{"id":"bgbl1-1990-36-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":36,"date":"1990-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_36.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters bei Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen","law_date":"1990-07-20T00:00:00Z","page":1456,"pdf_page":12,"num_pages":9,"content":["1456                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters\nbei Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen\nVom 20. Juli 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            kann sich der Erwerber in Gebieten, die die Landesre-\ngierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor\nArtikel 1                              Ablauf von fünf Jahren seit der Veräußerung an ihn\ndarauf berufen, daß er die Mieträume veräußern will.\"\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-                                 Artikel 2\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten                       Übergangsregelung\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), wird wie          § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 Satz 4 des\nfolgt geändert:                                              Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden, wenn\nder auf die Veräußerung des Wohnungseigentums gerich-\n1. In § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch tete Vertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-\neinen Punkt ersetzt. Es werden folgende Sätze an-        schlossen worden ist.\ngefügt:\nArtikel 3\n„Ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit\nMietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in                                   Berlin-Klausel\neiner Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nbesonders gefährdet, so verlängert sich die Frist nach   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSatz 2 auf fünf Jahre. Diese Gebiete werden durch\nRechtsverordnung der Landesregierungen für die\nDauer von jeweils höchstens fünf Jahren bestimmt;\".                               Artikel 4\nInkrafttreten\n2. In § 564b Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:         § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetz-\n,,Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Über-       buchs in der Fassung dieses Gesetzes tritt am Tage nach\nlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet         der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\nund das Wohnungseigentum veräußert worden, so            1. August 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                              1457\nfünftes Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 20. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Verwaltung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      haben;\n4. Geb!etsfremde:\nArtikel 1                                  natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-                 lichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten,\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten            juristische Personen und Personenhändelsge-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des             sellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in frem-\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie                den Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen\nfolgt geändert:                                                       Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebie-\nten gelten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre\n1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:                    Leitung haben und für sie eine gesonderte Buch-\nführung besteht; Betriebsstätten Gebietsansässi-\n,,3. Gebietsansässige:                                           ger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als\nnatürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-               Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Verwaltung\nlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische         haben.\"\nPersonen und Personenhandelsgesellschaften\nmit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet;  2. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nZweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirt-                                      ,,§ 5\nschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn\nsie hier ihre Leitung haben und für sie eine                Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen\ngesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten           Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen,\nGebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als          denen die gesetzgebenden Körperschaften in der","1458                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nForm eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, kön-                der nicht zum Wirtschaftsgebiet gehört, gelten als\nnen Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-                gebietsfremde Gemeinschaftsansässige, wenn sie\nschaftsverkehr beschränkt und bestehende Beschrän-              hier ihre Verwaltung haben. Als Gebiet der Europäi-\nkungen aufgehoben werden.\"                                      schen Wirtschaftsgemeinschaft gilt der europäische\nGeltungsbereich des Vertrages zur Gründung der\n3. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                         Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einschließlich\nder französischen überseeischen Departements.