{"id":"bgbl1-1990-37-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":37,"date":"1990-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/37#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_37.pdf#page=8","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung","law_date":"1990-07-16T00:00:00Z","page":1476,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["1476                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Tarife\nin der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nVom 16. Juli 1990\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungs-         b) die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965                  kreisfreien Städte mit über 300 000 Einwohnern in\n(BGBI. 1 S. 213) wird verordnet:                                       den übrigen Ländern.\nDie unter den Buchstaben a und b genannten Regio-\nnen sind jeweils zu einer Gefahrengruppe zusammen-\nArtikel 1                               zufassen. Die beiden Gefahrengruppen sind in der\nTarifgruppe R in jeweils 5 Regionalklassen, in der\nDie Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-\nTarifgruppe B in jeweils 3 Regionalklassen zu unter-\nHaftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1\nteilen, denen die einzelnen Regionen entsprechend\nS. 1437), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung\nihrem durchschnittlichen Schadenbedarf in den letzten\nzur Änderung der Verordnung über die Tarife in der Kraft-\n5 Jahren, gewichtet mit dem Gesamtbestand der\nfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 3. November 1989\nGefahrengruppe, zuzuordnen sind. In der Tarifgruppe\n(BGBI. 1 S. 1946), wird wie folgt geändert:\nR haben die beiden mittleren Regionalklassen, deren\nungewichtete Klassenmitte der mittlere Schadenbe-\n1. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:                darfsindex von 100 % ist, eine Klassenbreite von 97,5\n,,(3 a) Anträge auf Verlängerung oder Änderung gel-           bis unter 102,5; die daran anschließenden Regional-\ntender Unternehmenstarife sind auch dann als Anträge            klassen haben eine Klassenbreite von 92,5 bis unter\nim Sinne der Absätze 2 und 3 zulässig, wenn einzelne            97,5 und von 102,5 bis unter 107,5. In der Tarifgrup-\nRegionen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt III in eine            pe B haben die beiden mittleren Regionalklassen eine\nandere Regionalklasse eingestuft werden. Ändern sich            Klassenbreite von 97 ,5 bis unter 102,5. Bei der Ermitt-\ndie Beiträge der anderen Regionen bei einer Umstu-              lung des durchschnittlichen Schadenbedarfs für die\nfung einzelner Regionen nach Satz 1, so wird eine               unter Buchstabe a genannten Regionen bleiben Scha-\nAnpassung der Beiträge erst bei Anträgen auf Geneh-             denaufwendungen        unberücksichtigt,    soweit    sie\nmigung neu berechneter Unternehmenstarife berück-               150 000,- Deutsche Mark je Schadenfall überschrei-\nsichtigt.\"                                                      ten, für die unter Buchstabe b genannten Regionen\nbleiben     Schadenaufwendungen         unberücksichtigt,\n2. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               soweit sie 100 000,- Deutsche Mark je Schadenfall\nüberschreiten.\n„ Die Bildung und die Zuordnung der Regionen im Sinne\nWeicht der durchschnittliche Schadenbedarf einer\nder Anlage 1 Abschnitt III erfolgen zum 1. Januar eines        Region in den letzten 5 Jahren vom durchschnittlichen\njeden Jahres nach der am 30. Juni vorhandenen Stati-           Schadenbedarf der Regionalklasse in der Tarifgrup-\nstik entsprechend ihrem durchschnittlichen Schaden-            pe R um mehr als 5 Prozentpunkte und in der Tarif-\nbedarf in den letzten 5 Jahren. § 17 Abs. 3a Satz 2\ngruppe B um mehr als.J3 Prozentpunkte ab, so hat die\nbleibt unberührt.\"                                             Genehmigungsbehörde einen Zu- oder Abschlag für\ndiese Region in der Tarifgruppe R in Höhe von 4\n3. § 35 wird wie folgt geändert:                                   Prozent und in der Tarifgruppe B in Höhe von 6 Prozent\nder für diese Regionalklasse ermittelten Beiträge zuzu-\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nlassen.