{"id":"bgbl1-1990-36-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":36,"date":"1990-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/36#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_36.pdf#page=3","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung","law_date":"1990-07-18T00:00:00Z","page":1447,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                                  1447\nViertes Gesetz\nzur Änderung der Bundeshaushaltsordnung\nVom 18. Juli 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,\ng) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung\nArtikel 1                                         von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f\nÄnderung der Bundeshaushaltsordnung                                 genannten Zwecke.\"\nDie Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\n2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n6. August 1986 (BGBI. 1 S. 1275), wird wie folgt geändert:       a) Nach dem Wort „werden\" wird das Semikolon durch\neinen Punkt ersetzt.\n1. § 13 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                      b) An die Stelle des Punktes hinter dem Wort „Gleich-\n„2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche                 gewichts\" tritt ein Semikolon.\nVerwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisun-             c) Es wird folgender Halbsatz angefügt:\ngen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an                    „in diesen Fällen ist im Gesetzgebungsverfahren\nUnternehmen,       Tilgungsausgaben,     Schulden-            zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere\ndiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Aus-\ndarzulegen, daß\ngaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen\nsind die Ausgaben für                                       • 1. das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernst-\nhaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche·\na) Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische                    Störung unmittelbar bevorsteht,\nAnlagen betreffen,\n2. die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und\nb) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit                      geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaft-\nsie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben                   lichen Gleichgewichts abzuwehren.\"\nveranschlagt werden oder soweit es sich nicht\num Ausgaben für militärische Beschaffungen                                   Artikel 2\nhandelt,\nBerlin-Klausel\nc) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritt~n Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nd) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem\nKapitalvermögen, von Forderungen und An-\nteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapie-                                  Artikel 3\nren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals                               Inkrafttreten\nvon Unternehmen,\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ne) Darlehen,                                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird_ hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nuer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}