{"id":"bgbl1-1990-36-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":36,"date":"1990-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/36#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-36-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_36.pdf#page=13","order":9,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes","law_date":"1990-07-20T00:00:00Z","page":1457,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                              1457\nfünftes Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 20. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Verwaltung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      haben;\n4. Geb!etsfremde:\nArtikel 1                                  natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-                 lichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten,\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten            juristische Personen und Personenhändelsge-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des             sellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in frem-\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie                den Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen\nfolgt geändert:                                                       Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebie-\nten gelten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre\n1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:                    Leitung haben und für sie eine gesonderte Buch-\nführung besteht; Betriebsstätten Gebietsansässi-\n,,3. Gebietsansässige:                                           ger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als\nnatürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-               Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Verwaltung\nlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische         haben.\"\nPersonen und Personenhandelsgesellschaften\nmit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet;  2. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nZweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirt-                                      ,,§ 5\nschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn\nsie hier ihre Leitung haben und für sie eine                Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen\ngesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten           Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen,\nGebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als          denen die gesetzgebenden Körperschaften in der","1458                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nForm eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, kön-                der nicht zum Wirtschaftsgebiet gehört, gelten als\nnen Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-                gebietsfremde Gemeinschaftsansässige, wenn sie\nschaftsverkehr beschränkt und bestehende Beschrän-              hier ihre Verwaltung haben. Als Gebiet der Europäi-\nkungen aufgehoben werden.\"                                      schen Wirtschaftsgemeinschaft gilt der europäische\nGeltungsbereich des Vertrages zur Gründung der\n3. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                         Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einschließlich\nder französischen überseeischen Departements.\n„1. die Ausfuhr oder Durchfuhr von\na) Waffen, Munition und Kriegsgerät,                        (3) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen\nwerden, daß auch nicht-gemeinschaftsansässige\nb) Gegenständen, die bei der Entwicklung,                Gebietsfremde bei der Einfuhr von Waren den\nErzeugung oder dem Einsatz von Waffen,                Gebietsansässigen gleichstehen, sofern die Einfuhr\nMunition und Kriegsgerät nützlich sind, oder          durch Gebietsansässige ohne Genehmigung zulässig\nc) Konstruktionszeichnungen und sonstigen Fer-           ist. Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende An-\ntigungsunterlagen für die in Buchstaben a und         wendung.\"\nb bezeichneten Gegenstände,\nvor allem wenn die Beschränkung der Durchfüh-         6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „im\nrung einer in internationaler Zusammenarbeit ver-        Benehmen mit\" die Worte „dem Bundesminister der\neinbarten Ausfuhrkontrolle dient;\".                      Finanzen sowie\" eingefügt.\n4. Dem § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3                7. In § 13 Satz 1 wird vor dem letzten Wort „mitzuteilen\"\nangefügt:                                                       das Wort „nachweisbar\" eingefügt.\n,,(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können\nauch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in             8. In § 17 Satz 1 erhalten\nfremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die              a) die Überschrift die Fassung „Audiovisuelle Werke\";\nsich auf Waren und sonstige Gegenstände nach\nAbsatz 2 Nr. 1 einschließlich ihrer Entwicklung und             b) in Satz 1 die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:\nHerstellung beziehen, wenn der Deutsche\n,, 1. den Erwerb von Vorführungs- und Sende-\n1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundes-                            rechten an audiovisuellen Werken von Ge-\nrepublik Deutschland ist oder                                        bietsfremden, wenn die Werke zur Vorführung\n2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besit-                      oder Verbreitung im Wirtschaftsgebiet be-\nzen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich                        stimmt sind, und\ndieses Gesetzes hätte.                                            2. die Herstellung von audiovisuellen Werken in\nDies gilt vor allem, wenn die Beschränkung der in                          Gemeinschaftsproduktion mit Gebietsfrem-\ninternationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhin-                        den\".\nderung der Verbreitung von Waren und sonstigen\nGegenständen nach Absatz 2 Nr. 1 dient.\"                     9. In § 28 Abs. 2 a und 3 Nr. 1 sowie in § 44 Abs. 1 Satz 1\nund 3 wird jeweils das Wort „gewerbliche\" gestrichen.\n5. § 10 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10a                          10. § 30 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3\nWareneinfuhr durch Gebietsfremde                     ersetzt:\n,,(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags\n(1) Bei der Einfuhr von Waren stehen gebietsfremde\nauf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme\nGemeinschaftsansässige den Gebietsansässigen\nund der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der\ngleich, sofern die Einfuhr durch Gebietsansässige\nohne Genehmigung zulässig ist.                                   Schriftform.\n(2) Gebietsfremde Gemeinschaftsansässige im                    (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine\nSinne des Absatzes 1 sind natürliche Personen mit               aufschiebende Wirkung.\"\nWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sowie juristi-\nsche Personen und Personenhandelsgesellschaften             11. § 34 erhält folgende Fassung:\nmit Sitz oder Ort der Leitung in dem Teil des Gebiets\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der nicht                                        ,,§ 34\nzum Wirtschaftsgebiet gehört; Zweigniederlassungen                                       Straftaten\nGebietsfremder, die nicht gebietsfremde Gemein-                     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nschaftsansässige sind, sowie Zweigniederlassungen                Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Abs. 1\nGebietsansässiger in dem Teil des Gebiets der Euro-             bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist,\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der nicht zum\nWirtschaftsgebiet gehört, gelten als gebietsfremde               1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nGemeinschaftsansässige, wenn sie hier ihre Leitung                   land,\nhaben und für sie eine gesonderte Buchführung                    2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder\nbesteht; Betriebsstätten Gebietsfremder, die nicht               3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik\ngebietsfremde Gemeinschaftsansässige sind, sowie\nDeutschland erheblich\nBetriebsstätten Gebietsansässiger in dem Teil des\nGebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,                zu gefährden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                               1459\n(2) Der Versuch ist strafbar.                            12. § 51 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe                ,,Die §§ 7 und 10 finden im Land Berlin nur Anwen-\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn                    dung, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte und Hand-\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel           lungen beziehen, die entweder nach dem Gesetz\nvor, wenn der Täter                                              Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder\nsonstigem in Berlin geltendem Recht nicht verboten\n1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die               oder die entsprechend dem Gesetz Nr. 43 des\nsich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten           Kontrollrates genehmigt sind.\"\nverbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen\nBandenmitglieds handelt oder                                                      Artikel 2\n2. durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Tat die           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nGefahr eines schweren Nachteils für die äußere          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbei-\nführt.                                                                            Artikel 3\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1          Dieses Gesetz tritt am zehnten Tage nach der\nfahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei · Verkündung in Kraft.\nJahren oder Geldstrafe.\"\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}