{"id":"bgbl1-1990-36-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":36,"date":"1990-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/36#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_36.pdf#page=21","order":5,"title":"Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie aus dem Vereinigten Königreich","law_date":"1990-07-17T00:00:00Z","page":1465,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                                1465\nVerordnung\nzur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie\naus dem Vereinigten Königreich\nVom 17. Juli 1990\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tier-            (2) Die Einfuhr von Rindern, die im Vereinigten König-\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            reich geboren und jünger als sechs Monate sind, bedarf\nvom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) verordnet der Bundes-     zusätzlich zu der Gesundheitsbescheinigung nach Ab-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:          satz 1 der Genehmigung der zuständigen obersten Lan-\ndesbehörde. Bei der Erteilung der Genehmigung ist durch\nNebenbestimmung sicherzustellen, daß die Tiere vor Voll-\n§ 1                               endung des sechsten Lebensmonats im Geltungsbereich\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere-      dieser Verordnung geschlachtet werden.\nEinfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832) dürfen lebende Haus-                                 §2\nrinder aus dem Vereinigten Köni~reich vorbehaltlich des\nAbsatzes 2 nur eingeführt werden, wenn sie von einer            Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nGesundheitsbescheinigung begleitet sind, die dem jeweils     Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nvorgeschriebenen Muster der Anlage F der Richtlinie          lässig entgegen § 1 ·Abs. 1 oder 2 Satz 1 lebende Rinder\n64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung          einführt.\nviehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-                                   §3\nlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI.\nEG 1975 Nr. C 189 S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nder Richtlinie 88/406/EWG vom 14. Juni 1988 (ABI. EG         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nNr. L 194 S. 1) geändert worden ist, entspricht und mit der  vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\nZusatzangabe „Tiere gemäß Entscheidung 89/469/EWG\nder Kommission vom 28. Juli 1989 betreffend spongiforme                                 §4\nRinderenzephalopathie, zuletzt geändert durch die Ent-\nscheidung 90/261/EWG\" versehen ist.                             Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1466                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n..                              zweite. Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung\nund einer Prämie für Kartoffelstärke\nVom 18. Juli 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 19 und Abs. 4 Satz 1 ;          liegt insbesondere vor, wenn die zu bestellende\nder §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und              Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage\nSatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                 ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                erfüllen; als von den Feststellungen nicht betroffen\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der                  gelten auch Arbeiter und Angestellte des Stärkeher-\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten             stellers, die keine leitende Stellung im Betrieb des\nim Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen                 Stärkeherstellers innehaben. In dem Antrag nach\nund für Wirtschaft:                                                  Satz 1 sind die zu bestellenden Personen nament-\nlich und mit ihrer Stellung innerhalb des Betriebes\nArtikel 1                                 des Stärkeherstellers anzugeben. Die Zulassung\nkann, auch nachträglich, mit Auflagen versehen\nDie Verordnung über die Gewährung einer Produktions-               werden. Wird bei Überprüfung durch die zuständige\nerstattung und einer Prämie für Kartoffelstärke vom                  Stelle festgestellt, daß die vorgeschriebenen\n25. August 1976 (BGBI. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch            Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ord-\n§ 8 Nr. 7 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1               nungsgemäß durchgeführt werden oder eine be-\nS. 2092), wird wie folgt geändert:                                   stellte Person nicht die erforderliche Sachkunde\noder Zuverlässigkeit besitzt, ist die Zulassung zu\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:                          widerrufen. Zulassungen, die nach bisherigem\n„Verordnung über die Gewährung einer Prämie für                   Recht erteilt worden sind, gelten vorbehaltlich des\ndie Herstellung von Kartoffelstärke (Kartoffelstärke-             Satzes 5 weiter.\"\nprämienverordnung)\".\n4. § 4 erhält folgende Fassung:\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                                              ,,§ 4\n,,§ 1                                               Gewährung der Prämie\nAnwendungsbereich                             (1) Die Prämie wird dem Stärkehersteller nur auf\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die          schriftlichen Antrag gewährt; dem Antrag sind die nach\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-            den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen             Unterlagen über den Nachweis der Zahlung des Min-\nder gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hin-           destpreises an die Erzeuger der Kartoffeln beizufügen.\nsichtlich der Gewährung einer Prämie für die Her-                (2) Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.\"\nstellung von Kartoffelstärke (Prämie).\"\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird das Wort „sieben\" durch die Worte\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                              „bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem\n,,(1) Wer Kartoffelstärke herstellt (Stärkeherstel-          Kalenderjahr der Gewährung der Prämie folgt,\"\nler), ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf            ersetzt.•\nVerlangen in zwei Stücken vorzulegen:                     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der Produk-\n1 . einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in             tionserstattung oder\" gestrichen.\ndenen die Kartoffeln gelagert und verarbeitet        c) Absatz 4 wird gestrichen.\nsowie die daraus hergestellte Kartoffelstärke\ngelagert werden sollen,                           6. § 6 wird aufgehoben.\n2. eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbei-\ntungsverfahrens.\"                                 7. § 8 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\nc) folgender Absatz 3 wird angefügt:\nArtikel 2\n,,(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige\nStelle auf schriftlichen Antrag des Stärkeherstellers    Die Verordnung über die Gewährung einer Produktions-\nzulassen, daß die Aufgaben des Kontrolleurs von        erstattung im Getreide- und Reissektor vom 20. Dezember\nanderen Personen wahrgenommen werden, die die          1974 (BAnz. Nr. 241 vom 31. Dezember 1974), zuletzt\nerforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besit-     geändert durch§ 8 Nr. 1 der Verordnung vom 24. Oktober\nzen sowie von dem Ergebnis der Feststellungen          1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird aufgehoben; die Vorschriften\nnicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde      der genannten Verordnung sind jedoch für die Gewährung","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                            1467\nder dort vorgesehenen Produktionserstattung bis ein-                                Artikel 4\nschließlich des Getreidewirtschaftsjahres 1988/89 weiter\nanzuwenden.                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nArtikel 3                          Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und     auch im Land Berlin.\nForsten kann den Wortlaut der Kartoffelstärkeprämien- .\nverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsver-                            Artikel 5\nordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen; er kann dabei die Paragraphen und              Diese Verordnung trit( am Tage nach der Verkündung in\nAbsätze neu durchnumerieren.                               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}