{"id":"bgbl1-1990-37-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":37,"date":"1990-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes","law_date":"1990-07-24T00:00:00Z","page":1470,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1470                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes\nVom 24. Juli 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      zustehende Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maß-\ngabe, daß Anlieferungs-Referenzmengen nach Artikel 3 a\nArtikel 1                          der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung\nunberücksichtigt bleiben. Die Vergütung für eine teilweise\nDem § 2 a des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom         Aufgabe der Milcherzeugung kann nur ab einer Mindest-\n17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), das zuletzt durch das       menge von 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anliefe-\nGesetz vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 434) geändert           rungs-Referenzmenge gewährt werden. Absatz 3 gilt ent-\nworden ist, werden folgende Absätze angefügt:               sprechend.\n,,(4) Die Länder können über die in§ 1 Abs. 1 b genannte      (5) Nach dem 31. März 1991 dürfen keine Vergütungen\nMenge hinaus, sobald in diesem Umfang Anlieferungs-         mehr auf Grund der Absätze 1 oder 4 bewilligt werden.\"\nReferenzmengen freigesetzt sind, in Durchführung der\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 an Erzeuger im Sinne des                                 Artikel 2\nArtikels 12 Buchstabe c der Verordnung, die die Milch-\nerzeugung nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verord-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nnung aufgeben, eine Vergütung gewähren. Die Vergütung       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nkann bis zu 1 600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch betra-\ngen und in einem einmaligen Betrag gewährt werden.                                   Artikel 3\nBemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den\nVorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nMilch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragstellung           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                               1471\nGesetz\nüber Milch, Milcherzeugnisse,\nMargarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse\n(Milch- und Margarinegesetz)\nVom 25. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          4. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Erzeugnis: ein Erzeugnis, das wegen übereinstimmen-\nder charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder\nMilcherzeugnissen verwechselt werden kann;\nErster Abschnitt                      5. Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be-\nAllgemeine Bestimmungen                         und Verarbeiten;\n6. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum\n§ 1                               Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes\nAbgeben an andere;\nAnwendungsbereich\n7. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden          Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern,\nauf                                                              Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit,\n1. Milch und Milcherzeugnisse,                                   die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzeh-\nren anzusehen ist;\n2. Margarineerzeugnisse,\n8. Milchwirtschaftliches Unternehmen: gewerbliches Un-\n3. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbare               ternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse herstellt\nErzeugnisse,                                                oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2\nsoweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.           genannten Gaststätten und Einrichtungen.\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach            (2) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige,\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten           an den Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zur persön-.\nnicht für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur      liehen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen\nLieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs die-     Haushalt abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen\nses Gesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen         gleich Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschafts-\nbestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse         verpflegung.\nmüssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes\nentsprechen, von den für den Geltungsbereich dieses\nGesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten\nund kenntlich gemacht werden.                                                     Zweiter Abschnitt\nVerkehr mit Milch und Milcherzeugnissen\n§2\nBegriffsbestimmungen                                                   §3\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind                                                Ermächtigungen\n1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewon-         Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur       Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-\nMilcherzeugung gehaltenen Tierarten;                     desministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\n2. Milcherzeugnis: ein ausschließlich aus Milch hergestell-  und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ntes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern  mung des Bundesrates zu bestimmen, soweit es zum\ndiese nicht verwendet werden, um einen Milchbestand-     Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,\nteil vollständig oder teilweise zu ersetzen;             1. welche gesundheitlichen und hygienischen Anforde-\n3. Margarineerzeugnis: ein                                       rungen die Tiere, der Erzeugerbetrieb und die dort\nbeschäftigten Personen hinsichtlich der Milchgewin-\na) durch Emulgieren, hauptsächlich nach dem Typ\nnung erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflus-\nWasser in Öl, hergestelltes streichfähiges oder\nsung der Milch zu vermeiden,\nb) dem Butterreinfett ähnliches\n2. unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche\nErzeugnis aus genußtauglichen Fettstoffen, dem Milch-        Unternehmen bestimmte Bezeichnungen, wie Molke-\nfett, soweit technologisch zweckmäßig, zugesetzt ist;        rei, Meierei, Sennerei oder Käserei, führen dürfen.","1472                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§4                                2. das milchwirtschaftliche Unternehmen nach dem Tode\nErlaubnis zum Betrieb                           des Erlaubnisinhabers für seinen Ehegatten oder für\neines milchwirtschaftlichen Unternehmens                   seine minderjährigen Erben weitergeführt werden soll.\nDies gilt auch im Falle der Nachlaßverwaltung, Nach-\n(1) Wer ein milchwirtschaftliches Unternehmen betrei-          laßpflegschaft oder Testamentsvollstreckung bis zur\nben will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen                 Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.