{"id":"bgbl1-1990-36-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":36,"date":"1990-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/36#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_36.pdf#page=7","order":8,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften","law_date":"1990-07-19T00:00:00Z","page":1451,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                              1451\nzweites Gesetz\nzur Änderung besoldungs- _und wehrsoldrechtlicher Vorschriften\nVom 19. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          (1) Beamte und Soldaten, die im militäri-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          schen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radar-\nführungsdienst oder Tiefflugüberwachungs-\ndienst\nArtikel 1                                    1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flug-\nsicherungssektoren oder Flugsicherungs-\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                                  stellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                              Schule,\nBekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 261 ),\n2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsiche-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli\nrungssektoren, Flugsicherungsstellen und\n1990 (BGBI. 1 S. 1449), wird wie folgt geändert:\nin zentralen Stellen der Flugdatenbearbei-\ntung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer\n1. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)                          Schule,\nwird wie folgt geändert:\n3. als Radarleitpersonal mit oder ohne Radar-\na) In Abschnitt II der Vorbemerkungen wird Num-\nleit-Jagdlizenz sowie in einer Lehrtätigkeit\nmer 3 a wie folgt geändert:\nan einer Schule,\naa) In Absatz 1 erhält Satz 1 vor dem Buchsta-\nben a folgende Fassung:                                      4. als Radarflugmelde-/Radartiefflugmelde-\npersonal im Einsatzdienst in den Luftvertei-\n,,Zulagen nach den Nummern 4, 4 a, 5 a Abs. 1,                  digungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an\nden Nummern 6 a, 8, 8 a, 9, 9 a, 10 und 12                      einer Schule oder im Einsatzdienst der mili:-\ndieses Abschnitts gehören zu den ruhegehalt-                    tärischen Tiefflugüberwachungseinrichtun-\nfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte,                         gen,\nRichter oder Soldat\".\n5. in Stabs- und Truppenführerfunktionen\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n- nicht jedoch bei einer obersten Bundes-\n,,Nummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt.\"                            behörde - sowie als Ausbildungspersonal\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; der bisherige                   der militärischen Flugsicherung, des Ra-\nSatz 3 wird Satz 4.                                             darführungsdienstes sowie des Tiefflug-\nüberwachungsdienstes\nb) In der Vorbemerkung Nummer 4 Abs. 1 wird Satz 3\nwie folgt gefaßt:                                                  verwendet werden, erhalten eine nach Lauf-\nbahn- und Besoldungsgruppen gestaffelte\n„Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach                   Stellenzulage nach Anlage IX, und zwar\nNummer 5 a, 6, 8, 9 oder 9 a nur gewährt, soweit sie\ndiese übersteigt.\"                                                 a) Beamte des mittleren Dienstes und Unter-\noffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis\nc) Nach der Vorbemerkung Nummer 4 wird folgende                           A9,\nneue Nummer 4 a eingefügt:\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offi-\n„4 a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel                       ziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\nSoldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9               c) Beamte des höheren Dienstes und Offi-\nerhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellen-                 ziere der Besoldungsgruppen ab A 13.\nzulage nach Anlage IX.\"\nd) In der Vorbemerkung Nummer 5 wird Absatz 3 wie                        (2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige\nfolgt gefaßt:                                                     Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Ver-\nwendung\n,,(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-\nzulage nach Nummer 4, 5 a, 6, 6 a oder 9 a nur                        als Flugsicherungskontrollpersonal\ngewährt, soweit sie diese übersteigt.\"                                1. in Flugsicherungssektoren\ne) Nach der Vorbemerkung Nummer 5 wird folgende                                a) Beamte des mittleren Dienstes und\nneue Nummer 5 a eingefügt:                                                    Unteroffiziere der Besoldungsgrup-\n,,5 a. Zulage für Beamte und Soldaten im militäri-                            pen A5 bis A9,\nschen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radar-                      b) Beamte des gehobenen Dienstes\nführungsdienst oder Tiefflugüberwachungs-                             und Offiziere der Besoldungsgrup-\ndienst                                                                pen A 9 bis A 12,","1452                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil l\n2. in Flugsicherungsstellen                      f) Die Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt