{"id":"bgbl1-1990-36-11","kind":"bgbl1","year":1990,"number":36,"date":"1990-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/36#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-36-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_36.pdf#page=18","order":11,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung","law_date":"1990-07-20T00:00:00Z","page":1462,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["1462                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\nVom 20. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Bestellung die oberste Landesbehörde des Landes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 zuständig, in dem die Wirtschaftsprüferkammer\nihren Sitz hat.\"\nArtikel 1\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der          3. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „im\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1                  Geltungsbereich dieses Gesetzes\" die Worte „oder in\nS. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nvom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geän-     Gemeinschaften\" eingefügt.\ndert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                            4. § 18 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.                        „Zusätzlich gestattet sind auch in anderen Staaten zu\nRecht geführte Berufsbezeichnungen für die Tätigkeit\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein           als gesetzlicher Abschlußprüfer oder für eine Tätigkeit,\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:      die neben der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer ausgeübt\n,,dem steht nicht entgegen, daß der Wirtschaftsprü-     werden darf.\"\nfer in anderen Staaten berufliche Niederlassungen\nerrichtet oder unterhält.\"\n5. § 23 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                              „2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19\nAbs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:                dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist\n„Bei beabsichtigter Niederlassung außerhalb des             oder seit der rechtskräftigen Ausschließung minde-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes ist für die                stens acht Jahre verstrichen sind;\".","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                                1463\n6. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und Deut-                                    § 131 h\nscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-                    Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer\ngesetzes ist\" gestrichen.\n(1) Zugelassene Bewerber legen die Eignungsprü-\nfung vor dem Prüfungsausschuß ab, der bei der ober-\n7. Nach § 131f wird folgender neuer Achter Teil des\nsten Landesbehörde eingerichtet wird. § 12 Abs. 1\nGesetzes eingefügt:\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden; die Zuständigkeit\n„Achter Teil                         kann auf die Eignungsprüfung von Bewerbern aus ein-\nEignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer              zelnen Herkunftsmitgliedstaaten beschränkt werden.\noder vereidigter Buchprüfer\n(2) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die\n§ 131 g                           beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende\nZulassung zur Eignungsprüfung                   Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Wirt-\nals Wirtschaftsprüfer                    schaftsprüfers in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nzuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung\n(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der\nmuß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Bewer-\nEuropäischen Gemeinschaften, der in einem Mitglied-\nber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nstaat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nschaften über die beruflichen Voraussetzungen verfügt,\nein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der        die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresab-\nInhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt,\nschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in die-\ndie für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprüfung\nsem Mitgliedstaat erforderlich sind.\nvon Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunter-\nlagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Achten              (3) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und\nRichtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von      eine mündliche Prüfung. Sie wird in deutscher Sprache\nArtikel 54 Abs. 3 Buchstabe g· des Vertrages über die      abgelegt. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverord-\nZulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsun-      nung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaft-\nterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG) - ABI.         lichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des\nEG Nr. L 126 (1984) S. 20 - in diesem Mitgliedstaat        Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufs-\nerforderlich sind, kann abweichend von den Vorschrif-      recht der Wirtschaftsprüfer.\nten des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten\nTeils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn er                                 § 131 i\neine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt                     Zulassung zur Eignungsprüfung\nhat.                                                                       als vereidigter Buchprüfer\n(2) Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome,           Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des § 131 g\nPrüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnach-           Abs. 1 und 2 erfüllt, kann abweichend von den §§ 131\nweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richt-       und 131 a als vereidigter Buchprüfer bestellt werden,\nlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine            wenn er die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprü-\nallgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-         fer bestanden hat. § 131 g Abs. 3 ist entsprechend\ndiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-     anzuwenden.\ndung abschließen (89/48/EWG) - ABI. EG Nr. L 19                                      § 131 j\n(1989) S. 16-. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung,             Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer\ndie nicht überwiegend in den Europäischen Gemein-\nFür die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer\nschaften stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung\ngilt § 131 h Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2\nder Eignungsprüfung, wenn der Inhaber tatsächlich und\nentsprechend. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsver-\nrechtmäßig mindestens drei Jahre Berufserfahrung als\nordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirt-\ngesetzlicher Abschlußprüfer hat und dies von dem Mit-\nschaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften\ngliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt\noder anerkannt hat.                                        