\nBehörde. Dies gilt nicht für die Abgabe von Käse, Butter,\nMilchfett-, Milchstreichfett-, Milchzucker-, Trockenmilch-,       (3) Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertre-\nMolkenpulver- und Milcheiweißerzeugnissen sowie für die        ter erteilt. § 4 Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend; ebenso gilt§ 4\nAbgabe von Milch oder Milcherzeugnissen in verkaufsfer-        Abs. 4 Nr. 2 entsprechend, wenn der Stellvertreter für den\ntig bezogenen Packungen.                                       milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verant-\nwortlich ist.\n(2) Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen und\nnicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden.                                                   §6\nWeiterführung des milchwirtschaftlichen\n(3) Die Erlaubnis erstreckt sich auf die Betriebs- und\nUnternehmens\nVerkaufsstätten des Unternehmens, die in dem Bescheid\nausdrücklich aufgeführt sind. Von den Verkaufsstätten aus         (1) Die zuständige Behörde kann Personen, die ein\nkann der Unternehmer die Milch und die Milcherzeugnisse        erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches Unternehmen\nohne örtliche Beschränkung abgeben, falls sich nicht aus       von einem anderen übernehmen wollen, dessen Weiter-\ndem Bescheid etwas anderes ergibt.                             führung bis zur Erteilung der Erlaubnis widerruflich gestat-\nten. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit\n(4) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\nals drei Monate erteilt werden; diese Frist kann verlängert\n1. der Unternehmer, in den Fällen des Absatzes 2 der           werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\nLeiter des milchwirtschaftlichen Unternehmens, die\nerforderliche Zuverlässigkeit besitzt,                       (2) Absatz 1 ist auf die vorläufige Erlaubnis für einen\nStellvertreter entsprechend anzuwenden.\n2. die Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb\ndes Unternehmens verantwortlich sind, über die hierfür       (3) Im Falle des Todes eines Unternehmers gilt der Erbe\nnotwendige Sachkunde verfügen,                            zur Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unterneh-\nmens ohne weiteres als widerruflich zugelassen. Diese\n3. die Vorschriften des § 17 des Bundes-Seuchengeset-\nZulassung erlischt, falls dem Erben nicht binnen drei\nzes oder einer darauf gestützten Rechtsverordnung der\nTätigkeit der im milchwirtschaftlichen Betrieb des        Monaten die Erlaubnis erteilt worden ist. Die Frist kann\nverlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\nUnternehmens beschäftigten Personen nicht ent-\ngegenstehen,\n4. die Räume, Einrichtungen und Gegenstände vorhan-                                    Dritter Abschnitt\nden sind, die zum Betrieb eines Unternehmens der\nbetreffenden Art und Größe erforderlich sind.\nStandardisierung, Bezeichnungsschutz\n(5) Die Erlaubnis darf abweichend von Absatz 4 Nr. 2                                        §7\neinem Handelsunternehmen, das Milch oder Milcherzeug-\nnisse abgibt, für die Dauer von sechs Monaten vorläufig                                Ermächtigungen\nerteilt werden, wenn sich der Unternehmer verpflichtet,           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\ndaß die dort genannte Sachkunde innerhalb dieser Zeit          Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-\nnachgewiesen wird.                                             desministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,\n(6) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        der Justiz und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den           Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von\nBundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-        Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus\nheit ·und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit            bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen,           1. über die Vorschriften -des Lebensmittel- und Bedarfs-\nwelche Anforderungen an die Sachkunde der in milchwirt-            gegenständegesetzes hinaus Anforderungen an die\nschaftlichen Unternehmen tätigen Personen zu stellen               Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Kennzeich-\nsind.                                                              nung und sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel zu\n§5                                    stellen,\nStellvertretererlaubnis                     2. zu bestimmen, wie die Einhaltung solcher Anforderun-\n(1) Wer ein erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches          gen zu gewährleisten ·ist.\nUnternehmen durch einen Stellvertreter betreiben will,         In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt\nbedarf einer besonderen Erlaubnis (Stellvertretererlaub-       werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen\nnis) der zuständigen Behörde.                                  Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.\n(2) Die Stellvertretererlaubnis darf nur erteilt werden,\n§8\nwenn\nZulassung von Ausnahmen\n1. nach Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Umstände ein-\ngetreten sind, die den Erlaubnisinhaber hindern, das         (1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 7 erlasse-\nmilchwirtschaftliche Unternehmen persönlich zu betrei-    nen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag\nben,                                                      Ausnahmen zugelassen werden","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                              1473\n1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen                            Vierter Abschnitt\nvon Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes unter\nÜberwachung, Befugnisse der Länder\namtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten\nsind, die für die Änderung oder Ergänzung der Rechts-\nverordnungen von Bedeutung sein können; dabei sol-                                  § 10\nlen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie                         Überwachung\nalle Umstände, die die allgemeine Wettbewerbslage\nder be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen        Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften die-\nkönnen, angemessen berücksichtigt werden;               ses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen\nder §§ 40 bis 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\n2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen als\ndegesetzes auch insoweit, als die Vorschriften dieses\nSonderverpflegung für Angehörige\nGesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und\na) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,         Bedarfsgegenständegesetzes hinausgehen.