{"id":"bgbl1-1990-37-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":37,"date":"1990-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_37.pdf#page=3","order":5,"title":"Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz)","law_date":"1990-07-25T00:00:00Z","page":1471,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                               1471\nGesetz\nüber Milch, Milcherzeugnisse,\nMargarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse\n(Milch- und Margarinegesetz)\nVom 25. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          4. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Erzeugnis: ein Erzeugnis, das wegen übereinstimmen-\nder charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder\nMilcherzeugnissen verwechselt werden kann;\nErster Abschnitt                      5. Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be-\nAllgemeine Bestimmungen                         und Verarbeiten;\n6. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum\n§ 1                               Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes\nAbgeben an andere;\nAnwendungsbereich\n7. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden          Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern,\nauf                                                              Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit,\n1. Milch und Milcherzeugnisse,                                   die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzeh-\nren anzusehen ist;\n2. Margarineerzeugnisse,\n8. Milchwirtschaftliches Unternehmen: gewerbliches Un-\n3. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbare               ternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse herstellt\nErzeugnisse,                                                oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2\nsoweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.           genannten Gaststätten und Einrichtungen.\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach            (2) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige,\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten           an den Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zur persön-.\nnicht für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur      liehen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen\nLieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs die-     Haushalt abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen\nses Gesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen         gleich Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschafts-\nbestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse         verpflegung.\nmüssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes\nentsprechen, von den für den Geltungsbereich dieses\nGesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten\nund kenntlich gemacht werden.                                                     Zweiter Abschnitt\nVerkehr mit Milch und Milcherzeugnissen\n§2\nBegriffsbestimmungen                                                   §3\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind                                                Ermächtigungen\n1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewon-         Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur       Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-\nMilcherzeugung gehaltenen Tierarten;                     desministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\n2. Milcherzeugnis: ein ausschließlich aus Milch hergestell-  und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ntes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern  mung des Bundesrates zu bestimmen, soweit es zum\ndiese nicht verwendet werden, um einen Milchbestand-     Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,\nteil vollständig oder teilweise zu ersetzen;             1. welche gesundheitlichen und hygienischen Anforde-\n3. Margarineerzeugnis: ein                                       rungen die Tiere, der Erzeugerbetrieb und die dort\nbeschäftigten Personen hinsichtlich der Milchgewin-\na) durch Emulgieren, hauptsächlich nach dem Typ\nnung erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflus-\nWasser in Öl, hergestelltes streichfähiges oder\nsung der Milch zu vermeiden,\nb) dem Butterreinfett ähnliches\n2. unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche\nErzeugnis aus genußtauglichen Fettstoffen, dem Milch-        Unternehmen bestimmte Bezeichnungen, wie Molke-\nfett, soweit technologisch zweckmäßig, zugesetzt ist;        rei, Meierei, Sennerei oder Käserei, führen dürfen.","1472                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§4                                2. das milchwirtschaftliche Unternehmen nach dem Tode\nErlaubnis zum Betrieb                           des Erlaubnisinhabers für seinen Ehegatten oder für\neines milchwirtschaftlichen Unternehmens                   seine minderjährigen Erben weitergeführt werden soll.\nDies gilt auch im Falle der Nachlaßverwaltung, Nach-\n(1) Wer ein milchwirtschaftliches Unternehmen betrei-          laßpflegschaft oder Testamentsvollstreckung bis zur\nben will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen                 Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.\nBehörde. Dies gilt nicht für die Abgabe von Käse, Butter,\nMilchfett-, Milchstreichfett-, Milchzucker-, Trockenmilch-,       (3) Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertre-\nMolkenpulver- und Milcheiweißerzeugnissen sowie für die        ter erteilt. § 4 Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend; ebenso gilt§ 4\nAbgabe von Milch oder Milcherzeugnissen in verkaufsfer-        Abs. 4 Nr. 2 entsprechend, wenn der Stellvertreter für den\ntig bezogenen Packungen.                                       milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verant-\nwortlich ist.\n(2) Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen und\nnicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden.                                                   §6\nWeiterführung des milchwirtschaftlichen\n(3) Die Erlaubnis erstreckt sich auf die Betriebs- und\nUnternehmens\nVerkaufsstätten des Unternehmens, die in dem Bescheid\nausdrücklich aufgeführt sind. Von den Verkaufsstätten aus         (1) Die zuständige Behörde kann Personen, die ein\nkann der Unternehmer die Milch und die Milcherzeugnisse        erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches Unternehmen\nohne örtliche Beschränkung abgeben, falls sich nicht aus       von einem anderen übernehmen wollen, dessen Weiter-\ndem Bescheid etwas anderes ergibt.                             führung bis zur Erteilung der Erlaubnis widerruflich gestat-\nten. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit\n(4) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\nals drei Monate erteilt werden; diese Frist kann verlängert\n1. der Unternehmer, in den Fällen des Absatzes 2 der           werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\nLeiter des milchwirtschaftlichen Unternehmens, die\nerforderliche Zuverlässigkeit besitzt,                       (2) Absatz 1 ist auf die vorläufige Erlaubnis für einen\nStellvertreter entsprechend anzuwenden.