{"id":"bgbl1-1990-4-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":4,"date":"1990-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/4#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_4.pdf#page=12","order":4,"title":"Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung","law_date":"1990-01-24T00:00:00Z","page":160,"pdf_page":12,"num_pages":13,"content":["160                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 24. Januar 1990\nAuf Grund des Artikels 3 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der\nGetreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1\nS. 2537) wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungs-\nabgabenverordnung in der seit dem 31. Dezember 1989 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1934),\n2. die am 12. November 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 7. November\n1989 (BGBI. 1 S. 1955),\n3. den am 31. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) sowie auf Grund\ndes § 12 Abs. 3 des genannten Gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des\nGesetzes vom 29. September 1989 (BGB!. 1S. 1742) eingefügt worden ist,\nzu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2\nsowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen.\nBonn, den 24. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiech le","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990                                161\nVerordnung\nüber das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide\n{Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung - GetrMVAV)\n1. Allgemeines                           (2) Im Falle der Übernahme von Getreide im Rahmen\nder Intervention unmittelbar von einem Erzeuger ist die\n§ 1                            Bundesanstalt zum E:inbehalten, Abführen und Erstatten\nder Abgaben entsprechend Absatz 1 verpflichtet.\nAnwendungsbereich\n(3) Für Getreide, das der Getreideerzeuger zur Erfüllung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die Übertra-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          gung der Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-            gerichtet ist,\nmeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich\n1. in .der Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne\n1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach Arti-           der in § 1 genannten Rechtsakte an einen Marktbetei-\nkel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des            ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung\nRates über die gemeinsame Marktorganisation für              liefert\nGetreide (Basisabgabe),\n2. unverarbeitet oder in der Form von Verarbeitungs-\n2. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungsab-            erzeugnissen\ngabe nach Artikel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 2727/75 (Zusatzabgabe) und                               a) unmittelbar,\n3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeu-         b) nach Erstattungslagerung oder.\nger von Getreide (Beihilfe).                                 c) nach Erstattungsveredlung in Form von Vered-\nlungserzeugnissen\n§2                                 nach einem Drittland ausführt (Ausfuhr), nach einem\nZuständigkeit                             anderen Mitgliedstaat versendet (Versand) oder im\nRahmen des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs in die\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung           Deutsche Demokratische Republik oder nach Berlin\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz-         (Ost) liefert (Lieferung),\nverwaltung, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes be-\nstimmt ist.                                                  hat der Getreideerzeuger die Abgaben unmittelbar an die\nBundesfinanzverwaltung abzuführen.\n(2) Zuständig für die Durchführung des in § 13 vor-\ngeschriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt für\n§4\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Zu-\nständig für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 18                        Erhebung der Abgaben\nAbs. 3 und 4, § 21 Abs. 3 oder § 34 Abs. 8 sind die nach       bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\nLandesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).\n(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hat der Marktbeteiligte\nfür die einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben\neine Abgabeanmeldung im Sinne des § 168 der Abgaben-\nordnung (Abgabeanmeldung), in der er die Basisabgabe\nII. Erhebung der Abgaben                     und die Zusatzabgabe getrennt selber zu berechnen hat,\ndem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.\n§3\n(2) Wird für ein Wirtschaftsjahr der Abgabensatz für die\nGrundsatz                         Zusatzabgabe durch einen in § 1 genannten Rechtsakt auf\n(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem          Null festgesetzt oder läßt ein in § 1 genannter Rechtsakt\nGetreide durch den Getreideerzeuger (Abgabenschuldner)       oder eine sonstige Handlung eines Organes der Europäi-\nist der Marktbeteiligte, der Getreide zur Erfüllung eines    schen Gemein~chaften zu, daß die Zusatzabgabe für ein\nentgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die Verschaffung     Wirtschaftsjahr nicht einzubehalten und abzuführen ist, ist\nder Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen gerich-        eine Abgabeanmeldung nicht abzugeben.\ntet ist, von den Abgabenschuldnern geliefert erhält, ver-       (3) Die Abgabeanmeldungen für die Basisabgabe sind\npflichtet,                                                   jeweils bis zum 15. Tag des auf die gemeinschaftsrechtlich\n1. die Basisabgabe und die Zusatzabgabe (Abgaben) mit        vorgeschriebenen Anmeldezeiträume folgenden Monats\ndem zum Zeitpunkt der Erfüllung des Abgabentatbe-        abzugeben.\nstandes jeweils geltenden Abgabensatz einzubehalten\n(4) Die erste Abgabeanmeldung eines Wirtschaftsjahres\nund ganz oder teilweise an die Bundesfinanzverwal-\nfür die Zusatzabgabe ist bis zum 15. Tag nach dem\ntung abzuführen,\nInkrafttreten des endgültigen Abgabensatzes der Zusatz-\n2. die Zusatzabgabe dem Abgabenschuldner vollständig         abgabe für die bis zu diesem Inkrafttreten im jeweiligen\nin Höhe des durch einen in § 1 genannten Rechtsakt       Wirtschaftsjahr einzubehaltenden Abgabenbeträge abzu-\nfestgesetzten Erstattungssatzes zu erstatten.            geben. Die weiteren Abgabeanmeldungen für nach dem","162                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nInkrafttreten des endgültigen Abgabensatzes einzubehal-     2. die in der Form von Verarbeitungserzeugnissen ver-\ntende Abgabenbeträge der Zusatzabgabe sind für das              markteten Mengen Getreide,\njeweilige Wirtschaftsjahr entsprechend Absatz 3 abzu-\n3. die auf die vermarkteten Mengen entfallenden Ab-\ngeben.\ngabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe und der\n(5) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben                  Zusatzabgabe,\n1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt-      4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und\nbeteiligten,                                                die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche\nAbgabensatz.\n2. die vom       Abgabenschuldner    erworbenen    Mengen\nGetreide,                                               § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.\n3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Abgaben-         (4) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die\nbeträge getrennt nach der Basisabgabe und der Zu-       in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen\nsatzabgabe,                                             Getreidemengen beizufügen, die mindestens folgende An-\n4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und       gaben enthalten muß:\ndie Zusatzabgabe jeweils entfallenden Betrages maß-     1. Name und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der\ngebliche Abgabensatz._                                      Getreideerzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert\nDer Berechnung der Zusatzabgabe in der Abgabeanmel-             hat;\ndung ist der endgültige Abgabensatz eines Wirtschafts-      2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;\njahres zugrundezulegen.