeben. Die nach diesem Gesetz           ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen.\nerforderliche Genehmigung für grenzüberschreitende\nFerienziel-Reisen erteilt für die deutsche Teilstrecke die       (3) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die einen\nvon der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren           Omnibusbahnhof betreiben, anhalten, die Benutzung\nGebiet die Ferienziel-Heise endet.                            durch den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahr-\nzeugen und den Betrieb so zu regeln, daß der Verkehr\n(4) Die Grenzpolizei und die Zollstellen an den Grenzen    ordnungsgemäß abgewickelt und den Pflichten nach § 39\nsind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn          Abs. 7 und § 40 Abs. 4 genügt werden kann.\nnicht die erforderliche Genehmigung vorgelegt wird, deren\nMitführung vorgeschrieben ist. Der Bundesminister für                                      § 54a\nVerkehr kann Unternehmen mit Betriebssitz außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes bei wiederholten oder                            Prüfungsbefugnisse\nschweren Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes                         der Genehmigungsbehörde\nund der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen                (1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung\nsowie gegen Vorschriften der Verordnungen der Europäi-        der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen\nschen Gemeinschaften und internationalen Übereinkom-          durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstel-\nmen über den grenzüberschreitenden Verkehr dauernd\nlen, insbesondere\noder vorübergehend vom Verkehr in oder durch die Bun-\ndesrepublik Deutschland ausschließen.                         1 . Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,\n2. von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb\ntätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung\n§ 53\nder Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche\nTransit-(Durchgangs-)Verkehr                        Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\n(1) Für die Beförderung von Personen im Transit-\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\n(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nGebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Aus-\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten,\nsetzen würde.\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses\nGesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.        Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem\nGeschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume\n(2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt    innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden\ndie von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren       betreten werden. Der Unternehmer und die im Geschäfts-\nGebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfin-     betrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der\ndet, im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr.          Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforder-\n§ 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.                lichen Hilfsmittel zu stellen ur:,d die nötigen Hilfsdienste zu\nleisten.\n(3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom\nAusland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses             (2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entspre-\nGesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei              chend auch für die nach§ 45a Abs. 2 zur Festlegung der\nFerienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte       Kostensätze befugte Behörde.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990                                 1703\nVI. Rechtsbehelfsverfahren                                insbesondere Vorschriften enthalten sein über die\nund Gebühren                                     Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als lei-\nstungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit\ndes Unternehmers oder der für die Führung der\n§ 55\nGeschäfte bestellten Personen sowie über die Vor-\nVorverfahren                                   aussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemes-\nbei der Anfechtung von Verwaltungsakten                           sen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsaus-\nschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann\nEines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwal-\nbestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer,\ntungsakt angefochten wird, den eine oberste Landes-\nInhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich aner-\nverkehrsbehörde oder der Bundesminister für Verkehr\nkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von\nerlassen hat.\nHoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemes-\n§ 56                                      senen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung\nbefreit werden;\nGebühren\n5. über den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des\nFür die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den                     Krankentransports, insbesondere über die Anwen-\nauf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften wer-                    dung der §§ 4, 13, 14, 21 , 22 und 49 auf diesen\nden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder                 Verkehr sowie die Voraussetzungen für die erforderli-\nzu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten                          che Fachkunde und die Bereitstellung ausreichenden\n(Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist                    und geschulten Personals;\nder Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vor-               6. über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingun-\nnimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen                   gen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für\nBehörde die Auslagen entstanden sind.                                   den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehalt-\nlich des§ 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsver-\nkehr mit Kraftfahrzeugen;\nVII. Erlaß von Rechtsverordnungen\n7. über die Ordnung des grenzüberschreitenden Ver-\nund Allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation, das\nVerfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die\n§ 57*)                                    Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Aus-\nRechtsverordnungen                                  land von der Genehmigungspflicht für den Gelegen-\nheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ord-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim-                nungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegen-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur                     seitigkeit verbürgt ist;\nDurchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkom-\nmen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommis-                8. durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtver-\nsion der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen                     kehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförde-\nVorsch ritten                                                           rungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften\ndieses Gesetzes erteilt wird;\n1. über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln\n9. die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des\na) Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen\n§ 45 a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der\nder Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren\nBerechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind,\nBetriebsweise,\nwelches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs\nb) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie                   anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf\nden Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge                   Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die\ngegen Schäden und Störungen;                                   Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;\n2. über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Perso-           10. die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienver-\nnenverkehr; diese regeln                                           kehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen\na) Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen                  und feste Gebührensätze oder Rahmensätze fest-\nder in diesen Unternehmen verwendeten Fahr-                    legen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 5 000\nzeuge,                                                         Deutsche Mark, im Gelegenheitsverkehr 3 000 Deut-\nsche Mark nicht überschreiten.