oe-\na) Beamte des mittleren Dienstes und             ändert:\nUnteroffiziere der Besoldungsgrup-           aa) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze\npen A 5 bis A 9,                                   angefügt:\nb) Beamte des gehobenen Dienstes                       „Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2\nund Offiziere der Besoldungsgrup-                  unter den Voraussetzungen der Vorbemerkung\npen A 9 bis A 12,                                  Nummer 3 a Abs. 1 zu den ruhegehaltfähigen\n3. Beamte des gehobenen Dienstes und                      Dienstbezügen. Zeiten der Weitergewährung\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9                   der Stellenzulage nach Absatz 2, in denen der\nbis A 12 in einer Lehrtätigkeit an einer              Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliege-\nSchule,                                               rischen Könnens verpflichtet war, werden dabei\nals zulageberechtigende Verwendung voll\n-   als Flugabfertigungspersonal                              berücksichtigt.\"\n4. Beamte des mittleren Dienstes und                bb) In Absatz 5 wird die Zahl „7\" ersetzt durch die\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen                   Zahlen „8, 9, 23 oder 30\".\nA 5 bis A 9 in Flugsicherungssektoren\nsowie in zentralen Stellen der Flug-          g) Der Vorbemerkung Nummer 6 a wird der folgende\ndatenbearbeitung,                                Satz angefügt:\n5. Beamte des mittleren Dienstes und                „Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen             nach Nummer 4, 5 a, 6 oder 9 a nur gewährt, soweit\nA 5 bis A 9 in einer Lehrtätigkeit an            sie diese übersteigt.\"\neiner Schule,                                 h) In der Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 2 wird\n-   als Radarleitpersonal                                vor der Nummer 6 a die Nummer „6\" eingefügt.\n6. mit Radarleit-Jagdlizenz                       j) In der Vorbemerkung Nummer 8 a wird Absatz 3 wie\nfolgt gefaßt:\na) Beamte des mittleren Dienstes und\nUnteroffiziere der Besoldungsgrup-             ,,(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu-\npen A 7 bis A 9,                             lage nach Nummer 5, 5 a, 6, 6 a oder 8 nur gewährt,\nsoweit sie diese übersteigt.\"\nb) Beamte des gehobenen Dienstes\nund Offiziere der Besoldungsgrup-         k) Nach der Vorbemerkung Nummer 9 wird folgende\npen A 9 bis A 12,                            Nummer 9 a eingefügt:\n7. ohne Radarleit-Jagdlizenz                         „9 a. Zulage im Marinebereich\na) Beamte des mittleren Dienstes und                        (1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an\nUnteroffiziere der Besoldungsgrup-                   erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege\npen A 7 bis A 9,                                     der Versetzung, Kommandierung oder Abord-\nnung\nb) Beamte des gehobenen Dienstes\nund Offiziere der Besoldungsgrup-                    a) an Bord in Dienst gestellter seegehender\npen A 9 bis A 12,                                        Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte ver-\nwendet werden,\n8. in Lehrtätigkeit an einer Schule\nb) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der\na) Beamte des mittleren Dienstes und                         Seestreitkräfte verwendet werden,\nUnteroffiziere der Besoldungsgrup-\npen A 7 bis A 9,                                     c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher\nmit gültigem Kampfschwimmer- oder\nb) Beamte des gehobenen Dienstes                             Minentaucherschein in Kampfschwimmer-\nund Offiziere der Besoldungsgrup-                        oder Minentauchereinheiten auf einer\npen A 9 bis A 12,                                        Stelle des Stellenplans verwendet werden,\n-   als Radarflugmelde-/Radartiefflugmelde-                         die eine Kampfschwimmer- oder Minen-\npersonal                                                        taucherausbildung voraussetzt,\n9. Beamte des mittleren Dienstes und                         eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleich-\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen                     zeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach\nA 5 bis A 9 im Einsatzdienst in den Luft-                Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere\nverteidigungsanlagen sowie in einer                      Zulage gewährt.\nLehrtätigkeit an einer Schule.                             (2) Beamte und Soldaten mit einer Verwen-\ndung\n(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2\nwird neben einer Stellenzulage nach Nummer                       a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder\n6, 8, 9 oder 9 a nur gewährt, soweit sie diese                       Boote, die nach Auftrag oder Einsatz über-\nübersteigt.                                                          wiegend zusammenhängend mehrstündig\naußerhalb der Grenze der Seefahrt ver-\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-                         wendet werden,\nten erläßt der Bundesminister der Verteidigung\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des                       b) als Taucher für den maritimen Einsatz\nInnern und dem Bundesminister der Finanzen.\"                     erhalten eine Zulage nach Anlage. IX.