\n3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug-\n(6) Die Basisabgabe ist bis zum Ende des Monats, in          nisse eingesetzten Getreides;\ndem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-       4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für\nkasse Bremen abzuführen. Die Zusatzabgabe ist im Falle          jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist\ndes Absatzes 4 Satz 1 bis zum 30. Tag nach dem Inkraft-\ntreten des endgültigen Abgabensatzes, im Falle des              a) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in\nAbsatzes 4 Satz 2 bis zum Ende des Monats, in dem die               Teilen vom Hundert,\nAbgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse               b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen\nBremen abzuführen.                                                  vom Hundert;\n(7) Sieht das Gemeinschaftsrecht für ein Wirtschaftsjahr 5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\nhinsichtlich des erstmaligen Abführens der Zusatzabgabe         nisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefallen sind,\neinen besonderen von Absatz 6 Satz 2 abweichenden               Art und Menge dieser Erzeugnisse.\nTermin vor, ist die Abgabeanmeldung abweichend von          Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der Getreideerzeu-\nAbsatz 4 Satz 1 spätestens 15 Tage vor diesem besonde-      ger weitere Angaben macht und ergänzende Unterlagen\nren Termin für das Abführen der Zusatzabgabe abzu-          vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rechnungen der-\ngeben. Die Abgabe ist an die Bundeskasse Bremen abzu-       jenigen Marktbeteiligten, die für den Getreideerzeuger das\nführen.                                                     gelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben.\n§5                                 (5) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 6 ent-\nsprechend.\nErhebung der Abgaben bei der Intervention\n§7\nIm Falle des § 3 Abs. 2 gilt § 4 mit der Maßgabe\nentsprechend, daß die Bundesanstalt verpflichtet ist, die            Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,\nAbgaben in dem Monat, in dem der Kaufpreis für die                       dem Versand oder der Lieferung\nunmittelbar von einem Getreideerzeuger im Rahmen der\n(1) Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von unver-\nIntervention übernommenen Mengen Getreide gezahlt\narbeitetem Getreide oder von Getreide in der Form von\nwird, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.\nVerarbeitungserzeugnissen durch einen Getreideerzeuger\nist dieser verpflichtet, die Abgabeanmeldung im Falle des\n§6                              § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a vorbehaltlich des Satzes 2\nzusammen mit der Ausfuhr- oder der Versandausfuhr-\nErhebung der Abgaben                      erklärung der Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der\nbei der Vermarktung von Getreide                Außenwirtschaftsverordnung) und in den Fällen des § 3\nin der Form von Verarbeitungserzeugnissen              Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b und c zusammen mit der\n(1) Im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 1 hat der Getreideerzeu-  Zollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen.\nger für die von ihm geschuldeten Abgaben eine Abgabean-      Wird im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a keine\nmeldung, in der er die Basisabgabe und die Zusatzabgabe      Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichsbe-\ngetrennt selber zu berechnen hat, dem zuständigen            trag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung) beantragt, ist die\nHauptzollamt abzugeben. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.        Abgabeanmeldung in den in § 9 Abs. 3 sowie den §§ 15,\n16 und 19 der Außenwirtschaftsverordnung genannten\n(2) Für die Termine, zu denen die Abgabeanmeldungen       Fällen abweichend von Satz 1 bei der zollamtlichen\nfür die Basisabgabe oder die Zusatzabgabe abzugeben          Behandlung der Ausfuhrsendung der Ausgangszollstelle\nsind, gilt § 4 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend.                 (§ 10 Abs. 3 und 4 der Außenwirtschaftsverordnung) vor-\nzulegen. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr oder Versand-\n(3) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben\nausfuhrerklärung vor dem Inkrafttreten des endgültigen\n1. Name und Anschrift des Abgabenschuldners,                 Abgabensatzes der Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjah-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990                                  163\nres, ist in der Abgabeanmeldung nur die Basisabgabe           an Stelle der nach § 7 Abs. 1 oder 2 vorgesehenen\nanzumelden; die Zusatzabgabe ist in einer gesonderten         Abgabeanmeldung eine schriftliche Erklärung vorzulegen,\nAbgabeanmeldung bis zum 15. Tag nach der Bekannt-             aus der sich der Zweck der Ausfuhr, des Versandes oder\ngabe des endgültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe            der Lieferung ergibt; Name und Anschrift des Getreide-\nanzumelden. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr- oder Ver-        erzeugers sowie des Dritten und die betroffenen Mengen\nsandausfuhrerklärung nach dem Inkrafttreten des endgülti-     sind in der Erklärung anzugeben. Das Verbringen des\ngen Abgabensatzes der Zusatzabgabe eines Wirtschafts-         Verarbeitungserzeugnisses in den Geltungsbereich dieser\njahres, sind in der Abgabeanmeldung beide Abgaben              Verordnung ist unter Bezugnahme auf die Erklärung nach\nanzumelden. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, in den     Satz 1 der zuständigen Zollstelle unter Angabe der Menge\nAbgabeanmeldungen die geschuldeten Beträge selber zu          des Verarbeitungserzeugnisses und des in ihm enthalte-\nberechnen.                                                    nen Getreides getrennt nach Getreideart schriftlich anzu-\nzeigen. Soll das ausgeführte, versandte oder gelieferte\n(2) Im Falle der Lieferung von unverarbeitetem Getreide    Getreide bei dem Dritten für den Getreideerzeuger nur\noder von Getreide in der Form von Verarbeitungserzeug-         getrocknet und gelagert werden, gelten die Sätze 1 und 2\nnissen durch einen Getreideerzeuger im Rahmen des              entsprechend.\ninnerdeutschen Wirtschaftsverkehrs ist die Abgabeanmel-\n§ 10\ndung zusammen mit den für den innerdeutschen Wirt-\nschaftsverkehr vorgesehenen Abfertigungspapieren der                         Erstattung der Zusatzabgabe\nabfertigenden Zollstelle vorzulegen. Absatz 1 Satz 3 bis 5      bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\ngilt entsprechend.\n(1) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zur Erstattung verpflichtete\n(3) Für die Abgabenanmeldungen und das Abführen der       Marktbeteiligte hat dem Abgabenschuldner bis zum\nAbgaben gelten § 4 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 6 Abs. 3            15. Tag nach dem Inkrafttreten des Erstattungssatzes der\nund 4 entsprechend.                                           Zusatzabgabe eine Erstattungsmitteilung für die bis zu\ndiesem Inkrafttreten im Wirtschaftsjahr erworbenen Mengen\n§8                             Getreide zu übersenden. In der Erstattungsmitteilung sind\nBesondere Bestimmungen für die Abgabenerhebung              anzugeben\nbei Vermarktung von weniger als 250 Tonnen             1. Name und Anschrift des erstattenden Marktbeteiligten\nim Wirtschaftsjahr                         und des Abgabenschuldners,\n(1) Marktbeteiligte im Sinne des § 3 Abs. 1, die während 2. die bis zu dem in Satz 1 genannten Inkrafttreten erwor-\ndes jeweils vorausgegangenen Wirtschaftsjahres weniger           benen Mengen unverarbeiteten Getreides unter An-\nals 250 Tonnen Getreide von Getreideerzeugern geliefert          gabe des Datums der einzelnen Getreidelieferungen,\nerhalten haben und voraussichtlich im laufenden Wirt-\n3. den für die erworbenen Mengen einbehaltenen Betrag\nschaftsjahr weniger als 250 Tonnen Getreide von Getrei-\nder Zusatzabgabe,\ndeerzeugern geliefert erhalten werden, können die Ab-\ngaben vorbehaltlich des Satzes 2 einmalig für das Wirt-       4. den für die erworbenen Mengen endgültig geschulde-\nschaftsjahr zahlen; in diesem Fall ist die Abgabeanmel-           ten Betrag der Zusatzabgabe unter Angabe des end-\ndung nach § 4 Abs. 1 bis zum 15. Juli des folgenden               gültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe,\nWirtschaftsjahres abzugeben. Wird von einem Marktbetei-       5. den auf die erworbenen Mengen entfallenden Erstat-\nligten vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1          tungsbetrag unter Angabe des Erstattungssatzes.\ngenannte Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung\nnach § 4 Abs. 1 für die bis dahin erworbenen Mengen zum          (2) Die Erstattung hat spätestens am 30. Tag nach dem\nnächsten sich aus § 4 Abs. 3 ergebenden Anmeldetermin         in Absatz 1 genannten Inkrafttreten an den Abgaben-\nabzugeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr erwor-        schuldner zu erfolgen.