{"id":"bgbl1-1990-4-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":4,"date":"1990-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_4.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"1990-01-30T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["149\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                      Z 5702 A\n1990                      Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1990                                                              Nr. 4\nTag                                                       Inhalt                                                         Seite\n30. 1. 90 Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes ................................................. .                        149\n85-1\n23. 1 90  Erste Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft                                      159\n806-21-4-2\n24.1.90   Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung                                                         160\n7847-11-5-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 ..................................................................... , , ..... ,  172\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 30. Januar 1990\nAuf Grund des Artikels 6 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundes-\nkindergeldgesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1294) wird nachstehend der\nWortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 1990 gel-\ntenden Fassung. bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 222),\n2. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093),\n3.. den Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes, der nach Artikel 8 dieses\nGesetzes teilweise mit Wirkung vom 1. Mai 1987 und am 1. Januar 1990 in\nKraft getreten ist bzw. am 1. Juli 1990 in Kraft tritt, im übrigen am 8. Juli 1989\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 30. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","150                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBundeskindergeldgesetz\n(BKGG)\nErster Abschnitt                       2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte\ndurch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-\nLeistungen                              netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen\nHaushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pfle-\n§ 1                              geverhältnis zwischen diesen Personen und ihren\nEltern nicht mehr besteht),\nAnspruchsberechtigte\n3. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen\n(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat                Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unter-\nAnspruch auf Kindergeld für seine Kinder und die ihnen          hält.\ndurch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten,\nEin angenommenes Kind wird bei einem leiblichen Eltern-\n1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohn-       teil nur berücksichtigt, wenn es von diesem oder von\nsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,           dessen Ehegatten angenommen worden ist. Ein Kind, das\n2. wer, ohne eine der Voraussetzungen der Nummer 1 zu         mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des\nerfüllen,                                                Annehmenden aufgenommen ist und für das die zur\nAnnahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist,\na) von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes         wird bei den Eltern nicht berücksichtigt.\nansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vor-\nübergehenden Dienstleistung in ein Gebiet außer-       (2) Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wer-\nhalb dieses Geltungsbereiches entsandt, abgeord-    den nur berücksichtigt, wenn sie\nnet, versetzt oder kommandiert ist,                  1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder\nb) als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, der       2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur\nDeutschen Bundespost oder der Bundesfinanzver-          Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten\nwaltung in einem der Bundesrepublik benachbarten        oder\nStaat beschäftigt ist,\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-\nc) Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-           rung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, oder\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder\neine Versorgungsrente von einer Zusatzversor-       4. als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließlich\ngungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen          in dem Haushalt des Berechtigten tätig sind, dem min-\nDienstes erhält,                                        destens vier weitere Kinder angehören, die bei dem\nBerechtigten berücksichtigt werden, oder\nd) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-  5. anstelle des länger als 90 Tage arbeitsunfähig erkrank-\nGesetzes erhält.                                        ten Haushaltführenden den Haushalt des Berechtigten\nführen, dem mindestens ein weiteres Kind angehört.\n(2) Anspruch auf Kindergeld für sich selbst hat nach      In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 werden Kinder nicht\nMaßgabe des § 14, wer                                        berücksichtigt, denen aus dem Ausbildungsverhältnis\n1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz         Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM monatlich\noder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,                zustehen; außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzu-\nschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögens-\n2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht\nkennt und                                               wirksame Leistungen, die dem Auszubildenden über die\ngeschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen,\n3. nicht bei einer in Absatz 1 bezeichneten Person als       soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögens-\nKind zu berücksichtigen ist.                            bildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht über-\n(3) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung      steigen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit\nRücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Über-\noder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbereich dieses\ngangsgeld von wenigstens 610 DM monatlich zusteht oder\nGesetzes aufhalten, haben Anspruch nach diesem Gesetz\nnur, wenn ihre Abschiebung auf unbestimmte Zeit unzuläs-     nur deswegen nicht zusteht, weil das Kind über anrech-\nsig ist oder wenn sie auf Grund landesrechtlicher Verwal-    nungsfähiges Einkommen verfügt. Ist die Ausbildungsver-\ngütung oder eine dem Unterhalts- oder Übergangsgeld\ntungsvorschriften auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben\nwerden, frühestens jedoch für die Zeit nach einem gestat-    vergleichbare Leistung in ausländischer Währung zu\nteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von        zahlen, treten an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 ge-\neinem Jahr.                                                  nannten Grenzwerte die entsprechenden Werte, die sich\nbei Anwendung der jeweils für September des vorange-\ngangenen Jahres vom Statistischen Bundesamt bekannt-\n§2\ngegebenen Verbrauchergeldparität ergeben. Für die Über-\nKinder                           gangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird ein\nAusbildungswilliger nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt, wenn\n(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt\nder nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten\n1. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt auf-  auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnitts\ngenommen hat,                                           folgenden Monat beginnt; bleibt die Bewerbung um einen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990                                151\nAusbildungsplatz in diesem Ausbildungsabschnitt erfolg-          2. an Übergangsgebührnissen nach beamten- oder solda-\nlos, endet diese Berücksichtigung mit Ablauf des Monats,            tenversorgungsrechtlichen Grundsätzen oder\nin dem dem Ausbildungswilligen die Ablehnung bekannt-           3. aus einer Erwerbstätigkeit nach Verminderung um die\ngegeben wird. Zur Schul- oder Berufsausbildung (Satz 1\nSteuern und gesetzlichen Abzüge\nNr. 1) gehört auch                  ·\nbeziehen. Der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes\n1. die Zeit, in der unter den Voraussetzungen des § 1 und\n1 Nr. 1 oder 2 steht es gleich, wenn das Kind von der\nim zeitlichen Rahmen des § 4 des Bundeserziehungs-          Bewerbung um einen Ausbildungsplatz oder von der\ngeldgesetzes ein Kind betreut und erzogen wird,             Arbeitslosmeldung mit Rücksicht darauf vorläufig absieht,\nsolange mit Rücksicht hierauf die Ausbildung unter-\ndaß es unter den Voraussetzungen des § 1 und im zeit-\nbrochen wird, sowie\nlichen Rahmen des § 4 des Bundeserziehungsgeldgeset-\n2. die Zeit, in der mit Rücksicht auf eine solche Betreuung     zes sein eigenes Kind zu betreuen und erziehen beabsich-\nund Erziehung eine Ausbildung, die spätestens im vier-     tigt oder betreut und erzieht; Absatz 2 Satz 6 Halbsatz 2 ist\nten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungs-         anzuwenden. Absatz 2 Satz 4 sowie die Absätze 2a und 3\nabschnitts folgenden Monat aufgenommen werden              Satz 2 gelten entsprechend.\nkönnte, vorläufig nicht angestrebt oder aufgenommen\nwird;                                                          (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nerfüllen beide Elternteile diese Voraussetzungen, so wird       Gesetzes haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt\nnur derjenige von ihnen berücksichtigt, den beide nach § 3      nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, wenn\nAbs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zum Berech-             sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.\ntigten bestimmt haben.                                          Abweichend von Satz 1 werden Kinder, die Deutsche im\n(2a) Absatz 2 Satz 1 gilt für verheiratete, geschiedene     Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder deutsche\noder verwitwete Kinder nur, wenn sie vom Berechtigten           Volkszugehörige sind und seit ihrer Geburt ohne Unterbre-\nüberwiegend unterhalten werden, weil ihr Ehegatte oder          chung einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nfrüherer Ehegatte ihnen keinen ausreichenden Unterhalt          in der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin\nleisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflich-       (Ost) oder in Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, der\ntig ist oder weil sie als Verwitwete keine ausreichenden        Sowjetunion, der Tschechoslowakei oder Ungarn haben,\nHinterbliebenenbezüge erhalten.                                 bei Berechtigten berücksichtigt, die\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5   1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\nwerden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch nicht            zes sind und\ndas 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle des Absat-         2. für den Unterhalt dieser Kinder regelmäßig mindestens\nzes 2 Satz 1 Nr. 1 wird ein Kind,                                    einen Betrag in Höhe des Kindergeldes aufwenden,\n1 . das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst           das bei Leistung von Kindergeld für diese Kinder auf sie\ngeleistet hat, für einen der Dauer dieses Dienstes ent-         entfällt (§ 12 Abs. 4).\nsprechenden Zeitraum oder                                      (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n2. das sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als 3      verordnung zu bestimmen, daß einem Berechtigten, der im\nJahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugs-            Geltungsbereich dieses Gesetzes erwerbstätig ist oder\ndienst, der anstelle des Wehr- oder Zivildienstes abge-    sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in\nleistet wird, verpflichtet hat, für einen der Dauer dieses Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz\nDienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die        oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf\nDauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei aner-        die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in\nkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des         deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kinder-\ngesetzlichen Zivildienstes oder                            geld vergleichbaren Leistungen geboten ist.\n3. das eine vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätig-\nkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des                                  §3\nEntwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen\nzusammentreffen mehrerer Ansprüche\nder Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden Zeitraum,\nhöchstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr-            (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld\ndienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für     gewährt.\ndie Dauer des gesetzlichen Zivildienstes\n(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die\nüber das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.                  Anspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewährung des\n(4) Kinder, die das 16., aber noch nicht das 21. Lebens-    Kindergeldes folgende Rangfolge:\njahr vollendet haben, werden auch berücksichtigt, wenn          1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister (§ 2 Abs. 1\nsie im Geltungsbereich dieses Gesetzes                               Satz 1 Nr. 2 und 3),\n1. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes            2. Stiefeltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),\nnicht beginnen oder fortsetzen können oder\n3. Eltern.\n2. als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung\nstehen.                                                    Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt einer der in Satz\n1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen und eines Elternteils,\nDies gilt nicht für Kinder, die monatlich wenigstens 400        so wird das Kindergeld abweichend von Satz 1 dem Eltern-\nDeutsche Mark\nteil gewährt; das gilt nicht, wenn der Elternteil gegenüber\n1. an laufenden Geldleistungen wegen Erwerbs-, Berufs-         der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich ver-\noder Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit oder         zichtet hat.","152                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die Anspruchs-     Feststellung der anderen Leistung der Kindergeldstelle\nvoraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen               erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. In den Fällen\ngewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Solange             des Absatzes 1 Nr. 2 ist für die Umrechnung der anderen\nsie diese Bestimmung nicht getroffen haben, wird das             Leistung in Deutsche Mark der Mittelkurs der anderen\nKindergeld demjenigen gewährt, der das Kind überwie-             Währung maßgeblich, der an der Frankfurter Devisen-\ngend unterhält; es wird jedoch der Mutter gewährt, wenn          börse für Ende September des Jahres vor dem Kalender-\nihr die Sorge für die Person des Kindes allein zusteht.          jahr amtlich festgestellt ist, für das Kindergeld zu leisten ist.\nWird diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse\n(4) In anderen Fällen, in denen für ein Kind mehrere\nnicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich,\nPersonen       die    Anspruchsvoraussetzungen        erfüllen,  der sich zu demselben Termin aus dem dem Internationa-\nbestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag, welcher           len Währungsfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der\nPerson das Kindergeld zu gewähren ist. Es kann außer-\nanderen Währung und der Deutschen Mark ergibt.\ndem in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Antrag bestim-\nmen, daß das Kindergeld ganz oder teilweise einer ande-             (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Kindergeld zu\nren Person gewährt wird, die die Anspruchsvoraussetzun-          gewähren, solange die Kinderzulagen aus der gesetzli-\ngen erfüllt. Antragsberechtigt sind das Jugendamt und            chen Unfallversicherung oder die Kinderzuschüsse aus\nPersonen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. Die         den gesetzlichen Rentenversicherungen noch nicht zuer-\nAnordnung muß das Wohl der Kinder berücksichtigen.               kannt sind. Dem Bund steht ein Erstattungsanspruch ent-\nBevor eine Anordnung getroffen wird, soll das Jugendamt          sprechend § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\ngehört werden.                                                   gegen die Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenver-\nsicherung zu.\n§§ 4 bis 7\n§9\n(weggefallen)\nBeginn und Ende des Anspruchs\n§8                                    (1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an\ngewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt\nAndere Leistungen für Kinder                     sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem\n(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das      die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.\neine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei               (2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten\nentsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:                   sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der\n1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung        Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.\noder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten-\n(3) Ist ein nichteheliches Kind bei seinem Vater zu\nversicherungen,\nberücksichtigen und entsteht oder erhöht sich dadurch ein\n2. Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungsbe-         Anspruch des Vaters auf Kindergeld, so gilt für die rückwir-\nreiches dieses Gesetzes gewährt werden und dem              kende Leistung des Kindergeldes oder des erhöhten Kin-\nKindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten          dergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag innerhalb der\nLeistungen vergleichbar sind,                               ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt wird,\nin dem die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festge-\n3. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsge-\nsetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschriften im      stellt ist.\nBereich des öffentlichen Dienstes,                             (4) Hat ein Anspruchsberechtigter von der Stellung\n4. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder          eines Antrages auf Kindergeld abgesehen, weil für das\nüberstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem          Kind ein Anspruch auf eine der in § 8 Abs. 1 bezeichneten\nKindergeld vergleichbar sind.                               Leistungen geltend gemacht worden war, und wird diese\nLeistung versagt, so gilt für die rückwirkende Leistung des\nÜbt ein Berechtigter im Geltungsbereich dieses Gesetzes         Kindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag innerhalb\neine unselbständige Tätigkeit aus, so wird sein Anspruch\nder ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt\nauf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 4 mit\nwird, in dem die Ablehnung der anderen Leistung bindend\nRücksicht darauf ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als\ngeworden ist.\nBeamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter\nder Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch              (5) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf Kinder-\nauf Kinderzulage hat; eine unselbständige Tätigkeit ist nur     geld durch eine mit Rückwirkung erlassene Rechtsverord-\ngegeben, wenn der Berechtigte eine der Beitragspflicht zur      nung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am Tage des\nBundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169c         lnkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt, wenn er\nNr. 1     des     Arbeitsförderungsgesetzes      beitragsfreie  innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des\nBeschäftigung als Arbeitnehmer ausübt oder in einem             Monats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung verkün-\nöffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht.       det ist.