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                                        1453\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-                         dd) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Stabs-\nlenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt,                                  feldwebel\" und „Stabsbootsmann\" der Fuß-\nsoweit sie diese übersteigt.                                                 notenhinweis „ 2)\" gestrichen und der Fußnoten-\nhinweis „ 5)\" durch den Fußnotenhinweis ,,4)\"\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-\nersetzt,\nten erläßt die oberste Bundesbehörde im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern                              ee) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Ober-\nund dem Bundesminister der Finanzen.\"                                        stabsfeldwebel\" und „Oberstabsbootsmann\"\nder Fußnotenhinweis „5)\" gestrichen und der\n1) Der Vorbemerkung Nummer 24 Abs. 2 wird der                                               Fußnotenhinweis ,,3)\" durch den Fußnoten-\nfolgende Satz angefügt:                                                                 hinweis ,,4)\" ersetzt,\n,,Sie wird neben einer Stellenzulage nach Num-                                      ff) wird bei den Amtsbezeichnungen „Amtsinspek-\nmer 4, 5 a oder 6 nur gewährt, soweit sie diese                                         tor\", ,,Betriebsinspektor\", ,,Hauptbrandmeister\",\nübersteigt.\"                                                                            ,,Kriminalhauptmeister\", ,,Obergerichtsvollzie-\nher\" und „Polizeihauptmeister\" der Fußnoten-\nm) In der Besoldungsgruppe A 1 werden angefügt:\nhinweis ,,4)\" durch den Fußnotenhinweis ,,3)\"\naa) den Dienstgradbezeichnungen „Grenadier,                                             ersetzt.\nFlieger, Matrose\" der Fußnotenhinweis ,,2}\",\nbb) die Fußnote                                                               2. Die Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen,\nVergütungen) in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fas-\n,,2) In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzeit.\"\nsung wird wie folgt geändert:\nn) In der Besoldungsgruppe A 2 werden:\na) Im Abschnitt Vorbemerkungen zu den Bundesbe-\naa) vor der Dienstgradbezeichnung „Gefreiter\" die                                   soldungsordnungen A und B\nDienstgradbezeichnungen „Grenadier, Flieger,                                 aa) wird bei „Nummer 4\" der Betrag „50,00\" durch\nMatrose 4) 5}\" eingefügt,\n,, 100,00\" ersetzt,\nbb) der Dienstgradbezeichnung „Gefreiter\" der                                       bb) wird nach „Nummer 4\" die folgende Num-\nFußnotenhinweis ,,6)\" angefügt,\nmer 4 a eingefügt:\ncc) folgende Fußnoten angefügt:                                                         ,,Nummer 4 a                            150,00\",\n,,4) Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten.\ncc) wird nach „Nummer 5\" die folgende Num-\n5) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des unter-\nsten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident beson-           mer 5 a eingefügt:\ndere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.\n„Nummer 5 a\n6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\"\nAbsatz 1 Buchstabe a                      180\no) In der Besoldungsgruppe A 5 wird vor der Dienst-                                                     Buchstabe b                   300\ngradbezeichnung „Unteroffizier\" die Dienstgrad-                                                     Buchstabe c                   430\nbezeichnung „Stabsgefreiter 8)\" eingefügt und die                                       Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a                270\nfolgende Fußnote angefügt:                                                                                Buchstabe b.            200\n,,8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsgefreite beträgt bis zu 20 v.H.                        Nr. 2 Buchstabe a             200\nder in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 insgesamt für Mannschafts-\ndienstgrade ausgebrachten Planstellen.\"                                                              Buchstabe b               80\nNr. 3                         130\np) In der Besoldungsgruppe A 7                                                                                                        120\nNr. 4 und 5\naa) wird die bisherige Fußnote 2 gestrichen,                                                        Nr. 6 Buchstabe a             270\nbb) erhält die bisherige Fußnote 3 die Bezeich-                                                           Buchstabe b             200\nnung ,,2)\",                                                                                 Nr. 7 Buchstabe a             200\nBuchstabe b               80\ncc) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Feld-                                                     Nr. 8 Buchstabe a             250\nwebel\" und „Bootsmann\" der Fußnotenhin-                                                           Buchstabe b             130\nweis ,,2)\" gestrichen,                                                                      Nr. 9                         120\",\ndd) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Ober-                                     dd) werden bei „Nummer 6 Abs. 1\" die Beträge zu\nfeldwebel\" und „Oberbootsmann\" der Fuß-                                         Buchstabe a von „450,00\" durch „900,00\", zu\nnotenhinweis ,,3)\" gestrichen.                                                  