\nbene Mengen bestimmen sich die Termine für die Abgabe-\n(3) Sieht das Gemeinschaftsrecht für ein Wirtschaftsjahr\nanmeldung ausschließlich nach § 4 Abs. 3. Für die Ab-\neinen von Absatz 2 abweichenden Zahlungsendtermin vor,\ngabeanmeldung gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.\ngilt dieser. In diesem Fall hat die Erstattungsmitteilung\n(2) Für Getreideerzeuger, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 zum   nach Absatz 1 15 Tage vor dem Zahlungsendtermin zu\nAbführen der Abgaben verpflichtet sind, gilt Absatz 1 mit     erfolgen.\nder Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Abgabe-\n(4) Im Falle des§ 4 Abs. 2 ist die bis zu dem Wirksam-\nanmeldung nach § 4 Abs. 1 die Abgabeanmeldung nach\nwerden der dort genannten Rechtsakte und Handlungen\n§ 6 Abs. 1, 3 und 4 tritt.\neinbehaltene Zusatzabgabe durch den Marktbeteiligten\n(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem      vollständig entsprechend den Absätzen 1 bis 3 zu erstat-\ndie Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-             ten.\nkasse Bremen abzuführen.\n(5) Für die Bundesanstalt gelten die Absätze 1 bis 4\nentsprechend.\n§9                                                         § 11\nAusfuhr, Versand oder Lieferung von Getreide                                      Haftung\nzum Zwecke der Verarbeitung\nDer in § 3 Abs. 1 genannte Marktbeteiligte ist von dem\nIm Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung    für ihn zuständigen Hauptzollamt für die Abgaben in An-\nvon unverarbeitetem Getreide, das von einem Getreide-         spruch zu nehmen,\nerzeuger einem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum\nZwecke der Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses        1. die er einzubehalten und abzuführen hat,\nfür den Getreideerzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist     2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,","164                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. die er zu Unrecht erstattet hat,                              gen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor-\n4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschrie-        benen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner-\nbenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt         kannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut\nwerden.                                                     verkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede in\nder Anlage genannte Getreideart gesondert abzugeben.\nSatz 1 gilt für die Bundesanstalt entsprechend.\n(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr, des\nVersandes oder der Lieferung von Saatgut-Rohware zur\nIII. Besondere Vorschriften für Saatgut                Abgabeanmeldung nach § 12 Abs. 3 verpflichtet, gilt Ab-\nsatz 1 entsprechend.\n§ 12\nErhebung der Abgaben bei Saatgut\n(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte                           IV. Abgabenentscheidungen\nanerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von                             durch das Hauptzollamt\neinem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei-\nligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie-\n§ 14\nfert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung\nnach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall                                 Festsetzungsverfahren\nwerden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabe-\n(1) Der Antrag des Abgabenschuldners auf Festsetzung\nanmeldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit\nder von ihm geschuldeten Abgaben oder der ihm zuste-\nNull einzutragen.\nhenden Erstattungen ist schriftlich bei dem für seinen\n(2) Wird Getreide,                                          Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt einzureichen.\n1. das von einem Feldbestand stammt, der auf die Anfor-            (2) In dem Antrag sind anzugeben\nderungen nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschrif-\n1. Name und Anschrift des Antragstellers\nten geprüft worden ist, und\n2. Name und Anschrift des Marktbeteiligten, dessen Ent-\n2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgutver-\nscheidung über die einbehaltenen Abgaben oder die\nkehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,\nvorzunehmende Erstattung durch das Hauptzollamt\n(Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an                     überprüft werden soll,\neinen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser\n3. die Getreidemengen, die der Abgabenschuldner an ·\nVerordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt zu wer-\nden Marktbeteiligten geliefert hat sowie das Datum der\nden, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung\nGetreidelieferung,\nnach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die Abgaben\nwerden in diesem Fall auf eine Menge erhoben, die durch         4. die bei der Vermarktung des gelieferten Getreides ein-\nMultiplikation der gelieferten Menge mit dem für die betrof-         behaltenen Abgaben,\nfene Getreideart in der Anlage festgesetzten Berech-            5. soweit die Festsetzung einer Erstattung beantragt wird,\nnungsfaktor zu ermitteln ist, soweit zum Zeitpunkt des               die dem Abgabenschuldner von dem Marktbeteiligten\nÜbergangs der Verfügungsmacht an den betroffenen Men-                erstatteten Abgabenbeträge.\ngen vom Saatgutvermehrer auf den anderen Marktbeteilig-\nten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätz-         (3) Das Hauptzollamt erteilt dem Abgabenschuldner\nlich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind in der      einen Abgabenbescheid im Sinne des § 155 der Abgaben-\nAbgabeanmeldung die Getreideart, der maßgebliche Be-            ordnung, in dem die von ihm geschuldeten Abgaben oder\nrechnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweiligen         die ihm zustehende Erstattung festzusetzen sind. Eine\nAbgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzugeben.                Nacherhebung oder eine Erstattung erfolgt durch die Bun-\ndesfinanzverwaltung.\n(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-\nrung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware\n§ 15\ndurch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 ent-\nsprechend.                                                         Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise\n(4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der         (1) Einern Antrag nach§ 14 sind vom Abgabenschuldner\nzur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1 oder             beizufügen:\n§ 7 Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er die        1. geeignete Belege über die Vermarktung des mit den\nAbgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder für Saat-                Abgaben zu belastenden Getreides,\ngut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechts-\n2. im Falle eines Antrages auf Erstattung, die von dem\ngeschäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft macht.\nMarktbeteiligten dem Abgabenschuldner übersandte\nErstattungsmitteilung.\n§ 13\nIst im Falle des Satzes 1 Nr. 2 keine Erstattungsmitteilung\nMeldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors                 dem Abgabenschuldner übersandt worden, hat der Abga-\nfür Saatgut•Rohware                         benschuldner dies in seinem Antrag zu erklären.\n( 1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich       (2) Um dem Abgabenschuldner den Nachweis der\ndieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut-             Abgabenbelastung zu ermöglichen, ist der abführungs-\nvermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai    pflichtige Marktbeteiligte oder die Bundesanstalt verpflich-\nder Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili-        tet, dem Abgabenschuldner für die von diesem erworbene","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990                                165\nMengen Getreide geeignete Belege auszustellen. Diese         Antrag auf Erstattung der Abgaben nach§ 20 stellen will,\nBelege müssen mindestens folgende Angaben enthalten:         hat diese Anträge gleichzeitig bei dem zuständigen Haupt-\nzollamt einzureichen.\n1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt-\nbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,                   (4) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die\n2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die erwor-    Basisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den\nbene Menge Getreide,                                    eingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die für\ndie Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr\n3. jeweils getrennt den Betrag der einbehaltenen Basis-      zur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden die ein-\nabgabe und Zusatzabgabe.