\n2. die Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb\ndes Unternehmens verantwortlich sind, über die hierfür       (3) Im Falle des Todes eines Unternehmers gilt der Erbe\nnotwendige Sachkunde verfügen,                            zur Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unterneh-\nmens ohne weiteres als widerruflich zugelassen. Diese\n3. die Vorschriften des § 17 des Bundes-Seuchengeset-\nZulassung erlischt, falls dem Erben nicht binnen drei\nzes oder einer darauf gestützten Rechtsverordnung der\nTätigkeit der im milchwirtschaftlichen Betrieb des        Monaten die Erlaubnis erteilt worden ist. Die Frist kann\nverlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\nUnternehmens beschäftigten Personen nicht ent-\ngegenstehen,\n4. die Räume, Einrichtungen und Gegenstände vorhan-                                    Dritter Abschnitt\nden sind, die zum Betrieb eines Unternehmens der\nbetreffenden Art und Größe erforderlich sind.\nStandardisierung, Bezeichnungsschutz\n(5) Die Erlaubnis darf abweichend von Absatz 4 Nr. 2                                        §7\neinem Handelsunternehmen, das Milch oder Milcherzeug-\nnisse abgibt, für die Dauer von sechs Monaten vorläufig                                Ermächtigungen\nerteilt werden, wenn sich der Unternehmer verpflichtet,           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\ndaß die dort genannte Sachkunde innerhalb dieser Zeit          Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-\nnachgewiesen wird.                                             desministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,\n(6) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        der Justiz und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den           Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von\nBundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-        Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus\nheit ·und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit            bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen,           1. über die Vorschriften -des Lebensmittel- und Bedarfs-\nwelche Anforderungen an die Sachkunde der in milchwirt-            gegenständegesetzes hinaus Anforderungen an die\nschaftlichen Unternehmen tätigen Personen zu stellen               Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Kennzeich-\nsind.                                                              nung und sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel zu\n§5                                    stellen,\nStellvertretererlaubnis                     2. zu bestimmen, wie die Einhaltung solcher Anforderun-\n(1) Wer ein erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches          gen zu gewährleisten ·ist.\nUnternehmen durch einen Stellvertreter betreiben will,         In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt\nbedarf einer besonderen Erlaubnis (Stellvertretererlaub-       werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen\nnis) der zuständigen Behörde.                                  Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.\n(2) Die Stellvertretererlaubnis darf nur erteilt werden,\n§8\nwenn\nZulassung von Ausnahmen\n1. nach Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Umstände ein-\ngetreten sind, die den Erlaubnisinhaber hindern, das         (1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 7 erlasse-\nmilchwirtschaftliche Unternehmen persönlich zu betrei-    nen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag\nben,                                                      Ausnahmen zugelassen werden","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                              1473\n1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen                            Vierter Abschnitt\nvon Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes unter\nÜberwachung, Befugnisse der Länder\namtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten\nsind, die für die Änderung oder Ergänzung der Rechts-\nverordnungen von Bedeutung sein können; dabei sol-                                  § 10\nlen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie                         Überwachung\nalle Umstände, die die allgemeine Wettbewerbslage\nder be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen        Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften die-\nkönnen, angemessen berücksichtigt werden;               ses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen\nder §§ 40 bis 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\n2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen als\ndegesetzes auch insoweit, als die Vorschriften dieses\nSonderverpflegung für Angehörige\nGesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und\na) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,         Bedarfsgegenständegesetzes hinausgehen.\nb) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,\n§ 11\nc) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm-\ndienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste        Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nvon bestimmten Lebensmitteln einschließlich der hier-      Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher    Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nLebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemä-     für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustim-\nßen Vorratshaltung erforderlich ist.                    mung des Bundesrates die zur Durchführung dieses\nGesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-\n(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach\nschriften.\nAbsatz 1 Nr. 1 ist der Bundesminister für Ernährung,\n§ 12\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-\ndesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,                      Befugnisse der Länder\nder Justiz und für Wirtschaft. In den Fällen des Absatzes 1\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-\nNr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und\nordnungen nach § 3 Nr. 2, § 4 Abs. 6 und § 7 zu erlassen,\nder verbündeten Streitkräfte der Bundesminister für Ernäh-\nsolange der Bund von den in diesem Gesetz genannten\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nBefugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechts-\ndem für diese fachlich zuständigen Bundesminister\nverordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände\nzuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind\nnicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind\ndie von den Landesregierungen bestimmten Behörden\nbefugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nzuständig.\nandere Behörden zu übertragen.\n(3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens\nzwei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag zweimal um\njeweils längstens zwei Jahre verlängert werden, sofern die\nVoraussetzungen für die Zulassung fortdauern.                                    Fünfter Abschnitt\n(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus                    Straf- und Bußgeldvorschriften\nwichtigem Grund widerrufen werden.\n§ 13\nStrafvorschriften\n§9                                (1) Wer einer Vorschrift\nBezeichnungsschutz                     1. des § 9 Abs. 1 über den Bezeichnungsschutz oder\n(1) Bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, die unter    2. des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung\nVerwendung von Milch oder Milcherzeugnissen und von             (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über\nErzeugnissen, die Milchbestandteile ersetzen, hergestellt       den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milch-\nwerden, dürfen in ergänzenden Hinweisen auf die Herstel-        erzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. EG Nr. L 182\nlung und Zusammensetzung die wesentlichen Bestand-              s. 36)\nteile nur in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsan-     zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nteils, bezogen auf die Trockenmasse, angegeben werden.      