\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der                                         § 10\nBruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin-\nHöhe des Kindergeldes\ndergeld nach § 1O Abs. 1, wird Kindergeld in Höhe des\nUnterschiedsbetrages gezahlt; § 10 Abs. 2 bleibt unbe-             (1) Das Kindergeld beträgt für das 1. Kind 50 Deutsche\nrührt. Ein Unterschiedsbetrag unter 10 Deutsche Mark wird       Mark, für das 2. Kind 100 Deutsche Mark (ab 1. Juli 1990:\nnicht geleistet. Wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bezeich-     130 Deutsche Mark), für das 3. Kind 220 Deutsche Mark\nnete Leistung nicht beantragt worden ist, kann die Zahlung      und für das 4. und jedes weitere Kind je 240 Deutsche\ndes Unterschiedsbetrages versagt werden, soweit die             Mark monatlich. Bei der Anwendung des Satzes 1 gelten","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990                               153\nKinder, Geschwister und Pflegekinder eines Berechtigten,    4. die Beträge, die in dem nach Absatz 3 oder 4 maßgebli-\ndem auch Kindergeld nach § 1 Abs. 2 zusteht oder ohne           chen Kalenderjahr wie Sonderausgaben nach § 10e\nAnwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde, als 2. oder            oder nach§ 7b in Verbindung mit§ 52 Abs. 21 Satz 4\nweiteres Kind, wenn sie zuvor bei den Eltern des Berech-        des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden\ntigten berücksichtigt wurden.                                   sind, soweit sie die Summe der positiven Einkünfte, die\nder Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm\n(2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere Kind\ngetrenntlebender Ehegatte in diesem Jahr aus Vermie-\nwird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab stufenweise\ntung und Verpachtung hatten, nicht übersteigen.\nbis auf den Sockelbetrag von\n70 Deutsche Mark für das 2. Kind,                           (3) Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten Kalen-\nderjahr vor dem Kalenderjahr, für das die Zahlung des\n140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind                  Kindergeldes in Betracht kommt, und zwar so, wie es der\ngemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten       Besteuerung zugrunde gelegt worden ist. Steht die Steuer-\nund seines nicht dauernd von ihm getrenntlebenden Ehe-     festsetzung noch aus, so werden zunächst nur die Sockel-\ngatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenigstens   beträge (§ 1O Abs. 2 Satz 1) gezahlt. Jedoch ist Berechtig-\n480 Deutsche Mark übersteigt. Für die Minderung des        ten, denen für Dezember des vorigen Jahres mehr als die\nnach § 8 Abs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert sich    Sockelbeträge zustand, die Sockelbeträge übersteigendes\nder Sockelbetrag des Satzes 1 um den Betrag der bei der    Kindergeld nach dem für diesen Monat maßgeblichen Ein-\nBemessung nach § 8 Abs. 2 berücksichtigten anderen Lei-    kommen bis einschließlich Juni unter dem Vorbehalt der\nstung. Der Freibetrag setzt sich zusammen aus              Rückforderung zu zahlen. Sobald die Steuer festgesetzt\nist, ist endgültig über die Höhe des Kindergeldes zu ent-\n26 600 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind\nscheiden. Überzahltes Kindergeld ist vom Berechtigten zu\nund von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,\nerstatten. Mit dem Erstattungsanspruch kann gegen\n19 000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte              Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren voller\nsowie 9 200 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem      Höhe aufgerechnet werden;§ 23 Abs. 2 gilt entsprechend.\nBerechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung           (4) Macht der Berechtigte vor Ablauf des Kalenderjah-\ndes § 8 Abs. 1 zustehen würde. Für je 480 Deutsche Mark,   res, für das die Zahlung des Kindergeldes in Betracht\num die das Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt,      kommt (Leistungsjahr), glaubhaft, daß das Einkommen in\nwird das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich          diesem Jahr voraussichtlich so gering sein wird, daß bei\ngemindert; kommt die Minderung des für mehrere Kinder      seiner Berücksichtigung das Kindergeld nicht nur in Höhe\nzu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird sie beim       des Sockelbetrages (§ 1O Abs. 2 Satz 1) zu leisten wäre,\nGesamtkindergeld vorgenommen.                              so wird dieses Einkommen zugrunde gelegt und Kinder-\ngeld in Höhe des den Sockelbetrag übersteigenden Betra-\n§ 11                           ges unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.\nJahreseinkommen                       Sobald sich das im Leistungsjahr erzielte Einkommen end-\ngültig feststellen läßt, wird abschließend entschieden.\n(1) Als Jahreseinkommen gilt die Summe der in dem       Ergibt sich dabei; daß der Berechtigte zu Unrecht Kinder-\nnach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielten   geld erhalten hat, hat er den überzahlten Betrag zurückzu-\npositiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des      zahlen. Mit dem Erstattungsanspruch kann gegen lau-\nEinkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten       fende Kindergeldansprüche bis zu deren voller Höhe auf-\naus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegat-   gerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.\nten ist nicht zulässig.\n(2) Vom Einkommen werden abgezogen\n§ 11 a\n1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die für\ndas nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr zu                    Zuschlag zum Kindergeld\nleisten waren oder sind,                                       für Berechtigte mit geringem Einkommen\n2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für        (1) Das Kindergeld für die Kinder, für die dem Berechtig-\ndas nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,     ten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommen-\nsoweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10       steuergesetzes zusteht, erhöht sich um den nach Absatz 6\ndes Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, zumin-     bemessenen Zuschlag, wenn das zu versteuernde Ein-\ndest die Vorsorgepauschale oder der Vorsorge-          kommen(§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des\nPauschbetrag (§ 1Oe des Einkommensteuergesetzes),      Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach\n3. die Unterhaltsleistungen, die der Berechtigte oder sein § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Das zu\nnicht dauernd von ihm getrenntlebender Ehegatte in     versteuernde Einkommen wird berücksichtigt, soweit und\ndem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr     wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde; soweit\nerbracht hat oder erbringt                             erheblich, ist das zu versteuernde Einkommen als Negativ-\nbetrag festzustellen. Ist die tarifliche