\nzelnen Beihilfebeträge anteilmäßig gekürzt. Der Bundes-\nHat der Abgabenschuldner dem Marktbeteiligten eine           minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die\nRechnung für die erworbenen Mengen ausgestellt, müs-         Auszahlungsquote im Bundesanzeiger bekannt.\nsen die Rechnungen mindestens die Angaben nach Satz 2\n(5J Wird der einzelne Beihilfebetrag nach Absatz 4\nenthalten; der Marktbeteiligte hat die Richtigkeit der Anga-\nben auf der Rechnung zu bestätigen.                          gekürzt, ist diese Kürzung in eine mengenbezogene Kür-\nzung umzurechnen. Ein Kleinerzeuger, der einen Antrag\nauf Erstattung der Abgaben nach § 20 gestellt hat, erhält\nV. Kleinerzeugerbeihilfe                   ohne einen weiteren Antrag für die sich aus Satz 1 erge-\nbende Menge die Abgaben im Wege des Verfahrens nach\n§ 20 erstattet, wenn und soweit dies nicht zu einer Über-\n§ 16\nschreitung der für diese Erstattung nach den in § 1\nBegriffsbestimmung                       genannten Rechtsakten festgesetzten Höchstmenge führt.\nKleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann-       (6) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch\nten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, dessen Betrieb      Bescheid fest und überweist ihn auf das vom Antragsteller\nam ersten Tag des Wirtschaftsjahres, für das die Beihilfe    angegebene Konto.\ngewährt werden soll, eine landwirtschaftlich genutzte Flä-\nche von höchstens 33 Hektar aufweist.                                                    § 18\nVom Kleinerzeuger zu erbringende Nachweise\n§ 17                               (1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuger nur gewährt,\nGewährung der Beihilfe                    wenn er dem Antrag nach § 17 Abs. 2 folgende Unterlagen\nbeifügt:\n(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung nach\nAbsatz 4 in Höhe der von dem Kleinerzeuger endgültig         1 . geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit\ngetragenen Basisabgabe und Zusatzabgabe eines Wirt-              der Basisabgabe und. der Zusatzabgabe und\nschaftsjahres für eine Getreidemenge von mindestens          2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-\neiner Tonne bis zu der nach den in§ 1 genannten Rechts-          erzeuger (Kleinerzeugerbescheinigung).\nakten zulässigen Höchstmenge gewährt, für die der Klein-\nerzeuger in dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe           (2) Geeignete Belege im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\ngewährt werden soll, mit den Abgaben belastet worden ist.    sind im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem\nGetreide die nach § 15 Abs. 2 ausgestellten Belege; von\n(2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist  dem abführungspflichtigen Marktbeteiligten ausgestellte\nbis zum 31. Juli eines Jahres für das abgelaufene Wirt-      Sammelbelege sind zum Nachweis der Abgabenbelastung\nschaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt werden soll, bei   zulässig. Der Nachweis der Abgabenbelastung in den\ndem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen          Fällen des § 3 Abs. 3 ist durch die Vorlage der entspre-\nHauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende     chenden Abgabeanmeldungen zu führen.\nAnträge werden nicht berücksichtigt. Der Antrag muß ent-\nhalten                                                          (3) Soweit ein Kleinerzeuger für das Kalenderjahr, in\ndem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-\ngewährt werden soll, einen Antrag auf Einkommensaus-\nlers,\ngleich nach dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen\n2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt wird,  Landwirtschaft (Einkommensausgleich) gestellt hat, wird\n3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-     die Kleinerzeugerbescheinigung durch die Landesstellen\ngänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichti-    im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Einkommens-\ngen Mengen sowie                                         ausgleich von Amts wegen bis zum 31. Mai dieses Wirt-\nschaftsjahres ausgestellt. Dies setzt voraus, daß der Klein-\na) im Fall des § 4 Name und Anschrift des zahlungs-      erzeuger in seinem Antrag auf Einkommensausgleich\npflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des      angegeben hat, daß er in dem Wirtschaftsjahr, für das die\nDatums der Rechnung oder Gutschrift oder             Beihilfe gewährt werden soll, Getreideerzeuger ist.\nb) im Fall des§ 6 oder§ 7 Datum und Kenn-Nummern\n(4) Soweit die Kleinerzeugerbescheinigung nicht nach\nder Abgabeanmeldungen\nAbsatz 3 ausgestellt werden kann, wird sie auf besonderen\nersichtlich sind,                                        Antrag durch die Landesstellen bis zum 31. Mai des Wirt-\nschaftsjahres, für das die Beihilfe gewährt werden soll,\n4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten\nMengen mit den Abgaben belastet worden ist.              ausgestellt. Der Antrag ist bis zum 31. März dieses Wirt-\nschaftsjahres schriftlich bei den Landesstellen einzurei-\n(3) Ein Getreideerzeuger, der sowohl einen Antrag auf     chen; später eingehende Anträge werden nicht berück-\nGewährung der Beihilfe nach Absatz 2 als auch einen          sichtigt. Die Landesregierungen können durch Rechtsver-","166                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nordnung einen früheren Endtermin für die Antragstellung       Antrags auf Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung\nbestimmen. Der Antrag muß enthalten                           muß anhand der bezeichneten Verwaltungsunterlagen\n1. Name und Anschrift des ,Antragstellers,                    möglich sein. Die Fördermaßnahmen sind in der Rechts-\nverordnung zu bezeichnen.\n2. die Angabe der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres,\nfür das die Beihilfe gewährt werden soll, landwirtschaft-\nlich genutzten Fläche.                                         VI. Abgabenerstattung bei Flächenstillegung\n3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreideerzeuger\nist.                                                                                  § 20\nDer Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach                          Gewährung der Erstattung\nSatz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei der\nVersicherung an Eides Statt bedienen.                            (1) Erfüllt ein Abgabenschuldner die nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten vorgesehenen Voraussetzungen\n(5) Die Landesstellen können zur Prüfung der Voraus-       für eine Erstattung der Abgaben wegen seiner Teilnahme\nsetzungen für die Ausstellung der Kleinerzeugerbescheini-     an Maßnahmen zur Flächenstillegung, wird die Erstattung\ngung verlangen, daß ein Erzeuger die besonderen Auf-          auf Antrag in Höhe der von dem Abgabenschuldner end-\nzeichnungen oder die Karte nach § 28 Abs. 1 vorlegt.          gültig getragenen Basisabgabe und Zusatzabgabe des\nWirtschaftsjahres, für das die Erstattung erfolgen kann, für\n(6) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts-     eine Getreidemenge von mindestens einer Tonne bis zu\njahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei-        der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen\nlung der Flächen durch Stichproben, ob die Voraussetzun-      Höchstmenge gewährt.\ngen für die ·Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung\nvorgelegen haben. Dabei sind auch Kontrollen in den              (2) Der Erstattungsantrag ist bis zum 31. Juli für das\nBetrieben der Antragsteller durchzuführen. Zur Durchfüh-      abgelaufene Wirtschaftsjahr, für das die Erstattung\nrung der Kontrollen sind insbesondere die beim Antragstel-    gewährt werden soll, bei dem für den Wohnsitz des Abga-\nler vorhandenen betrieblichen und geschäftlichen Unter-       benschuldners zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzu-\nlagen heranzuziehen. Über die Durchführung und das            reichen; später eingehende Anträge werden nicht berück-\nErgebnis der einzelnen Kontrollen ist jeweils eine Nieder-    sichtigt.\nschrift zu fertigen..