Buchstabe b von „360,00\" durch „720,00\", zu\nq) In der Besoldungsgruppe A 8                                                              Buchstabe c von „288,00\" durch „576,00\"\nersetzt,\naa) wird die Fußnote 3 gestrichen,\nee) wird bei „Nummer 6 a\" der Betrag von„ 120,00\"\nbb) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Haupt-\ndurch „200,00\" ersetzt,\nfeldwebel\" und „Hauptbootsmann\" der Fuß-\nnotenhinweis „ ) \" gestrichen.\n3                                                   ff) wird nach „Nummer 9\" die folgende Nummer\n9a eingefügt:\nr) In der Besoldungsgruppe A 9\n„Nummer 9 a\naa) wird die Fußnote 2 gestrichen,\nAbsatz 1 Buchstabe a                      200\nbb) erhalten die bisherigen Fußnoten 3, 4 und 5 die                                                                              400\nBuchstabe b\nBezeichnungen ,,2)\", ,,3)\" und „ 4)\",                                                                                    300\nBuchstabec\ncc) wird in der Fußnote 4 (neu) der Vomhundertsatz                                     Absatz 2 Buchstabe a                        80\n,,25\" in „35\" geändert,                                                                   Buchstabe b                     100\".","1454                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) Im Abschnitt „Besoldungsgruppen\" werden               1974 (BGBI. 1 S. 774), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 27. März 1985 (BGBI. 1 S. 617), wird wie folgt\naa) bei der Besoldungsgruppe „A 2\" die Fußnote „6\"\ngeändert:\nmit dem Betrag „40,00\" eingefügt,\nbb) bei der Besoldungsgruppe „A 7\" bei der Fuß-      a) § 1 wird wie folgt gefaßt:\nnote „2\" der Betrag „80,00\" durch „53,32\"                                      ,,§ 1\nersetzt und die bisherige Fußnote „3\" mit dem                           Geltungsbereich\nBetrag gestrichen,\nDiese Verordnung regelt die Zulagen zur Abgeltung\ncc) bei der Besoldungsgruppe „A 8\" die Fußnote „3\"\nmit dem Betrag gestrichen,                          besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht\nberücksichtigter Erschwernisse für die Empfänger von\ndd) bei der Besoldungsgruppe „A 9\" die bisherige        Dienstbezügen, die im Flugsicherungsbetriebsdienst\nFußnote „2\" mit dem Betrag gestrichen und die       sowie im mittleren und gehobenen technischen Dienst\nbisherigen Fußnoten „3, 4,\" durch die neuen         bei der Bundesanstalt für Flugsicherung verwendet\nFußnoten „2, 3,\" ersetzt.                           werden; sie gilt bis zum 31. Dezember 1994.\"\nArtikel 2                          b) § 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes                                                  ,,§ 2\nAllgemeine Voraussetzungen\n(1) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nund Höhe der Zulage\nmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 1990           (1) Beamte des gehobenen Dienstes im Flugver-\n(BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert:                      kehrskontrolldienst erhalten eine Zulage. Die Zulage\nbeträgt\n1. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:\n1. in Flugsicherungsleitstellen oder Regionalkontroll-\n,,Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-              stellen für Beamte in den Besoldungsgruppen\ndienst leisten, erhalten während der Dauer ihrer Dienst-\nzeit Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft, Dienstbeklei-            A 9 bis A 12          monatlich 320 Deutsche Mark,\ndung, Heilfürsorge, eine besondere Zuwendung,                    A 13                  monatlich 200 Deutsche Mark,\nDienstgeld und einen Leistungszuschlag nach den §§ 2         2. in Flugsicherungsstellen\nbis Ba;\".                                                        für Beamte in den Besoldungsgruppen\n2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:                         A 9 bis A 12          monatlich 280 Deutsche Mark,\n,,§ Ba                                 A 13                  monatlich 200 Deutsche Mark.\nLeistungszuschlag bei Wehrübungen                     (2) Beamte, die als Flugdatenbearbeiter im Flugsi-\ncherungsbetriebsdienst verwendet werden, erhalten\n(1) Soldaten, die im Rahmen ihrer Mobilmachungs-\neine Zulage von monatlich 200 Deutsche Mark.\nverwendung als Führungs- oder Funktionspersonal\nWehrübungen von länger als drei Tagen leisten, erhal-           (3) Beamte des technischen Dienstes, die regelmä-\nten ab dem 31. Wehrübungstag einen Leistungs-                ßig und verantwortlich in der Instandhaltung, Instand-\nzuschlag.                                                    setzung, Überwachung und Betreuung von techni-\nschen Anlagen der Bundesanstalt für Flugsicherung\n(2) Der Leistungszuschlag beträgt täglich 50 Deut-\neingesetzt sind, erhalten eine Zulage. Die Zulage\nsche Mark, für Samstage, Sonntage und gesetzliche\nbeträgt\nFeiertage 75 Deutsche Mark, höchstens jedoch 850\nDeutsche Mark im Kalenderjahr.                               1. für Beamte des gehobenen technischen Dienstes in\nden Besoldungsgruppen\n(3) Der Leistungszuschlag wird nicht gewährt\nA 9 bis A 12          monatlich 280 Deutsche Mark,\na) für dienstfreie Wehrübungstage,\nA 13                  monatlich 200 Deutsche Mark,\nb) für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflicht-\ngesetzes.