{"id":"bgbl1-1990-35-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":35,"date":"1990-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/35#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-35-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_35.pdf#page=8","order":9,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin","law_date":"1990-07-11T00:00:00Z","page":1404,"pdf_page":8,"num_pages":10,"content":["1404                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\nVom 11. Juli 1990\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes             termingerechten Arbeitens; Einarbeitung und Anleitung\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch           der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1               Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-                Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer\nminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des            eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung             mit übergeordneten Stellen, anderen Betriebsberei-\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes              chen und der Arbeitnehmervertretung; berufliche Bil-\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692) und im Einver-              dung der Mitarbeiter;\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:\n3. Disponieren von Betriebsmitteln und Vorbereiten von\n§ 1                                   Aufträgen; Mitwirken bei der Bauplanung und -ausfüh-\nrung; Vorprüfen von Rechnungen und Belegen; Sicher-\nZiel der Prüfung                              stellen der für einen ordnungsgemäßen Arbeits- und\nund Bezeichnung des Abschlusses                         Betriebsablauf erforderlichen Kontrollen;\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nTierpflegemeister/zur Tierpflegemeisterin erworben wor-\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit\nden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den\nbefaßten Stellen und Personen.\n§§ 2 bis 11 durchführen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-      (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und       erkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte\nErfahrungen erworben hat, um als Führungskraft zwischen       Tierpflegemeisterin.\nPlanung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufga-\nbenbereich die Verantwortung für die Verwirklichung der                                     §2\ntierpflegerischen, wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzun-\ngen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tier-                        Zulassungsvoraussetzungen\nund Artenschutzes zu tragen und folgende Aufgaben                 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nwahrzunehmen:\n1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Tier-\n1. Mitwirken     bei der Planung und Einrichtung der                pfleger und danach eine mindestens dreijährige ein-\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-           schlägige Berufspraxis oder\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-\nanlassen der Instandhaltung und Verbesserung der          2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nBetriebsmittel;                                                 anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich, in\ndem die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tier-             werden kann, und danach eine mindestens fünfjährige\npflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf        einschlägige Berufspraxis oder\ndie Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit,\nQualifikation und Eignung; Überwachen des Arbeits-        3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis\nablaufes und Gewährleistung eines störungsfreien und      nachweist.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                 1405\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung          c) nationale und internationale Unternehmens- und\nauch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-               Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,\nsen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-         d) nationale und internationale Organisationen und\nnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die            Verbände der Wirtschaft,\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:\na) Betriebsorganisation:\n§3\naa) Aufbauorganisation,\nGliederung und Inhalt der Prüfung\nbb) Arbeitsplanung,\n(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in\ncc) Arbeitssteuerung,\n1. einen fachübergreifenden Teil,\ndd) Arbeitskontrolle,\n2. einen fachtheoretischen Teil,\nb) Organisations- und Informationstechniken,\n3. einen fachpraktischen Teil,\nc) Kostenrechnung.\n4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n(2) Die Prüfung wird nach Wahl des Prüfungsteilneh-         (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes\nmers im fachtheoretischen Teil und im fachpraktischen Teil   Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-\nin den Bereichen Haus- und Versuchstierpflege oder Zoo-      kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von\ntierpflege unter Berücksichtigung der unterschiedlichen      betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,\nNutzung, der Art der gehaltenen Tiere und der unter-         daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen\nschiedlichen Haltungsformen sowie der technischen, bau-      Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem\nlichen und hygienischen Voraussetzungen durchgeführt.        Rahmen können geprüft werden:\n(3) Die Prüfung ist unbeschadet des § 8 in den Prüfungs- 1. Aus dem Grundgesetz:\nteilen gemäß Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 schriftlich und             a) Grundrechte,\nmündlich, im fachpraktischen Teil in Form von praktischen\nTätigkeiten und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil         b) Gesetzgebung,\nbei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-           c) Rechtsprechung,\ndem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der\n§§ 4 bis 7 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung      2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:\nprogrammiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt               a) Arbeitsvertragsrecht,\nwerden.                                                                                    