{"id":"bgbl1-1990-38-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":38,"date":"1990-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1990-07-18T00:00:00Z","page":1510,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1510                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 18. Juli 1990\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung             delt oder wenn die Dienstleistungen in einem anderen\nmit§ 2 Abs. 1 und§ 7 Abs. 1 und 3 des Außenwirtschafts-             Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-         schaft oder in Japan, Kanada, Norwegen, der Türkei\nnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von            oder den Vereinigten Staaten von Amerika erbracht\ndenen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom                 werden.\n6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt und § 7                  (2) Raketen im Sinne des Absatzes 1 sind gelenkte\nAbs. 3 durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1457)             Flugkörper, die zur Aufnahme von Kriegswaffen im\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:                Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-\nwaffen geeignet sind.\"\nArtikel 1\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember              2. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Ver-            a) In der Nummer 6 a ist am Ende das Wort „oder\" zu\nordnung vom 7. August 1990 (BAnz. S. 4013), wird wie                   streichen und ein Komma einzufügen.\nfolgt geändert:\nb) Nach Nummer 6 a wird folgende Nummer 6 b ein-\ngefügt:\n1. Nach § 45 a wird folgender § 45 b eingefügt:\n,,6 b. entgegen § 45 b Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-\n,,§ 45 b                                        bindung mit Satz 2, ohne Genehmigung\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG                                 Dienstleistungen erbringt oder\".\n(1) Dienstleistungen Gebietsansässiger, die in frem-\nden Wirtschaftsgebieten für die Entwicklung, Herstel-\nlung oder Erprobung von Raketen sowie von hierfür                                     Artikel 2\nbesonders konstruierten Bestandteilen und besonders\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nentwickelten Rechnerprogrammen erbracht werden,\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nbedürfen der Genehmigung, auch wenn die Vorausset-\nAußenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie\nzungen des§ 45 Abs. 2 und 3 nicht vorliegen. Dies gilt\nsich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht,\nauch für Dienstleistungen Deutscher, die\ndie nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom\n1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundes-            20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin gelten-\nrepublik Deutschland sind oder                         dem Recht verboten sind oder der Genehmigung be-\ndürfen.\n2. verpflichtet wären, einen Personalausweis zu besit-\nzen, falls sie eine Wohnung im Geltungsbereich des\nAußenwirtschaftsgesetzes hätten.                                                  Artikel 3\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nProjekte der Europäischen Weltraumorganisation han-        Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}