{"id":"bgbl1-1990-37-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":37,"date":"1990-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/37#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_37.pdf#page=15","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung","law_date":"1990-07-23T00:00:00Z","page":1483,"pdf_page":15,"num_pages":19,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                              1483\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung\nVom 23. Juli 1990\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabever-        2. Dem § 15 b wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), § 1            ,,(5) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht\nAbs. 3 geändert durch das Gesetz vom 8. März 1990                 mehr gestellt werden; Absatz 4 bleibt unberührt.\"\n(BGBI. 1 S. 434), verordnet der Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 2\nArtikel 1                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Milchaufgabever-\nDie Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung        gütungsgesetzes auch im Land Berlin.\nder Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1699),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1990\n(BGBI. 1 S. 471 ), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1 . Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n,,(3) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht       Kraft.\nmehr gestellt werden.\"\nBonn, den 23. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","1484                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 23. Juli 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a, c, Nr. 7        ,,4. Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalver-\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt              ordnung vom 22. August 1969 (BGBI. 1 S. 1307,\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-           1791 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-\nnigten Fassung, Eingangsworte in Nummer 3 geändert                   nung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484) genannt\ndurch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965                   sind,\n(BGBI. 1 S. 927), Nummer 7 eingefügt durch§ 70 Abs. 1\n5. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Ver-\nNr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),\nordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom\ndes § 2 Nr. 1 Buchstaben a, b und c, Nr. 3 des Fahrperso-\n20. Dezember 1985 über die Harmonisierung\nnalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr\n19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640) und des durch Artikel 1\n(ABI. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind.\"\nNr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Februar 1976\n(BGBI. 1 S. 257) angefügten § 6 Abs. 3 sowie des § 11\nAbs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969           4. § 57b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 1336) verordnet der Bundesminister für Ver-        a) In Satz 1 erster Halbsatz entfallen die Worte ,,§ 15 a\nkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit              Abs. 8 oder\".\nund Sozialordnung:\nb) In Satz 2 erster Halbsatz werden nach den Worten\n,,oder die Werkstatt auf\" die Worte „oder neben\"\nArtikel 1                                  eingefügt.\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                c) Satz 2 zweiter Halbsatz wird bis zum Doppelpunkt\nwie folgt gefaßt:\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                      „das Schild muß plombiert sein, es sei denn, daß es\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 des             sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen\nGesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2436), wird               läßt, und folgende Angaben enthalten:\".\nwie folgt geändert:\n5. In § 69a Abs. 1 werden die Nummern 7 und 8 ge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird der Hinweis auf § 15a wie       strichen.\nfolgt gefaßt:\n•\n,,§ 15a (aufgehoben)\".                                                              Artikel 2\n2. § 15a wird aufgehoben.                                             Änderung der Fahrpersonalverordnung\nDie Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969\n3. In § 57 a Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende           (BGBI. 1 S. 1307, 1791) in der Fassung der Verordnung\ndurch einen Beistrich ersetzt, und es werden folgende   vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2344) wird wie folgt\nNummern angefügt:                                       geändert:","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                1485\n1. Folgender § 4 wird eingefügt:                                 zeitunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden\nVorschriften einzuhalten:\n,,§ 4                             1. Beträgt der durchschnittliche Halteabstand mehr als\nBestätigung über arbeitsfreie Tage                    3 km, so ist nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden\n(1) Die Fahrer, die Schaublätter nach Artikel 15               eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammen-\nAbs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates                hängenden Minuten einzulegen. Diese Unterbre-\nvom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) nicht              chung kann durch zwei Teilunterbrechuhgen von\nvorlegen können, weil sie an bestimmten Tagen keine               jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minu-\nFahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben,               ten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils min-\nfür deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,              destens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunter-\nhaben darüber den zuständigen Kontrollbeamten auf                brechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von\nVerlangen für diese Tage eine Bescheinigung des                  höchstens 4 ½ Stunden oder teils innerhalb dieser\nUnternehmers oder einen anderen geeigneten Nach-                 Zeit und teils unmittelbar danach liegen.\nweis vorzulegen. Der Unternehmer hat diesen Fahrern          2. Beträgt der durchschnittliche Halteabstand nicht\neine solche Bescheinigung unter Angabe der Gründe                 mehr als 3 km, sind als Lenkzeitunterbrechungen\nauszustellen und auszuhändigen.                                  Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese\n(2) In den Fällen, in denen eine solche Beschei-               nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeits-\nnigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die                  schicht enthalten sind (z. 8. Wendezeiten). Voraus-\narbeitsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat                 setzung hierfür ist, daß die Gesamtdauer der\nder Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde                Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel\nnachträglich eine Bescheinigung auszustellen und                 der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunter-\nvorzulegen.\"                                                     brechungen unter 1O Minuten werden bei der\nBerechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt.\nDurch Tarifvertrag kann vereinbart werden, daß\n2. In§ 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder§ 15a der              Arbeitsunterbrechungen von mindestens 8 Minuten\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\" ersetzt durch                berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich\ndie Worte „oder den Bestimmungen des § 6\".                       vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des\nFahrers erwarten läßt. Für Fahrer, die nicht in einem\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                       Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landes-\n,,§ 6                                recht zuständige Behörde entsprechende Abwei-\nchungen bewilligen.\nLenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr\n(4) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen\n(1) Fahrer                                               2 Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer geltenden\n1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen          arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften\nund deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich      auch auf die Kraftfahrzeugführer anzuwenden, die nicht\nAnhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und        in einem Arbeitsverhältnis stehen.\nnicht mehr als 3,5 t (ausgenommen Personenkraft-           (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die\nwagen)' beträgt, sowie\nVorschriften über die Lenkzeiten, die lenkzeitunter-\n2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung               brechungen und die Ruhezeiten eingehalten werden.\ndienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung\ngeeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun             (6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Kraftfahr-\nPersonen einschließlich Fahrer zu befördern und         zeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach\ndie im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu       Absatz 2 ausgenommen sind, ein persönliches Kon-\n50 km eingesetzt sind,                                  trollbuch nach dem Muster des Anhanges zum AETR\nführen. Unternehmer und Fahrer haben die entspre-\nhaben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und               chenden Anweisungen in dem Muster für die Führung\nRuhezeiten nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 Abs. 1,          des persönlichen Kontrollbuchs zu befolgen. Artikel 12\n2, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 einzu-           Abs. 1, 4 und 5 des AETR und die §§ 1 bis 3 dieser\nhalten.                                                      Verordnung gelten entsprechend. Der Bundesminister\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf                  für Post und Telekommunikation kann für seinen\nZuständigkeitsbereich Arbeitszeitnachweise zulassen,\n1. Fahrzeuge, die in § 7 genannt sind,                      die von den Kontrollbüchern nach Satz 1 abweichen.\n2. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 4 bis 13 der Verord-     Diese Arbeitszeitnachweise müssen die in den Kon-\nnung (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind,                   trollbüchern geforderten Angaben über die Lenkzeiten,\n3. nach § 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung             die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten in\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                   übersichtlicher Form enthalten.