{"id":"bgbl1-1990-36-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":36,"date":"1990-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/36#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-36-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_36.pdf#page=16","order":10,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes","law_date":"1990-07-20T00:00:00Z","page":1460,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1460                                   Bundesqesetzblatt, Jahraana 1990, Teil    J\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 20. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              wirtschaftsverkehrs, erforderlich ist. Das Bundesamt für\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Wirtschaft darf die auf Grund einer Rechtsverordnung\nnach Satz 1 erhobenen Informationen zu den in Satz 1\nArtikel 1                             genannten Zwecken mit anderen bei ihm gespeicher-\nten Informationen abgleichen.\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten         (2) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz          Absatz 1 erhobenen Informationen sind geheimzuhal-\nvom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1457), wird wie folgt geän-       ten. Sie können an den Bundesminister für Wirtschaft\ndert:                                                           und die für die Überwachung des Außenwirtschafts-\nverkehrs zuständigen Behörden übermittelt werden,\n1. Nach § 26 wird folgender§ 26a eingefügt:                     soweit es die in Absatz 1 genannten Zwecke erfordern.\nFür andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke\n,,§ 26a                            dürfen sie nicht verwendet werden. § 45 bleibt unbe-\nBesondere Meldepflichten                    rührt.\n(1) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer-              (3) Art und Umfang der Meldepflicht sind auf das Maß\nden, daß dem Bundesamt für Wirtschaft die Vornahme           zu begrenzen, das notwendig ist, um den in Absatz 1\nvon Rechtsgeschäften oder Handlungen zu melden ist,          angegebenen Zweck zu erreichen.\"\ndie sich auf Waren und Technologien im kerntechni-\nschen, biologischen oder chemischen Bereich des           2. § 33 wird wie folgt geändert:\nTeils I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirt-\na) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nschaftsverordnung) beziehen, soweit dies zur Verfol-\ngung der in den §§ 5 und 7 Abs. 1 angegebenen                    ,,2. einer nach § 26 oder § 26 a erlassenen Rechts-\nZwecke, insbesondere zur Überwachung des Außen-                       verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990                                 1461\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-            § 6 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen\nschrift verweist,\".                                    technischen und organisatorischen Maßnahmen\nb) In Absatz 5 wird das Wort „fünfhunderttausend\"              schriftlich fest.\ndurch die Worte „einer Million\" ersetzt.                       (4) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen und\n3. Nach § 44 wird folgender § 45 eingefügt:                       des Bundesministers für Wirtschaft. Über die Einrich-\ntung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für\n,,§ 45                             den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen\nÜbermittlung von Informationen                     nach Absatz 3 zu unterrichten.\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft kann die ihm bei               (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-\nder Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz               nen Abrufs trägt das Zollkriminalinstitut. Abrufe im auto-\nbekanntgewordenen Informationen und die Meldungen              matisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor-\nauf Grund einer Rechtsverordnung nach§ 26a an die              genommen werden, die von der Leitung des Zollkrimi-\nanderen zur Überwachung des Außenwirtschaftsver-               nalinstituts hierzu besonders ermächtigt sind. Das Bun-\nkehrs zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies            desamt für Wirtscr.3ft prüft die Zulässigkeit der Abrufe\nzur Verfolgung der in den§§ 5 und 7 Abs. 1 angegebe-           nur, wenn dazu Anlaß besteht. Es hat zu gewährleisten,\nnen Zwecke erforderlich ist. Dies gilt auch für die Über-      daß die Übermittlung der Daten zumindest durch geeig-\nmittlung an andere Behörden, soweit dies zur Erfüllung         nete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft\nihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Verfolgung von             werden kann.\"\nStraftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die\nEmpfänger dürfen die übermittelten Informationen,                                     Artikel 2\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu\ndem Zwecke verwenden, zu dem sie übermittelt wor-                                  Berlin-Klausel\nden sind.                                                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(2) Das Zollkriminalinstitut ist berechtigt, Daten nach  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbsatz 1 in einem automatisierten Verfahren abzuru-\nfen, wenn es im Einzelfall zur Überwachung des                                        Artikel 3\nAußenwirtschaftsverkehrs erforderlich ist.\nInkrafttreten\n(3) Das Zollkriminalinstitut und das Bundesamt für\nWirtschaft legen bei der Einrichtung des Abrufverfah-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nrens die Art der zu übermittelnden Daten und die nach       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}