{"id":"bgbl1-1990-37-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":37,"date":"1990-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/37#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_37.pdf#page=16","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1990-07-23T00:00:00Z","page":1484,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["1484                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 23. Juli 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a, c, Nr. 7        ,,4. Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalver-\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt              ordnung vom 22. August 1969 (BGBI. 1 S. 1307,\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-           1791 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-\nnigten Fassung, Eingangsworte in Nummer 3 geändert                   nung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484) genannt\ndurch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965                   sind,\n(BGBI. 1 S. 927), Nummer 7 eingefügt durch§ 70 Abs. 1\n5. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Ver-\nNr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),\nordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom\ndes § 2 Nr. 1 Buchstaben a, b und c, Nr. 3 des Fahrperso-\n20. Dezember 1985 über die Harmonisierung\nnalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr\n19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640) und des durch Artikel 1\n(ABI. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind.\"\nNr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Februar 1976\n(BGBI. 1 S. 257) angefügten § 6 Abs. 3 sowie des § 11\nAbs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969           4. § 57b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 1336) verordnet der Bundesminister für Ver-        a) In Satz 1 erster Halbsatz entfallen die Worte ,,§ 15 a\nkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit              Abs. 8 oder\".\nund Sozialordnung:\nb) In Satz 2 erster Halbsatz werden nach den Worten\n,,oder die Werkstatt auf\" die Worte „oder neben\"\nArtikel 1                                  eingefügt.\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                c) Satz 2 zweiter Halbsatz wird bis zum Doppelpunkt\nwie folgt gefaßt:\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                      „das Schild muß plombiert sein, es sei denn, daß es\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 des             sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen\nGesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2436), wird               läßt, und folgende Angaben enthalten:\".\nwie folgt geändert:\n5. In § 69a Abs. 1 werden die Nummern 7 und 8 ge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird der Hinweis auf § 15a wie       strichen.\nfolgt gefaßt:\n•\n,,§ 15a (aufgehoben)\".                                                              Artikel 2\n2. § 15a wird aufgehoben.                                             Änderung der Fahrpersonalverordnung\nDie Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969\n3. In § 57 a Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende           (BGBI. 1 S. 1307, 1791) in der Fassung der Verordnung\ndurch einen Beistrich ersetzt, und es werden folgende   vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2344) wird wie folgt\nNummern angefügt:                                       geändert:","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                1485\n1. Folgender § 4 wird eingefügt:                                 zeitunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden\nVorschriften einzuhalten:\n,,§ 4                             1. Beträgt der durchschnittliche Halteabstand mehr als\nBestätigung über arbeitsfreie Tage                    3 km, so ist nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden\n(1) Die Fahrer, die Schaublätter nach Artikel 15               eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammen-\nAbs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates                hängenden Minuten einzulegen. Diese Unterbre-\nvom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) nicht              chung kann durch zwei Teilunterbrechuhgen von\nvorlegen können, weil sie an bestimmten Tagen keine               jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minu-\nFahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben,               ten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils min-\nfür deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,              destens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunter-\nhaben darüber den zuständigen Kontrollbeamten auf                brechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von\nVerlangen für diese Tage eine Bescheinigung des                  höchstens 4 ½ Stunden oder teils innerhalb dieser\nUnternehmers oder einen anderen geeigneten Nach-                 Zeit und teils unmittelbar danach liegen.\nweis vorzulegen. Der Unternehmer hat diesen Fahrern          2. Beträgt der durchschnittliche Halteabstand nicht\neine solche Bescheinigung unter Angabe der Gründe                 mehr als 3 km, sind als Lenkzeitunterbrechungen\nauszustellen und auszuhändigen.                                  Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese\n(2) In den Fällen, in denen eine solche Beschei-               nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeits-\nnigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die                  schicht enthalten sind (z. 8. Wendezeiten). Voraus-\narbeitsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat                 setzung hierfür ist, daß die Gesamtdauer der\nder Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde                Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel\nnachträglich eine Bescheinigung auszustellen und                 der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunter-\nvorzulegen.\"                                                     brechungen unter 1O Minuten werden bei der\nBerechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt.\nDurch Tarifvertrag kann vereinbart werden, daß\n2. In§ 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder§ 15a der              Arbeitsunterbrechungen von mindestens 8 Minuten\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\" ersetzt durch                berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich\ndie Worte „oder den Bestimmungen des § 6\".                       vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des\nFahrers erwarten läßt. Für Fahrer, die nicht in einem\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                       Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landes-\n,,§ 6                                recht zuständige Behörde entsprechende Abwei-\nchungen bewilligen.\nLenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr\n(4) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen\n(1) Fahrer                                               2 Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer geltenden\n1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen          arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften\nund deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich      auch auf die Kraftfahrzeugführer anzuwenden, die nicht\nAnhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und        in einem Arbeitsverhältnis stehen.\nnicht mehr als 3,5 t (ausgenommen Personenkraft-           (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die\nwagen)' beträgt, sowie\nVorschriften über die Lenkzeiten, die lenkzeitunter-\n2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung               brechungen und die Ruhezeiten eingehalten werden.\ndienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung\ngeeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun             (6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Kraftfahr-\nPersonen einschließlich Fahrer zu befördern und         zeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach\ndie im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu       Absatz 2 ausgenommen sind, ein persönliches Kon-\n50 km eingesetzt sind,                                  trollbuch nach dem Muster des Anhanges zum AETR\nführen. Unternehmer und Fahrer haben die entspre-\nhaben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und               chenden Anweisungen in dem Muster für die Führung\nRuhezeiten nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 Abs. 1,          des persönlichen Kontrollbuchs zu befolgen. Artikel 12\n2, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 einzu-           Abs. 1, 4 und 5 des AETR und die §§ 1 bis 3 dieser\nhalten.                                                      Verordnung gelten entsprechend. Der Bundesminister\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf                  für Post und Telekommunikation kann für seinen\nZuständigkeitsbereich Arbeitszeitnachweise zulassen,\n1. Fahrzeuge, die in § 7 genannt sind,                      die von den Kontrollbüchern nach Satz 1 abweichen.\n2. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 4 bis 13 der Verord-     Diese Arbeitszeitnachweise müssen die in den Kon-\nnung (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind,                   trollbüchern geforderten Angaben über die Lenkzeiten,\n3. nach § 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung             die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten in\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                   übersichtlicher Form enthalten.\n28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt               (7) Ein Kontrollbuch nach Absatz 6 ist entbehrlich,\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom             wenn\n23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484), anerkannte selbst-\nfahrende Arbeitsmaschinen.                              1. ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät (Fahrt-\nschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulas-\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung                sungs-Ordnung oder EG-Kontrollgerät gemäß\nmit Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG)                  Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) während der\nNr. 3820/85 haben Fahrer von Kraftomnibussen im                  gesamten Dauer der Schicht in Betrieb ist und die\nLinienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 km Lenk-           Dauer der Lenkzeit aufzeichnet und","1486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. • im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers                 Spargeschäfte verwendet werden und für diese\ngemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-               Zwecke besonders ausgestattet sind;\nnung die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn        6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsaus-\nund am Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt               übung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten\nbesonders vermerkt werden.                                    oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder\nDer Unternehmer hat in den Fällen des Satzes 1 dem                 für Wanderausstellungen verwendet werden und\nFahrer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in aus-                   für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;\nreichender Anzahl auszuhändigen. Die Bauart des                7. Fahrzeuge, die in der Nahzone zur Beförderung\nKontrollgeräts muß nach § 22 a der Straßenverkehrs-                von Material oder Ausrüstungen verwendet wer-\nZulassungs-Ordnung oder nach den Vorschriften der                  den, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes\nEuropäischen Gemeinschaften genehmigt sein. Für                    benötigt; Voraussetzung ist, daß das Führen des\nden Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts gilt § 57a              Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspre-                    darstellt;\nchend. Fahrer haben die Arbeitszeitnachweise nach\nSatz 1 für den laufenden Kalendertag und für die bei-          8. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer\nden unmittelbar vorhergehenden Kalendertage mitzu-                 Fläche von nicht mehr als 2 300 km 2 verkehren,\nführen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur                welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets\nPrüfung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Tage sind die               weder durch eine Brücke noch durch eine Furt,\nArbeitszeitnachweise vom Unternehmer ein Jahr lang                 noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen\naufzubewahren und auf Verlangen zur Prüfung vorzu-                 benutzt werden können, verbunden sind;\nlegen.                                                         9. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und\nelektrisch betrieben werden, sofern diese Fahr-\n(8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkun-\nzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mit-\ngen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben\ngliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den\nunberührt.\nFahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren\n(9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeug-             höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich\nführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der             der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen\nLage ist, es sicher zu führen.\"                                    nicht übersteigt, gleichgestellt sind;\n10. Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern\nund Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 1O der\n4. Folgende §§ 7 und 8 werden eingefügt:\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\n,,§ 7                                  vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt\nAusnahmen von EG-Verordnungen                          geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n31. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 80)) sowie\n(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. 1.1 Buch-\nNr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG)              stabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4\nNr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrper-                 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, §§ 17,\nsonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der                  18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt\nAnwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und                   werden;\n3821/85 ausgenommen:\n11. Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich\n1. Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche                   land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.\nDienstleistungen verwendet werden, die nicht\n(2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG)\nim Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe\nNr. 3820/85 wird für Beförderungen in der Nahzone das\nstehen;\nMindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufs-\n2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-,         ausbildung auf das vollendete 16. Lebensjahr herab-\nForstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur          gesetzt.