\"\n,,(4) Wird für die ab 1. Januar 1991 geltenden\nUnternehmenstarife ein Antrag nach § 17 Abs. 2         5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\noder 3 gestellt, so sind diese Anträge auch dann\nzulässig, wenn die Unternehmenstarife auf die in           a) In der Überschrift werden die Worte „in der Kraft-\nAnlage 1 Abschnitt III dieser Verordnung festge-               fahrzeug-Haftpflichtversicherung\" gestrichen.\nsetzte Gliederung umgestellt werden.\"                     b) Die Worte „gebuchten Beitragseinnahmen in der\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\" werden durch\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                        die Worte \"gebuchten Brutto-Beiträge\" ersetzt.\nc) In Abschnitt A I werden die Worte „in der Kraftfahr-\n4. Anlage 1 Abschnitt III wird wie folgt gefaßt:                        zeug-Haftpflichtversicherung\" gestrichen.\n„Soweit der Unternehmenstarif für Personenkraftwagen           d) Abschnitt A II Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nnach dem Wohnort des Versicherungsnehmers geglie-                   „Die in der Spalte 17c und in den folgenden Spalten\ndert wird (§ 6 Abs. 2), sind die Versicherungsverträge in           des Berechnungsbogens beantragten Beiträge\nden Tarifgruppen R und B nach Regionen jeweils                      beziehen sich auf die gesetzlichen Mindestversiche-\nzusammenzufassen. Regionen bilden:                                  rungssummen (§ 7 Abs. 1). \"\na) die Länder Saarland und Schleswig-Holstein sowie            e) In Abschnitt B I Nr. 6 werden die Worte „in der\ndie Regierungsbezirke in den Ländern Baden-Würt-              Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\" gestrichen.\ntemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nord-            f) In Abschnitt B IX werden die Worte „Kraftfahrzeug-\nrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit Ausnahme               Haftpflichtversicherung\" durch „Versicherung\" er-\nder kreisfreien Städte mit über 300 000 Einwohnern,            setzt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                             1477\n6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt A wird wie folgt gefaßt:\nRechen-\nA) Erträge/Aufwendungen                  1\n)                  Zeile         Beträge in DM 2 ) ..\nzeichen\n1. Brutto-Erträge\n1.  gebuchte Brutto-Beiträge\n(einschließlich der Nebenleistungen der\nVersicherungsnehmer-VN)                                                        101\n2.  Veränderungen der Brutto-Beitragsüberträge (BBÜ)\na) BBÜ am Anfang des Geschäftsjahres (GJ).                                     102      +\nb) BBÜ am Ende des GJ                                                          103      J.\n3.  verdiente Brutto-Beiträge                                                      104\n4.  Erträge aus der Verminderung der versicherungs-\ntechnischen Brutto-Rückstellungen, soweit sie nicht\nzu den BBÜ und der Schwankungsrückstellung\ngehören 3 )                                                                    105      +\n5.  technischer Zinsertrag 4 )                                                     106      +\n6.  sonstige versicherungstechnische Brutto-Erträge 5 )                            107      +\n7.  versicherungstechnische Brutto-Erträge                                         108\n8.  Zusammensetzung der Beträge aus Zeile 101\n8.1 Beträge für das deutsche Geschäft\n(ohne Fahrzeugflotten und NATO)                                                109\n8.2 Beiträge für die Versicherung der in § 12 Abs. 2 Satz 2\ngenannten Kraftfahrzeuge (Fahrzeugflotten) .                                   110      +\n8.3 Beträge für die Versicherung nach § 30 Abs. 2\n(NATO)                                                                         111      +\n8.4 Summe wie Zeile 101                                                            112\nII. Brutto-Aufwendungen\n1. gezahlt für Versicherungsfälle (VF) des GJ für:\na) bekannte VF (außer Renten-VF)                                               120\nb) Renten-VF.                                                                  121      +\nc) Regulierung                                                                 122      +\nd) Summe 111                                                                   123\n2.  