{"id":"bgbl1-1990-37-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":37,"date":"1990-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/37#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_37.pdf#page=32","order":9,"title":"Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz (Chem-Kostenverordnung - ChemKostV)","law_date":"1990-07-27T00:00:00Z","page":1500,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["1500                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber Kosten für Amtshandlungen\nder Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz\n(Chem-Kostenverordnung - ChemKostV)\nVom 27. Juli 1990\nAuf Grund des § 25 a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes        3. auf die Gebühr nach Nr. 2.4 die Gebühren nach Nr. 2.1\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990               bis 2.3.\n(BGBI. 1 S. 521) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1          Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit,\nS. 821) verordnet die Bundesregierung:                        daß eine Mindestgebühr von 200 Deutsche Mark für die\nAmtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren\nGebühren angerechnet werden.\n§ 1\nGebühren\n§3\n(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die\nGebührenermäßigung\nGebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden\nGebührenverzeichnis. In die Gebührensätze sind die Aus-          Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine\nlagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 8 des Verwaltungs-     Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung\nkostengesetzes einbezogen.                                    gewährt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stof-\nfes ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der\n(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren-\nAntragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungs-\nverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im\naufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht\nEinzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann\nerwarten kann.\ndie Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht\nwerden.                                                                                   §4\n§2                                                    Berlin-Klausel\nGebührenanrechnung                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAuf die Gebühren für die Bearbeitung einer Anmeldung       tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-\noder Mitteilung werden Gebühren, die der Gebühren-            gesetzes auch im Land Berlin.\nschuldner bei früheren Mitteilungen über denselben Stoff\nbereits entrichtet hat, wie folgt angerechnet:\n§5\n1. auf die Gebühr nach Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnis-\nses die Gebühren nach Nr. 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5                                 Inkrafttreten\n2. auf die Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.3 jeweils die            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nGebühr nach Nr. 2.4                                       Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1990\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990            1501\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-   Gebührentatbestand                               Gebühr\nNr.\n1           Amtshandlungen bei der Anmeldung\neines Stoffes\n1.1         Bearbeitung der Anmeldung nach                    DM  6 000,-\n§ 6 ChemG\n1.2         Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach       DM 8 000,-\n§ 9 ChemG                                         bis\nDM 12 000,-\n1.3         Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach       DM 15 000,-\n§ 9a ChemG                                        bis\nDM 25 000,-\n2           Amtshandlungen bei der Mitteilung eines\nStoffes\n2.1         Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 a            DM    750,-\nAbs. 1 ChemG\n2.2         Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 a            DM  3 250,-\nAbs. 2 ChemG\n2.3         Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 a            DM    750,-\nAbs. 5 ChemG\n2.4         Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 b            DM  4 000,-\nAbs. 1 ChemG\n2.5         Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 b            DM    750,-\nAbs. 3 ChemG\n3           Sonstige Amtshandlungen\n3.1         Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten         DM  1 000,-\nLaborpraxis nach§ 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG          bis\nDM  8000,-","1502                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBerichtigung\n..                der Siebzehnten Verordnung\nzur Anderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 19. Juli 1990\nDie Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Getreide-\nMitverantwortungsabgabenverordnung vom 2. Juli 1990\n(BGBI. 1 S. 1329) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel 3 ist die Angabe „Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe f\"\ndurch die Angabe „Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b\" zu er-\nsetzen.\nBonn, den 19. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Specks"]}