einschließlich  Arbeitssicher~\nb) Arbeitsschutzrecht\n(4) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger             heitsrecht,\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft            c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\nwerden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\nzwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten                d) Tarifvertragsrecht,\nPrüfungsteils zu beginnen.                                       e) Sozialversicherungsrecht,\n3. Umweltschutzrecht.\n§4\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\nfachübergreifender Teil\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\n(1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und\nzu prüfen:                                                  soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\nwerden:\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes           b) Gruppenverhalten,\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nwirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-    2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.                a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nDarüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er\nOrganisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-          b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\ntung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-          c) Führungsgrundsätze,\nnisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis\nanwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft               3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im\nwerden:                                                          Betrieb:\n1. aus der Volkswirtschaftslehre:                                a) Rolle des Meisters,\na) Produktionsformen,                                       b) Kooperation und Kommunikation,\nb) Wirtschaftssysteme,                                      c) Führungstechniken und Führungsverhalten.","1406                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-        4. Fortpflanzung und Geburt,\nfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-     5. Aufzucht von Jungtieren einschließlich mutterlose Auf-\nten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.                         zucht,\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun-    6. Wildtierarten, Haustierrassen, Versuchstierarten und\nden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter               -stämme.\nAufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra-\ngen im Prüfungsfach:                                                (3) Im Prüfungsfach „Tierverhalten, Umweltgestaltung,\n1. Grundlagen für kostenbewußtes                                 Tierhaltung und -versorgung\" soll der Prüfungsteilnehmer\nHandeln:                                    2    Stunden,    nachweisen, daß er über Kenntnisse im artgerechten\nUmgang mit Tieren verfügt, über Eigenarten von Tieren\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes                                 Auskunft geben kann und die verschiedenen Haltungs-\nHandeln:                                         Stunde,     formen und Versorgungsmaßnahmen kennt. In diesem\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit                             Rahmen können geprüft werden:\nim Betrieb:                                  1,5 Stunden.    1. Verhaltenslehre, Normalverhalten von Tieren und Ver-\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3            haltensabweichungen,\ngenannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer               2. artspezifische Anforderungen an die Umwelt; Haltungs-\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-            formen sowie bauliche und technische Einrichtungen,\nsche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\n3. Pflegemaßnahmen und Pflegehilfsmittel,\nund sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\nvon einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-          4. Grundlagen der Tierernährung und Futtermittelkunde\ngabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer              sowie wirtschaftlicher Einsatz von Futtermitteln,\nnicht länger als 30 Minuten dauern.                              5. artgerechte Futterzubereitung sowie Fütterungs- und\n(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1         Tränkmethoden.\nund 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-               (4) Im Prüfungsfach „Tierkrankheiten und Gegenmaß-\nschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,               nahmen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nwenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-       über Möglichkeiten der Übertragung von Krankheitserre-\ntige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher           gern einschließlich Parasiten sowie über die Entstehung\nBedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-           anderer Krankheiten Auskunft geben kann und Maßnah-\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten          men der Behandlung im Rahmen tierärztlicher Anweisun-\ndauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.                 gen und der Krankheitsvorbeugung kennt. In diesem Rah-\nmen können geprüft werden:\n§5                                1. Häufige Tierkrankheiten und ihre Ursachen,\nFachtheoretischer Teil                       2. Verlauf von Krankheiten sowie Durchführung von\nBehandlungen und Notfallmaßnahmen nach tierärzt-\n(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu         licher Anleitung und Anweisung,\nprüfen:\n3. allgemeine Hygienemaßnahmen zur Abwehr von\n1. Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht,                           Krankheiten,\n2. Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -ver-        4. Einsatzmöglichkeiten von Reinigungs-, Desinfektions-\nsorgung,                                                         und Sterilisationsmitteln und -geräten,\n3. Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen,\n5. Haltung und Pflege von infektionsverdächtigen und infi-\n4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz,                               zierten Tieren, von keimfteien, gezielt assoziierten und\n5. Betriebsorganisation in der Tierhaltung,                          spezifiziert pathogenfreien Tieren sowie von Tieren in\nder prä- und postoperativen Phase, Mithilfe beim Tier-\n6. Fachbezogene Rechtsvorschriften.\nexperiment,\n(2) Im Prüfungsfach „Biologie der Tiere, Zucht und Auf-       6. Bau und Funktion von Beobachtungsstationen ein-\nzucht\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er                schließlich Quarantäne.