zurückgestellt für VF des GJ für:\na) bekannte VF und Spätschäden\n(außer Renten-VF)                                                          124\nb) Renten-VF.                                                                  125      +\nc) Regulierung                                                                 126      +\nd) Summe 112                                                                   127\n3.  Brutto-Aufwendungen für VF des GJ\n(Zeilen 123 und 127)                                                           128\n4.  im GJ gezahlt für VF der Vorjahre (VJ) 6 ) für\na) bekannte VF und Spätschäden (außer Renten-VF)\neinschließlich des im GJ von Zeile 138 nach\nZeile 139 überführten Betrages von\n................................................................... DM 29) 130\nb) Renten-VF.                                                                   131     +\nc) Regulierung                                                                 132      +\nd) Summe II 4                                                                  133","1478                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nRechen-\nA) Erträge/Aufwendungen                  1)                   Zeile         Beträge in DM 2)\nzeichen\n5.  am Ende des GJ zurückgestellt für VF der VJ 6 ) für:\na) bekannte VF und Spätschäden\n(außer Renten-VF)                                                           134\nb) Renten-VF                                                                    135      +\nc) Regulierung                                                                  136      +\nd) Summe II 5                                                                   137\n6. am Ende des VJ 6 ) zurückgestellt für noch nicht\nabgewickelte VF für:\na) bekannte VF und Spätschäden\n(außer Renten-VF) 29)                                                       138\nb) Renten-VF (davon im GJ von Zeile 138 nach\nZeile 139 überführt:\n....................................................................... DM) 139      +\nc) Regulierung                                                                  140      +\nd) Summe 116                                                                    141\n7. Ergebnis aus der Abwicklung der vorjährigen Brutto-\nRückstellung für noch nicht abgewickelte VF 6 ) für:\na) bekannte VF und Spätschäden (außer Renten-VF)\n(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 138 '/. 130 '/. 134)                          142      '/.\n(2) Abwicklungsaufwand\n(Zeilen 130 + 134 '/. 138)                                            143      +\nb) Renten-VF\n(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 139 '/. 131 '/. 135)                          144      '/.\n(2) Abwicklungsaufwand\n(Zeilen 131 + 135 '/. 139).                                           145      +\nc) Regulierung\n(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 140 /. 132 /. 136)                            146      '/.\n(2) Abwicklungsaufwand\n(Zeilen 132 + 136 /. 140)                                             147      +\nd) insgesamt\n(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 141 /. 133 '/. 137)                           148      '/.\n(2) Abwicklungsaufwand\n(Zeilen 133 + 137 '/. 141).                                           149      +\n8. Ergebnis aus der Abwicklung des im VJ zur\nVerteilung an die VN vorgesehenen Betrages:\na) Zahlungen im GJ                                                              150\nb) Restverbindlichkeiten gegenüber VN .                                         151      +\nc) Zwischensumme                                                                152\nd) für die Beitragsermäßigung waren am Ende des\nVJ vorgesehen (Zeilen 218 '/. 223 aus der\nAbrechnung des VJ)                                                          153      '/.\ne) Mehraufwand (Zeilen 152 '/. 153) oder                                        154      +\nf) Minderaufwand (Zeilen 153 1/. 152) .                                        155      '/.\n9. Aufwendungen aus der Erhöhung der versicherungs-\ntechnischen Brutto-Rückstellungen, soweit sie nicht\nzu den BBÜ und der Schwankungsrückstellung\ngehören 3 )                                                                     156","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                            1479\nRechen-                Beträge in DM 2 )\nA) Erträge/Aufwendungen   1)               Zeile\nzeichen\n10. Brutto-Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb\n(Verwaltungskosten)\na) tatsächliche Verwaltungskosten\n(1) Provisionen 7 )                                    160               .............................................