\nb) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können\n3. über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und             auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umweltein-\ndas Verhalten der Betriebsbediensteten und über die           wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nBestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebslei-          zes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter\ntern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;                     Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für\n4. über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzun-               einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung\ngen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; darin können                festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom\nBundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung        Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Die\ndes Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989\n(BGBI. 1 S. 1547) in der Fassung des Artikels 29 Buchstabe d    Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des\ndes Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990        Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.\n(BGBI. 1 S. 1221) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des zuerst\ngenannten Gesetzes wird ab 1. Januar 1992 § 57 Abs. 1 Nr. 5        (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können\ngestrichen. Die Nummern 6 bis 1O werden die Nummern 5 bis 9.    auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser","1704                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfun-           g) den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen\ngen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Be-                       (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4)\nscheinigungen erforderlich sind.\nzuwiderhandelt;\n(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können  3a. entgegen § 54a Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig,\neinzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen             nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die\nRechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt wer-                   Bücher oder Geschäftspapiere nicht, nicht vollständig\nden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind           oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von\noder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene                 Prüfungen verweigert;\nRechtsverordnung Befreiung erteilt wird.\n4.    einer Rechtsvorschrift oder vollziehbaren schriftlichen\nVerfügung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses\n§ 58                                   Gesetzes oder auf Grund von Rechtsvorschriften, die\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                       auf diesem Gesetz beruhen, erlassen worden ist,\nsoweit die Rechtsvorschrift und die vollziehbare\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nschriftliche Verfügung ausdrücklich auf diese Vor-\nAllgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes-\nschrift verweisen.\nminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n§§ 59 und 59a                          zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(weggefallen)                            (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Geneh-\nmigungsbehörde oder die von der Landesregierung\nVIII. Bußgeldvorschriften                     bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die\nErmächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde\n§§ 60 und 60a                          übertragen.\n(weggefallen)\n§ 61\nIX. Übergangs- und Schlußbestimmungen\nOrdnungswidrigkeiten\n§§ 62 und 63\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                                (weggefallen)\nlässig\n1.    Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraft-                                        § 64\nfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforder-\nliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis beför-                             Andere Gesetze\ndert oder den Auflagen der Genehmigung oder einst-\n(1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften\nweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entschei-\ndung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt;             1. des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952\n(BGBI. 1 S. 837) sowie die auf Grund dieses Gesetzes\n2.    einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder\nerlassenen Vorschriften,\neinen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibt,\nohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene           2. des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nZustimmung zu den Beförderungsentgelten oder                  machung vom 4. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 145),\nFahrplänen durch die Genehmigungsbehörde erteilt          3. (weggefallen)\nist;\n4. des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraft-\n3.    den Vorschriften dieses Gesetzes über\nfahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBI. 1 S. 213) und\na) die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Ver-\n5. des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für aus-\nkehr, die den vorübergehenden Einsatz von Kraft-\nländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\nfahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs. 5 Satz 2),\nvom 24. Juli 1956 (BGBI. 1 S. 667)\nb) das Mitführen und Aushändigen von Urkunden\nnicht berührt, soweit sich nicht aus § 23 etwas anderes\n(§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4),\nergibt.\nc) die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder\nder Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 3, § 41             (2) Die Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen zur\nAbs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 ),                         Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen\nd) die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte,           des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (RGBI. II\nder Besonderen Beförderungsbedingungen und           S. 91) in der Fassung des § 9 Abs. 4 des Allgemeinen\nder gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4,    Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBI. 1 S. 225)\n§ 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3),                           sind auf Straßenbahnen und auf Obusunternehmen mit\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zuständige\ne) das Verbot der Vermietung von Taxen an Selbst-         Aufsichtsbehörde im Sinne des vorgenannten Gesetzes\nfahrer (§ 47 Abs. 5),\ndie von der Landesregierung bestimmte Genehmigungs-\nf) Ausflugsfahrten und        Ferienziel-Reisen     (§ 48 behörde ist, und daß, wenn eine Straßenbahn oder ein\nAbs. 1 bis 3) oder                                   Obusunternehmen das Gebiet mehrerer Länder berührt,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990                           1705\ndie von der Landesregierung bestimmte Genehmigungs-                                 § 66\nbehörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der von                      Geltung im Land Berlin\nder Landesregierung des mitbeteiligten Landes bestimm-\nten Genehmigungsbehörde trifft.                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. 1\nS. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\n§ 65\nGrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\n(Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften)     Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."]}