\nb) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,\n§ 11\nc) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm-\ndienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste        Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nvon bestimmten Lebensmitteln einschließlich der hier-      Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher    Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nLebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemä-     für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustim-\nßen Vorratshaltung erforderlich ist.                    mung des Bundesrates die zur Durchführung dieses\nGesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-\n(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach\nschriften.\nAbsatz 1 Nr. 1 ist der Bundesminister für Ernährung,\n§ 12\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-\ndesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,                      Befugnisse der Länder\nder Justiz und für Wirtschaft. In den Fällen des Absatzes 1\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-\nNr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und\nordnungen nach § 3 Nr. 2, § 4 Abs. 6 und § 7 zu erlassen,\nder verbündeten Streitkräfte der Bundesminister für Ernäh-\nsolange der Bund von den in diesem Gesetz genannten\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nBefugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechts-\ndem für diese fachlich zuständigen Bundesminister\nverordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände\nzuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind\nnicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind\ndie von den Landesregierungen bestimmten Behörden\nbefugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nzuständig.\nandere Behörden zu übertragen.\n(3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens\nzwei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag zweimal um\njeweils längstens zwei Jahre verlängert werden, sofern die\nVoraussetzungen für die Zulassung fortdauern.                                    Fünfter Abschnitt\n(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus                    Straf- und Bußgeldvorschriften\nwichtigem Grund widerrufen werden.\n§ 13\nStrafvorschriften\n§9                                (1) Wer einer Vorschrift\nBezeichnungsschutz                     1. des § 9 Abs. 1 über den Bezeichnungsschutz oder\n(1) Bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, die unter    2. des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung\nVerwendung von Milch oder Milcherzeugnissen und von             (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über\nErzeugnissen, die Milchbestandteile ersetzen, hergestellt       den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milch-\nwerden, dürfen in ergänzenden Hinweisen auf die Herstel-        erzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. EG Nr. L 182\nlung und Zusammensetzung die wesentlichen Bestand-              s. 36)\nteile nur in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsan-     zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nteils, bezogen auf die Trockenmasse, angegeben werden.      oder mit Geldstrafe bestraft.\nDabei ist hinsichtlich der Fette und Eiweiße, die nicht der\nMilch entstammen, jeweils auf den Gesamtgehalt dieser          (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nFett- bzw. Eiweißbestandteile abzustellen. Die der Milch    und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\nentstammenden Bestandteile dürfen nicht besonders her-      nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Verwei-\nvorgehoben werden.                                          sung in Absatz 1 Nr. 2 zu ändern, soweit es zur Anpassung\nan Änderungen der dort aufgeführten Vorschriften erfor-\n(2) Wird bei der Verkehrsbezeichnung anderer zusam-      derlich ist.\nmengesetzter Erzeugnisse als im Sinne von Absatz 1 auf\nverwendete Milch oder ein verwendetes Milcherzeugnis                                    § 14\nhingewiesen, darf für die Kennzeichnung dieses Milchbe-                        Bußgeldvorschriften\nstandteils im Falle von konzentrierten oder getrockneten\nErzeugnissen die für den Ausgangsstoff vorgeschriebene        (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 13\nBezeichnung verwendet werden.                               Abs. 1 bezeichnete Handlung begeht.","1474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nlässig                                                      und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den\nBundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-\n1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse\nnicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht,         heit und für Wirtschaft in Rechtsverordnungen nach die-\nsem Gesetz das Margarinegesetz im übrigen aufzuheben,\n2. einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 7 zuwiderhan-     soweit dieser Sachbereich in der Rechtsverordnung oder\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf    durch Verordnung des Rates oder der Kommission der\ndiese Bußgeldvorschrift verweist, oder                  Europäischen Gemeinschaften geregelt wird.\n3. ein milchwirtschaftliches Unternehmen ohne Erlaubnis\nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 betreibt oder\ndurch einen Stellvertreter betreiben läßt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                                     § 20\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut-\nÄnderung des\nsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.                                                       Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946; BGBI. 1975 1\n§ 15                            S. 2652), zuletzt geändert durch§ 16 Abs. 1 des Gesetzes\nEinziehung                          vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), wird wie folgt\ngeändert:\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 oder\neine Ordnungswidrigkeit nach § 14 bezieht, können einge-\n1. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\nzogen werden.§ 74a des Strafgesetzbuches und§ 23 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.                                      ,,§ 19a\nWeitere Ermächtigungen\nzum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln\nSechster Abschnitt                            Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nSchlußbestimmungen                           men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\n§ 16                               zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,\nAngleichung an Gemeinschaftsrecht                    1. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Le-\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch                bensmittel herstellen, behandeln oder in den Ver-\nzum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwal-                  kehr bringen, zugelassen sein müssen, sowie die\ntungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen              Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-\nWirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur            sung zu regeln,\nDurchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Ent-           2. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Be-\nscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäi-              handeln oder das Inverkehrbringen bestimmter\nschen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Geset-                Lebensmittel, über die Reinigung oder die Desinfek-\nzes betreffen, erforderlich ist.                                    tion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Be-\nförderungsmitteln, in denen Lebensmittel herge-\nstellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-\n§ 17                                    den, oder über betriebseigene Kontrollmaßnahmen\nNachweise zu führen sind, sowie das Nähere über\nAnhörung von Sachkennern                             Art, Form und Inhalt der Nachweise sowie über die\nVor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz              Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.\"\nsoll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern\naus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der         2. In§ 32 Abs. 1 wird nach Nummer 9 folgende Nummer\nbeteiligten Wirtschaft gehört werden.                          9 a eingefügt:\n,,9 a. die Verwendung bestimmter Bedarfsgegenstän-\nde von einer Zulassung abhängig zu machen und\n§ 18                                       das Verfahren der Zulassung zu regeln;\".\nGeltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften\n3. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird vor der Angabe\nUnberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittel-        ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis f\" die Angabe\nrechts, soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes ent-         ,,§ 19a Nr. 1,\" eingefügt.\ngegenstetien.\n4. In § 54 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer\n§ 19\n2 a eingefügt:\nAufhebung des Margarinegesetzes\n,,2a. einer nach§ 19a Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-\n(1) § 3 Nr. 4 des Margarinegesetzes in der Fassung der               nung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nBekanntmachung vom 27. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 326)                   stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nwird aufgehoben.                                                       verweist,\".","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                1475\n§ 21                                                           § 22\nBerlin-Klausel                                  Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-  Kraft. Gleichzeitig tritt das Milchgesetz in der im Bundes-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen       gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7842-2, veröffent-\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten        lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert tiurch das\nÜberleitungsgesetzes.                                      Gesetz vom 1. August 1989 (BGBI. 1S. 1556), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminjster\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nJürgen Warnke\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","1476                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Tarife\nin der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nVom 16. Juli 1990\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungs-         b) die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965                  kreisfreien Städte mit über 300 000 Einwohnern in\n(BGBI. 1 S. 213) wird verordnet:                                       den übrigen Ländern.\nDie unter den Buchstaben a und b genannten Regio-\nnen sind jeweils zu einer Gefahrengruppe zusammen-\nArtikel 1                               zufassen. Die beiden Gefahrengruppen sind in der\nTarifgruppe R in jeweils 5 Regionalklassen, in der\nDie Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-\nTarifgruppe B in jeweils 3 Regionalklassen zu unter-\nHaftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1\nteilen, denen die einzelnen Regionen entsprechend\nS. 1437), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung\nihrem durchschnittlichen Schadenbedarf in den letzten\nzur Änderung der Verordnung über die Tarife in der Kraft-\n5 Jahren, gewichtet mit dem Gesamtbestand der\nfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 3. November 1989\nGefahrengruppe, zuzuordnen sind. In der Tarifgruppe\n(BGBI. 1 S. 1946), wird wie folgt geändert:\nR haben die beiden mittleren Regionalklassen, deren\nungewichtete Klassenmitte der mittlere Schadenbe-\n1. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:                darfsindex von 100 % ist, eine Klassenbreite von 97,5\n,,(3 a) Anträge auf Verlängerung oder Änderung gel-           bis unter 102,5; die daran anschließenden Regional-\ntender Unternehmenstarife sind auch dann als Anträge            klassen haben eine Klassenbreite von 92,5 bis unter\nim Sinne der Absätze 2 und 3 zulässig, wenn einzelne            97,5 und von 102,5 bis unter 107,5. In der Tarifgrup-\nRegionen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt III in eine            pe B haben die beiden mittleren Regionalklassen eine\nandere Regionalklasse eingestuft werden. Ändern sich            Klassenbreite von 97 ,5 bis unter 102,5. Bei der Ermitt-\ndie Beiträge der anderen Regionen bei einer Umstu-              lung des durchschnittlichen Schadenbedarfs für die\nfung einzelner Regionen nach Satz 1, so wird eine               unter Buchstabe a genannten Regionen bleiben Scha-\nAnpassung der Beiträge erst bei Anträgen auf Geneh-             denaufwendungen        unberücksichtigt,    soweit    sie\nmigung neu berechneter Unternehmenstarife berück-               150 000,- Deutsche Mark je Schadenfall überschrei-\nsichtigt.\"                                                      ten, für die unter Buchstabe b genannten Regionen\nbleiben     Schadenaufwendungen         unberücksichtigt,\n2. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               soweit sie 100 000,- Deutsche Mark je Schadenfall\nüberschreiten.\n„ Die Bildung und die Zuordnung der Regionen im Sinne\nWeicht der durchschnittliche Schadenbedarf einer\nder Anlage 1 Abschnitt III erfolgen zum 1. Januar eines        Region in den letzten 5 Jahren vom durchschnittlichen\njeden Jahres nach der am 30. Juni vorhandenen Stati-           Schadenbedarf der Regionalklasse in der Tarifgrup-\nstik entsprechend ihrem durchschnittlichen Schaden-            pe R um mehr als 5 Prozentpunkte und in der Tarif-\nbedarf in den letzten 5 Jahren. § 17 Abs. 3a Satz 2\ngruppe B um mehr als.J3 Prozentpunkte ab, so hat die\nbleibt unberührt.\"                                             Genehmigungsbehörde einen Zu- oder Abschlag für\ndiese Region in der Tarifgruppe R in Höhe von 4\n3. § 35 wird wie folgt geändert:                                   Prozent und in der Tarifgruppe B in Höhe von 6 Prozent\nder für diese Regionalklasse ermittelten Beiträge zuzu-\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nlassen.\"\n,,(4) Wird für die ab 1. Januar 1991 geltenden\nUnternehmenstarife ein Antrag nach § 17 Abs. 2         5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\noder 3 gestellt, so sind diese Anträge auch dann\nzulässig, wenn die Unternehmenstarife auf die in           a) In der Überschrift werden die Worte „in der Kraft-\nAnlage 1 Abschnitt III dieser Verordnung festge-               fahrzeug-Haftpflichtversicherung\" gestrichen.