\n28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt               (7) Ein Kontrollbuch nach Absatz 6 ist entbehrlich,\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom             wenn\n23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484), anerkannte selbst-\nfahrende Arbeitsmaschinen.                              1. ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät (Fahrt-\nschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulas-\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung                sungs-Ordnung oder EG-Kontrollgerät gemäß\nmit Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG)                  Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) während der\nNr. 3820/85 haben Fahrer von Kraftomnibussen im                  gesamten Dauer der Schicht in Betrieb ist und die\nLinienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 km Lenk-           Dauer der Lenkzeit aufzeichnet und","1486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. • im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers                 Spargeschäfte verwendet werden und für diese\ngemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-               Zwecke besonders ausgestattet sind;\nnung die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn        6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsaus-\nund am Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt               übung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten\nbesonders vermerkt werden.                                    oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder\nDer Unternehmer hat in den Fällen des Satzes 1 dem                 für Wanderausstellungen verwendet werden und\nFahrer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in aus-                   für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;\nreichender Anzahl auszuhändigen. Die Bauart des                7. Fahrzeuge, die in der Nahzone zur Beförderung\nKontrollgeräts muß nach § 22 a der Straßenverkehrs-                von Material oder Ausrüstungen verwendet wer-\nZulassungs-Ordnung oder nach den Vorschriften der                  den, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes\nEuropäischen Gemeinschaften genehmigt sein. Für                    benötigt; Voraussetzung ist, daß das Führen des\nden Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts gilt § 57a              Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspre-                    darstellt;\nchend. Fahrer haben die Arbeitszeitnachweise nach\nSatz 1 für den laufenden Kalendertag und für die bei-          8. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer\nden unmittelbar vorhergehenden Kalendertage mitzu-                 Fläche von nicht mehr als 2 300 km 2 verkehren,\nführen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur                welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets\nPrüfung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Tage sind die               weder durch eine Brücke noch durch eine Furt,\nArbeitszeitnachweise vom Unternehmer ein Jahr lang                 noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen\naufzubewahren und auf Verlangen zur Prüfung vorzu-                 benutzt werden können, verbunden sind;\nlegen.                                                         9. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und\nelektrisch betrieben werden, sofern diese Fahr-\n(8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkun-\nzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mit-\ngen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben\ngliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den\nunberührt.\nFahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren\n(9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeug-             höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich\nführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der             der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen\nLage ist, es sicher zu führen.\"                                    nicht übersteigt, gleichgestellt sind;\n10. Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern\nund Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 1O der\n4. Folgende §§ 7 und 8 werden eingefügt:\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\n,,§ 7                                  vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt\nAusnahmen von EG-Verordnungen                          geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n31. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 80)) sowie\n(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. 1.1 Buch-\nNr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG)              stabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4\nNr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrper-                 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, §§ 17,\nsonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der                  18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt\nAnwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und                   werden;\n3821/85 ausgenommen:\n11. Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich\n1. Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche                   land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.\nDienstleistungen verwendet werden, die nicht\n(2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG)\nim Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe\nNr. 3820/85 wird für Beförderungen in der Nahzone das\nstehen;\nMindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufs-\n2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-,         ausbildung auf das vollendete 16. Lebensjahr herab-\nForstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur          gesetzt.\nGüterbeförderung in der Nahzone (§ 2 Abs. 2                                        §8\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung\nOrdnungswidrigkeiten\nder Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1\nS. 256), zuletzt geändert durch das Gesetz vom            Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441)) verwendet         Fahrpersonalgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nwerden;                                                fahrlässig\n3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen            1. als Fahrer\nAbfällen oder von nicht für den menschlichen Ver-\nzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden;              a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung\ndes Unternehmers oder einen anderen geeigne-\n4. Fajlrzeuge, die in der Nahzone für die Beförderung               ten Nachweis nicht oder eine unrichtige Beschei-\nlebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrie-             nigung vorlegt,\nben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern             b) entgegen§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6\nund umgekehrt oder von den Märkten zu den loka-                 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 2\nlen Schlachthäusern verwendet werden;                           oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 der Verord-\n5. Fahrzeuge, die in der Nahzone als Verkaufswagen                  nung (EWG) Nr. 3820/85 oder entgegen § 6\nauf örtlichen Märkten oder für den ambulanten                   Abs. 3 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbre-\nVerkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder                 chungen oder die Ruhezeiten nicht einhält,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                1487\nc) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 das persönliche              Fahrschule nach Ablauf des Jahres, in welchem der\nKontrollbuch nicht führt, entgegen § 6 Abs. 6          Unterricht abgeschlossen worden ist, zwei Jahre lang\nSatz 2 in Verbindung mit den Nummern 11 bis            aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde oder den\n14, 16, 17, 18 Satz 1 oder Nummern 19 bis 27           von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlan-\nder Anweisungen für die Führung des persönli-           gen zur Prüfung vorzulegen.\"\nchen Kontrollbuches im Anhang zum AETR die\nvorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Eintra-       2. § 12 a wird wie folgt gefaßt:\ngungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig\nvornimmt oder entgegen § 6 Abs. 6 Satz 3 in                                    ,,§ 12a\nVerbindung mit Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des                             Ordnungswidrigkeiten\nAETR das Kontrollbuch nicht mit sich führt oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-\nnicht vorweist oder\nkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nd) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 5 Arbeitszeitnachweise\nnicht mitführt oder nicht vorlegt                       1. als Halter oder verantwortlicher Führer eines Fahr-\nzeuges im Straßenverkehr\noder\na) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung\n2. als Unternehmer                                                    mit § 10, Fahrzeuge der Klasse 2 oder 3 ver-\na) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 2 eine                wendet, die keine Doppelbedienungseinrichtung\nBescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt               enthalten oder für deren Doppelbedienungs-\noder nicht aushändigt oder nicht vorlegt,                     einrichtung keine Betriebserlaubnis nach § 22\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt\nb) entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1\nworden ist,\nund Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4\noder Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1         b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 ein Schild nach § 5\nder Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder in                      Abs. 3 Satz 1 oder 2 bei einer anderen als einer\nVerbindung mit Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß die              Ausbildungsfahrt verwendet,\nLenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder               c) entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 4 Einrichtungen, die zu\ndie Ruhezeiten eingehalten werden,                            Verwechslungen mit den Schildern nach § 5\nc) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit                  Abs. 3 Satz 1 oder 2 Anlaß geben oder deren\nden Nummern 2, 4 bis 6 der Anweisungen für die                Wirkung beeinträchtigen können, an einem\nFührung des persönlichen Kontrollbuches im                    Kraftfahrzeug oder Anhänger anbringt\nAnhang zum AETR das persönliche Kontrollbuch               oder\nnicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder prüft,\nnicht die Anweisungen für die Führung des              2. als Inhaber einer Fahrschule entgegen § 5 Abs. 2\nBuches gibt, den Wochenbericht nicht prüft oder            Satz 6 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht\nnicht unterzeichnet oder das persönliche Kon-              vorlegt.