{"id":"bgbl1-1990-36-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":36,"date":"1990-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_36.pdf#page=5","order":7,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Einführung einer Flugsicherungszulage)","law_date":"1990-07-19T00:00:00Z","page":1449,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                             1449\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n(Einführung einer Flugsicherungszulage)\nVom 19. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mitt-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         leren Flugdatenbearbeitungsdienstes und des\nmittleren flugsicherungstechnischen Dienstes,\nArtikel 1                             b) in den übrigen Dienststellen der Bundesanstalt für\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                         •Flugsicherung\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                      1. als Sachbearbeiter in Laufbahnen des gehobe-\nBekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 261 ),                    nen Flugverkehrskontrolldienstes, des gehobe-\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni               nen Flugdatenbearbeitungsdienstes und des\n1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:                        gehobenen flugsicherungstechnischen Dienstes!\n2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mitt-\n1. Nach § 80 wird folgende Vorschrift eingefügt:                         leren Flugdatenbearbeitungsdienstes und des\nmittleren flugsicherungstechnischen Dienstes.\n,,§ 80a\nAllgemeine Flugsicherungszulage                     (4) Für Beamte der Bundesanstalt für Flugsicherung,\ndie zum Bundesminister für Verkehr abgeordnet sind,\n(1) Beamte, die bei der Bundesanstalt für Flugsiche-       gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Stellen-\nrung verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezem-            zulagen werden neben einer Stellenzulage nach Vor-\nber 1994 eine Stellenzulage nach Anlage IX.                   bemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsord-\n(2) Die Zulage nach Absatz 1 gehört zu den ruhe-           nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese überstei-\ngehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte                  gen. Die Zulage nach Absatz 1 gehört jedoch in voller\na) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend ver-              Höhe zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.\"\nwendet worden ist oder                                 2. In Anlage IX wird unter Bundesbesoldungsgesetz nach\nb) während einer zulageberechtigenden Verwendung              § 78 eingefügt:\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt                                   ,,§ 80a\nworden oder verstorben ist und diese Verwendung           Abs. 1, 2\nmindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge\nvon Krankheit, Verwundung oder sonstiger Be-              Die Zulage beträgt für die Beamten\nschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden           des einfachen Dienstes             120 Deutsche Mark\nbei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes           des mittleren Dienstes             180 Deutsche Mark\nzugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden\noder verstorben ist.                                      des gehobenen Dienstes             300 Deutsche Mark\n(3) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellen-        des höheren Dienstes               430 Deutsche Mark\nzulage nach Anlage IX erhalten Beamte in folgender            Absatz 3\nVerwendung:\nBuchstabe a\na) in der Zentralstelle, der Flugsicherungsschule und\nder Erprobungsstelle                                      Nummer1                            500 Deutsche Mark\n1. als Sachbearbeiter oder hauptamtliche Lehrer in        Nummer2                             170 Deutsche Mark\nLaufbahnen des gehobenen Flugverkehrskon-             Buchstabe b\ntrolldienstes, des gehobenen Flugdatenbearbei-\nNummer1                            200 Deutsche Mark\ntungsdienstes und des gehobenen flugsiche-\nrungstechnischen Dienstes,                            Nummer2                             120 Deutsche Mark\".","1450                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 2                                                   Artikel 3\nBerlin-Klausel                                               Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vorn 1. Januar 1990 in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}