\"                                              2. für Beamte des mittleren technischen Dienstes\nmonatlich 200 Deutsche Mark.\n3. In der Anlage zum Wehrsoldgesetz wird die Wehrsold-\nDie Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach\ngruppe 5 um die Dienstgradbezeichnung „Stabsgefrei-\n§ 80 a Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ge-\nter\" ergänzt.\nzahlt.\"\n4. Die der Anlage des Wehrsoldgesetzes angefügten            c) § 3 wird gestrichen und folgender neuer§ 3 eingefügt:\nSätze werden um folgenden Satz ergänzt:\n,,§ 3\n,,Der erhöhte Wehrsold wird nicht neben dem Lei-\nstungszuschlag nach § Ba gewährt.\"                                             Fortzahlungsregelung\nAuf die Zahlung der Zulage sind die allgemeinen\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nVerwaltungsvorschriften zu§ 42 Abs. 3 des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Beamte\nArtikel 3                             des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes und\nBeamte des mittleren nichttechnischen Flugsiche-\nÄnderung der Erschwerniszulagenverordnung\nrungsbetriebsdienstes, die die Zulage bisher auf der\nin besonderen Fällen\nGrundlage der Verordnung zur vorläufigen Regelung\nDie Verordnung zur vorläufigen Regelung von Er-               von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom\nschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März              22. März 1974 (BGBI. 1S. 774) auch in anderen Fällen","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                             1455\nauf Grund diesbezüglich fortgeltender besonderer Ver-       der Ermächtigung in§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes\nwaltungsregelung weiter erhielten, erhalten die Zulage      in Verbindung mit dieser Vorschrift durch Verordnung\nauch künftig unter diesen Voraussetzungen weiter.\"         geändert werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nÄnderung der Erschwerniszulagenverordnung\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBekanntmachung vom 6. März 1987 (BGBI. 1 S. 762),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 1990\nArtikel 7\n(BGBI. 1 S. 551 ), wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\nIm 3. Abschnitt wird der 6. Titel „Zulagen im Marinebereich\nder Bundeswehr\" aufgehoben.                                      (1} Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990\nin Kraft.\nArtikel 5                               (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft am ersten\nTage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 1 Nr. 1 Buchstabe f Unterbuchstabe bb und Buch-\nDie Verordnung zur vorläufigen Regelung von Er-             stabe k, Nr. 2 Buchstabe a Unterbuchstaben aa, dd und ff,\nschwerniszulagen in besonderen Fällen kann auf Grund          Artikel 2 sowie Artikel 4.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die\nnach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-\nmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg","1456                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters\nbei Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen\nVom 20. Juli 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            kann sich der Erwerber in Gebieten, die die Landesre-\ngierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor\nArtikel 1                              Ablauf von fünf Jahren seit der Veräußerung an ihn\ndarauf berufen, daß er die Mieträume veräußern will.\"\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-                                 Artikel 2\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten                       Übergangsregelung\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), wird wie          § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 Satz 4 des\nfolgt geändert:                                              Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden, wenn\nder auf die Veräußerung des Wohnungseigentums gerich-\n1. In § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch tete Vertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-\neinen Punkt ersetzt. Es werden folgende Sätze an-        schlossen worden ist.\ngefügt:\nArtikel 3\n„Ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit\nMietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in                                   Berlin-Klausel\neiner Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nbesonders gefährdet, so verlängert sich die Frist nach   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSatz 2 auf fünf Jahre. Diese Gebiete werden durch\nRechtsverordnung der Landesregierungen für die\nDauer von jeweils höchstens fünf Jahren bestimmt;\".                               Artikel 4\nInkrafttreten\n2. In § 564b Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:         § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetz-\n,,Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Über-       buchs in der Fassung dieses Gesetzes tritt am Tage nach\nlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet         der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\nund das Wohnungseigentum veräußert worden, so            1. August 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt"]}