\"\ntrollbuch nicht oder nicht rechtzeitig einzieht,\nd) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit\nArtikel 4\nArtikel 12 Abs. 4 oder 5 des AETR ein Verzeich-\nnis über die verwendeten persönlichen Kontroll-        Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\nbücher nicht führt oder diese oder das Verzeich-\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976\nnis nicht aufbewahrt oder der Kontrollbehörde\n(BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nnicht aushändigt oder\nVerordnung vom 24. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1658), wird\ne) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 Schaublätter nicht       wie folgt geändert:\naushändigt oder entgegen § 6 Abs. 7 Satz 6\nArbeitszeitnachweise nicht aufbewahrt oder          1. § 5 wird wie folgt geändert:\nnicht vorlegt.\"\na) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrleh-\nrergesetz\" die Worte „vom 16. September 1969\n(BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3\nArtikel 3\nder Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1\nÄnderung                                    S. 1484)\" eingefügt.\nder Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\n„Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der\nvom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geän-\nKlasse 2 ist das nach § 5 Abs. 2 Satz 5 der Durch-\ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember\nführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorge-\n1986 (BGBI. 1987 1 S. 80), wird wie folgt geändert:\nschriebene Kontrollgerät zu benutzen; für jeden Tag\nder praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein\n1. Dem § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                     neues Schaublatt zu verwenden.\"\n,,Die Fahrzeuge der Klasse 2 müssen mit einem Kon-\ntrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85           2. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\ndes Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontroll-\ngerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) aus-          a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das\ngestattet sein. Die Schaublätter sind vom Inhaber der              Wort „oder\" ersetzt;","1488                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) es wird folgender Buchstabe angefügt:                vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090), des § 9 des\n,,g) entgegen§ 5 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz das   Fahrpersonalgesetzes und des§ 39 des Fahrlehrergeset-\nzes auch im Land Berlin.\nvorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen\nläßt.\"\nArtikel 5                                                   Artikel 6\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                               1489\n..             Zehnte Verordnung\nzur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 23. Juli 1990\nAuf Grund                                                    f) Der Hinweis auf§ 48 wird wie folgt gefaßt:\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und b, Nr. 4             ,,§ 48 (aufgehoben)\".\nund 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-         g) Im Hinweis auf§ 57 wird das Wort „Geschwindig-\nöffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert              keitsmesser\" durch das Wort „Geschwindigkeits-\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986               meßgerät\" ersetzt.\n(BGBI. 1S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 geän-\nh) Der Hinweis auf Anlage XII wird wie folgt gefaßt:\ndert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August\n1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 4 eingefügt durch                   ,,Anlage XII (aufgehoben)\".\nArtikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. 1\nS. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2       2. In § 11 Abs. 2 werden die Sätze 3 bis 6 wie folgt\ndes Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),              gefaßt:\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Straßenver-          „Der Prüfling hat ferner vor der theoretischen Prüfung\nkehrsgesetzes, Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1          dem Sachverständigen oder Prüfer eine vom Fahrleh-\nNr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721)          rer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung zu über-\nund geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung           geben; in der Bescheinigung sind Familienname und\nvom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), nach Anhö-           Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Prüf-\nrung der zuständigen obersten Landesbehörden,                 lings, die Stundenzahl des vorgeschriebenen theoreti-\n- des§ 6a Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in           schen Unterrichts sowie die Durchführung des theore-\nder Fassung vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413),              tischen Unterrichts zu bestätigen; vor der praktischen\nPrüfung ist dem Sachverständigen oder Prüfer eine\n- des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, eingefügt\nentsprechende Ausbildungsbescheinigung zu überge-\ndurch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember\nben, in der die vorgeschriebene Grundausbildung und\n1982 (BGBI. 1 S. 2090),\ndie Stundenzahl der nach§ 5 Abs. 3 der Fahrschüler-\nverordnet der Bundesminister für Verkehr:                       Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungs-\nfahrten angegeben sind und deren Durchführung\nArtikel 1                             bestätigt wird. Die Bescheinigungen müssen vom\nFahrlehrer und vom Prüfling unter Angabe des Aus-\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nstellungsdatums unterschrieben sein. Der Sachver-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-           ständige oder Prüfer hat die Bescheinigungen darauf\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                  zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der          Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der\nVerordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484), wird wie         Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen\nfolgt geändert:                                                 Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus den\nAusbildungsbescheinigungen, so findet die Prüfung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              nicht statt.\"\na) Nach dem Hinweis auf§ 31 b wird folgender Hin-\n3. § 14 a wird wie folgt geändert:\nweis eingefügt:\n,,§ 31 c Überprüfung von Fahrzeuggewichten\".           a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) Nach dem Hinweis auf§ 32b wird folgender Hin-                ,,§ 15b gilt entsprechend.\"\nweis eingefügt:                                        b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\n,,32c Seitliche Schutzvorrichtungen\".                       angefügt:\nc) Im Hinweis auf § 34 werden die Worte ,, , Lauf-                \"(3) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages\nrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen\" gestrichen.           vom 26. Mai 1972 finden die Aqsätze 1 und 2 keine\nAnwendung auf Inhaber einer nach den Rechtsvor-\nd) Nach dem Hinweis auf § 34 a wird folgender Hin-              schriften der Deutschen Demokratischen Republik\nweis eingefügt:                                             erteilten Fahrerlaubnis,\n,,§ 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von                a) wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung dieser\nGleiskettenfahrzeugen\".                               Erlaubnis ihren ständigen Aufenthalt im Gel-\ne) Der Hinweis auf§ 35i wird wie folgt gefaßt:                      tungsbereich dieser Verordnung hatten, oder\n,,§ 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und             b) solange ihnen im Geltungsbereich dieser Ver-\nBeförderung von Fahrgästen in Kraftomni-                ordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen\nbussen\".                                                worden ist oder ihnen auf Grund einer rechts-","1490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nkräftigen gerichtlichen Entscheidung       keine    9. § 31 b Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nFahrerlaubnis erteilt werden darf.\n,, 1. Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),\n(4) Ist eine nach den Rechtsvorschriften der Deut-\n2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),\".\nschen Demokratischen Republik erteilte Fahr-\nerlaubnis entzogen worden, bevor ihr Inhaber\n10. Nach § 31 b wird eingefügt:\neinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung begründet hat, richtet sich die Erteilung einer                                   ,,§ 31 C\nneuen Fahrerlaubnis nach§ 15c.\"                                       Überprüfung von Fahrzeuggewichten\nKann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                  einer zuständigen Person die Einhaltung der für das\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und sind seit          Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamt-\nder Begründung eines ständigen Aufenthalts bis              gewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet,\nzum Tage der Antragstellung nicht mehr als 3                sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage\nJahre verstrichen,\" gestrichen.                             oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststel-\nlen zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu\nerteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des\n„Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als\nFahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes\nden in Absatz 1 genannten Staaten erteilten Fahr-\nÜbergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person\nerlaubnis unter den Voraussetzungen des Absat-\nkann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Über-\nzes 1 die Erteilung einer inländischen Fahrerlaub-\nlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern;\nnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeu-\ndieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukom-\ngen, weist er außerdem nach, daß er im ersten\nmen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen.\"\nJahr seit Begründung eines ständigen Aufenthalts\nmindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der ent-\nsprechenden Fahrerlaubnisklasse im Geltungs-            11. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbereich dieser Verordnung geführt hat, und sind             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nseit Begründung eines ständigen Aufenthalts bis\nzum Tage der Antragstellung nicht mehr als                       aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Breite\n3 Jahre verstrichen, so sind folgende Vorschriften                    über alles\" die Worte ,,- ausgenommen bei\nnicht anzuwenden:                                                     Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeu-\ngen -\" eingefügt.\n1. §§ Ba und 8b über die Unterweisung in Sofort-                 bb) Buchstabe d wird gestrichen; Buchstabe e\nmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in                     wird Buchstabe d.\nErster Hilfe,\ncc) In Satz 2 werden nach den Worten „seitliche\n2. § 11 über die Befähigungsprüfung,                                  Rückstrahler,\" die Worte „Rückfahrscheinwer-\nfer an der Seite von Kraftfahrzeugen,\" ein-\n3. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der                       gefügt.\nGrundzüge der energiesparenden Fahrweise.\"\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n5. § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe k wird gestrichen.\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n6: In § 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte        1\n„a) bei Einzelfahrzeugen\n„die besondere\" durch die Worte „einen Abdruck der                             aa) Kraftfahrzeuge und\nbesonderen\" ersetzt.                                                                Anhänger - ausgenommen\nSattelanhänger- . . . . . . . 12,00 m\n7. § 22a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                          bb) Sattelanhänger mit den\nTeillängen\na) In Nummer 5 werden die Worte „die nach der\nRichtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli                                   - Achse Zugsattelzapfen\n1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der                                   bis zur hinteren\nMitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter                                  Begrenzung . . . . . . . . . 12,00 m\nKlassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhän-                                   - und vorderer Überhang-\ngern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37), zuletzt geändert                                   radius . . . . . . . . . . . . . 2,04 m\".\ndurch die Richtlinie 85/647/EWG der Kommission                    bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nvom 23. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 380 S. 1), \"\ndurch die Worte „die nach den im Anhang zu § 41                        ,,b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattel-\nAbs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsan-                               zugmaschine und Sattelanhänger)\nlagen\" ersetzt.                                                            und Fahrzeugkombinationen\n(Zügen) nach Art eines\nb) Nummer 24 wird gestrichen.                                                  Sattelkraftfahrzeugs ......... 15,5 m,\njedoch bei Sattelkraftfahrzeugen\n8. In § 23 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Beför-                             (Sattelzugmaschine und Sattel-\nderung\" die Worte „durch oder für Kindergartenträger                           anhänger) nach Buchstabe a\nzwischen Wohnung und Kindergarten oder\" eingefügt.                             Doppelbuchstabe bb . . . . . . . . 16,5 m\".","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                              1491\n12. Nach § 32b wird eingefügt:                                      (4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftrei-\nfen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten\n,,§ 32c\nGummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf\nSeitliche Schutzvorrichtungen                  die zulässige Achslast folgende Werte nicht über-\n(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtun-        steigen:\ngen, die verhindern sollen, daß Fußgänger, Rad- oder           1. Einzelachslast\nKraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und             a) Einzelachsen ................... 10,00 t\ndann von den Rädern überrollt werden können.\nb) Einzelachsen (angetrieben) ........ 11,50 t\n(2) Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit einer                    c) Einzelachsen im Saarland für den\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                       grenzüberschreitenden Güterverkehr . 13,00 t;\nvon mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen,\n2. Doppelachslast von Kraftfahrzeugen\nwenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als\nunter Beachtung der Vorschriften für\n3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen\ndie Einzelachslast\nSchutzvorrichtungen ausgerüstet sein.\na) Achsabstand weniger als 1,0 m . . . . . . 11,50 t\n(3) Absatz 2 gilt nicht für                                    b) Achsabstand 1,0 m bis weniger\n1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und                   als 1,3 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 t\nihre Anhänger,                                                c) Achsabstand 1,3 m bis weniger\nals 1,8 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,00 t\n2. Sattelzugmaschinen,\njedoch, wenn die Antriebsachse mit\n3. Anhänger, die besonders für den Transport sehr                     Doppelbereifung und Luftfederung\nlanger Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen               oder einer als gleichwertig aner-\nlassen, gebaut sind,                                              kannten Federung ausgerüstet ist . . . . 19,00 t\n4. Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei                 d) im Saarland für den grenzüberschrei-\ndenen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Ver-                  tenden Güterverkehr bei Achsabständen\nwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.                     von mindestens 1,35 m, wobei die Ein-\n(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den                  zelachslast nicht mehr als 10,50 t\nim Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-                      betragen darf ................... 21,00 t;\nmungen entsprechen.\"                                         3. Doppelachslast von Anhängern unter\nBeachtung der Vorschriften für die\n13. § 34 wird wie folgt gefaßt:                                       Einzelachslast\na) Achsabstand weniger als 1,0 m .....                      11,00 t\n,,§ 34\nb) Achsabstand 1,0 m bis weniger\nAchslast und Gesamtgewicht\nals 1,3 m .......................                       16,00 t\n(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den               c) Achsabstand 1,3 m bis weniger\nRädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die                      als 1,8 m .......................                       18,00 t\nFahrbahn übertragen wird.\nd) Achsabstand 1,8 m oder mehr ......                       20,00 t\n(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achs-             e) im Saarland für den grenzüber-\nlast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbean-                   schreitenden Güterverkehr bei\nspruchung und nachstehender Vorschriften nicht                        Achsabständen von mindestens\nüberschritten werden darf:                                             1,35 m, wobei die Einzelachslast\n§ 36                     (Bereifung und Laufflächen);                  nicht mehr als 10,50 t betragen darf                   21,00 t;\n§ 41 Abs. 11             (Bremsen      an   einachsigen       4. Oreifachachslast unter Beachtung\nAnhängern und zweiachsigen               der Vorschriften für die Doppelachslast\nAnhängern mit einem Achsab-\na) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m .. 21,00 t\nstand von weniger als 1,0 m).\nb) Achsabstände mehr als 1,3 m und\nDas technisch zulässige Gesamtgewicht ist das                          nicht mehr als 1,4 m .............. 24,00 t.\nGewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbe-\nanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht              Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1\nüberschritten werden darf:                                    genannten versehen, so darf die Achslast höchstens\n4,00 t betragen.\n§ 35                     (Motorleistung);\n§ 41 Abs. 10 und 18 (Auflaufbremse);                             (5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausge-\n§ 41 Abs. 15 und 18 (Dauerbremse).                           nommen Sattelanhänger - mit Luftreifen oder den in\n§ 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf\n(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter    das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der\nBerücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2              Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht\nSatz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden          übersteigen:\ndarf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht,\ndas unter Berücksichtigung der Bestimmungen des               1. Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen\nAbsatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht                   a) Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18,00 t\nüberschritten werden darf. Die zulässige Achslast und             b) Kraftfahrzeuge und Anhänger im\ndas zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des                      Saarland für den grenzüberschrei-\nFahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.                     tenden Güterverkehr jeweils . . . . . . . . 19,00 t;","1492                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\n2. Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen                                      4. andere Fahrzeugkombinationen mit\n- ausgenommen Kraftfahrzeuge                                            vier Achsen\nnach Nummern 3 und 4 -                                                  a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2\na) Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 t               Buchstabe a .................... 35,00 t\nb) Kraftfahrzeuge mit Antriebsachse,                                    b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2\ndie Doppelbereifung und Luftfederung                                    Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,00 t;\noder eine als gleichwertig aner-                                5. Fahrzeugkombinationen mit mehr\nkannte Federung hat, . . . . . . . . . . . . . 26,00 t              als 4 Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 t;\nc) Anhänger ...................... 24,00 t\n6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus\nd) Kraftfahrzeuge und Anhänger im Saar-\ndreiachsiger Sattelzugmaschine mit\nland für den grenzüberschreitenden\nzwei- oder dreiachsigem Sattelan-\nGüterverkehr jeweils . . . . . . . . . . . . . . 