\n(2) sonstige Aufwendungen 8 )                          161      +        ·················--···························\n(3) gesamte tatsächlichen Verwaltungskosten .          162      =        ·············································\nb) kalkulierte Verwaltungskosten des deutschen\nGeschäfts (ohne Fahrzeugflotten)\n(1) feste Kosten in DM\nlt. Anlage 3 B III 3 Spalte 1 .                   163               ·············································\n(2) Jahreseinheiten des abzurechnenden\nKalenderjahres                                    164                ...................................... Stck\n(3) feste Kosten (Zeilen 163 x 164)                    165      +        ·············································\n(4) bewegliche Kostensätze\nlt. Anlage 3 B 111 3 Spalte 2 .                   166               ·········································%\n(5) bewegliche Kosten\n(Zeile 166: 100 x Zeile 109)                      167      +        ·············································\n(6) kalkulierte Verwaltungskosten des deutschen\nGeschäfts (Zeilen 165 + 167)                       168      =        ·············································\nc) kalkulierte Verwaltungskosten der Fahrzeugflotten\n(1) feste Kosten in DM\nlt. Anlage 3 B III 4 Spalte 1 .                    169               ·············································\n(2) Jahreseinheiten des abzurechnenden\nKalenderjahres                                    170                .................................... Stck\n(3) feste Kosten (Zeilen 169 x 170)                    171      +        ·············································\n(4) bewegliche Kostensätze\nlt. Anlage 3 B III 4 Spalte 2 .                   172               ·········································%\n(5) bewegliche Kosten\n(Zeile 172: 100 x Zeile 110).                      173      +        ·············································\n(6) kalkulierte Verwaltungskosten der\nFahrzeugflotten (Zeilen 171 + 173)                174      =        ·············································\nd) kalkulierte Verwaltungskosten für die Versicherung\nnach § 30 Abs. 2 (NATO) .                                                ......................................... %\n(1) Kostensätze\nlt. Anlage 3 B III 3 Spalte 8.                     175               ·············································\n(2) kalkulierte Verwaltungskosten\n(Zeile 175: 100 x Zeile 111)                      176               ·············································\ne) kalkulierte Verwaltungskosten insgesamt\n(Zeilen 168 + 174 + 176).                              177      =        ················\"\"\"\"\"\"\"\"\"''\"\"\"\"''\"\"\"\"\"\"''''''\nf) Regulierungsprovisionen\ngern. § 23 Abs. 2 Satz 3 9 )                           178      +        ·············································\ng) zu berücksichtigende kalkulierte Verwaltungs-\nkosten insgesamt                                       179      =        ·············································\nh) anrechnungsfähige Verwaltungskosten\n(1) Beträge aus Zeile 162, jedoch nicht mehr als\ndie aus Zeile 179                                 180               ·············································\n(2) Überschreitungen auf Antrag\ngern. § 23 Abs. 2 Satz 4                          181      +        ·············································\n(3) anrechnungsfähige Verwaltungskosten                182      =        ·············································","1480                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nRechen-            Beträge in DM 2 )\nA) Erträge/Aufwendungen    1)               Zeile   zeichen\n11.   sonstige versicherungstechnische\nBrutto-Aufwendungen:\na) Aufwendungen für Schadenverhütung und\n-bekämpfung                                           183            ·············································\nb) Aufwendungen für die Vereine Solidarhilfe und\nVerkehrsopferhilfe .                                  184       +    ·············································\nc) übrige Aufwendungen .                                   