\nsetzte Gliederung umgestellt werden.\"                     b) Die Worte „gebuchten Beitragseinnahmen in der\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\" werden durch\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                        die Worte \"gebuchten Brutto-Beiträge\" ersetzt.\nc) In Abschnitt A I werden die Worte „in der Kraftfahr-\n4. Anlage 1 Abschnitt III wird wie folgt gefaßt:                        zeug-Haftpflichtversicherung\" gestrichen.\n„Soweit der Unternehmenstarif für Personenkraftwagen           d) Abschnitt A II Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nnach dem Wohnort des Versicherungsnehmers geglie-                   „Die in der Spalte 17c und in den folgenden Spalten\ndert wird (§ 6 Abs. 2), sind die Versicherungsverträge in           des Berechnungsbogens beantragten Beiträge\nden Tarifgruppen R und B nach Regionen jeweils                      beziehen sich auf die gesetzlichen Mindestversiche-\nzusammenzufassen. Regionen bilden:                                  rungssummen (§ 7 Abs. 1). \"\na) die Länder Saarland und Schleswig-Holstein sowie            e) In Abschnitt B I Nr. 6 werden die Worte „in der\ndie Regierungsbezirke in den Ländern Baden-Würt-              Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\" gestrichen.\ntemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nord-            f) In Abschnitt B IX werden die Worte „Kraftfahrzeug-\nrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit Ausnahme               Haftpflichtversicherung\" durch „Versicherung\" er-\nder kreisfreien Städte mit über 300 000 Einwohnern,            setzt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                             1477\n6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt A wird wie folgt gefaßt:\nRechen-\nA) Erträge/Aufwendungen                  1\n)                  Zeile         Beträge in DM 2 ) ..\nzeichen\n1. Brutto-Erträge\n1.  gebuchte Brutto-Beiträge\n(einschließlich der Nebenleistungen der\nVersicherungsnehmer-VN)                                                        101\n2.  Veränderungen der Brutto-Beitragsüberträge (BBÜ)\na) BBÜ am Anfang des Geschäftsjahres (GJ).                                     102      +\nb) BBÜ am Ende des GJ                                                          103      J.\n3.  verdiente Brutto-Beiträge                                                      104\n4.  Erträge aus der Verminderung der versicherungs-\ntechnischen Brutto-Rückstellungen, soweit sie nicht\nzu den BBÜ und der Schwankungsrückstellung\ngehören 3 )                                                                    105      +\n5.  technischer Zinsertrag 4 )                                                     106      +\n6.  sonstige versicherungstechnische Brutto-Erträge 5 )                            107      +\n7.  versicherungstechnische Brutto-Erträge                                         108\n8.  Zusammensetzung der Beträge aus Zeile 101\n8.1 Beträge für das deutsche Geschäft\n(ohne Fahrzeugflotten und NATO)                                                109\n8.2 Beiträge für die Versicherung der in § 12 Abs. 2 Satz 2\ngenannten Kraftfahrzeuge (Fahrzeugflotten) .                                   110      +\n8.3 Beträge für die Versicherung nach § 30 Abs. 2\n(NATO)                                                                         111      +\n8.4 Summe wie Zeile 101                                                            112\nII. Brutto-Aufwendungen\n1. gezahlt für Versicherungsfälle (VF) des GJ für:\na) bekannte VF (außer Renten-VF)                                               120\nb) Renten-VF.                                                                  121      +\nc) Regulierung                                                                 122      +\nd) Summe 111                                                                   123\n2.  zurückgestellt für VF des GJ für:\na) bekannte VF und Spätschäden\n(außer Renten-VF)                                                          124\nb) Renten-VF.                                                                  125      +\nc) Regulierung                                                                 126      +\nd) Summe 112                                                                   127\n3.  Brutto-Aufwendungen für VF des GJ\n(Zeilen 123 und 127)                                                           128\n4.  im GJ gezahlt für VF der Vorjahre (VJ) 6 ) für\na) bekannte VF und Spätschäden (außer Renten-VF)\neinschließlich des im GJ von Zeile 138 nach\nZeile 139 überführten Betrages von\n................................................................... DM 29) 130\nb) Renten-VF.                                                                   131     +\nc) Regulierung                                                                 132      +\nd) Summe II 4                                                                  133","1478                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nRechen-\nA) Erträge/Aufwendungen                  1)                   Zeile         Beträge in DM 2)\nzeichen\n5.  am Ende des GJ zurückgestellt für VF der VJ 6 ) für:\na) bekannte VF und Spätschäden\n(außer Renten-VF)                                                           134\nb) Renten-VF                                                                    135      +\nc) Regulierung                                                                  136      +\nd) Summe II 5                                                                   137\n6. am Ende des VJ 6 ) zurückgestellt für noch nicht\nabgewickelte VF für:\na) bekannte VF und Spätschäden\n(außer Renten-VF) 29)                                                       138\nb) Renten-VF (davon im GJ von Zeile 138 nach\nZeile 139 überführt:\n....................................................................... DM) 139      +\nc) Regulierung                                                                  140      +\nd) Summe 116                                                                    141\n7. Ergebnis aus der Abwicklung der vorjährigen Brutto-\nRückstellung für noch nicht abgewickelte VF 6 ) für:\na) bekannte VF und Spätschäden (außer Renten-VF)\n(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 138 '/. 130 '/. 134)                          142      '/.\n(2) Abwicklungsaufwand\n(Zeilen 130 + 134 '/. 138)                                            143      +\nb) Renten-VF\n(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 139 '/. 131 '/. 135)                          144      '/.\n(2) Abwicklungsaufwand\n(Zeilen 131 + 135 '/. 139).                                           145      +\nc) Regulierung\n(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 140 /. 132 /. 136)                            146      '/.\n(2) Abwicklungsaufwand\n(Zeilen 132 + 136 /. 140)                                             147      +\nd) insgesamt\n(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 141 /. 133 '/. 137)                           148      '/.