\nGüterbeförderung in der Nahzone (§ 2 Abs. 2                                        §8\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung\nOrdnungswidrigkeiten\nder Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1\nS. 256), zuletzt geändert durch das Gesetz vom            Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441)) verwendet         Fahrpersonalgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nwerden;                                                fahrlässig\n3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen            1. als Fahrer\nAbfällen oder von nicht für den menschlichen Ver-\nzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden;              a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung\ndes Unternehmers oder einen anderen geeigne-\n4. Fajlrzeuge, die in der Nahzone für die Beförderung               ten Nachweis nicht oder eine unrichtige Beschei-\nlebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrie-             nigung vorlegt,\nben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern             b) entgegen§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6\nund umgekehrt oder von den Märkten zu den loka-                 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 2\nlen Schlachthäusern verwendet werden;                           oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 der Verord-\n5. Fahrzeuge, die in der Nahzone als Verkaufswagen                  nung (EWG) Nr. 3820/85 oder entgegen § 6\nauf örtlichen Märkten oder für den ambulanten                   Abs. 3 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbre-\nVerkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder                 chungen oder die Ruhezeiten nicht einhält,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                1487\nc) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 das persönliche              Fahrschule nach Ablauf des Jahres, in welchem der\nKontrollbuch nicht führt, entgegen § 6 Abs. 6          Unterricht abgeschlossen worden ist, zwei Jahre lang\nSatz 2 in Verbindung mit den Nummern 11 bis            aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde oder den\n14, 16, 17, 18 Satz 1 oder Nummern 19 bis 27           von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlan-\nder Anweisungen für die Führung des persönli-           gen zur Prüfung vorzulegen.\"\nchen Kontrollbuches im Anhang zum AETR die\nvorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Eintra-       2. § 12 a wird wie folgt gefaßt:\ngungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig\nvornimmt oder entgegen § 6 Abs. 6 Satz 3 in                                    ,,§ 12a\nVerbindung mit Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des                             Ordnungswidrigkeiten\nAETR das Kontrollbuch nicht mit sich führt oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-\nnicht vorweist oder\nkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nd) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 5 Arbeitszeitnachweise\nnicht mitführt oder nicht vorlegt                       1. als Halter oder verantwortlicher Führer eines Fahr-\nzeuges im Straßenverkehr\noder\na) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung\n2. als Unternehmer                                                    mit § 10, Fahrzeuge der Klasse 2 oder 3 ver-\na) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 2 eine                wendet, die keine Doppelbedienungseinrichtung\nBescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt               enthalten oder für deren Doppelbedienungs-\noder nicht aushändigt oder nicht vorlegt,                     einrichtung keine Betriebserlaubnis nach § 22\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt\nb) entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1\nworden ist,\nund Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4\noder Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1         b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 ein Schild nach § 5\nder Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder in                      Abs. 3 Satz 1 oder 2 bei einer anderen als einer\nVerbindung mit Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß die              Ausbildungsfahrt verwendet,\nLenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder               c) entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 4 Einrichtungen, die zu\ndie Ruhezeiten eingehalten werden,                            Verwechslungen mit den Schildern nach § 5\nc) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit                  Abs. 3 Satz 1 oder 2 Anlaß geben oder deren\nden Nummern 2, 4 bis 6 der Anweisungen für die                Wirkung beeinträchtigen können, an einem\nFührung des persönlichen Kontrollbuches im                    Kraftfahrzeug oder Anhänger anbringt\nAnhang zum AETR das persönliche Kontrollbuch               oder\nnicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder prüft,\nnicht die Anweisungen für die Führung des              2. als Inhaber einer Fahrschule entgegen § 5 Abs. 2\nBuches gibt, den Wochenbericht nicht prüft oder            Satz 6 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht\nnicht unterzeichnet oder das persönliche Kon-              vorlegt.\"\ntrollbuch nicht oder nicht rechtzeitig einzieht,\nd) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit\nArtikel 4\nArtikel 12 Abs. 4 oder 5 des AETR ein Verzeich-\nnis über die verwendeten persönlichen Kontroll-        Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\nbücher nicht führt oder diese oder das Verzeich-\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976\nnis nicht aufbewahrt oder der Kontrollbehörde\n(BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nnicht aushändigt oder\nVerordnung vom 24. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1658), wird\ne) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 Schaublätter nicht       wie folgt geändert:\naushändigt oder entgegen § 6 Abs. 7 Satz 6\nArbeitszeitnachweise nicht aufbewahrt oder          1. § 5 wird wie folgt geändert:\nnicht vorlegt.\"\na) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrleh-\nrergesetz\" die Worte „vom 16. September 1969\n(BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3\nArtikel 3\nder Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1\nÄnderung                                    S. 1484)\" eingefügt.\nder Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\n„Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der\nvom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geän-\nKlasse 2 ist das nach § 5 Abs. 2 Satz 5 der Durch-\ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember\nführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorge-\n1986 (BGBI. 1987 1 S. 80), wird wie folgt geändert:\nschriebene Kontrollgerät zu benutzen; für jeden Tag\nder praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein\n1. Dem § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                     neues Schaublatt zu verwenden.\"\n,,Die Fahrzeuge der Klasse 2 müssen mit einem Kon-\ntrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85           2. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\ndes Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontroll-\ngerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) aus-          a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das\ngestattet sein. Die Schaublätter sind vom Inhaber der              Wort „oder\" ersetzt;","1488                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) es wird folgender Buchstabe angefügt:                vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090), des § 9 des\n,,g) entgegen§ 5 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz das   Fahrpersonalgesetzes und des§ 39 des Fahrlehrergeset-\nzes auch im Land Berlin.\nvorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen\nläßt.\"\nArtikel 5                                                   Artikel 6\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}