oder mit Geldstrafe bestraft.\nDabei ist hinsichtlich der Fette und Eiweiße, die nicht der\nMilch entstammen, jeweils auf den Gesamtgehalt dieser          (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nFett- bzw. Eiweißbestandteile abzustellen. Die der Milch    und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\nentstammenden Bestandteile dürfen nicht besonders her-      nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Verwei-\nvorgehoben werden.                                          sung in Absatz 1 Nr. 2 zu ändern, soweit es zur Anpassung\nan Änderungen der dort aufgeführten Vorschriften erfor-\n(2) Wird bei der Verkehrsbezeichnung anderer zusam-      derlich ist.\nmengesetzter Erzeugnisse als im Sinne von Absatz 1 auf\nverwendete Milch oder ein verwendetes Milcherzeugnis                                    § 14\nhingewiesen, darf für die Kennzeichnung dieses Milchbe-                        Bußgeldvorschriften\nstandteils im Falle von konzentrierten oder getrockneten\nErzeugnissen die für den Ausgangsstoff vorgeschriebene        (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 13\nBezeichnung verwendet werden.                               Abs. 1 bezeichnete Handlung begeht.","1474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nlässig                                                      und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den\nBundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-\n1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse\nnicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht,         heit und für Wirtschaft in Rechtsverordnungen nach die-\nsem Gesetz das Margarinegesetz im übrigen aufzuheben,\n2. einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 7 zuwiderhan-     soweit dieser Sachbereich in der Rechtsverordnung oder\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf    durch Verordnung des Rates oder der Kommission der\ndiese Bußgeldvorschrift verweist, oder                  Europäischen Gemeinschaften geregelt wird.\n3. ein milchwirtschaftliches Unternehmen ohne Erlaubnis\nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 betreibt oder\ndurch einen Stellvertreter betreiben läßt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                                     § 20\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut-\nÄnderung des\nsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.                                                       Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946; BGBI. 1975 1\n§ 15                            S. 2652), zuletzt geändert durch§ 16 Abs. 1 des Gesetzes\nEinziehung                          vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), wird wie folgt\ngeändert:\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 oder\neine Ordnungswidrigkeit nach § 14 bezieht, können einge-\n1. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\nzogen werden.§ 74a des Strafgesetzbuches und§ 23 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.                                      ,,§ 19a\nWeitere Ermächtigungen\nzum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln\nSechster Abschnitt                            Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nSchlußbestimmungen                           men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\n§ 16                               zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,\nAngleichung an Gemeinschaftsrecht                    1. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Le-\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch                bensmittel herstellen, behandeln oder in den Ver-\nzum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwal-                  kehr bringen, zugelassen sein müssen, sowie die\ntungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen              Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-\nWirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur            sung zu regeln,\nDurchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Ent-           2. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Be-\nscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäi-              handeln oder das Inverkehrbringen bestimmter\nschen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Geset-                Lebensmittel, über die Reinigung oder die Desinfek-\nzes betreffen, erforderlich ist.                                    tion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Be-\nförderungsmitteln, in denen Lebensmittel herge-\nstellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-\n§ 17                                    den, oder über betriebseigene Kontrollmaßnahmen\nNachweise zu führen sind, sowie das Nähere über\nAnhörung von Sachkennern                             Art, Form und Inhalt der Nachweise sowie über die\nVor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz              Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.\"\nsoll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern\naus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der         2. In§ 32 Abs. 1 wird nach Nummer 9 folgende Nummer\nbeteiligten Wirtschaft gehört werden.                          9 a eingefügt:\n,,9 a. die Verwendung bestimmter Bedarfsgegenstän-\nde von einer Zulassung abhängig zu machen und\n§ 18                                       das Verfahren der Zulassung zu regeln;\".\nGeltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften\n3. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird vor der Angabe\nUnberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittel-        ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis f\" die Angabe\nrechts, soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes ent-         ,,§ 19a Nr. 1,\" eingefügt.\ngegenstetien.\n4. In § 54 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer\n§ 19\n2 a eingefügt:\nAufhebung des Margarinegesetzes\n,,2a. einer nach§ 19a Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-\n(1) § 3 Nr. 4 des Margarinegesetzes in der Fassung der               nung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nBekanntmachung vom 27. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 326)                   stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nwird aufgehoben.                                                       verweist,\".","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                1475\n§ 21                                                           § 22\nBerlin-Klausel                                  Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-  Kraft. Gleichzeitig tritt das Milchgesetz in der im Bundes-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen       gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7842-2, veröffent-\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten        lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert tiurch das\nÜberleitungsgesetzes.                                      Gesetz vom 1. August 1989 (BGBI. 1S. 1556), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminjster\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nJürgen Warnke\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}