{"id":"bgbl1-1990-36-12","kind":"bgbl1","year":1990,"number":36,"date":"1990-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/36#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-36-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_36.pdf#page=22","order":12,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung und einer Prämie für Kartoffelstärke","law_date":"1990-07-18T00:00:00Z","page":1466,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1466                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n..                              zweite. Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung\nund einer Prämie für Kartoffelstärke\nVom 18. Juli 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 19 und Abs. 4 Satz 1 ;          liegt insbesondere vor, wenn die zu bestellende\nder §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und              Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage\nSatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                 ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                erfüllen; als von den Feststellungen nicht betroffen\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der                  gelten auch Arbeiter und Angestellte des Stärkeher-\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten             stellers, die keine leitende Stellung im Betrieb des\nim Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen                 Stärkeherstellers innehaben. In dem Antrag nach\nund für Wirtschaft:                                                  Satz 1 sind die zu bestellenden Personen nament-\nlich und mit ihrer Stellung innerhalb des Betriebes\nArtikel 1                                 des Stärkeherstellers anzugeben. Die Zulassung\nkann, auch nachträglich, mit Auflagen versehen\nDie Verordnung über die Gewährung einer Produktions-               werden. Wird bei Überprüfung durch die zuständige\nerstattung und einer Prämie für Kartoffelstärke vom                  Stelle festgestellt, daß die vorgeschriebenen\n25. August 1976 (BGBI. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch            Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ord-\n§ 8 Nr. 7 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1               nungsgemäß durchgeführt werden oder eine be-\nS. 2092), wird wie folgt geändert:                                   stellte Person nicht die erforderliche Sachkunde\noder Zuverlässigkeit besitzt, ist die Zulassung zu\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:                          widerrufen. Zulassungen, die nach bisherigem\n„Verordnung über die Gewährung einer Prämie für                   Recht erteilt worden sind, gelten vorbehaltlich des\ndie Herstellung von Kartoffelstärke (Kartoffelstärke-             Satzes 5 weiter.\"\nprämienverordnung)\".\n4. § 4 erhält folgende Fassung:\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                                              ,,§ 4\n,,§ 1                                               Gewährung der Prämie\nAnwendungsbereich                             (1) Die Prämie wird dem Stärkehersteller nur auf\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die          schriftlichen Antrag gewährt; dem Antrag sind die nach\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-            den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen             Unterlagen über den Nachweis der Zahlung des Min-\nder gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hin-           destpreises an die Erzeuger der Kartoffeln beizufügen.\nsichtlich der Gewährung einer Prämie für die Her-                (2) Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.\"\nstellung von Kartoffelstärke (Prämie).\"\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird das Wort „sieben\" durch die Worte\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                              „bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem\n,,(1) Wer Kartoffelstärke herstellt (Stärkeherstel-          Kalenderjahr der Gewährung der Prämie folgt,\"\nler), ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf            ersetzt.•\nVerlangen in zwei Stücken vorzulegen:                     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der Produk-\n1 . einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in             tionserstattung oder\" gestrichen.\ndenen die Kartoffeln gelagert und verarbeitet        c) Absatz 4 wird gestrichen.\nsowie die daraus hergestellte Kartoffelstärke\ngelagert werden sollen,                           6. § 6 wird aufgehoben.\n2. eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbei-\ntungsverfahrens.\"                                 7. § 8 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\nc) folgender Absatz 3 wird angefügt:\nArtikel 2\n,,(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige\nStelle auf schriftlichen Antrag des Stärkeherstellers    Die Verordnung über die Gewährung einer Produktions-\nzulassen, daß die Aufgaben des Kontrolleurs von        erstattung im Getreide- und Reissektor vom 20. Dezember\nanderen Personen wahrgenommen werden, die die          1974 (BAnz. Nr. 241 vom 31. Dezember 1974), zuletzt\nerforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besit-     geändert durch§ 8 Nr. 1 der Verordnung vom 24. Oktober\nzen sowie von dem Ergebnis der Feststellungen          1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird aufgehoben; die Vorschriften\nnicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde      der genannten Verordnung sind jedoch für die Gewährung","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                            1467\nder dort vorgesehenen Produktionserstattung bis ein-                                Artikel 4\nschließlich des Getreidewirtschaftsjahres 1988/89 weiter\nanzuwenden.                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nArtikel 3                          Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und     auch im Land Berlin.\nForsten kann den Wortlaut der Kartoffelstärkeprämien- .\nverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsver-                            Artikel 5\nordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen; er kann dabei die Paragraphen und              Diese Verordnung trit( am Tage nach der Verkündung in\nAbsätze neu durchnumerieren.                               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1468                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.                                                          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                               Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung\nVom 18. Juli 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Gesetzes                                       S. 34), in der Zeit vom 1. bis zum 30. September\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen                                            1990 und\".\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\n1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für                                                                 Artikel 2\nErnährung, Landwirtschaft und_ Forsten im Einvernehmen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nArtikel 1                                         auch im Land Berlin.\nIn § 2 Abs. 2 der Rind- und Schaffleisch-Erzeuger-\nArtikel 3\nprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 31-. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 198) wird folgende                                         (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nNummer 2 a eingefügt:                                                                    dung in Kraft.\n„2 a. nach § 1 Nr. 2 als kleine Milcherzeuger nach                                          (2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-\nArtikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des                                  nung gilt vom 28. Januar 1991 an wieder in ihrer am\nRates vom 5. Juni 1980 (ABI. EG Nr. L 140 S. 1), zu-                             27. Juli 1990 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit\nletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1187/90                                Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet\ndes Rates vom 7. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 119                                     wird.\nBonn, den 18. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}