\n(3) Der Antrag muß enthalten\n(7) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes (Auf-       1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-\nhebung) einer Bescheinigung über die Anerkennung als              lers,\nKleinerzeuger ist die aufhebende Landesstelle verpflichtet,\ndem nach § 17 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Hauptzollamt          2. die Getreidemengen, für die die Erstattung beantragt\nunverzüglich eine Mitteilung darüber zu übersenden, in der        wird,\nName und Anschrift des betroffenen Erzeugers angege-          3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-\nben sind; in der Mitteilung ist ferner anzugeben, ob die          gänge, aus der für jeden Vorgang ersichtlich sind\nsofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides ange-\nordnet ist. Darüber hinaus ist die Landesstelle verpflichtet,     a) die abgabenpflichtigen Mengen sowie\ndem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen                         b} im Fall des § 4 Name und Anschrift des zahlungs-\n1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Auf-             pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des\nhebungsbescheides,                                                Datums der Rechnung oder Gutschrift, oder\nc) im Fall des § 6 oder des § 7 Datum und Kenn-\n2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen\nNummern der Abgabeanmeldungen,\nAbschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Auf-\nhebungsbescheid außergerichtlich oder gerichtlich an-     4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten\ngefochten worden ist.                                         Mengen mit den Abgaben belastet worden ist,\nSatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Falle eines Verfahrens,     5. die Angabe, für welchen Zeitraum die Flächenstill-\ndas auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist.             legungsbescheinigung gültig ist,\n6. die Erklärung, ob eine für die Dauer der Stillegung\nausgestellte Flächenstillegungsbescheinigung bereits\n§ 19\nbei einem früheren Antrag vorgelegen hat.\nErmächtigungen der Landesregierungen\n(4) Das Hauptzollamt setzt den Erstattungsbetrag durch\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-           Bescheid fest. Der Erstattungsbetrag wird auf das vom\nnung bestimmen, daß eine Glaubhaftmachung der für die         Antragsteller angegebene Konto überwiesen.\nAusstellung der Kleinerzeugerbescheinigung nach § 18\nAbs. 4 erforderlichen Angaben über die Flächengröße                                      § 21\nnicht erforderlich ist, wenn der Antragsteller sich in seinem\nAntrag auf Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung          Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise\ndamit einverstanden erklärt, daß die Angabe der Flächen-        (1) Dem Erstattungsantrag sind folgende Unterlagen\ngröße auch anhand von Verwaltungsunterlagen über einen        beizufügen:\nAntrag auf Gewährung von anderen für die Landwirtschaft\nbestimmten Fördermaßnahmen überprüft werden kann,             1. geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit\nbei denen wenigstens eine Bewilligungsvoraussetzung an            der Basisabgabe und der Zusatzabgabe und\ndie Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche des         2. eine Bescheinigung über das Erfüllen der nach den in\nAntragstellers gebunden ist. Eine Überprüfung des                 § 1 genannten Rechtsakten für eine Erstattung der","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990                                167\nAbgaben wegen Flächenstillegung eingegangenen          Mitteilung darüber zu übersenden, in der Namen und\nVerpflichtungen (Flächenstillegungsbescheinigung).     Anschrift des betroffenen Abgabenschuldners anzugeben\nsind. In der Mitteilung sind ferner anzugeben, der Grund\n(2) Für die Belege nach Absatz 1 Nr. 1 gilt§ 18 Abs. 2   für die Aufhebung und ob die sofortige Vollziehung des\nentsprechend. Hat eine für die Dauer der Stillegung ausge-  Aufhebungsbescheides angeordnet ist. Darüber hinaus ist\nstellte Flächenstillegungsbescheinigung bei einem frühe-    die Landesstelle verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüg-\nren Antrag nach § 20 Abs. 2 bereits vorgelegen, ist die     lich mitzuteilen\nerneute Vorlage der Bescheinigung nicht erforderlich,\nsoweit sie noch gültig ist.                                 1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Auf-\nhebungsbescheides,\n(3) Die Flächenstillegungsbescheinigungen sind den        2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen\nErzeugern, die die für eine Erstattung der Abgaben wegen          Abschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Auf-\nihrer Teilnahme an gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen             t,ebungsbescheid außergerichtfich oder gerichtlich\nzur Flächenstillegung geforderten Verpflichtungen einge-          angefochten worden ist.\ngangen sind, bis zum 31. Mai des Wirtschaftsjahres, für\ndas die Erstattung erfolgen kann, von Amts wegen durch        Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Fall eines Verfahrens,\ndie Landesstellen auszustellen. Auf das Verwaltungsver-      das auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist.\nfahren der Landesstellen finden die Vorschriften des Ver-\nwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung, soweit in dieser\nVerordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.                                      VII. Überwachung\n(4) Außer im Fall der Stillegung in der Form der Rota-\n§ 22\ntionsbranche können die Landesstellen die Flächenstill-\nlegungsbescheinigung für die Dauer der jeweiligen Still-                        Aufzeichnungspflichten\nlegung ausstellen. In der Flächenstillegungsbescheinigung       bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\nsind anzugeben\n(1) Wer nach § 3 Abs. 1 oder 2 die Abgaben abzuführen\n1. Name und Anschrift des Erzeugers,                          hat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechtsakten\n2. die Form der Stillegung sowie den Umfang der stillge-      vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus, ver-\nlegten Flächen in Teilen vom Hundert,                   pflichtet,\n3. die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung,                    1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\n4. die ausstellende Stelle.\n2. in übersichtlicher Form getrennt für jeden Getreide-\n(5) Ist eine Flächenstillegungsbescheinigung für die           erzeuger Aufzeichnungen über die Einzelheiten des\nDauer der Stillegung ausgestellt, ist die ausstellende Lan-        Erwerbs des vermarkteten Getreides einschließlich der\ndesstelle verpflichtet, die Flächenstillegungsbescheini-           erworbenen Mengen, des gezahlten Kaufpreises, der\ngung, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, zu               einbehaltenen und abgeführten oder erstatteten Ab-\nwiderrufen, wenn sich auf Grund von Meldungen des                  gaben sowie über die Herkunft zu machen,\nErzeugers oder von behördlichen Überprüfungen ergibt,\ndaß die Voraussetzung für die Erteilung der Flächenstill-    3. Aufzeichnungen über die Lagerung und den Verbleib\nlegungsbescheinigung nicht oder nicht mehr erfüllt wird.          der insgesamt von ihm erworbenen Mengen zu\nmachen,\nWird die Voraussetzung für die Erteilung der Flächenstill-\nlegungsbescheinigung in einem späteren Wirtschaftsjahr       4. unverzüglich nach Ablauf der sich aus § 1O Abs. 2, 3\nwieder erfüllt, ist eine neue Flächenstillegungsbescheini-        oder 4 ergebenden Erstattungsfrist eine Liste mit\ngung entsprechend Absatz 3 auszustellen; Absatz 4 Satz 1          Namen und Anschrift der Abgabenschuldner zu erstel-\nist nicht anzuwenden.                                             len, die eine Erstattung der Zusatzabgabe erhalten\nhaben; in der Liste sind für jeden Abgabenschuldner\n(6) Für die Rücknahme oder den Widerruf (Aufhebung)           der Erstattungsbetrag und die der Erstattung zugrunde-\neiner Flächenstillegungsbescheinigung gilt § 1OAbs. 1 und         liegenden Getreidemengen anzugeben.\n2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen.                                         Aus den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 muß die Art\ndes erworbenen Getreides ersichtlich sein; dabei ist kennt-\n(7) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts-   lich zu machen, ob es sich um anerkanntes Saatgut,\njahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei-       Saatgut-Rohware oder sonstiges Getreide handelt. Sind in\nlung der Flächen und der Betriebe der Erzeuger durch         den Aufzeichnungen auch Angaben über andere Waren-\nStichproben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der    arten enthalten, die dem Getreideerzeuger geliefert oder\nFlächenstillegungsbescheinigung erfüllt sind. Dabei sind     von diesem erworben worden sind, sind die sich auf das\nauch Kontrollen in den Betrieben der Antragsteller durch-    abgabenpflichtige Getreide beziehenden Angaben beson-\nzuführen. Zur Durchführung der Kontrollen sind insbeson-     ders zu kennzeichnen.