26,00 t\nhänger, das im kombinierten Verkehr\ne) Kraftomnibusse, die als Gelenk-                                      im Sinne der Richtlinie 75/130/EWG\nfahrzeuge gebaut sind, ............ 28,00 t;                        des Rates vom 17. Februar 1975 über\ndie Festlegung gemeinsamer Regeln\n3. Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen                                     für bestimmte Beförderungen im kombi-\n- ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 -                            nierten Güterverkehr Schiene/Straße\na) Kraftfahrzeuge mit 2 Doppel-                                         zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG\nachsen, deren Mitten mindestens                                     Nr. L 48 S. 31 ), zuletzt geändert\n4,0 m voneinander entfernt sind, . . . . . 32,00 t                  durch die Richtlinie 86/544/EWG des\nb) Kraftfahrzeuge, mit 2 gelenkten                                      Rates vom 10. November 1986 (ABI. EG\nAchsen, deren Antriebsachse mit                                     Nr. L 320 S. 33), einen ISO-Container\nDoppelbereifung und Luftfederung                                    von 40 Fuß befördert . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 t.\noder einer als gleichwertig an-                                   (7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht\nerkannten Federung ausgerüstet                                  errechnet sich\nist und deren höchstzulässige\nBelastung, bezogen auf den Abstand                              1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamt-\nzwischen den Mitten der vordersten                                  gewichte des ziehenden Fahrzeugs und des\nund der hintersten Achse, 5,00 t                                    Anhängers,\nje Meter nicht übersteigen darf,                                2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (Zentral-\nnicht mehr als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,00 t;       achsanhängern) aus der Summe der zulässigen\nGesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und\n4. Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen\ndes Starrdeichselanhängers, vermindert um den\nunter Beachtung der Vorschriften in\njeweils höheren Wert\nNummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,00 t;\na) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahr-\n5. dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmotor                                         zeugs oder\nzur Lastenbeförderung ................ 0,25 t.\nb) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselan-\n(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattel-                              hängers,\nkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht                            bei gleichen Werten um diesen Wert,\nunter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und\nEinzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:                       3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der\nzulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugma-\n1. Fahrzeugkombinationen mit weniger                                        schine und des Sattelanhängers, vermindert um\nals 4 Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,00 t;     den jeweils höheren Wert\na) der zulässigen Sattellast der Sattelzugma-\n2. Züge mit 4 Achsen\nschine oder\na) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit\nzweiachsigem Anhänger . . . . . . . . . . . 36,00 t                 b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhän-\ngers,\nb) jedoch im Saarland für den grenz-\nbei gleichen Werten um diesen Wert.\nüberschreitenden Güterverkehr . . . . . 38,00 t;\nErgibt sich danach ein höherer Wert als\n3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit\n28,00 t (Absatz 6 Nr. 1),\nzweiachsigem Sattelanhänger\n36,00 t (Absatz 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buch-\na) bei einem Achsabstand des Sattel-\nstabe a und Nr. 4 Buchstabe b),\nanhängers von 1,3 m und mehr . . . . . . 36,00 t\n38,00 t (Absatz 6 Nr. 3 Buchstabe b),\nb) bei einem Achsabstand des Sattel-                               35,00 t (Absatz 6 Nr. 4 Buchstabe a),\nanhängers von mehr als 1,8 m, wenn\ndie Antriebsachse mit Doppelberei-                             40,00 t (Absatz 6 Nr. 5) oder\nfung und Luftfederung oder einer                               44,00 t (Absatz 6 Nr. 6),\nals gleichwertig anerkannten                                   so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t,\nFederung ausgerüstet ist, . . . . . . . . . . 38,00 t          36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.\nc) im Saarland für den grenzüber-                                      (8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und\nschreitenden Güterverkehr . . . . . . . . . 38,00 t;            Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                1493\nden Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Ver-         16. § 36 wird wie folgt geändert:\nkehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtge-\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nwichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination\nbetragen.                                                        ,, Die Hauptrillen müssen eine Profiltiefe von minde-\nstens 1,6 mm aufweisen.\"\n(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letz-\nten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt            b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „125 kg\" durch\nder ersten Achse seines Anhängers muß mindestens                 die Angabe „125 Nimm\" ersetzt.\n3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und            c) In Absatz 5 Satz 1 wird der Hinweis ,,(§ 34 Abs. 6)\"\nforstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus             durch den Hinweis ,,(§ 34b Abs. 1 Satz 1)\" ersetzt.\neinem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen\nbestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht\nfür Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des       17. § 48 wird aufgehoben.\nZugfahrzeugs nicht mehr als 7 ,50 t oder das des\nAnhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.                  18. § 49 a wird wie folgt geändert:\n{10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer          a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „ange-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                bracht sein\" die Worte ,,(bestimmt durch die\nvon mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamt-                äußere geometrische Form und nicht durch den\ngewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder           Rand ihrer leuchtenden Fläche)\" eingefügt.\nsechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nim grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mit-\ngliedstaaten außerdem den im Anhang zu dieser Vor-                   ,,(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen\nschrift genannten Bedingungen entsprechen.\"                       Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den\nSchlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung\n14. Nach § 34a wird eingefügt:                                        einschaltbar sein. Dies gilt nicht für\n1. Parkleuchten,\n,,§ 34b                               2. Fahrtrichtungsanzeiger,\nLaufrollenlast und Gesamtgewicht\nvon Gleiskettenfahrzeugen                       3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der\nStraßenverkehrs-Ordnung),\n(1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf\nendlosen Ketten oder Bändern lauten (Gleisketten-               4. Arbeitsscheinwerfer an\nfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener                   a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschi-\nFahrbahn 1 ,5 t nicht übersteigen. Laufrollen müssen                       nen und\nbei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr                        b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-\nals 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um                          maschinen.\"\n60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahr-\nzeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf      19. § 50 wird wie folgt geändert:\nebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das\nGesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 t            a) Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnicht übersteigen.                                              ,,2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land-\noder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren\n(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwi-                    Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der\nschen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit                     Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste\n4 t je Meter belasten; die Belastung darf 6 t je Meter                   Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher\nbetragen, wenn sich das Gewicht auf 2 hintereinander                    als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen\nlaufende Gleiskettenpaare oder eine Radachse und                        sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit\nein Gleiskettenpaar verteilt und der Längsabstand                        einer Geschwindigkeit von nicht mehr als\nzwischen der Mitte der vorderen und hinteren Auflage-                   30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).\"\nfläche mindestens 3 m beträgt.\"\nb) In Absatz 6a Satz 5 werden die Worte „Sätzen 2\nund 5\" durch die Worte „Sätzen 2 und 4\" ersetzt.\n15. § 35i wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                20. § 51 b wird wie folgt geändert:\n,,Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beför-         a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrich~n.\nderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen\".\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1. Nach Absatz 1\n,,(3) Umrißleuchten müssen entsprechend den im\nwird folgender Absatz angefügt:\nAnhang zu diesem Absatz genannten Bestimmun-\ngen an den Fahrzeugen angebracht sein. Für\n,,(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht           Arbeitsmaschinen gelten die Anbauvorschriften für\nliegend befördert werden. Dies gilt nicht für Fahr-         Anhänger und Sattelanhänger.\"\ngäste, die durch geeignete Rückhalteeinrichtungen\nhinreichend geschützt sind, und für Kinder in Kin-       c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze\nderwagen.