Einkommensteuer\na) an Kinder, für die der Freibetrag nach § 10 Abs. 2\nnach § 32 a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes\nSatz 3 nicht erhöht worden ist, jedoch nur bis zu\nberechnet worden, tritt an die Stelle des Grundfreibetrages\ndem durch Unterhaltsurteil oder -vergleich festge-\ndas Zweifache dieses Betrages. Satz 1 gilt nicht für\nsetzten Betrag,\nBerechtigte, deren Einkommen zuzüglich des Einkom-\nb) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach    mens ihres nicht dauernd von ihnen getrenntlebenden\n§ 1O Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 des Einkom-    Ehegatten überwiegend aus ausländischen, im Ausland\nmensteuergesetzes berücksichtigt worden oder zu    erzielten inländischen oder von einer über- oder zwischen-\nberücksichtigen sind,                              staatlichen Einrichtung gezahlten Einkünfte besteht und","154                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ninsoweit nicht nach dem Einkommensteuergesetz ver-            geldes auf alle Kinder, für die dem Berechtigten Kindergeld\nsteuert wird.                                                 geleistet wird, ergibt; wird für ein Kind nur Teilkindergeld\ngeleistet, so wird das Kind bei der Verteilung nach Halb-\n(2) Ist die tarifliche Einkommensteuer für Ehegatten, die  satz 1 nur zu dem Anteil berücksichtigt, der dem Verhältnis\nbeide Kindergeld beziehen, nach § 32a Abs. 5 des Ein-         des Teilkindergeldes zum vollen Kindergeld entspricht.\nkommensteuergesetzes berechnet worden, erhält derje-          Dabei sind auf deutsche Pfennig lautende Beträge auf\nnige von ihnen, der das höhere nach § 10 bemessene            Deutsche Mark abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche\nKindergeld bezieht, den Zuschlag auch für die Kinder, für      Pfennig nach unten, sonst nach oben.\ndie dem anderen Kindergeld gezahlt wird. Bei gleich\nhohem Kindergeld gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.\n(3) Steht der Kinderfreibetrag für ein Kind dem Berech-                                 § 13\ntigten und einem anderen je zur Hälfte zu, so erhält auch\nRückzahlungspflicht\nder andere entsprechend Absatz 1 einen nach Absatz 6\nbemessenen Zuschlag als Kindergeld.                              Kindergeld, das für einen Monat geleistet worden ist, in\ndem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vor-\n(4) Steht der Kinderfreibetrag für ein Kind nicht dem      gelegen haben, ist zurückzuzahlen, wenn\nBerechtigten, sondern einer Person zu, die nach § 3\nAbs. 2 Satz 1 als Berechtigter ausgeschlossen ist, so          1. (weggefallen)\nerhält diese Person entsprechend Absatz 1 einen nach          2. (weggefallen)\nAbsatz 6 bemessenen Zuschlag als Kindergeld. Absatz 3\ngilt entsprechend.\n3. der Empfänger für denselben Monat die in § 8 Abs. 1\nNr. 3 genannte Leistung für das Kind erhalten hat oder\n(5) Für ein Kind, für das nach § 8 kein Kindergeld zu          beanspruchen kann oder\nzahlen ist, erhält derjenige, der ohne die Anwendung des\n4. der Empfänger für den zweiten Monat eines Zahlungs-\n§ 8 Abs. 1 Anspruch auf Kindergeld hätte, entsprechend            zeitraums (§ 20 Abs. 1) eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1\nAbsatz 1 einen nach Absatz 6 bemessenen Zuschlag als              genannten Leistungen erhaften hat und insoweit ein\nKindergeld. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.              Erstattungsanspruch nach§ 8 Abs. 3 Satz 2 nicht ent-\n(6) Der Zuschlag beträgt ein Zwölftel von 19 vom Hun-          standen ist.\ndert des Unterschiedsbetrages zwischen dem zu versteu-\nernden Einkommen und dem nach Absatz 1 Satz 1 oder\nSatz 3 maßgeblichen Grundfreibetrag, höchstens von 19                                      § 14\nvom Hundert der Summe der dem Berechtigten zustehen-                    Kindergeld für alleinstehende Kinder\nden Kinderfreibeträge. In Fällen der Steuerfestsetzung\nnach § 32 b des Einkommensteuergesetzes tritt an die             (1) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder (§ 1\nStelle des nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatzes          Abs. 2) wird unter entsprechender Anwendung des § 2\nein Vomhundertsatz in Höhe des Unterschiedes zwischen         Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Sätze 2 bis 6 und Abs. 2a bis 4\ndem nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatz und dem           sowie der §§ 8 und 9 geleistet. Der Anspruch besteht nicht\nim Steuerbescheid ausgewiesenen besonderen Steuer-            für denjenigen, der sich zum Zweck der Schul- oder\nsatz. § 20 Abs. 3 ist anzuwenden.                             Berufsausbildung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbegeben hat. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird\n(7) Der Zuschlag wird nach Ablauf des Jahres, für das er   Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens-\nzu leisten ist, auf Antrag gezahlt. Die Zahlung setzt voraus, jahres gezahlt. Bei der Anwendung des Satzes 1 steht den\ndaß der Antrag spätestens innerhalb von sechs Monaten         in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bezeichneten der nach § 1\nnach Ablauf dieses Jahres oder, wenn die Steuer erst nach     Abs. 2 Berechtigte gleich, der ausschließlich in seinem\nAblauf dieses Jahres festgesetzt wird, nach der Steuer-       Haushalt tätig ist, wenn diesem Haushalt mindestens vier\nfestsetzung gestellt worden ist.                              bei ihm berücksichtigte Kinder angehören, die zuvor bei\n(8) Macht der Berechtigte glaubhaft, daß die ihm und       seinen Eltern berücksichtigt wurden.\nseinem nicht dauernd von ihm getrenntlebenden Ehegat-            (2) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder beträgt 50\nten zustehenden Kinderfreibeträge sich voraussichtlich        Deutsche Mark monatlich.\nnicht oder nur teilweise auswirken werden, wird der\nZuschlag unter dem Vorbehalt der Rückforderung bereits\nwährend des Jahres, für das er in Betracht kommt, gezahlt.\nDies gilt nicht, soweit die Zahlung des Zuschlags nach\noder in entsprechender Anwendung von Absatz 3 in\nBetracht kommt. Zuschläge unter 20 Deutsche Mark wer-\nzweiter Abschnitt\nden hiernach nicht geleistet. § 11 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 gilt                          Organisation\nentsprechend.\n§ 15\n§ 12                                  Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit\nÜbertragbarkeit des Kindergeldes,\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt\nAnordnung über die Auszahlung\ndieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesmi-\n(1) bis (3) (weggefallen)                                  nisters für Arbeit und Sozialordnung durch.