{"id":"bgbl1-1990-36-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":36,"date":"1990-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes","law_date":"1990-07-18T00:00:00Z","page":1446,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1446                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes\nVom 18. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem\nKapitalvermögen, von Forderungen und Anteils-\nArtikel 1                                  rechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie\nfür die Heraufsetzung des Kapitals von Unterneh-\nÄnderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes\nmen,\n§ 1O Abs. 3 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes               e) Darlehen,\nvom 19.August 1969 (BGBI. I S.1273), das durch Arti-\nkel 38 des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBI. 1                 f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,\nS. 3656) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:               g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von\n,,2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Ver-               Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f\nwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an                   genannten Zwecke.\"\nGebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen,\nArtikel 2\nTilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführun-\ngen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Aus-                             Berlin-Klausel\ngaben für Investitionen sind die Ausgaben für              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\na) Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische An-       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlagen betreffen,\nArtikel 3\nb) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie\nInkrafttreten\nnicht als sächliche Verwaltungsausgaben veran-\nschlagt werden oder soweit es sich nicht um Aus-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngaben für militärische Beschaffungen handelt,        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}