über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von\nGesellschaften mit beschränkter Haftung), des Wirt-\nschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des\n(3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung ent-\nRechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des\nscheidet die für die Wirtschaft zuständige oberste Lan-\nSteuerrechts und das Berufsrecht der vereidigten\ndesbehörde. Der Antrag auf Zulassung ist an die ober-\nBuchprüfer. Ist der Bewerber als Steuerberater bestellt\nste Landesbehörde zu richten, in deren Bereich der\noder als Rechtsanwalt zugelassen, so entfällt auf\nBewerber seine berufliche Niederlassung begründen\nAntrag die Prüfung im Steuerrecht.\noder seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht\nnoch nicht fest, wo der Bewerber seine berufliche Tätig-                             § 131 k\nkeit ausüben will, kann er den Antrag auf Zulassung an\nBestellung\neine oberste Landesbehörde seiner Wahl richten. Meh-\nrere Länder können durch Vereinbarung die Zuständig-          Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung\nkeit einer obersten Landesbehörde begründen. Die           nach § 131 h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer\nZuständigkeit kann durch Vereinbarung auf die Zulas-       und auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung\nsung zur Eignungsprüfung von Bewerbern aus einzel-         nach § 131 j bestanden haben, als vereidigter Buchprü-\nnen Herkunftsmitgliedstaaten beschränkt werden. § 7        fer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entspre-\nAbs. 2 und die §§ 13 und 13 a finden entsprechende         chende Anwendung. § 16 Abs. 1 und 2 findet mit der\nAnwendung. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwenden,           Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Bestel-\ndaß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 500 Deut-         lung auch dann versagt werden muß, wenn einer der\nsche Mark beträgt.                                         Gründe des § 10 Abs. 1 vorliegt, und daß die Bestellung","1464                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nauch dann versagt werden kann, wenn einer der                3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige\nGründe des § 10 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.                    Gesundheit,\n§ 1311                              4. Führungszeugnissen\nRechtsverordnung                          des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf,\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,        genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-            Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember .\nrates für die Prüfungen nach den §§ 131 h, 131 j             1988 (§ 131 g Abs. 2 Satz 1).\"\nBestimmungen zu erlassen über die Zusammenset-\nzung des Prüfungsausschusses und die Berufung sei:-\nner Mitglieder, die Einzelheiten der Prüfung und des     8. Der bisherige Achte Teil des Gesetzes wird Neunter\nPrüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14           Teil, der bisherige Neunte Teil wird Zehnter Teil.\nbezeichneten Angelegenheiten, den Erlaß von Prü-\nfungsleistungen, sowie die Zulassung zur Eignungs-\nprüfung von Bewerbern, die die Voraussetzung des\nArtikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen.\nArtikel 2\n§ 131 m\nBerlin-Klausel\nBescheinigungen\ndes Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nSoweit es für die Entscheidung über die Bestellung     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nals Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer der    verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nVorlage oder Anforderung von                             werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes.\n1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß\nkeine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen,\nStraftaten oder sonstige, die Eignung des Bewer-                               Artikel 3\nbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers oder ver-\neidigten Buchprüfers in Frage stellende Umstände                            Inkrafttreten\nbekannt sind,                                          Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Satz 2 genann-\n2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich       ten Vorschrift am 1. Januar 1991 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7\nder Bewerber nicht im Konkurs befindet,              (§ 1311) tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Koh 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                                1465\nVerordnung\nzur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie\naus dem Vereinigten Königreich\nVom 17. Juli 1990\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tier-            (2) Die Einfuhr von Rindern, die im Vereinigten König-\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            reich geboren und jünger als sechs Monate sind, bedarf\nvom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) verordnet der Bundes-     zusätzlich zu der Gesundheitsbescheinigung nach Ab-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:          satz 1 der Genehmigung der zuständigen obersten Lan-\ndesbehörde. Bei der Erteilung der Genehmigung ist durch\nNebenbestimmung sicherzustellen, daß die Tiere vor Voll-\n§ 1                               endung des sechsten Lebensmonats im Geltungsbereich\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere-      dieser Verordnung geschlachtet werden.\nEinfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832) dürfen lebende Haus-                                 §2\nrinder aus dem Vereinigten Köni~reich vorbehaltlich des\nAbsatzes 2 nur eingeführt werden, wenn sie von einer            Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nGesundheitsbescheinigung begleitet sind, die dem jeweils     Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nvorgeschriebenen Muster der Anlage F der Richtlinie          lässig entgegen § 1 ·Abs. 1 oder 2 Satz 1 lebende Rinder\n64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung          einführt.\nviehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-                                   §3\nlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI.\nEG 1975 Nr. C 189 S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nder Richtlinie 88/406/EWG vom 14. Juni 1988 (ABI. EG         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nNr. L 194 S. 1) geändert worden ist, entspricht und mit der  vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\nZusatzangabe „Tiere gemäß Entscheidung 89/469/EWG\nder Kommission vom 28. Juli 1989 betreffend spongiforme                                 §4\nRinderenzephalopathie, zuletzt geändert durch die Ent-\nscheidung 90/261/EWG\" versehen ist.                             Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}