\n„1. die Ausfuhr oder Durchfuhr von\na) Waffen, Munition und Kriegsgerät,                        (3) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen\nwerden, daß auch nicht-gemeinschaftsansässige\nb) Gegenständen, die bei der Entwicklung,                Gebietsfremde bei der Einfuhr von Waren den\nErzeugung oder dem Einsatz von Waffen,                Gebietsansässigen gleichstehen, sofern die Einfuhr\nMunition und Kriegsgerät nützlich sind, oder          durch Gebietsansässige ohne Genehmigung zulässig\nc) Konstruktionszeichnungen und sonstigen Fer-           ist. Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende An-\ntigungsunterlagen für die in Buchstaben a und         wendung.\"\nb bezeichneten Gegenstände,\nvor allem wenn die Beschränkung der Durchfüh-         6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „im\nrung einer in internationaler Zusammenarbeit ver-        Benehmen mit\" die Worte „dem Bundesminister der\neinbarten Ausfuhrkontrolle dient;\".                      Finanzen sowie\" eingefügt.\n4. Dem § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3                7. In § 13 Satz 1 wird vor dem letzten Wort „mitzuteilen\"\nangefügt:                                                       das Wort „nachweisbar\" eingefügt.\n,,(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können\nauch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in             8. In § 17 Satz 1 erhalten\nfremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die              a) die Überschrift die Fassung „Audiovisuelle Werke\";\nsich auf Waren und sonstige Gegenstände nach\nAbsatz 2 Nr. 1 einschließlich ihrer Entwicklung und             b) in Satz 1 die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:\nHerstellung beziehen, wenn der Deutsche\n,, 1. den Erwerb von Vorführungs- und Sende-\n1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundes-                            rechten an audiovisuellen Werken von Ge-\nrepublik Deutschland ist oder                                        bietsfremden, wenn die Werke zur Vorführung\n2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besit-                      oder Verbreitung im Wirtschaftsgebiet be-\nzen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich                        stimmt sind, und\ndieses Gesetzes hätte.                                            2. die Herstellung von audiovisuellen Werken in\nDies gilt vor allem, wenn die Beschränkung der in                          Gemeinschaftsproduktion mit Gebietsfrem-\ninternationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhin-                        den\".\nderung der Verbreitung von Waren und sonstigen\nGegenständen nach Absatz 2 Nr. 1 dient.\"                     9. In § 28 Abs. 2 a und 3 Nr. 1 sowie in § 44 Abs. 1 Satz 1\nund 3 wird jeweils das Wort „gewerbliche\" gestrichen.\n5. § 10 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10a                          10. § 30 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3\nWareneinfuhr durch Gebietsfremde                     ersetzt:\n,,(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags\n(1) Bei der Einfuhr von Waren stehen gebietsfremde\nauf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme\nGemeinschaftsansässige den Gebietsansässigen\nund der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der\ngleich, sofern die Einfuhr durch Gebietsansässige\nohne Genehmigung zulässig ist.                                   Schriftform.\n(2) Gebietsfremde Gemeinschaftsansässige im                    (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine\nSinne des Absatzes 1 sind natürliche Personen mit               aufschiebende Wirkung.\"\nWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sowie juristi-\nsche Personen und Personenhandelsgesellschaften             11. § 34 erhält folgende Fassung:\nmit Sitz oder Ort der Leitung in dem Teil des Gebiets\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der nicht                                        ,,§ 34\nzum Wirtschaftsgebiet gehört; Zweigniederlassungen                                       Straftaten\nGebietsfremder, die nicht gebietsfremde Gemein-                     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nschaftsansässige sind, sowie Zweigniederlassungen                Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Abs. 1\nGebietsansässiger in dem Teil des Gebiets der Euro-             bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist,\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der nicht zum\nWirtschaftsgebiet gehört, gelten als gebietsfremde               1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nGemeinschaftsansässige, wenn sie hier ihre Leitung                   land,\nhaben und für sie eine gesonderte Buchführung                    2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder\nbesteht; Betriebsstätten Gebietsfremder, die nicht               3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik\ngebietsfremde Gemeinschaftsansässige sind, sowie\nDeutschland erheblich\nBetriebsstätten Gebietsansässiger in dem Teil des\nGebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,                zu gefährden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                               1459\n(2) Der Versuch ist strafbar.                            12. § 51 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe                ,,Die §§ 7 und 10 finden im Land Berlin nur Anwen-\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn                    dung, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte und Hand-\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel           lungen beziehen, die entweder nach dem Gesetz\nvor, wenn der Täter                                              Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder\nsonstigem in Berlin geltendem Recht nicht verboten\n1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die               oder die entsprechend dem Gesetz Nr. 43 des\nsich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten           Kontrollrates genehmigt sind.