185       +    ·············································\nd) Summe II 11                                            186       =    ·············································\n12.  versicherungstechnische Brutto-Aufwendungen\n(Zeilen 128 I. 148 + 149 + 154 + 156 + 182 + 186)         190            ·············································\nb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\naa) ,,Vj.\" wird durch „VJ\" ersetzt.\nbb) ,,Gj.\" wird durch „GJ\" ersetzt.\ncc) In Nummer 5 Buchstabe a und b wird die Zahl „110\" durch „108\" ersetzt.\nc) Abschnitt D wird wie folgt geändert:\naa) ,,Vj.\" wird durch „VJ\" ersetzt.\nbb) ,,Gj.\" wird durch „GJ\" ersetzt.\ncc) In Nummer 1 2 wird das Wort „Rückstellung\" durch „Brutto-Rückstellung\" ersetzt.\ndd) In Nummer II 1 wird die Zahl „517\" durch „515\" ersetzt.\nd) Abschnitt E wird wie folgt gefaßt:\nE) Ermittlung der Rein-Zinserträge                    Rechen-                    Betrag\nfür das gesamte Versicherungsgeschäft             Zeile                           DM/% 2 )\nzeichen\n1. 1.    Kapitalanlagen 25 )\ngemäß Formblatt I Aktiva IV Nr. 1 bis 10                   501            ·············································\nabzüglich:\n2.  Verbindlichkeiten aus Hypotheken-, Grund- und\nRentenschulden gemäß Formblatt I Passiva IX Nr. 2         502       1/.  ·············································\n3.  Depotverbindlichkeiten gemäß Formblatt I Passiva V.        503       1/.  ·············································\n4.   Rein-Kapitalanlagen                                       504       =    ·············································\nII.       Erträge aus Kapitalanlagen\ngemäß Formblatt III Nr. 12 a) bis d)                       505            ·············································\nIII.     Anrechenbare Aufwendungen\n1.   Aufwendungen für Kapitalanlagen\ngemäß Formblatt III Nr. 14 a) 26), b) und e)               506            ·············································\n2.   Aufwendungen für Altersversorgung und Unter-\nstützung gemäß Formblatt III Nr. 15                        507       +    .............................................\n3.   Sonstige Abschreibungen\ngemäß Formblatt III Nr. 16 a), sofern es sich um\n~bschreibungen auf gegen Entgelt erworbene\nEDV-Software handelt, und Formblatt III Nr. 16 b).        508       +    ·············································\n4.   Depotzinsen 27 )                                          509       +    ·············································\n5.   Schuldzinsen für Hypotheken auf dem eigenen\nGrundbesitz aus Formblatt III Nr. 17                      510       +    .............................................\n6.   Vermögenssteuer, Gewerbekapitalsteuer u. a.\nertragsunabhängige Steuern aus Formblatt III Nr. 23       511       +    ·············································","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                                 1481\nE) Ermittlung der Rein-Zinserträge                         Rechen-                         Betrag\nZeile\nfür das gesamte Versicherungsgeschäft                          zeichen                       DM/% 2 )\n7. Aufwendungen, die das Unternehmen als Ganzes\nbetreffen aus Formblatt III Nr. 18 a) und b) 28 ) •         512           +         ···································#·········\n8. Aufwendungen -          absolut                               513           =         ·············································\nIV. 1. Rein-Zinserträge\n(Zeilen 505 \"/. 513)                                        514                     .............................................\n2. Rein-Zinsertragssatz\n(Zeile 514 in v. H. von Zeile 504).                         515                     ·········································%\ne) Abschnitt     F wird wie folgt geändert:                           3. Die Erträge aus der Verminderung bzw. die Aufwen-\ndungen aus der Erhöhung der versicherungstech-\naa) ,,Vj.\" wird durch „VJ\" ersetzt.\nnischen Rückstellung für drohende Verluste sind\nbb) ,,Gj.\" wird durch „GJ\" ersetzt.                                   jeweils unberücksichtigt zu lassen.\ncc) Das Wort „Rückstellung\" wird durch „Brutto-                   4. Hier sind für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nRückstellung\" ersetzt.                                          