\n(4) Als auf ein Kind entfallendes Kindergeld gilt der         (2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses\nBetrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kinder-    Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse\".","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990                                     155\nDritter Abschnitt                                                       § 20\nAufbringung der Mittel                                          Zahlung des Kindergeldes\n(1) Das Kindergeld wird zweimonatlich im laufe der zwei\n§ 16                                Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt.\nAufbringung der Mittel durch den Bund                       (2) Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwi-\n(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durch-        schen- oder überstaatlicher Regelungen für ihre außerhalb\nführung dieses Gesetzes trägt der Bund.                         des Geltungsbereichs dieses Gesetzes lebenden Kinder\nzu, kann es ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die\n(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die        Arbeitgeber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüglich\nMittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes         an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Hat ein Arbeitgeber das\nbenötigt.                                                       Kindergeld nicht innerhalb einer angemessenen Frist an\ndie Arbeitnehmer ausgezahlt, so hat er es zurückzuzahlen.\n(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der\nBundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes ent-            (3) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark\nstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundes-         abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennig nach\nregierung und der Bundesanstalt vereinbart wird.                unten, sonst nach oben.\n(4) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nVierter Abschnitt                           findet keine Anwendung.\n(5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-\nVerfahren\ntungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten\nBuches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-\n§ 17                                men; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen-\nAntrag                                heit zurückgenommen werden.\n(1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Der\nAntrag soll bei dem nach § 24 zuständigen Arbeitsamt                                         § 21\ngestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten                        Überprüfung des Fortbestehens\nauch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Lei-                       von Anspruchsvoraussetzungen\nstung des Kindergeldes hat.                                                    durch Meldedaten-Übermittlung\n(2) (weggefallen)                                                Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen\nAbständen den für die Durchführung dieses Gesetzes\n(3) Vollendet ein Kind das 16. Lebensjahr, so wird es nur\nzuständigen Stellen nach Maßgabe einer auf Grund des\ndann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte\n§ 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassen-\nanzeigt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 4\nden Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des Melderechts-\nvorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.\nrahmengesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu\nderen Person im Melderegister Daten von minderjährigen\n§ 18                                Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die\n(weggefallen)                           Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit\ndes Bezugs von Kindergeld geeignet sind.\n§ 19\nAuskunftspflicht                                                       § 22\n(1) § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Ersten Buches Sozial-                                 (weggefallen)\ngesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder\nBerechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dau-                                     § 23\nernd getrenntlebenden Ehegatten des Antragstellers oder                                  Rückzahlung\nBerechtigten, für die sonstigen Personen, bei denen die\nbezeichneten Kinder berücksichtigt werden, sowie für die            (1) Ist Kindergeld zurückzuzahlen und hat der Rückzah-\nin § 2 Abs. 2 a bezeichneten Ehegatten und früheren             lungspflichtige für das Kind Anspruch auf\nEhegatten.                                                      1. Kinderzuschlag aus der Kriegsopferversorgung oder\n(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 Abs. 2a, des          2. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsge-\n§ 10 Abs. 2 sowie des § 11 a erforderlic.t, ist, hat der jewei-       setzes oder entsprechenden tariflichen Vorschriften im\nlige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten              Bereich des öffentlichen Dienstes,\nPersonen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine\nso geht dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten\nBescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen\nKindergeldes auf den Bund über. Der Übergang\nSteuern und Sozialabgaben, die bei der Einbehaltung der\nbeschränkt sich auf den Anspruch, der dem Rückzah-\nSteuern berücksichtigte Kinderzahl sowie den auf der\nlungspflichtigen für die Zeit zusteht, für die ihm Kindergeld\nLohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.\ngewährt worden ist. Im Falle der Rücknahme nach § 45\n(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-         Abs. 2 Satz 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten\ndigen Stellen können den nach Absatz 1 oder 2 Verpflich-        Buches Sozialgesetzbuch geht auch der Anspruch auf die\nteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht          Hälfte der Leistungen, die dem Rückzahlungspflichtigen\nsetzen.                                                         für die spätere Zeit zustehen, auf den Bund über; dies gilt","156                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\njedoch nur insoweit, als der Rückzahlungspflichtige der           (2) Die Berufung ist nicht zulässig, soweit sie nur Beginn\nLeistungen nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes         oder Ende des Anspruchs auf Kindergeld oder nur das\nund des Lebensunterhaltes seiner unterhaltsberechtigten       Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft;\nAngehörigen bedarf.                                            § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entsprechend.\n(2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die\nAufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kinder-\ngeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch des nicht\nFünfter Abschnitt\ndauernd von dem Erstattungspflichtigen getrenntlebenden\nEhegatten entsprechend.                                                             Bußgeldvorschriften\n(3) (weggefallen)\n§ 28\n(4) Die für Rückforderungen nach § 152 Abs. 2 des\n(weggefallen)\nArbeitsförderungsgesetzes geltenden Bestimmungen über\ndie Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von\nRückforderungen sind entsprechend anzuwenden.                                                § 29\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 24\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nZuständiges Arbeitsamt                       lässig\n(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent-         1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches\nscheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt                   Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 auf\nzuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohn-           Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen\nsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungs-         angibt oder Beweisurkunden vorlegt,\nbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zuständig,     2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-\nin dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.            gesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für\nHat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes             einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht, nicht\nweder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-             richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt\nhalt, so ist das Arbeitsamt zuständig, in ·dessen Bezirk er        oder\nerwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist das Arbeitsamt\nNürnberg zuständig. § 129 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-       3. entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine\ngesetzes gilt entsprechend.                                        Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig ausstellt.\n(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der\nDirektor des Arbeitsamtes.                                       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngeahndet werden.\n(3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte\nBezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidun-           (3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt\ngen über den Anspruch auf Kindergeld einem anderen            entsprechend.\nArbeitsamt übertragen.\n(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeits-\n§ 25                              ämter.\nBescheid\n§ 30\n(1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das\n(weggefallen)\nKindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu\nerteilen.\n(2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen\nwerden, wenn                                                                        Sechster Abschnitt\n1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für                   Übergangs- und Schlußvorschriften\ndie Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt\nsind, oder\n§§ 31 bis 41\n2. das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine\nAnzeige nach § 17 Abs. 3 erstattet ist.                                (weggefallen oder gegenstandslos)\n§ 42\n§ 26\n(weggefallen)                            Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nSoweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbe-\n§ 27                              halten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaa-\nRechtsweg                            ten der Europäischen Gemeinschaften, Flüchtlinge und\nStaatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung\n(1) Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-     der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der auf\nheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegen-      seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen\nheiten der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des Sozial-      Rechte. Auch im übrigen bleiben die Bestimmungen der\ngerichtsgesetzes.                                             genannten Verordnungen unberührt.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990                                 157\n§ 43                            3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer\nRechtsverordnungen                            Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer son-\nstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung\nDie Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 6 bedürfen nicht        des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer\nder Zustimmung des Bundesrates.                                 Berufsausbildung Beschäftigten\nwird Kindergeld unter Berücksichtigung folgender Vor-\n§ 44                           schriften geleistet:\nÜbergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes             a) Abweichend von § 15 wird dieses Gesetz von den\nvom 24. Juni 1985 (BGBI. I S. 1144)                  Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentli-\nchen Rechts durchgeführt, denen die Zahlung von\nAuf ein Kind, das bereits vor dem 28. Juni 1985 in           Bezügen oder Arbeitsentgelt an die in den Nummern 1\nAdoptionspflege genommen oder als Kind angenommen               bis 3 bezeichneten Personen obliegt. Der Bund stellt\nworden ist, ist zugunsten des Berechtigten, dem bereits         den Ländern nach Bedarf die Mittel bereit, die sie, die\nam 28. Juni 1985 mit Rücksicht auf dieses Kind ein höhe-        Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen\nrer Kindergeldanspruch oder für dieses Kind ein Kinder-         landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und\ngeldanspruch zuerkannt war,                                     Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Durchführung\n1. § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht anzuwenden,                          dieses Gesetzes benötigen; er stellt den bundessun-\nmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\n2. § 8 Abs. 1 in der bis zum 27. Juni 1985 geltenden\ndes öffentlichen Rechts nach Bedarf die Mittel bereit,\nFassung weiter anzuwenden,\ndie sie zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.\nsolange die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen             Verwaltungskosten werden nicht erstattet.\nununterbrochen weiter erfüllt sind.\nb) Der nach § 17 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kinder-\ngeld soll an die Stelle gerichtet werden, die für die\n§ 44a                                Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts\nÜbergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes                zuständig ist. Diese Stelle tritt auch im übrigen bei der\nvom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1251)                 Anwendung der Vorschriften des. Vierten Abschnitts\nund des § 29 Abs. 4 an die Stelle des Arbeitsamtes.\nWenn nach § 11 Abs. 3 Satz 1 das Einkommen eines\nc) Abweichend von § 20 Abs. 1 kann das Kindergeld\nJahres vor 1986 maßgeblich ist, ist § 1O Abs. 2 Satz 3 in\nmonatlich gezahlt werden.\nder Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) anzuwenden.             