\n(2) Abwicklungsaufwand\n(Zeilen 133 + 137 '/. 141).                                           149      +\n8. Ergebnis aus der Abwicklung des im VJ zur\nVerteilung an die VN vorgesehenen Betrages:\na) Zahlungen im GJ                                                              150\nb) Restverbindlichkeiten gegenüber VN .                                         151      +\nc) Zwischensumme                                                                152\nd) für die Beitragsermäßigung waren am Ende des\nVJ vorgesehen (Zeilen 218 '/. 223 aus der\nAbrechnung des VJ)                                                          153      '/.\ne) Mehraufwand (Zeilen 152 '/. 153) oder                                        154      +\nf) Minderaufwand (Zeilen 153 1/. 152) .                                        155      '/.\n9. Aufwendungen aus der Erhöhung der versicherungs-\ntechnischen Brutto-Rückstellungen, soweit sie nicht\nzu den BBÜ und der Schwankungsrückstellung\ngehören 3 )                                                                     156","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                            1479\nRechen-                Beträge in DM 2 )\nA) Erträge/Aufwendungen   1)               Zeile\nzeichen\n10. Brutto-Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb\n(Verwaltungskosten)\na) tatsächliche Verwaltungskosten\n(1) Provisionen 7 )                                    160               .............................................\n(2) sonstige Aufwendungen 8 )                          161      +        ·················--···························\n(3) gesamte tatsächlichen Verwaltungskosten .          162      =        ·············································\nb) kalkulierte Verwaltungskosten des deutschen\nGeschäfts (ohne Fahrzeugflotten)\n(1) feste Kosten in DM\nlt. Anlage 3 B III 3 Spalte 1 .                   163               ·············································\n(2) Jahreseinheiten des abzurechnenden\nKalenderjahres                                    164                ...................................... Stck\n(3) feste Kosten (Zeilen 163 x 164)                    165      +        ·············································\n(4) bewegliche Kostensätze\nlt. Anlage 3 B 111 3 Spalte 2 .                   166               ·········································%\n(5) bewegliche Kosten\n(Zeile 166: 100 x Zeile 109)                      167      +        ·············································\n(6) kalkulierte Verwaltungskosten des deutschen\nGeschäfts (Zeilen 165 + 167)                       168      =        ·············································\nc) kalkulierte Verwaltungskosten der Fahrzeugflotten\n(1) feste Kosten in DM\nlt. Anlage 3 B III 4 Spalte 1 .                    169               ·············································\n(2) Jahreseinheiten des abzurechnenden\nKalenderjahres                                    170                .................................... Stck\n(3) feste Kosten (Zeilen 169 x 170)                    171      +        ·············································\n(4) bewegliche Kostensätze\nlt. Anlage 3 B III 4 Spalte 2 .                   172               ·········································%\n(5) bewegliche Kosten\n(Zeile 172: 100 x Zeile 110).                      173      +        ·············································\n(6) kalkulierte Verwaltungskosten der\nFahrzeugflotten (Zeilen 171 + 173)                174      =        ·············································\nd) kalkulierte Verwaltungskosten für die Versicherung\nnach § 30 Abs. 2 (NATO) .                                                ......................................... %\n(1) Kostensätze\nlt. Anlage 3 B III 3 Spalte 8.                     175               ·············································\n(2) kalkulierte Verwaltungskosten\n(Zeile 175: 100 x Zeile 111)                      176               ·············································\ne) kalkulierte Verwaltungskosten insgesamt\n(Zeilen 168 + 174 + 176).                              177      =        ················\"\"\"\"\"\"\"\"\"''\"\"\"\"''\"\"\"\"\"\"''''''\nf) Regulierungsprovisionen\ngern. § 23 Abs. 2 Satz 3 9 )                           178      +        ·············································\ng) zu berücksichtigende kalkulierte Verwaltungs-\nkosten insgesamt                                       179      =        ·············································\nh) anrechnungsfähige Verwaltungskosten\n(1) Beträge aus Zeile 162, jedoch nicht mehr als\ndie aus Zeile 179                                 180               ·············································\n(2) Überschreitungen auf Antrag\ngern. § 23 Abs. 2 Satz 4                          181      +        ·············································\n(3) anrechnungsfähige Verwaltungskosten                182      =        ·············································","1480                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nRechen-            Beträge in DM 2 )\nA) Erträge/Aufwendungen    1)               Zeile   zeichen\n11.   sonstige versicherungstechnische\nBrutto-Aufwendungen:\na) Aufwendungen für Schadenverhütung und\n-bekämpfung                                           183            ·············································\nb) Aufwendungen für die Vereine Solidarhilfe und\nVerkehrsopferhilfe .                                  184       +    ·············································\nc) übrige Aufwendungen .                                   185       +    ·············································\nd) Summe II 11                                            186       =    ·············································\n12.  versicherungstechnische Brutto-Aufwendungen\n(Zeilen 128 I. 148 + 149 + 154 + 156 + 182 + 186)         190            ·············································\nb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\naa) ,,Vj.\" wird durch „VJ\" ersetzt.\nbb) ,,Gj.\" wird durch „GJ\" ersetzt.\ncc) In Nummer 5 Buchstabe a und b wird die Zahl „110\" durch „108\" ersetzt.\nc) Abschnitt D wird wie folgt geändert:\naa) ,,Vj.\" wird durch „VJ\" ersetzt.\nbb) ,,Gj.\" wird durch „GJ\" ersetzt.\ncc) In Nummer 1 2 wird das Wort „Rückstellung\" durch „Brutto-Rückstellung\" ersetzt.\ndd) In Nummer II 1 wird die Zahl „517\" durch „515\" ersetzt.\nd) Abschnitt E wird wie folgt gefaßt:\nE) Ermittlung der Rein-Zinserträge                    Rechen-                    Betrag\nfür das gesamte Versicherungsgeschäft             Zeile                           DM/% 2 )\nzeichen\n1. 1.    Kapitalanlagen 25 )\ngemäß Formblatt I Aktiva IV Nr. 1 bis 10                   501            ·············································\nabzüglich:\n2.  Verbindlichkeiten aus Hypotheken-, Grund- und\nRentenschulden gemäß Formblatt I Passiva IX Nr. 2         502       1/.  ·············································\n3.  Depotverbindlichkeiten gemäß Formblatt I Passiva V.        503       1/.  ·············································\n4.   Rein-Kapitalanlagen                                       504       =    ·············································\nII.       