\ndere die bei den Antragstellern vorhandenen betrieblichen\nund geschäftlichen Unterlagen heranzuziehen. Über die            (2) Im Falle des§ 12 sind die nach der Saatgutaufzeich-\nDurchführung und das Ergebnis der einzelnen Kontrollen       nungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 214) in\nist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.                  ihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver-\npflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich-\n(8) Im Fall der Aufhebung einer Flächenstillegungsbe-    ten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut-\nscheinigung ist die aufhebende Landesstelle verpflichtet,    aufzeichnungsverordnun9 genannten Aufzeichnungen\ndem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Hauptzollamt         auch zum Zwecke der Uberwachung der Abgabenerhe-\nunverzüglich nach Erlaß des Aufhebungsbescheides eine        bung nach dieser Verordnung zu machen.","168                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach           tungserzeugnisse gehandelt hat sowie welcher\nden Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-                      Getreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfügung\nliegen.                                                                   gestellten Getreide entspricht,\n§ 23                                  d) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs-\nerzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung,\nAufzeichnungspflichten\nbei der Vermarktung von Getreide                        e) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die\nin der Form von Verarbeitungserzeugnissen                          der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter-\ngeliefert hat.\n(1) Ein Getreideerzeuger, der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 die\nAbgaben abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeich-                    (2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeuger\nnungspflichten hinaus, verpflichtet,                             dem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den\nan den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug-\n1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu-          nissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun-\nger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des         gen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c mindestens\nErzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb           ersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen\ndurch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in         Mengen um Getreide handelt, das zur Herstellung eines\nübersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen über           Verarbeitungserzeugnisses für den menschlichen Verzehr\na) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungs-            oder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch in der\nerzeugnisse,                                            Form von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist. Soweit\nder Erzeuger eine Feststellung der Qualität verlangt, muß\nb) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei-\ndies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen und aus den\ntungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt\nAufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls ist das zur\nnach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide,\nVerfügung gestellte Getreide als zum Zwecke der tieri-\nc) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei-           schen Ernährung geeignet anzusehen.\ntungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren\nund Güter,                                                (3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse\nd) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei-              bereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach ·\ntungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestand-        Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können\nteilen, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen    die darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buch-\nvom Hundert zu erfolgen hat,                           führungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen\nAufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Abga-\ne) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse         benerhebung nach dieser Verordnung verwandt werden.\nangefallene Abfall- und Nebenerzeugnisse nach\nihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs,\nf)   Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug-                                       § 24\nnisse,\nAufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide\ng) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die\nVerarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,                 (1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Erzeu-\nger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in\nh) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die         einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nder Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie-       schaften zur Verfügung gestellt erhält und für diesen aus\nfert hat,                                              Getreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt (Verarbeiter),\ni) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser-           ist verpflichtet,\nzeugnisse;\n1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\n2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen Drit-             Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\nten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen\nlandwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind,     2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für\nin übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen                 jeden Erzeuger, zu machen über\nüber                                                             a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,\na) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die           b) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell-\nVerarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,                       ten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung,\nb) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen               c) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe-\nGetreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach                nen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen\nselbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide,                      Zusammensetzung, wobei die in den Verarbei-\nc) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten                 tungserzeugnissen enthaltenen Bestandteile ge-\nund an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei-                   trennt nach Getreide und der Summe der sonstigen\ntungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung,                    Bestandteile nach Teilen vom Hundert anzugeben\nwobei die in den Verarbeitungserzeugnissen enthal-              sind und bezüglich des enthaltenen Getreides anzu-\ntenen Bestandteile getrennt nach Getreide und der               geben ist, um welche Art und Qualität es sich bei der\nSumme der sonstigen Bestandteile nach Teilen vom                Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse gehan-\nHundert anzugeben sind und bezüglich des enthal-                delt hat sowie welcher Getreideanteil dem vom\ntenen Getreides anzugeben ist, um welche Art und                Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ent-\nQualität es sich bei der Herstellung der Verarbei-              spricht,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990                                      169\nd) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-         b) Art, Qualität und Menge des zu lagernden oder zu\nnisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse             trocknenden Getreides sowie das Datum der An-\nnach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs.             lieferung,\n(2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2       c) Art, Qualität und Menge des an den Erzeuger nach\nBuchstaben b und c über die Qualität der betroffenen                 Lagerung oder Trocknung zurückgegebenen Ge-\nGetreidemengen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.                        