d) Scheidet ein Berechtigter im laufe eines Monats aus\ndem Kreis der in den Nummern 1 bis 3 Bezeichneten\naus oder tritt er im laufe eines Monats in diesen Kreis\n§ 44b                               ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der\nÜbergangsvorschrift aus Anlaß                     Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt\ndes Steuerreformgesetzes 1990                     des Berechtigten zuständig war. Das gilt nicht, soweit\nvom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093)                 die Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht\nkommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt\nIst nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 das zu versteuernde            bei dem Berechtigten nach § 2 zu berücksichtigen ist.\nEinkommen eines Jahres vor 1990 maßgeblich, findet             Ist in einem Falle des Satzes 1 das Kindergeld bereits\n§ 11 a Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom            für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muß der\n21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 222) Anwendung.                    für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich\ngelten lassen.\n§ 44c                            e) § 85 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist nicht\nÜbergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes                anzuwenden.\nvom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1294)                 (1 a) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von\nFür Ansprüche, die sich durch die Anwendung des § 8       Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Buchstabe a\nAbs. 1 Satz 2 für die Monate zwischen dem 1. Mai 1987       Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die\nund der Verkündung des Zwölften Gesetzes zur Änderung       Durchführung dieses Gesetzes zuständig:\ndes Bundeskindergeldgesetzes vom 30. Juni 1989              1. Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit\n(BGBI. 1 S. 1294) ergeben, gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.       anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträ-\nger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des\n§ 45                               Arbeitsentgelts obliegt;\nZahlung von Kindergeld                      2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nan Angehörige des öffentlichen Dienstes                 der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versor-\ngungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen\n(1) Personen, die                                            Ruhensvorschriften obliegt;\n1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Aus- 3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1\nbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehren-          Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Nr. 1\nbeamten oder                                                bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger,\n2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-              dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten       4. bei zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab-\noder                                                        satz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des","158                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nhöheren Arbeitsentgelts obliegt, oder - falls die Arbeits-    (5) (zeitlich überholt)\nentgelte gleichhoch sind - der Rechtsträger, zu dem\ndas zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht.              (6) Soweit nach Absatz 4 Satz 1 verfahren wird und\nmehrere Personen für ein Kind die Anspruchsvorausset-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder  zungen erfüllen, steht abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 das\nihr Arbeitsentgelt                                             Kindergeld derjenigen von ihnen zu, die die Voraussetzun-\n1 . von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der      gen einer der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 erfüllt; trifft\nReligionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder       dies für mehrere Personen zu, so richtet sich die\nAnspruchsberechtigung nach § 19 Abs. 2 des Bundesbe-\n2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-             soldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1974 gel-\npflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar ange-      tenden Fassung. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die\nschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem              Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein\nsolchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder           hierauf gerichteter Antrag nach § 17 Abs. 1 beim Arbeits-\nAnstalt                                                    amt oder bei der nach Absatz 1 Buchstabe b zuständigen\nerhalten.                                                      Stelle eingegangen ist.\n(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die nach dem\n31. Dezember 1976 voraussichtlich nicht länger als für                                     § 45a\nsechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3\nBezeichneten eintreten.                                                                 (weggefallen)\n(4) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen,\ndie für Dezember 1974 Kinderzuschlag oder Leistungen                                        § 46\nnach§ 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis\nBerlin-Klausel\nzum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung bezogen\nhaben und nicht zu einer der in Absatz 2 bezeichneten             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nPersonengruppen gehören, wird von Januar 1975 an ohne          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nAntrag, jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung für       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erl~~sen\ndieselben Kinder Kindergeld in der sich aus § 10 ergeben-      werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\nden Höhe gezahlt. (Sätze 2 bis 7 zeitlich überholt)            leitungsgesetzes.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990                 159\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft\nVom 23. Januar 1990\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n(BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom\n23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692):\nArtikel 1\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBI.   1\nS. 923) wird in § 6 Abs. 3 um folgenden Satz ergänzt:\n„Die zuständige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach den\nSätzen 1 und 2 ablehnen oder auf Ausbildungsabschnitte begrenzen, wenn in\nihrem Zuständigkeitsbereich eine ausreichende Zahl freier Ausbildungsplätze\nangeboten wird, bei denen die Ausbildenden oder die Ausbilder den Eignungs-\nnachweis erbracht haben.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann"]}