{"id":"bgbl1-1990-38-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":38,"date":"1990-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_38.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung","law_date":"1990-07-24T00:00:00Z","page":1511,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1990                                1511\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung\nVom 24. Juli 1990\nAuf Grund des § 53c Abs. 2 des Versicherungsauf-               3. 1 098 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt\nsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  werden, die zu einer in Teil A Nr. 1 bis 8, 16 und 18\n13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), der durch Artikel 1              der Anlage zum Gesetz genannten Versicherungs-\nNr. 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249)                sparte gehören,\ngeändert worden ist, wird verordnet:                              4. 732000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt\nwerden, die zu einer in Teil A Nr. 9 und 17 der\nAnlage zum Gesetz genannten Versicherungs-\nArtikel 1\nsparte gehören.\nDie Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember            Werden Risiken aus mehreren Versicherungssparten\n1983 (BGBI. 1 S. 1451), geändert durch die Verordnung             gedeckt, so ist der höchste Betrag maßgebend.\nvom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2278), wird wie folgt\ngeändert:                                                            (2) Für ein Versicherungsunternehmen, das erstma-\nlig die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt,\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                     gilt der dort genannte Betrag des Garantiefonds erst\nnach Ablauf einer Frist von sieben Jahren. Die Frist\n,,§ 2                              beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem diese Voraussetzun-\n(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens                    gen erstmals erfüllt werden. Nach Ablauf von drei Jah-\nren dieser Frist beträgt der Garantiefonds mindestens\n1. 5124 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt               3 660 000 Deutsche Mark, nach Ablauf von fünf Jahren\nwerden, die zu der in Teil A Nr. 14 der Anlage zum         mindestens 4 392 000 Deutsche Mark.\"\nGesetz genannten Versicherungssparte gehören\nund die in dieser Sparte jährlich ausgewiesenen\n2. § 8 wird aufgehoben.\nBeiträge des Versicherungsunternehmens in jedem\nder letzten drei Geschäftsjahre 9150 000 Deutsche\nMark oder 4 % der ausgewiesenen Beiträge des                                     Artikel 2\nVersicherungsunternehmens überschritten haben,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. 1 464 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehn-\nwerden, die\nten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts-\na) zu einer in Teil A Nr. 10 bis 13 und 15 der Anlage  gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im\nzum Gesetz genannten Versicherungssparte            Land Berlin.\ngehören oder\nb) zu der in Teil A Nr. 14 der Anlage zum Gesetz\nArtikel 3\ngenannten Versicherungssparte gehören und\ndie Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt         Diese Verordung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsind,                                               Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}