treides sowie das Datum der Rückgabe.\n(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflichtete          (2) Der in Absatz 1 genannte Marktbeteiligte ist ver-\nVerarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Über-     pflichtet, dem Erzeuger eine Abrechnung über die Lage-\ngabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche Ab-       rung oder Lohntrocknung auszustellen, in der insbeson-\nrechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß,        dere die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c vorgesehe-\ndie es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs-        nen Angaben enthalten sein müssen.\npflicht nach § 23 Abs . 1 Nr. 2 nachzukommen.\n(3) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2\n§ 25\nBuchstaben b und c über die Qualität der betroffenen\nGetreidemengen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.\nBesondere Bestimmungen\nbei der Lohnverarbeitung von Getreide                  (4) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem in\nAbsatz 1 genannten Marktbeteiligten über die Lagerung\n(1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem          oder Trocknung von Getreide ist schriftlich abzuschließen.\nVerarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus\n§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nvon dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein·\nVerarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei-         (5) Im Falle der Lohnbeizung von Getreide, das für die\ntungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnver-           Verwendung als Saatgut auf dem landwirtschaftlichen\narbeitung), ist schriftlich abzuschließen.                    Betrieb des Erzeugers bestimmt ist, gelten die Absätze 1\n(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird,   bis 4 entsprechend.\ndaß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfüllen-\nden Verpflichtungen in Teilmengen während eines be-                                        § 27\nstimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer-                     Aufzeichnungspflichten bei der Ausfuhr,\nlohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für          dem Versand oder der Lieferung von Getreide\ndie Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres ge-\nschlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver-              Soweit ein Erzeuger nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 verpflichtet ist,\ntragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob die Abgaben anzumelden und abzuführen, gelten für die\nund welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der             ihm obliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 22 und 23\nLohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet      entsprechend.\nund in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den\nErzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser                                         § 28\nSaldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 24                             Aufzeichnungspflichten\nAbs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen.                                       für die Kleinerzeugerbescheinigung\n(3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in             und die Flächenstillegungsbescheinigung\nder Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts-       (1) Ein Getreideerzeuger, der eine Kleinerzeugerbe-\ngeschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den            scheinigung oder eine Flächenstillegungsbescheinigung\nbetroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im            beantragt oder erhält, ist verpflichtet,\nSinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet,\nseiner nach § 4 abzugebenden Abgabeanmeldung eine             1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,\nBerechnung des Saldos beizufügen.                             2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen\nüber die Größe, Ort und Lage der von ihm landwirt-\nschaftlich genutzten Flächen nach Gemarkung, Flur\n§ 26                                 und Flurstück zu machen und dabei Flächen, die im\nBesondere Bestimmungen                           Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte stillgelegt sind,\nbei der Lagerung, Lohntrocknung oder Lohnbeizung                  unter Angabe der Art der Stillegung besonders zu\nvon Getreide                             kennzeichnen.\nIst es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flächen in\n(1) Wer als Marktbeteiligter von einem Erzeuger mit Sitz\nseinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 Gemarkung,\nim Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem\nFlur und Flurstück anzugeben, hat er statt dessen die\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\nortsübliche Grundstücks- oder Lagebezeichnung anzu-\nGetreide zur Lagerung oder Trocknung erhält, um es nach\ngeben. Anstelle der Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2\nAblauf der vereinbarten Lagerdauer oder der Trocknung\nkann der Erzeuger die erforderlichen Angaben in einer\nan den Erzeuger zurückzugeben, ist verpflichtet,\nKarte mit einem ausreichend kleinen Maßstab eintragen,\n1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des            aus der mit genügender Sicherheit die genaue Lage seiner\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen, .      landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.\n2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für          (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach\njeden Erzeuger, zu machen über                           den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-\na) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,         liegen.","170                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 29                                             VI 11. Schlußbestimmungen\nAufbewahrungspflichten\n§ 31\n(1 ) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht län-\ngere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind aufzubewah-                           Muster und Vordrucke\nren                                                               (1) Der Bundesminister der Finanzen kann für\n1 . für die Dauer von sechs Jahren                             1. die Abgabeanmeldungen nach § 4 Abs. 1 , § 5, § 6\na) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-           Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 2 sowie nach § 12 Abs. 1, 2\nschriebenen Aufzeichnungen,                                und 3,\nb) die in den §§ 22 bis 27 vorgeschriebenen Bücher       2. die Berechnung nach § 6 Abs. 4,\nund Aufzeichnungen,                                   3. die Anträge nach § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 20\nc) die sich auf sämtliche vorstehend genannten                Abs. 2\nBücher und Aufzeichnungen beziehenden Belege,         Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-\nSchriftstücke und sonstigen Unterlagen;               tung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen\n2. für die Dauer von drei Jahren                              Zollstellen bereithalten.\na) die in§ 28 vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun-         (2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 13\ngen und Karten, einschließlich der sich darauf        Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke\nbeziehenden Schriftstücke oder sonstigen Unter-       bereithalten.\nlagen,\n(3) Für den Antrag nach § 18 Abs. 4 oder § 34 Abs. 8\nb) die sich auf einen Antrag auf Gewährung der Bei-      können die Länder ein Muster bekanntgeben oder Vor-\nhilfe nach § 17 oder einen Antrag auf Erstattung der  drucke bereithalten.\nAbgaben nach § 20 beziehenden Schriftstücke und\nsonstigen Unterlagen, insbesondere die für den           (4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 von den zustän-\nNachweis der Belastung mit den Abgaben erforder-      digen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke\nlichen Belege.                                        bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.\n(2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nachweis\nder Belastung mit den Abgaben beginnt mit der Rückgabe                                     § 32\ndieser Belege durch das zuständige Hauptzollamt an den.\nVerjährung\nAntragsteller.\nDie Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren\nin fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die\n§ 30                             Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-\nmelden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die\n(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-            Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung\nbung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1          sinngemäß.\ngenannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie die in\n§ 24 und § 26 genannten Marktbeteiligten den zuständigen                                   § 33\nStellen der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Ge-\nOrdnungswidrigkeiten\nschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen           Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\ndie in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,             Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\nBelege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht    nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig ent-\nvorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche        gegen\nUnterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-\nrung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen\n1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 oder 3\nverpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen        oder\nAngaben auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen          2. § 10 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3\nder Bundesfinanzverwaltung dies verlangen.\ndie Zusatzabgabe nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-\nständig erstattet.\n(2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten\nnach § 13 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der\n§ 34\nzuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die\nBundesanstalt.                                                                      Übergangsregelung\n(1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-\n(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Ausstellung der\nden sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis\nKleinerzeugerbescheinigung oder der Flächenstillegungs-\nzum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nbescheinigung hat der Abgabenschuldner den Beauftrag-\nden.\nten der zuständigen Landesstellen das Betreten der\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Betreten          (2) Auf in der Zeit vom 1. bis einschließlich 26. Juli 1988\nund Besichtigen der von ihm landwirtschaftlich genutzten      entstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-\nFlächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu          ser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden\ngestatten; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.             Fassung weiter anzuwenden.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990                                  171\n(3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschaftsjahr    3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreideerzeuger\n1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe bis           ist.\nzum 14. April 1989 zu stellen.\nDer Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach\n(4) Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag auf  Satz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei der\nGewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89       Versicherung an Eides Statt bedienen. Die Glaubhaftma-\nbis zum 29. September 1989 bei dem für den Wohnsitz          chung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller sich in\ndes Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen.      seinem Antrag damit einverstanden erklärt, daß die\nAngabe nach Satz 3 Nr. 2 anhand der Verwaltungsunter-\n(5) Abweichend von§ Be Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag auf   lagen über seinen Antrag auf Einkommensausgleich für\nAusstellung der Bescheinigung über die Anerkennung als       das Kalenderjahr 1989 nach dem Gesetz zur Förderung\nKleinerzeuger für das Wirtschaftsjahr 1988/89 bis zum        der bäuerlichen Landwirtschaft oder der Verwaltungs-\n31. August 1989 bei den zuständigen Landesstellen zu         unterlagen über einen Antrag auf Verbilligung nach dem\nstellen.                                                     Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz überprüft wer-\n(6) Auf die Erstattung der Zusatzabgabe oder die          den kann; eine Überprüfung muß anhand dieser\nGewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89       Verwaltungsunterlagen möglich sein. Die Landesregierun-\nsind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum     gen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß\n30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.           bereits für das Wirtschaftsjahr 1989/90 die Kleinerzeuger-\nbescheinigung nach den in § 18 Abs. 3 Satz 1 oder § 18\n(7) Auf vor dem 1. Juli 1989 entstandene Abgaben-         Abs. 4 oder § 19 genannten Verfahren auszustellen ist;\nschulden bei der Vermarktung von Saatgut-Rohware nach        dabei sind für die Kleinerzeugerbescheinigung Formvor-\n§ 12 Abs. 2 ist die Anlage zu dieser Verordnung in ihrer bis schriften festzulegen, um zu gewährleisten, daß der Emp-\nzum 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.       fänger der Bescheinigung Getreideerzeuger ist.\n(8) Abweichend von § 18 Abs. 3 und 4 wird für das\nWirtschaftsjahr 1989/90 die Kleinerzeugerbescheinigung                                   § 35\nvorbehaltlich des Satzes 6 nur auf besonderen Antrag\ndurch die Landesstellen ausgestellt. Der Antrag ist bis zum                        Berlin-Klausel\n31. März dieses Wirtschaftsjahres bei den Landesstellen         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nschriftlich einzureichen; später eingehende Anträge wer-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nden nicht berücksichtigt. Der Antrag muß enthalten            Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen.\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                     auch im Land Berlin.\n2. die Angabe der Größe der am ersten Tag des Wirt-\n§ 36\nschaftsjahres 1989/90 landwirtschaftlich genutzten Flä-\nche,                                                                            (Inkrafttreten)\nAnlage\n(zu § 12 Abs. 2)\nBerechnungsfaktoren\nbei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware\nSaatgetreideart                    Berechnungsfaktor\n1. Wintergerste                        0,40\n2. Winterroggen                        0,40\n3. Winterweichweizen                   0,40\n4. Winterhartweizen                     0,25\n5. Triticale                           0,50\n6. Sommergerste                        0,30\n7. Sommerroggen                        0,20\n8. Sommerweichweizen                   0,40\n9. Sommerhartweizen                     0,25\n10. Hafer                               0,35\n11. Mais                                 0,15\n12. Spelz (Dinkel)                       0,20","172                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent·\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhangende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan·\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1.00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                                             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                   Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBundesgesetzblaU\nTeil II\nNr. 3, ausgegeben am 27. Januar 1990\nTag                                                                          Inhalt                                                                  Seite\n22. 1. 90         Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität                                                              34\nneu: 188-38\n4. 1. 90         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-\nschicht ........................................................................... .                                                     57\n4. 1. 90         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-\nsatellitenorganisation „INTELSAT' .................................................... .                                                  58\n4. 1. 90         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966                                              58\n5. 1. 90         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale\nRegistrierung von Marken .............................................................. .                                                 59\n9. 1. 90         Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . ........ .                                  59\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich ~.oo DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLielerung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}