Erträge aus Kapitalanlagen\ngemäß Formblatt III Nr. 12 a) bis d)                       505            ·············································\nIII.     Anrechenbare Aufwendungen\n1.   Aufwendungen für Kapitalanlagen\ngemäß Formblatt III Nr. 14 a) 26), b) und e)               506            ·············································\n2.   Aufwendungen für Altersversorgung und Unter-\nstützung gemäß Formblatt III Nr. 15                        507       +    .............................................\n3.   Sonstige Abschreibungen\ngemäß Formblatt III Nr. 16 a), sofern es sich um\n~bschreibungen auf gegen Entgelt erworbene\nEDV-Software handelt, und Formblatt III Nr. 16 b).        508       +    ·············································\n4.   Depotzinsen 27 )                                          509       +    ·············································\n5.   Schuldzinsen für Hypotheken auf dem eigenen\nGrundbesitz aus Formblatt III Nr. 17                      510       +    .............................................\n6.   Vermögenssteuer, Gewerbekapitalsteuer u. a.\nertragsunabhängige Steuern aus Formblatt III Nr. 23       511       +    ·············································","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990                                                 1481\nE) Ermittlung der Rein-Zinserträge                         Rechen-                         Betrag\nZeile\nfür das gesamte Versicherungsgeschäft                          zeichen                       DM/% 2 )\n7. Aufwendungen, die das Unternehmen als Ganzes\nbetreffen aus Formblatt III Nr. 18 a) und b) 28 ) •         512           +         ···································#·········\n8. Aufwendungen -          absolut                               513           =         ·············································\nIV. 1. Rein-Zinserträge\n(Zeilen 505 \"/. 513)                                        514                     .............................................\n2. Rein-Zinsertragssatz\n(Zeile 514 in v. H. von Zeile 504).                         515                     ·········································%\ne) Abschnitt     F wird wie folgt geändert:                           3. Die Erträge aus der Verminderung bzw. die Aufwen-\ndungen aus der Erhöhung der versicherungstech-\naa) ,,Vj.\" wird durch „VJ\" ersetzt.\nnischen Rückstellung für drohende Verluste sind\nbb) ,,Gj.\" wird durch „GJ\" ersetzt.                                   jeweils unberücksichtigt zu lassen.\ncc) Das Wort „Rückstellung\" wird durch „Brutto-                   4. Hier sind für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nRückstellung\" ersetzt.                                          rung nur die Zinsen auf die Renten-Deckungsrück-\nstellung gemäß Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 3 VUBR\ndd) Das Wort „Beiträge\" wird durch „Brutto-Bei-                       bzw. der entsprechenden Vorschriften der Landes-\nträge\" ersetzt.                                                 aufsichtsbehörden zu erfassen. Die Zinsen auf die\nÜberschußrückstellung (Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 4\nee) ,,Zeile 106\" wird durch „Zeile 104\" ersetzt.                      und 5 VUBR bzw. die entsprechenden Vorschriften\nff)   ,,Zeile 103\" wird durch „Zeile 101\" ersetzt.                    der Landesaufsichtsbehörden), auf die noch nicht\nabgehobenen, zur Ausschüttung vorgesehenen\nf) Die Erläuterungen zu Anlage 4 werden wie folgt                          Beträge sowie auf die verjährten Ausschüttungs-\ngefaßt:                                                                 beträge (Nummer 113 Abs. 2 Ziffer 5 VUBR bzw. die\n,, 1. Es ist grundsätzlich von den Zahlen der dem Bun-                entsprechenden Vorschriften der Landesaufsichts-\ndesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)                 behörden) sind in Zeile 216 auszuweisen.\nbzw. den Landesaufsichtsbehörden für die selbst            5.    Die nicht abgehobenen verjährten Beträge aus der\nabgeschlossene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-                Beitragsermäßigung, die der Überschußrückstellung\nrung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) der Verordnung                erneut zuzuführen sind, sind nicht hier, sondern in\nüber die Rechnungslegung von Versicherungsunter-                 Zeile 215 zu erfassen.\nnehmen gegenüber dem BAV vorzulegenden\n6.    Hier sind jeweils nur die nach dem 21 ./25. Juni 1948\nGewinn- und Verlustrechnungen nach dem Form-\neingetretenen Versicherungsfälle zu berücksich-\nblatt 300 bzw. den entsprechenden Vorschriften der\ntigen.\nLandesaufsichtsbehörden auszugehen. Der Inhalt\nder einzelnen Posten bestimmt sich nach den vom            7.    Die Provisionen und sonstigen Bezüge der Ver-\nBAV erlassenen Bilanzierungs-Richtlinien für Versi-              sicherungsvertreter im Sinne von § 92 HGB sind den\ncherungsurternehmen (VUBR) vom 30. Dezember                      einzelnen Versicherungsarten der Kraftfahrzeug-\n1987 bzw. den entsprechenden Vorschriften der                    versicherung direkt zuzuordnen.\nLandesaufsichtsbehörden.                                   8. Die sonstigen Brutto-Aufwendungen für den Ver-\nDer in der Überschußabrechnung verwendete                        sicherungsbetrieb (Verwaltungskosten) sind den\nBegriff „Beitragsermäßigung\" ist inhaltlich gleich-               einzelnen Versicherungsarten der Kraftfahrzeug-\nbedeutend mit dem nach den Rechnungslegungs-                     versicherung unter Beachtung des Kostenverur-\nvorschritten zu verwendenden Begriff „Beitragsrück-               sachungsprinzips zuzuordnen. Zu den vorgenann-\ne~_stattung\". lnhaltsgleich sind außerdem die Begriffe           ten Aufwendungen gehören auch die Ausgleichs-\n„Uberschußrückstellung\" und „Rückstellung für die                 zahlungen nach § 89 b HGB.\nBeitragsrückerstattung\" und „Rückstellung für die            9. Die gezahlten Regulierungsprovisionen gemäß§ 31\nerfolgsabhängige Beitragsrückerstattung\". Beitrags-              Abs. 2 können, soweit sie buchmäßig gesondert\nmäßige Abweichungen gegenüber der handels-                       festgehalten worden sind, hier zugesetzt werden,\nrechtlichen Gewinn- und Verlustrechung gemäß                     sofern sie bei der Berechnung des Unternehmens-\nFormblatt 300 sind auf einem Beiblatt anzugeben                  tarifs in anderer Weise berücksichtigt worden sind\nund zu erläutern (§ 23 Abs. 2).                                   (§ 12 Abs. 1 Satz 2).\nFür die gesonderte Übersicht gemäß § 23 Abs. 4 ist          10. In vom Hundert der verdienten Brutto-Beiträge lt.\ndas von der Genehmigungsbehörde veröffentlichte                   Zeile 104.\nFormblatt zu verwenden.                                    11. Rein-Zinserträge sind nur einzusetzen, wenn ein\nAbweichungen der Brutto-Aufwendungen für Ver-                     Fehlbetrag des Vorjahres vorhanden ist, und zwar\nsicherungsfälle des Geschäftsjahres von den Auf-                  nur bis zur Höhe dieses Betrages.