\"\nverbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen\nBandenmitglieds handelt oder                                                      Artikel 2\n2. durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Tat die           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nGefahr eines schweren Nachteils für die äußere          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbei-\nführt.                                                                            Artikel 3\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1          Dieses Gesetz tritt am zehnten Tage nach der\nfahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei · Verkündung in Kraft.\nJahren oder Geldstrafe.\"\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","1460                                   Bundesqesetzblatt, Jahraana 1990, Teil    J\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 20. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              wirtschaftsverkehrs, erforderlich ist. Das Bundesamt für\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Wirtschaft darf die auf Grund einer Rechtsverordnung\nnach Satz 1 erhobenen Informationen zu den in Satz 1\nArtikel 1                             genannten Zwecken mit anderen bei ihm gespeicher-\nten Informationen abgleichen.\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten         (2) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz          Absatz 1 erhobenen Informationen sind geheimzuhal-\nvom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1457), wird wie folgt geän-       ten. Sie können an den Bundesminister für Wirtschaft\ndert:                                                           und die für die Überwachung des Außenwirtschafts-\nverkehrs zuständigen Behörden übermittelt werden,\n1. Nach § 26 wird folgender§ 26a eingefügt:                     soweit es die in Absatz 1 genannten Zwecke erfordern.\nFür andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke\n,,§ 26a                            dürfen sie nicht verwendet werden. § 45 bleibt unbe-\nBesondere Meldepflichten                    rührt.\n(1) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer-              (3) Art und Umfang der Meldepflicht sind auf das Maß\nden, daß dem Bundesamt für Wirtschaft die Vornahme           zu begrenzen, das notwendig ist, um den in Absatz 1\nvon Rechtsgeschäften oder Handlungen zu melden ist,          angegebenen Zweck zu erreichen.\"\ndie sich auf Waren und Technologien im kerntechni-\nschen, biologischen oder chemischen Bereich des           2. § 33 wird wie folgt geändert:\nTeils I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirt-\na) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nschaftsverordnung) beziehen, soweit dies zur Verfol-\ngung der in den §§ 5 und 7 Abs. 1 angegebenen                    ,,2. einer nach § 26 oder § 26 a erlassenen Rechts-\nZwecke, insbesondere zur Überwachung des Außen-                       verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                                 1461\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-            § 6 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen\nschrift verweist,\".                                    technischen und organisatorischen Maßnahmen\nb) In Absatz 5 wird das Wort „fünfhunderttausend\"              schriftlich fest.\ndurch die Worte „einer Million\" ersetzt.                       (4) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen und\n3. Nach § 44 wird folgender § 45 eingefügt:                       des Bundesministers für Wirtschaft. Über die Einrich-\ntung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für\n,,§ 45                             den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen\nÜbermittlung von Informationen                     nach Absatz 3 zu unterrichten.\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft kann die ihm bei               (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-\nder Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz               nen Abrufs trägt das Zollkriminalinstitut. Abrufe im auto-\nbekanntgewordenen Informationen und die Meldungen              matisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor-\nauf Grund einer Rechtsverordnung nach§ 26a an die              genommen werden, die von der Leitung des Zollkrimi-\nanderen zur Überwachung des Außenwirtschaftsver-               nalinstituts hierzu besonders ermächtigt sind. Das Bun-\nkehrs zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies            desamt für Wirtscr.3ft prüft die Zulässigkeit der Abrufe\nzur Verfolgung der in den§§ 5 und 7 Abs. 1 angegebe-           nur, wenn dazu Anlaß besteht. Es hat zu gewährleisten,\nnen Zwecke erforderlich ist. Dies gilt auch für die Über-      daß die Übermittlung der Daten zumindest durch geeig-\nmittlung an andere Behörden, soweit dies zur Erfüllung         nete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft\nihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Verfolgung von             werden kann.\"\nStraftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die\nEmpfänger dürfen die übermittelten Informationen,                                     Artikel 2\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu\ndem Zwecke verwenden, zu dem sie übermittelt wor-                                  Berlin-Klausel\nden sind.                                                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(2) Das Zollkriminalinstitut ist berechtigt, Daten nach  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbsatz 1 in einem automatisierten Verfahren abzuru-\nfen, wenn es im Einzelfall zur Überwachung des                                        Artikel 3\nAußenwirtschaftsverkehrs erforderlich ist.