rung nur die Zinsen auf die Renten-Deckungsrück-\nstellung gemäß Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 3 VUBR\ndd) Das Wort „Beiträge\" wird durch „Brutto-Bei-                       bzw. der entsprechenden Vorschriften der Landes-\nträge\" ersetzt.                                                 aufsichtsbehörden zu erfassen. Die Zinsen auf die\nÜberschußrückstellung (Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 4\nee) ,,Zeile 106\" wird durch „Zeile 104\" ersetzt.                      und 5 VUBR bzw. die entsprechenden Vorschriften\nff)   ,,Zeile 103\" wird durch „Zeile 101\" ersetzt.                    der Landesaufsichtsbehörden), auf die noch nicht\nabgehobenen, zur Ausschüttung vorgesehenen\nf) Die Erläuterungen zu Anlage 4 werden wie folgt                          Beträge sowie auf die verjährten Ausschüttungs-\ngefaßt:                                                                 beträge (Nummer 113 Abs. 2 Ziffer 5 VUBR bzw. die\n,, 1. Es ist grundsätzlich von den Zahlen der dem Bun-                entsprechenden Vorschriften der Landesaufsichts-\ndesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)                 behörden) sind in Zeile 216 auszuweisen.\nbzw. den Landesaufsichtsbehörden für die selbst            5.    Die nicht abgehobenen verjährten Beträge aus der\nabgeschlossene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-                Beitragsermäßigung, die der Überschußrückstellung\nrung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) der Verordnung                erneut zuzuführen sind, sind nicht hier, sondern in\nüber die Rechnungslegung von Versicherungsunter-                 Zeile 215 zu erfassen.\nnehmen gegenüber dem BAV vorzulegenden\n6.    Hier sind jeweils nur die nach dem 21 ./25. Juni 1948\nGewinn- und Verlustrechnungen nach dem Form-\neingetretenen Versicherungsfälle zu berücksich-\nblatt 300 bzw. den entsprechenden Vorschriften der\ntigen.\nLandesaufsichtsbehörden auszugehen. Der Inhalt\nder einzelnen Posten bestimmt sich nach den vom            7.    Die Provisionen und sonstigen Bezüge der Ver-\nBAV erlassenen Bilanzierungs-Richtlinien für Versi-              sicherungsvertreter im Sinne von § 92 HGB sind den\ncherungsurternehmen (VUBR) vom 30. Dezember                      einzelnen Versicherungsarten der Kraftfahrzeug-\n1987 bzw. den entsprechenden Vorschriften der                    versicherung direkt zuzuordnen.\nLandesaufsichtsbehörden.                                   8. Die sonstigen Brutto-Aufwendungen für den Ver-\nDer in der Überschußabrechnung verwendete                        sicherungsbetrieb (Verwaltungskosten) sind den\nBegriff „Beitragsermäßigung\" ist inhaltlich gleich-               einzelnen Versicherungsarten der Kraftfahrzeug-\nbedeutend mit dem nach den Rechnungslegungs-                     versicherung unter Beachtung des Kostenverur-\nvorschritten zu verwendenden Begriff „Beitragsrück-               sachungsprinzips zuzuordnen. Zu den vorgenann-\ne~_stattung\". lnhaltsgleich sind außerdem die Begriffe           ten Aufwendungen gehören auch die Ausgleichs-\n„Uberschußrückstellung\" und „Rückstellung für die                 zahlungen nach § 89 b HGB.\nBeitragsrückerstattung\" und „Rückstellung für die            9. Die gezahlten Regulierungsprovisionen gemäß§ 31\nerfolgsabhängige Beitragsrückerstattung\". Beitrags-              Abs. 2 können, soweit sie buchmäßig gesondert\nmäßige Abweichungen gegenüber der handels-                       festgehalten worden sind, hier zugesetzt werden,\nrechtlichen Gewinn- und Verlustrechung gemäß                     sofern sie bei der Berechnung des Unternehmens-\nFormblatt 300 sind auf einem Beiblatt anzugeben                  tarifs in anderer Weise berücksichtigt worden sind\nund zu erläutern (§ 23 Abs. 2).                                   (§ 12 Abs. 1 Satz 2).\nFür die gesonderte Übersicht gemäß § 23 Abs. 4 ist          10. In vom Hundert der verdienten Brutto-Beiträge lt.\ndas von der Genehmigungsbehörde veröffentlichte                   Zeile 104.\nFormblatt zu verwenden.                                    11. Rein-Zinserträge sind nur einzusetzen, wenn ein\nAbweichungen der Brutto-Aufwendungen für Ver-                     Fehlbetrag des Vorjahres vorhanden ist, und zwar\nsicherungsfälle des Geschäftsjahres von den Auf-                  nur bis zur Höhe dieses Betrages.