\nwendungen für Versicherungsfälle in der Übersicht          12. Auf den Fehlbetragsvortrag bzw. den nach Ver-\ngemäß § 9 sind betragsmäßig anzugeben und zu                     rechnung mit den Rein-Zinserträgen verbleibenden\nerläutern.                                                       Vortrag kann mit Zustimmung der Genehmigungs-\nbehörde ganz oder teilweise verzichtet werden.\n2. Die in der Abrechnung angesetzten Beträge sind auf\nvolle Deutsche Mark auf- oder abzurunden, die ein-         13. Der Vortrag eines Fehlbetrages aus Vorjahren ist\nzusetzenden Prozentsätze sind auf eine Dezimal-                  nur insoweit zulässig, als er nicht durch die Rein-\nstelle nach dem Komma zu berechnen.                              Zinserträge ausgeglichen wird.","1482                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n14. Rein-Zinserträge sind nur einzusetzen, wenn ein                    ausstehenden Einlagen auf das Grundkapital von\nFehlbetrag des Geschäftsjahres vorhanden ist, und                 einem fiktiven Steuersatz von 40 % auszugehen ist.\nzwar nur bis zur Höhe dieses Betrages und auch nur                Sofern die tatsächliche Eigenkapitalverstärkung im\ninsoweit, als die Rein-Zinserträge nicht zum Aus-                 Folgejahr nicht mit der übereinstimmt, von der der\ngleich eines Fehlbetrages des Vorjahres benötigt                  Vorstand des Versicherungsunternehmens zum\nworden sind.                                                      Zeitpunkt der Abgabe der Überschußabrechnung an\n15. Es handelt sich hierbei um Rückstellungsbeträge,                   das Bundesaufsichtsamt ausgegangen ist, ist ein\ndie                                                               entsprechender Korrekturposten im folgenden\nKalenderjahr zu berücksichtigen.\na) insgesamt niedriger als 3 v. H. der verdienten\nBeiträge sind (§ 24 Abs. 4),                              24. Die Berechnung ist auf einem Beiblatt darzustellen.\nb) sich bei der Beitragsermäßigung aus der Abrun-             25. Sofern bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsan-\ndung auf volle DM-Beträge ergeben haben (§ 26                 stalten, die gleichzeitig das Lebensversicherungsge-\nAbs. 5 Satz 1),                                               schäft betreiben, die Kapitalanlagen für die Scha-\nden- und Unfallversicherung nicht getrennt erfaßt\nc) sich aus Beitragsermäßigungsbeträgen, die ge-                  werden, ist der auf die Schaden- und Unfallversiche-\nringer als 1O DM sind (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und 3),             rung entfallende Anteil der Kapitalanlagen hilfsweise\nergeben.                                                      nach dem sich aus dem handelsrechtlichen Jahres-\n16. Hier sind auszuweisen die am Ende des Geschäfts-                   abschluß ergebenden Verhältnis der auf die Lebens-\njahres ausgewiesenen                                              und Schaden- und Unfallversicherung entfallenden\nKapitalerträge zu ermitteln.\na) Restverbindlichkeiten aus der Beitragsermäßi-\ngung des ersten Vorjahres (siehe Zeile 151) und           26. Ohne die hierin enthaltenen Sonderabschreibungen\nauf Kapitalanlagen aufgrund des§ 6b EStG.\nb) Restverbindlichkeiten aus der Beitragsermäßi-\ngung des zweiten Vorjahres.                               27. Die in Abzug gebrachten Depotzinsen sind auf\neinem Beiblatt zu erläutern.\nVerjährte Verbindlichkeiten sind in Zelle 215 auszu-\nweisen.                                                       28. Die Aufwendungen, die das Unternehmen als Gan-\nzes betreffen, ergeben sich aus Nummern II 18.2\n17. Technische Zinsen auf die am Ende des Abrech-                       Abs. 1 Ziffer 3 und 18.1 Abs. 1 VUBR. Bei den\nnungsjahres vorhandenen Beträge gemäß Num-                        inländischen Niederlassungen ausländischer Ver-\nmer II 3 Abs. 2 Ziffern 4 und 5 VUBR bzw. den ent-                sicherungsunternehmen gehört hierzu auch der\nsprechenden Vorschriften der Landesaufsichtsbe-                   Zentralverwaltungsaufwand, soweit er unter den\nhörden in Höhe von 3,5 Prozent (vgl. Erl. 4).                     sonstigen Aufwendungen im allgemeinen Teil der\n17a) Die Ausschüttungsstaffel der Anlage 4 Abschnitt C                  Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird.\nkann für langjährig schadenfreie Verträge um wei-             29. Beträge, die im laufe des Geschäftsjahres aus der\ntere Klassen ergänzt werden, wenn alle Verträge,                  am Ende des Vorjahres gebildeten Brutto-Rückstel-\ndie in der unveränderten Ausschüttungstabelle der                 lung für bekannte VF und Spätschäden (außer Ren-\nKlasse mit der höchsten Schadenfreiheit zuzuord-                  ten-VF) (Zeile 138) in die Renten-Deckungsrückstel-\nnen sind, an der Ausschüttung teilnehmen.                         lung (Zeile 139) überführt werden, sind bei der Zah-\n18. Laut Überschußabrechnung des GJ Zeile 104.                          lung für bekannte VF und Spätschäden (außer Ren-\nten-VF) für Vorjahre (Zeile 130) auszuweisen (vgl.\n19. Sofern die verdienten Netto-Beiträge bzw. die Netto-\nauch Anmerkung 11 zur Nachweisung 240). Diese\nRückstellungen für das tarifgebundene Geschäft\nBeträge verbleiben dennoch in der am Ende des\nnicht erfaßt werden, ist hilfsweise von den sich aus\nVorjahres gebildeten Rückstellung für bekannte VF\ndem handelsrechtlichen Jahresabschluß ergeben-\nund Spätschäden (außer Renten-VF) (Zeile 138),\nden Relationen der verdienten Netto-Beiträge zu\nweil nur so das Abwicklungsergebnis zutreffend\nden verdienten Brutto-Beiträgen bzw. der Netto-\nermittelt werden kann.\"\nRückstellungen zu den Brutto-Rückstellungen aus-\nzugehen.\n20. Laut Überschußabrechnung des GJ Zeilen 138 und\n140.\nArtikel 2\n21. Laut Überschußabrechnung des GJ Zeilen 134 und\n136.                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n22. Ein handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag ist in der      tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes\nTextspalte nachrichtlich in tatsächlicher Höhe anzu-   zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversiche-\ngeben. In Spalte 1 ist dann aus Gründen EDV-           rung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBI. 1\nmäßiger Bearbeitung ein Betrag in Höhe der verblei-    S. 213) auch im Land Berlin.\nbenden Rein-Zinserträge (Zeilen 414 ./. 415 ./. 416)\neinzusetzen. In der Zeile 420 muß folglich eine Null\nerscheinen.\nArtikel 3\n23. Der im Falle des § 25 Abs. 4 Nr. 1 vom Versiche-\nrungsunternehmen für die Eigenkapitalbildung              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbeanspruchte Betrag ist auf einem Beiblatt formlos\nKraft.\n• zu erläutern. Hierbei ist die Art und Höhe der im\nFolgejahr vorgesehenen Eigenkapitalstärkung anzu-\ngeben, wobei bei den Einstellungen aus dem Jah-\nresüberschuß in Gewinnrücklagen von einem fik-           Bonn, den 16. Juli 1990\ntiven Steuersatz bei Aktiengesellschaften von 60 %\nund bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit\nund öffentlich-rechtlichen Anstalten von 54 % sowie           Der Bundesminister für Wirtschaft\nbei den Erhöhungen des Grundkapitals (nur der                                  In Vertretung\neingezahlte Betrag) und bei einer Verminderung der                               Schlecht"]}