\nInkrafttreten\n(3) Das Zollkriminalinstitut und das Bundesamt für\nWirtschaft legen bei der Einrichtung des Abrufverfah-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nrens die Art der zu übermittelnden Daten und die nach       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","1462                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\nVom 20. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Bestellung die oberste Landesbehörde des Landes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 zuständig, in dem die Wirtschaftsprüferkammer\nihren Sitz hat.\"\nArtikel 1\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der          3. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „im\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1                  Geltungsbereich dieses Gesetzes\" die Worte „oder in\nS. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nvom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geän-     Gemeinschaften\" eingefügt.\ndert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                            4. § 18 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.                        „Zusätzlich gestattet sind auch in anderen Staaten zu\nRecht geführte Berufsbezeichnungen für die Tätigkeit\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein           als gesetzlicher Abschlußprüfer oder für eine Tätigkeit,\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:      die neben der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer ausgeübt\n,,dem steht nicht entgegen, daß der Wirtschaftsprü-     werden darf.\"\nfer in anderen Staaten berufliche Niederlassungen\nerrichtet oder unterhält.\"\n5. § 23 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                              „2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19\nAbs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:                dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist\n„Bei beabsichtigter Niederlassung außerhalb des             oder seit der rechtskräftigen Ausschließung minde-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes ist für die                stens acht Jahre verstrichen sind;\".","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                                1463\n6. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und Deut-                                    § 131 h\nscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-                    Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer\ngesetzes ist\" gestrichen.\n(1) Zugelassene Bewerber legen die Eignungsprü-\nfung vor dem Prüfungsausschuß ab, der bei der ober-\n7. Nach § 131f wird folgender neuer Achter Teil des\nsten Landesbehörde eingerichtet wird. § 12 Abs. 1\nGesetzes eingefügt:\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden; die Zuständigkeit\n„Achter Teil                         kann auf die Eignungsprüfung von Bewerbern aus ein-\nEignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer              zelnen Herkunftsmitgliedstaaten beschränkt werden.\noder vereidigter Buchprüfer\n(2) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die\n§ 131 g                           beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende\nZulassung zur Eignungsprüfung                   Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Wirt-\nals Wirtschaftsprüfer                    schaftsprüfers in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nzuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung\n(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der\nmuß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Bewer-\nEuropäischen Gemeinschaften, der in einem Mitglied-\nber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nstaat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nschaften über die beruflichen Voraussetzungen verfügt,\nein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der        die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresab-\nInhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt,\nschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in die-\ndie für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprüfung\nsem Mitgliedstaat erforderlich sind.\nvon Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunter-\nlagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Achten              (3) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und\nRichtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von      eine mündliche Prüfung. Sie wird in deutscher Sprache\nArtikel 54 Abs. 3 Buchstabe g· des Vertrages über die      abgelegt. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverord-\nZulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsun-      nung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaft-\nterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG) - ABI.         lichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des\nEG Nr. L 126 (1984) S. 20 - in diesem Mitgliedstaat        Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufs-\nerforderlich sind, kann abweichend von den Vorschrif-      recht der Wirtschaftsprüfer.\nten des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten\nTeils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn er                                 § 131 i\neine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt                     Zulassung zur Eignungsprüfung\nhat.                                                                       als vereidigter Buchprüfer\n(2) Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome,           Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des § 131 g\nPrüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnach-           Abs. 1 und 2 erfüllt, kann abweichend von den §§ 131\nweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richt-       und 131 a als vereidigter Buchprüfer bestellt werden,\nlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine            wenn er die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprü-\nallgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-         fer bestanden hat. § 131 g Abs. 3 ist entsprechend\ndiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-     anzuwenden.