\nwendungen für Versicherungsfälle in der Übersicht          12. Auf den Fehlbetragsvortrag bzw. den nach Ver-\ngemäß § 9 sind betragsmäßig anzugeben und zu                     rechnung mit den Rein-Zinserträgen verbleibenden\nerläutern.                                                       Vortrag kann mit Zustimmung der Genehmigungs-\nbehörde ganz oder teilweise verzichtet werden.\n2. Die in der Abrechnung angesetzten Beträge sind auf\nvolle Deutsche Mark auf- oder abzurunden, die ein-         13. Der Vortrag eines Fehlbetrages aus Vorjahren ist\nzusetzenden Prozentsätze sind auf eine Dezimal-                  nur insoweit zulässig, als er nicht durch die Rein-\nstelle nach dem Komma zu berechnen.                              Zinserträge ausgeglichen wird.","1482                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n14. Rein-Zinserträge sind nur einzusetzen, wenn ein                    ausstehenden Einlagen auf das Grundkapital von\nFehlbetrag des Geschäftsjahres vorhanden ist, und                 einem fiktiven Steuersatz von 40 % auszugehen ist.\nzwar nur bis zur Höhe dieses Betrages und auch nur                Sofern die tatsächliche Eigenkapitalverstärkung im\ninsoweit, als die Rein-Zinserträge nicht zum Aus-                 Folgejahr nicht mit der übereinstimmt, von der der\ngleich eines Fehlbetrages des Vorjahres benötigt                  Vorstand des Versicherungsunternehmens zum\nworden sind.                                                      Zeitpunkt der Abgabe der Überschußabrechnung an\n15. Es handelt sich hierbei um Rückstellungsbeträge,                   das Bundesaufsichtsamt ausgegangen ist, ist ein\ndie                                                               entsprechender Korrekturposten im folgenden\nKalenderjahr zu berücksichtigen.\na) insgesamt niedriger als 3 v. H. der verdienten\nBeiträge sind (§ 24 Abs. 4),                              24. Die Berechnung ist auf einem Beiblatt darzustellen.\nb) sich bei der Beitragsermäßigung aus der Abrun-             25. Sofern bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsan-\ndung auf volle DM-Beträge ergeben haben (§ 26                 stalten, die gleichzeitig das Lebensversicherungsge-\nAbs. 5 Satz 1),                                               schäft betreiben, die Kapitalanlagen für die Scha-\nden- und Unfallversicherung nicht getrennt erfaßt\nc) sich aus Beitragsermäßigungsbeträgen, die ge-                  werden, ist der auf die Schaden- und Unfallversiche-\nringer als 1O DM sind (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und 3),             rung entfallende Anteil der Kapitalanlagen hilfsweise\nergeben.                                                      nach dem sich aus dem handelsrechtlichen Jahres-\n16. Hier sind auszuweisen die am Ende des Geschäfts-                   abschluß ergebenden Verhältnis der auf die Lebens-\njahres ausgewiesenen                                              und Schaden- und Unfallversicherung entfallenden\nKapitalerträge zu ermitteln.\na) Restverbindlichkeiten aus der Beitragsermäßi-\ngung des ersten Vorjahres (siehe Zeile 151) und           26. Ohne die hierin enthaltenen Sonderabschreibungen\nauf Kapitalanlagen aufgrund des§ 6b EStG.\nb) Restverbindlichkeiten aus der Beitragsermäßi-\ngung des zweiten Vorjahres.                               27. Die in Abzug gebrachten Depotzinsen sind auf\neinem Beiblatt zu erläutern.\nVerjährte Verbindlichkeiten sind in Zelle 215 auszu-\nweisen.                                                       28. Die Aufwendungen, die das Unternehmen als Gan-\nzes betreffen, ergeben sich aus Nummern II 18.2\n17. Technische Zinsen auf die am Ende des Abrech-                       Abs. 1 Ziffer 3 und 18.1 Abs. 1 VUBR. Bei den\nnungsjahres vorhandenen Beträge gemäß Num-                        inländischen Niederlassungen ausländischer Ver-\nmer II 3 Abs. 2 Ziffern 4 und 5 VUBR bzw. den ent-                sicherungsunternehmen gehört hierzu auch der\nsprechenden Vorschriften der Landesaufsichtsbe-                   Zentralverwaltungsaufwand, soweit er unter den\nhörden in Höhe von 3,5 Prozent (vgl. Erl. 4).                     