\"                                                   4, 5 und 6.","1494                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n21. In§ 52 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:       24. Dem § 53d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Poli-          „Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet~ darf die\nzei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber            Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblend-\nfür rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der             licht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.\"\nSignalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retrore-\nflektierende Folien verwendet werden.\"                      25. In § 55 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „104 DIN-phon\"\ndurch die Angabe „ 105 dß(A)\" ersetzt.\n22. § 52a wird wie_ folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          26. § 56 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte,           ,,(3) Zusätzlich sind erforderlich:\ndie die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben           1. ein großwinkliger Rückspiegel an der rechten Seite\ndem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrs-\nteilnehmern anzeigt, daß das Fahrzeug rückwärts                 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-\nfährt oder zu fahren beginnt.\"                                  gewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen\nArbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nliche Zugmaschinen -,\n,,(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem\n2. ein Anfahrspiegel an der rechten Seite bei Links-\nzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf\nlenkung oder an der linken Seite bei Rechts-\nauf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer                   lenkung\nangebaut sein. Der höchste Punki der leuchtenden\nFläche darf nicht mehr als 1 200 mm über der                    bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-\nFahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dür-                gewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen\nfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahr-                Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-\nzeugumriß hinausragen.\"                                         liche Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von nicht mehr als 12,0 t und Kraftomni-\nc) Die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 werden                       busse. Dieser Spiegel einschließlich seiner Halte-\nAbsätze 4, 5, 6 und 7.                                          rung muß mindestens 2 m über der Fahrbahn\nd) Im neuen Absatz 5 werden das Wort „Anbau-\"                        angebracht sein. Ist dieses Maß wegen der Bauart\ngestrichen und die Worte „dem Fahrzeug\" durch                   des Fahrzeugaufbaus nicht einzuhalten, darf die-\ndie Worte „der Leuchte\" ersetzt.                                ser Spiegel nicht angebracht sein.\"\ne) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „Absätze 2\nbis 4\" durch die Worte „Absätze 2, 4 und 5\"            27. § 57 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.\n,,§ 57\nGeschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler\n23. § 53 wird wie folgt geändert:\n(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittel-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            baren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. Dies gilt\nnicht für\n„Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine\nSchlußleuchte zu haben.\"                             1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die\nbb) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefaßt:                      Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nnicht mehr als 30 km/h sowie\n,,Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhän-\nger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuch-        2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57 a) aus-\nten ausgerüstet sein.\"                                    gerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindig-\nkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahr-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 zeugführers liegt.\naa) In Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „und\" durch ein\n(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die\nKomma ersetzt, in Nummer 3 wird der Punkt\nGeschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt\ndurch das Wort „und\" ersetzt, und es wird\nwerden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im\nnach Nummer 3 folgende Nummer eingefügt:\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-\n,,4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahran-         gen entsprechen.\ntrieb, der als Betriebsbremse anerkannt\nist.\"                                              (3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem\nWegstreckenzähler verbunden sein, der die zurück-\nbb) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:             gelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Weg-\nstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der\n„Sie müssen so weit wie möglich voneinander\nentfernt angebracht sein.\"                           tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom\nHundert abweichen.\"\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Schluß-\nleuchten\" das Wort „Vorgeschriebene\" eingefügt.         28. § 58 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „betriebs-                  a) In Halbsatz 1 werden die Worte „Anhängern in\nunfähige\" gestrichen.                                           land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben\" durch","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                1495\ndie Worte „land- oder forstwirtschaftlichen Zugma-       c) In Absatz 5 Nummer 4c wird der Hinweis ,,§ 34\nschinen und ihren Anhängern\" ersetzt.                        Abs. 5\" durch den Hinweis ,,§ 31 c Satz 1 oder 4\nHalbsatz 2\" ersetzt.\nb) In Halbsatz 2 werden die Worte „des Anhängers\"\ngestrichen.\n31. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n29. In § 63 Satz 2 wird der Hinweis ,,§ 34 Abs. 5\" durch         a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und\nden Hinweis ,,§ 31 c\" ersetzt.                                   Anlage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die\nPrüfungsfahrzeuge) wird folgende Übergangsvor-\n30. § 69a wird wie folgt geändert:                                  schrift eingefügt:\na) In Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe g werden vor dem                 ,,§ 11 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 (Ausbildungsbescheini-\nWort „der\" die Worte „eines Abdrucks\" eingefügt.                    gung)\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            sind ab 1. Oktober 1990 anzuwenden.\"\naa) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer ein-             b) Die Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1 Nr. 24\ngefügt.                                                 (Beiwagen) wird gestrichen.\n,,3b. des§ 32c Abs. 2 über seitliche Schutz-\nvorrichtungen;\".                             c) Die Übergangsvorschrift zu § 30b (Berechnung\ndes Hubraums) wird wie folgt gefaßt:\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 30b (Berechnung des Hubraums)\n„4. des § 34 Abs. 3 Satz 3 über die zulässige\nAchslast oder das zulässige Gesamtge-             ist anzuwenden auf die ab 1. Oktober 1989 an\nwicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkom-            erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahr-\nbinationen, des § 34 Abs. 8 über das              zeuge. Dies gilt nicht für\nGewicht auf einer oder mehreren An-\ntriebsachsen, des§ 34 Abs. 9 Satz 1 über           1. Kraftfahrzeuge, für die auf Antrag das bisherige\nBerechnungsverfahren gemäß Fußnote 8 der\nden Achsabstand, des § 34 b über die\nMuster 2a und 2b in der vor dem 1. Juli 1988\nLaufrollenlast oder das Gesamtgewicht\nvon Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42                geltenden Fassung angewandt wird, solange\nAbs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die zuläs-              diese Art der Berechnung des Hubraums nach\nsige Anhängelast;\".                                     Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/76/EWG\ndes Rates vom 3. Dezember 1987 zur Ände-\ncc) Nummer 7 d wird wie folgt geändert:                          rung der Richtlinie 70/220/EWG über die\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\naaa) Der Hinweis ,,§ 35i Satz 1 oder 2\" wird\ndurch den Hinweis ,,§ 35i Abs. 1 Satz 1             gliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver-\noder 2\" ersetzt.                                    unreinigung der Luft durch Abgase von Kraft-\nfahrzeugmotoren (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1)\nbbb) Nach dem Wort „Kraftomnibussen\" wer-                   und nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 88/436/\nden folgende Worte angefügt:                         EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Ände-\n„oder des § 35 i Abs. 2 Satz 1 über die             rung der Richtlinie 70/220/EWG zur Anglei-\nBeförderung liegender Fahrgäste ohne                chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\ngeeignete Rückhalteeinrichtungen\".                   ten über Maßnahmen gegen die Verunreini-\ngung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeug-\ndd) Nummer 16 wird aufgehoben.\nmotoren (Begrenzung der Emissionen luftver-\nee) In Nummer 18 werden die Worte „des§ 49a                      unreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABI.\nAbs. 1 bis 6, 8, 9 Satz 2\" durch die Worte „des             EG Nr. L 214 S. 1) zulässig ist,\n§ 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz\n2\" ersetzt.                                             2. andere Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Okto-\nber 1989 eine Allgemeine Betriebserlaubnis\nff)  In Nummer 18c werden die Worte ,,§ 51 b\nerteilt worden ist; für diese muß ein Nachtrag\nAbs. 2 Satz 1, 2, 4, Abs. 4 oder 5\" durch die\nzur Allgemeinen Betriebserlaubnis dann be-\nWorte ,,§ 51 b Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 5\nantragt oder ausgefertigt werden, wenn ein\noder 6\" ersetzt.\nsolcher aus anderen Gründen erforderlich ist.\ngg) Nummer 18f wird wie folgt gefaßt:                            Ergibt sich bei der Berechnung des Hubraums\n,,18f. des§ 52a Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4,               bei Leichtmofas gemäß § 1 der Leichtmofa-\n5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;\".               Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987\n(BGBI. 1 S. 755, 1069), geändert durch die Ver-\nhh) In Nummer 189 werden die Worte „des§ 53                      ordnung vom 16. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1112),\nAbs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6\" durch die Worte                 ein höherer Wert als 30 cm3, bei Mofas (§ 4\n,,des § 53 Abs. 1 Satz 1 , 3 bis 5 oder 7\"                  Abs. 1 Nr. 1), Fahrrädern mit Hilfsmotor und\nersetzt.\nKleinkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4) ein höherer\nii)  In Nummer 25 werden die Worte ,,§ 57 Abs. 1                 Wert als 50 cm 3 und bei Leichtkrafträdern (§ 18\noder 2 über Geschwindigkeitsmesser\" durch                   Abs. 2 Nr. 4 a) ein höherer Wert als 80 cm 3 , so\ndie Worte ,,§ 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2                  gelten diese Fahrzeuge jeweils weiter als\nSatz 1 über das Geschwindigkeitsmeßgerät\"                   Leichtmofas, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor,\nersetzt.                                                    Kleinkrafträder und Leichtkrafträder.\"","1496                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nd) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 32 Abs. 1 Nr. 1             1) In der Übergangsvorschrift zu § 34a (Besetzung\nBuchstabe b (Breite von land- oder forstwirtschaft-            und Beschaffenheit von Kraftomnibussen) wird\nlichen Arbeitsgeräten) wird eingefügt:                         Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,§ 32 Abs. 1 Nr. 3 (Teillängen von Sattelanhängern)           „Für Kraftomnibusse, die vor dem 1. Mai 1984\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt§ 34a\nSattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erst-\n- ausgenommen Absatz 3 (3 Kinder auf zwei\nmals in den Verkehr gekommen sind und deren\nnebeneinanderliegenden Sitzplätzen) - in der vor\nTeillängen nicht den genannten Werten entspre-\ndem 1. Mai 1984 geltenden Fassung.\"\nchen, dürfen weiter verwendet werden.\"\nm) In der Übergangsvorschrift zu§ 35i und Anlage X\ne) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 32b (Unterfahr-                  Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraft-\nschutz) werden folgende Übergangsvorschriften                   omnibussen) wird die Angabe ,,§ 35i\" durch die\neingefügt:                                                      Angabe ,,§ 35i Abs. 1\" ersetzt.\n,,§ 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)\nn) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 35i Abs. 1 und\nist spätestens ab 1. Januar 1992 auf erstmals in                Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze\nden Verkehr kommende und ab dem 1. Januar                        in Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvor-\n1994 auf im Verkehr befindliche Fahrzeuge anzu-                 schrift eingefügt:\nwenden.\n§ 34 Abs.    4 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe d            ,,§ 35i Abs. 2 (Verbot, Fahrgäste ohne geeignete\nund Nr. 3    Buchstabe e, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b                       Rückhalteeinrichtungen liegend zu beför-\nund Nr. 2    Buchstabe d, Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b                      dern)\nund Nr. 3    Buchstabe c\nist spätestens ab 1. Januar 1991 anzuwenden.\"\n(Sonderbestimmungen, die im Saarland für den\ngrenzüberschreitenden Verkehr hinsichtlich der         o) Die Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 2b (~enn-\nEinzelachslast, der Doppelachslast bei Kraftfahr-          zeichnung der Reifen) wird durch folgende Uber-\nzeugen, der Doppelachslast bei Anhängern, des              gangsvorschriften ersetzt:\nGesamtgewichts bei Fahrzeugen mit nicht mehr\nals zwei Achsen, des Gesamtgewichts bei Fahr-               ,,§ 36 Abs. 2 Satz 4 (Profiltiefe)\nzeugen mit mehr als zwei Achsen, des Gesamt-\ngewichts von Zügen mit vier Achsen und des                 ist spätestens anzuwenden ab 1. Januar 1992.\nGesamtgewichts einer zweiachsigen Sattelzug-\n§ 36 Abs. 2 b (Kennzeichnung der Reifen)\nmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger,\ngelten)                                                    ist anzuwenden auf Luftreifen, die vom 1. Januar\n1990 an hergestellt oder erneuert werden. Auf\ndürfen ab 1. Januar 1993 nicht mehr angewandt                   Luftreifen von Arbeitsmaschinen, Erdbewegungs-\nwerden.\"                                                        fahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug-\nund Arbeitsmaschinen, Fahrrädern mit Hilfsmotor\nf) In der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (Drei-                  und Kleinkrafträdern ist die Kennzeichnung mit\nfachachslasten) wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 3\"                  zusätzlichen Angaben, aus denen Tragfähigkeit\ndurch die Angabe ,,§ 34 Abs. 4 Nr. 4\" ersetzt.                  und      Geschwindigkeitskategorie    hervorgehen,\nspätestens ab 1. Januar 1994 anzuwenden, wenn\ng) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (zulässi-                 sie von diesem Tage an hergestellt oder erneuert\nges Gesamtgewicht vierachsiger Sattelkraftfahr-\nwerden.\"\nzeuge) wird gestrichen.\np) Die Überschrift zur Übergangsvorschrift zu § 51 b\nh) In der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (Min-                  (Umrißleuchten) wird wie folgt gefaßt:\ndestabstand der ersten Anhängerachse von der\nletzten Achse des Zugfahrzeugs) wird die Angabe                  ,,§ 51 b Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 (Umrißleuchten)\".\n,,§ 34 Abs. 3\" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 9\"\nersetzt.                                                    q) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 51 b Abs. __ 1, 2,\n4, 5 und 6 (Umrißleuchten) wird folgende Uber-\ni) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4 (Angabe                    gangsvorschrift eingefügt:\nder Achslasten und Gewichte am Fahrzeug) wird\ngestrichen.                                                     ,,§ 51 b Abs. 3 (Anbaulage der Umrißleuchten)\nist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die-\nk) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 9 (Min-\nsem Tage an erstmals in den Verkehr komm~nden\ndestabstand der ersten Anhängerachse von der\nFahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die. vor\nletzten Achse des Zugfahrzeugs) wird eingefügt:\ndem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr\n,,§ 34 Abs. 1O (technische Vorschriften für Fahr-                gekommen sind, ist § 51 b Abs. 1 bis 3 in der\nzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr                vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzu-\nmit den EG-Mitgliedstaaten)                           wenden.\"\nist ab 1. August 1990 auf die von diesem Tage an             r) Nach der Übergangsvorschrift zu § 53d Abs. 4\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge                      (Schaltung der Nebelschlußleuchten) wird folgende\nanzuwenden.\"                                                     Übergangsvorschrift eingefügt:","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                            1497\n,,§ 53d Abs. 4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten mit\nFern- oder Abblendlicht)                            § 32c    Anhang    der Richtlinie 89/297/EWG\nAbs. 4             des Rates vom 13. April\nist spätestens ab 1. Oktober 1990 auf die von                                    1989 zur Angleichung der\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-                                   Rechtsvorschriften der Mit-\nden Fahrzeuge anzuwenden.\"                                                       gliedstaaten über seitliche\ns) In der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5                                   Schutzvorrichtungen (Sei-\n(zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von                               tenschutz)       bestimmter\nmehrspurigen Fahrzeugen) wird das Datum                                         Kraftfahrzeuge und Kraft-\n„ 1. Januar 1990\" durch das Datum „ 1. Januar                                   fahrzeuganhänger (ABI. EG\n1992\" ersetzt.                                                                  Nr. L 124 S. 1).\nt) Die Übergangsvorschriften zu § 56 Abs. 3 Nr. 1\n§ 34     Anhang II der Richtlinie 85/3/EWG\n(Anfahrspiegel) und zu § 56 Abs. 3 Nr. 2 (groß-\nAbs. 10             des Rates vom 19. Dezem-\nwinkliger Außenspiegel) werden durch folgende\nber 1984 über die Gewichte,\nÜbergangsvorschriften ersetzt:\nAbmessungen       und be-\n,,§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkliger Rückspiegel)                                 stimmte andere technische\nMerkmale bestimmter Fahr-\nist anzuwenden auf Sattelzugmaschinen mit einem                                 zeuge des Güterkraftver-\nzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12,0 t                                    kehrs (ABI. EG Nr. L 2\nsowie spätestens ab dem 1. Januar 1991 auf die                                  s. 14),\nvon diesem Tage an erstmals in den Verkehr\ngeändert durch die\nkommenden anderen Kraftfahrzeuge.\na) Richtlinie 86/360/EWG\n§ 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel)                                                    des Rates vom 24. Juli\n1986 (ABI. EG Nr. L 217\nist nicht anzuwenden auf Kraftfahrzeuge mit einem\nzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als\ns. 19),\n12,0 t, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den                               b) Richtlinie 88/218/EWG\nVerkehr gekommen sind.\"                                                              des Rates vom 11 . April\n1988 (ABI. EG Nr. L 98\nu) In der Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 1 Satz 1                                     S. 48),\nwird das Wort „Geschwindigkeitsmesser\" durch                                    c) Richtlinie 89/338/EWG\ndas Wort „Geschwindigkeitsmeßgerät\" ersetzt.                                        des Rates vom 27. April\n1989 (ABI. EG Nr. L 142\nv) Die Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 2 Nr. 1                                         S. 3),\n(Abweichungen der Anzeige von Geschwindig-                                     d) Richtlinie  89/460/EWG\nkeitsmessern vom Sollwert) wird wie folgt gefaßt:                                   des Rates  vom 18. Juli\n1989 (ABI. EG Nr. L 226\n,,§ 57 Abs. 2 Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät                                      S. 5),\nnach der Richtlinie 75/443/EWG)\ne) Richtlinie  89/461/EWG\n-ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die-                                   des Rates  vom 18. Juli\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden                                       1989 (ABI. EG Nr. L 226\nKraftfahrzeuge anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge,                                      s. 7).\"\ndie vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Ver-\nkehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem            b) In der ersten Spalte wird dem Hinweis ,,§ 50\n1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.