\ndung abschließen (89/48/EWG) - ABI. EG Nr. L 19                                      § 131 j\n(1989) S. 16-. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung,             Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer\ndie nicht überwiegend in den Europäischen Gemein-\nFür die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer\nschaften stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung\ngilt § 131 h Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2\nder Eignungsprüfung, wenn der Inhaber tatsächlich und\nentsprechend. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsver-\nrechtmäßig mindestens drei Jahre Berufserfahrung als\nordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirt-\ngesetzlicher Abschlußprüfer hat und dies von dem Mit-\nschaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften\ngliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt\noder anerkannt hat.                                        über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von\nGesellschaften mit beschränkter Haftung), des Wirt-\nschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des\n(3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung ent-\nRechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des\nscheidet die für die Wirtschaft zuständige oberste Lan-\nSteuerrechts und das Berufsrecht der vereidigten\ndesbehörde. Der Antrag auf Zulassung ist an die ober-\nBuchprüfer. Ist der Bewerber als Steuerberater bestellt\nste Landesbehörde zu richten, in deren Bereich der\noder als Rechtsanwalt zugelassen, so entfällt auf\nBewerber seine berufliche Niederlassung begründen\nAntrag die Prüfung im Steuerrecht.\noder seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht\nnoch nicht fest, wo der Bewerber seine berufliche Tätig-                             § 131 k\nkeit ausüben will, kann er den Antrag auf Zulassung an\nBestellung\neine oberste Landesbehörde seiner Wahl richten. Meh-\nrere Länder können durch Vereinbarung die Zuständig-          Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung\nkeit einer obersten Landesbehörde begründen. Die           nach § 131 h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer\nZuständigkeit kann durch Vereinbarung auf die Zulas-       und auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung\nsung zur Eignungsprüfung von Bewerbern aus einzel-         nach § 131 j bestanden haben, als vereidigter Buchprü-\nnen Herkunftsmitgliedstaaten beschränkt werden. § 7        fer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entspre-\nAbs. 2 und die §§ 13 und 13 a finden entsprechende         chende Anwendung. § 16 Abs. 1 und 2 findet mit der\nAnwendung. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwenden,           Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Bestel-\ndaß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 500 Deut-         lung auch dann versagt werden muß, wenn einer der\nsche Mark beträgt.                                         Gründe des § 10 Abs. 1 vorliegt, und daß die Bestellung","1464                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nauch dann versagt werden kann, wenn einer der                3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige\nGründe des § 10 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.                    Gesundheit,\n§ 1311                              4. Führungszeugnissen\nRechtsverordnung                          des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf,\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,        genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-            Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember .\nrates für die Prüfungen nach den §§ 131 h, 131 j             1988 (§ 131 g Abs. 2 Satz 1).\"\nBestimmungen zu erlassen über die Zusammenset-\nzung des Prüfungsausschusses und die Berufung sei:-\nner Mitglieder, die Einzelheiten der Prüfung und des     8. Der bisherige Achte Teil des Gesetzes wird Neunter\nPrüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14           Teil, der bisherige Neunte Teil wird Zehnter Teil.\nbezeichneten Angelegenheiten, den Erlaß von Prü-\nfungsleistungen, sowie die Zulassung zur Eignungs-\nprüfung von Bewerbern, die die Voraussetzung des\nArtikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen.\nArtikel 2\n§ 131 m\nBerlin-Klausel\nBescheinigungen\ndes Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nSoweit es für die Entscheidung über die Bestellung     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nals Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer der    verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nVorlage oder Anforderung von                             werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes.\n1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß\nkeine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen,\nStraftaten oder sonstige, die Eignung des Bewer-                               Artikel 3\nbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers oder ver-\neidigten Buchprüfers in Frage stellende Umstände                            Inkrafttreten\nbekannt sind,                                          Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Satz 2 genann-\n2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich       ten Vorschrift am 1. Januar 1991 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7\nder Bewerber nicht im Konkurs befindet,              (§ 1311) tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Koh 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}