sonstigen Aufwendungen im allgemeinen Teil der\n17a) Die Ausschüttungsstaffel der Anlage 4 Abschnitt C                  Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird.\nkann für langjährig schadenfreie Verträge um wei-             29. Beträge, die im laufe des Geschäftsjahres aus der\ntere Klassen ergänzt werden, wenn alle Verträge,                  am Ende des Vorjahres gebildeten Brutto-Rückstel-\ndie in der unveränderten Ausschüttungstabelle der                 lung für bekannte VF und Spätschäden (außer Ren-\nKlasse mit der höchsten Schadenfreiheit zuzuord-                  ten-VF) (Zeile 138) in die Renten-Deckungsrückstel-\nnen sind, an der Ausschüttung teilnehmen.                         lung (Zeile 139) überführt werden, sind bei der Zah-\n18. Laut Überschußabrechnung des GJ Zeile 104.                          lung für bekannte VF und Spätschäden (außer Ren-\nten-VF) für Vorjahre (Zeile 130) auszuweisen (vgl.\n19. Sofern die verdienten Netto-Beiträge bzw. die Netto-\nauch Anmerkung 11 zur Nachweisung 240). Diese\nRückstellungen für das tarifgebundene Geschäft\nBeträge verbleiben dennoch in der am Ende des\nnicht erfaßt werden, ist hilfsweise von den sich aus\nVorjahres gebildeten Rückstellung für bekannte VF\ndem handelsrechtlichen Jahresabschluß ergeben-\nund Spätschäden (außer Renten-VF) (Zeile 138),\nden Relationen der verdienten Netto-Beiträge zu\nweil nur so das Abwicklungsergebnis zutreffend\nden verdienten Brutto-Beiträgen bzw. der Netto-\nermittelt werden kann.\"\nRückstellungen zu den Brutto-Rückstellungen aus-\nzugehen.\n20. Laut Überschußabrechnung des GJ Zeilen 138 und\n140.\nArtikel 2\n21. Laut Überschußabrechnung des GJ Zeilen 134 und\n136.                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n22. Ein handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag ist in der      tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes\nTextspalte nachrichtlich in tatsächlicher Höhe anzu-   zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversiche-\ngeben. In Spalte 1 ist dann aus Gründen EDV-           rung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBI. 1\nmäßiger Bearbeitung ein Betrag in Höhe der verblei-    S. 213) auch im Land Berlin.\nbenden Rein-Zinserträge (Zeilen 414 ./. 415 ./. 416)\neinzusetzen. In der Zeile 420 muß folglich eine Null\nerscheinen.\nArtikel 3\n23. Der im Falle des § 25 Abs. 4 Nr. 1 vom Versiche-\nrungsunternehmen für die Eigenkapitalbildung              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbeanspruchte Betrag ist auf einem Beiblatt formlos\nKraft.\n• zu erläutern. Hierbei ist die Art und Höhe der im\nFolgejahr vorgesehenen Eigenkapitalstärkung anzu-\ngeben, wobei bei den Einstellungen aus dem Jah-\nresüberschuß in Gewinnrücklagen von einem fik-           Bonn, den 16. Juli 1990\ntiven Steuersatz bei Aktiengesellschaften von 60 %\nund bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit\nund öffentlich-rechtlichen Anstalten von 54 % sowie           Der Bundesminister für Wirtschaft\nbei den Erhöhungen des Grundkapitals (nur der                                  In Vertretung\neingezahlte Betrag) und bei einer Verminderung der                               Schlecht","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                              1483\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung\nVom 23. Juli 1990\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabever-        2. Dem § 15 b wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), § 1            ,,(5) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht\nAbs. 3 geändert durch das Gesetz vom 8. März 1990                 mehr gestellt werden; Absatz 4 bleibt unberührt.\"\n(BGBI. 1 S. 434), verordnet der Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 2\nArtikel 1                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Milchaufgabever-\nDie Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung        gütungsgesetzes auch im Land Berlin.\nder Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1699),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1990\n(BGBI. 1 S. 471 ), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1 . Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n,,(3) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht       Kraft.\nmehr gestellt werden.\"\nBonn, den 23. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}