\"             Abs. 8\" der Hinweis ,,§ 51 b\" angefügt.\nc) In der Liste der zu § 56 Abs. 5 anzuwendenden\n32. Anlage VIII wird wie folgt geändert:\nBestimmungen wird in Buchstabe c der Punkt\na) In Abschnitt 2.1.2.2 werden die Worte „nach § 1             durch ein Komma ersetzt, und es wird folgender\nNr. 4 Buchstabe d und g der Freistellungs-Ver-            Buchstabe angefügt:\nordnung\" durch die Worte „nach § 1 Nr. 4 Buch-            „d) Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom\nstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung\"                  16. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 147 S. 77).\"\nersetzt.\nd) Nach den zur Vorschrift des § 56 Abs. 5 anzu-\nb) Dem Abschnitt 2.7 wird folgender Satz angefügt:             wendenden Bestimmungen wird eingefügt:\n„Die Vorschriften in 3.3 sind - mit Ausnahme der\n,,§ 57    Anhang II der Richtlinie 75/443/EWG\nVorschriften über die Zuteilung einer neuen Prüf-\nAbs. 2              des Rates vom 26. Juni\nplakette - anzuwenden.\"\n1975 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mit-\n33. Anlage XII wird aufgehoben.                                                          gliedstaaten über den Rück-\nwärtsgang und das Ge-\n34. Der Anhang wird wie folgt geändert:                                                  schwindigkeitsmeßgerät in\nKraftfahrzeugen (ABI. EG\na) Vor der Angabe der zu § 35 a Abs. 6 anzuwenden-                                   Nr. L 196 S. 1).\"\nden Bestimmungen wird eingefügt:","1498                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 2                            2. In Nummer 55 wird in der StVZO-Spalte das Zitat\nÄnderung von Verordnungen über Ausnahmen von                       ,,§ 34 Abs. 2 Satz 1,\nstraßenverkehrsrechtlichen Vorschriften                       2, Abs. 3 Satz 1, 2, 5, 7\n§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2\n(1) Die §§ 3 bis 5 der 24. Ausnahmeverordnung zur\n§ 69a Abs. 3 Nr. 4\"\nStVZO vom 9. September 1975 (BGBI. 1 S. 2508), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 24. Juli\n1989 (BGBI. 1 S. 1510), werden aufgehoben.                         durch das Zitat\n,, § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8\n(2) Dem § 1 Abs. 2 der 35. Ausnahmeverordnung zur\n§ 42 Abs. 1, 2, Satz 2\nStVZO vom 22. April 1988 (BGBI. 1 S. 562) werden fol-\ngende Sätze angefügt:                                                 § 69a Abs. 3 Nr. 4\"\n„Bei Zügen, bei denen Zugmaschine und Anhänger breiter             ersetzt.\nals 2, 75 m sind, genügt eine Warntafel auf jeder Seite vorn\nan der Zugmaschine und eine Warntafel auf jeder Seite\n3. In Nummer 56 wird in der StVZO-Spalte das Zitat\nhinten am Anhänger. Bei Zügen mit unterschiedlich breiten\nFahrzeugen müssen am schmaleren Fahrzeug die Warn-                 ,,§ 31 Abs. 2 i. V. m.\ntafeln entsprechend dem seitlichen Umriß des breitesten               § 34 Abs. 2 Satz 1, 2,\nFahrzeugs angebracht sein.\"                                             Abs. 3 Satz 1, 2, 5, 7\n§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2\n(3) § 3 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von                  § 69a Abs. 5 Nr. 3\"\nstraßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar\n1989 (BGBI. 1 S. 481) wird aufgehoben.\ndurch das Zitat\n(4) Die 38. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\n,,§ 31 Abs. 2 i. V. m.\n20. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2520) wird aufgehoben.\n§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8,\n§ 42 Abs. 1 , 2 Satz 2\n§ 69a Abs. 5 Nr. 3\"\nArtikel 3                                ersetzt.\nÄnderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord-         4. In Nummer 57 werden\nnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447) wird wie              a) in der Tatbestandsspalte nach dem Wort\nfolgt geändert:                                                          ,,Achslasten\"\ndie Worte\n1. In Nummer 5 wird in der StVO-Spalte das Zitat                        ,,oder Gesamtgewichte\"\neingefügt und\n,,§ 41 Abs. 2 Nr. 7\n(Zeichen 274)\nb) in der StVZO-Spalte die Worte\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n,,§ 34 Abs. 5\n§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6                                            § 69a Abs. 5 Nr. 4c\"\nBuchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1\n(Zeichen 241 oder 242 mit Zusatzschild, das den                 durch die Worte\nFahrzeugverkehr zuläßt)                                         ,,§ 31 c Satz 1, 4 Halbsatz 2\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4                                                   § 69a Abs. 5 Nr. 4c\"\n§ 42 Abs. 4a Nr. 2                                                ersetzt.\n(Zeichen 325)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n§ 1 Abs. 3 und\n§ 3 Zonengeschwindigkeits-Verordnung\"\ndurch das Zitat                                                                        Artikel 4\n,,§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6                                 Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-\nBuchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1                    kehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865), zuletzt geändert\n(Zeichen 241 oder 242 mit Zusatzschild, das den     durch Verordnung vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 572),\nFahrzeugverkehr zuläßt)                             wird wie folgt ergänzt:\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\nIm 2. Abschnitt, Kapitel G (Sonstige Maßnahmen auf\n§ 41 Abs. 2 Nr. 7                                     dem Gebiet des Straßenverkehrs) (Anlage zu § 1) wird\n(Zeichen 274 oder 274.1)                            nach Gebühren-Nr. 399 folgende Gebühren-Nr. 400 ange-\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4                                     fügt:\n§ 42 Abs. 4a Nr. 2                                    „400       Erfolglose         Gebühr in Höhe der Gebühr für\n(Zeichen 325)                                                  Widerspruchs-      die beantragte oder angefoch-\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\"                                              verfahren           tene Amtshandlung, mindestens\nersetzt.                                                                              jedoch 50,00 DM.\"","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                         1499\nArtikel 5                                                  Artikel 6\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nvom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nBerlin.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","1500                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber Kosten für Amtshandlungen\nder Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz\n(Chem-Kostenverordnung - ChemKostV)\nVom 27. Juli 1990\nAuf Grund des § 25 a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes        3. auf die Gebühr nach Nr. 2.4 die Gebühren nach Nr. 2.1\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990               bis 2.3.\n(BGBI. 1 S. 521) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1          Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit,\nS. 821) verordnet die Bundesregierung:                        daß eine Mindestgebühr von 200 Deutsche Mark für die\nAmtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren\nGebühren angerechnet werden.\n§ 1\nGebühren\n§3\n(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die\nGebührenermäßigung\nGebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden\nGebührenverzeichnis. In die Gebührensätze sind die Aus-          Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine\nlagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 8 des Verwaltungs-     Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung\nkostengesetzes einbezogen.                                    gewährt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stof-\nfes ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der\n(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren-\nAntragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungs-\nverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im\naufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht\nEinzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann\nerwarten kann.\ndie Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht\nwerden.                                                                                   §4\n§2                                                    Berlin-Klausel\nGebührenanrechnung                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAuf die Gebühren für die Bearbeitung einer Anmeldung       tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-\noder Mitteilung werden Gebühren, die der Gebühren-            gesetzes auch im Land Berlin.\nschuldner bei früheren Mitteilungen über denselben Stoff\nbereits entrichtet hat, wie folgt angerechnet:\n§5\n1. auf die Gebühr nach Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnis-\nses die Gebühren nach Nr. 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5                                 Inkrafttreten\n2. auf die Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.3 jeweils die            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nGebühr nach Nr. 2.4                                       Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1990\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990            1501\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-   Gebührentatbestand                               Gebühr\nNr.\n1           Amtshandlungen bei der Anmeldung\neines Stoffes\n1.1         Bearbeitung der Anmeldung nach                    DM  6 000,-\n§ 6 ChemG\n1.2         Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach       DM 8 000,-\n§ 9 ChemG                                         bis\nDM 12 000,-\n1.3         Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach       DM 15 000,-\n§ 9a ChemG                                        bis\nDM 25 000,-\n2           Amtshandlungen bei der Mitteilung eines\nStoffes\n2.1         Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 a            DM    750,-\nAbs. 1 ChemG\n2.2         Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 a            DM  3 250,-\nAbs. 2 ChemG\n2.3         Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 a            DM    750,-\nAbs. 5 ChemG\n2.4         Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 b            DM  4 000,-\nAbs. 1 ChemG\n2.5         Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 b            DM    750,-\nAbs. 3 ChemG\n3           Sonstige Amtshandlungen\n3.1         Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten         DM  1 000,-\nLaborpraxis nach§ 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG          bis\nDM  8000,-"]}