\nüber Grundkenntnisse der Systematik, Anatomie und Phy-\nsiologie verfügt, über die Aufzucht von Jungtieren Auskunft\n(5) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-\ngeben kann sowie Kenntnisse über die Zucht von Tieren\nschutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nbesitzt und Verständnis für biologische zusammenhänge\nüber Kenntnisse möglicher Gefahren beim Umgang mit\nhat. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nTieren, technischen Einrichtungen und gefährlichen Stof-\n1. Systematische Gliederung des Tierreiches,                    fen verfügt sowie Maßnahmen zur Verhinderung von\n2. Grundlagen der Anatomie und Physiologie, insbe-              Schäden und Maßnahmen zur ersten Versorgung von\nsondere über den Bewegungsapparat, die Atmungs-             Mensch und Tier kennt. Er soll in der Lage sein, die\nund Kreislauforgane, die Organe für die Nahrungs-           Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In die-\naufnahme, Verdauung und Ausscheidung, die Ge-               sem Rahmen können geprüft werden:\nschlechtsorgane, die äußere Haut und ihre Bildungen,        1. Einschlägige Unfallverhütungsvorschriften ·und Vor-\ndie Milchdrüse, die Steuerung der Lebensvorgänge,               schriften der Arbeitssicherheit,\n3. Zucht von Tieren, insbesondere Vererbung und Züch-           2. persönliche Schutzausrüstungen          und   besondere\ntungsmethodik,                                                  Sicherheitsmaßnahmen,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                             1407\n3. Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen,                                           §6\n4. Umgang mit gefährlichen und giftigen Tieren,                                    Fachpraktischer Teil\n5. Umgang mit gefährlichen Stoffen,                              (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu\n6. Maßnahmen zur ersten Versorgung von Mensch und             prüfen:\nTier,                                                    1. Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung,\n7. Wasser- und Luftreinhaltung, Abfall- und Tierkörper-       2. Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungs-\nbeseitigung.                                                  methodik,\n(6) Im Prüfungsfach „Betriebsorganisation in der Tier-     3. Tiertransport und -versand, Raum- und Material-\nhaltung\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er            hygiene,\ndie innerbetrieblichen zusammenhänge und organisatori-        4. Betriebstechnik,\nschen Abläufe kennt und über Kenntnisse der in den\n5. Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen.\nTierhaltungsbereichen eingesetzten Betriebs- und Hilfs-\nmittel verfügt. In diesem Rahmen können geprüft werden:          (2) Im Prüfungsfach „Tierbestimmung, -haltung, -pflege\n1. Organisation von Tierhaltungsbereichen und Daten-          und -versorgung\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nerfassung,                                               sen, daß er eine größere Anzahl von Tieren bestimmen,\nmit ihnen umgehen und sie artgerecht halten, pflegen und\n2. Einsatz des Tierpflegepersonals, Aufsichtsdienst in den    versorgen kann. In diesem Rahmen können geprüft\nTierhaltungsbereichen, Lohn- und Gehaltsabrechnung,      werden:\n3. tiergerechte Gestaltung von Tierräumen und Neben-          1. Bestimmen von Wildtierarten, Haustierrassen, Ver-\nräumen sowie sonstigen Einrichtungen zur Unterbrin-           suchstierarten und -stämmen,\ngung von Tieren unter Berücksichtigung technischer\nund wirtschaftlicher Gesichtspunkte,                     2. Kontaktaufnahme zu Tieren, Umgang mit und Fixierung\nvon Tieren,\n4. Lagerhaltung in bezug auf Bedarf, Qualität und Preis,\n3. Versorgen und Pflegen von Tieren einschließlich Fut-\n5. wirtschaftlicher Einsatz technischer Geräte, Maschinen          terzubereitung,\nund Anlagen in der Tierhaltung.\n4. Unterscheiden, Beurteilen und Lagern von Futter-\n(7) Im Prüfungsfach „ Fach bezogene Rechtsvorschrif-            mitteln,\nten\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die\n5. Vorbereiten und Beurteilen von Tierräumen und sonsti-\nfür seinen Aufgabenbereich notwendigen Vorschriften\ngen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren nach\nkennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nArt, Größe, Belegungsdichte, Klima- und Witterungs-\n1. Nationales und internationales Tierschutzrecht und              faktoren unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorkeh-\neinschlägiges Gesundheitsrecht, insbesondere Tier-            rungen und der einschlägigen gesetzlichen Bestim-\nschutzgesetz, Bundesseuchengesetz, Tierseuchenge-             mungen,\nsetz und einschlägige Rechtsverordnungen, Transport-      6. Maßnahmen zur Betreuung trächtiger Tiere, zur Hilfe-\nbestimmungen, Tierkaufsrecht sowie das Gesetz über            leistung bei Geburten sowie zur Aufzucht von Jung-\nBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-\ntieren,\nkräfte für Arbeitssicherheit,\n7. Durchführen und Überwachen von Maßnahmen nach\n2. Bestimmungen zum Umweltschutz, insbesondere zur                 tierärztlicher Anleitung und Anweisung.\nTierkörperbeseitigung, Abfallbeseitigung und -verwer-\ntung, Vermeidung von Luftverschmutzungen, Geruchs-           (3) Im Prüfungsfach „Tierbeurteilung und -kennzeich-\nund Lärmbelästigungen sowie Reinhaltung von Grund-        nung sowie Züchtungsmethodik\" soll der Prüfungsteilneh-\nund Oberflächenwasser,                                    mer nachweisen, daß er Tiere kennzeichnen und ihren\nGesamtzustand sowie die Eignung für die Zucht beurteilen\n3. Natur- und Artenschutz, insbesondere Washingtoner           kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nArtenschutzübereinkommen,          Bundesnaturschutzge-\nsetz und andere einschlägige Gesetze und Bestimmun-       1. Wiegen und Messen von Tieren sowie Beurteilen des\ngen,                                                           körperlichen und gesundheitlichen Zustandes und ihres\n4. Futtermittelrecht.                                               Verhaltens,\n(8) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist       2. unterschiedliche Kennzeichnungsarten und -hilfsmittel,\nschriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je     3. Geschlechtsbestimmung, Auswahl des Paarungspart-\nPrüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden               ners unter dem Gesichtspunkt spezifischer Merkmale\nArbeit. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach minde-            und Zuchtziele sowie Feststellen der Paarungsbereit-\nstens 1 Stunde, höchstens jedoch insgesamt 7,5 Stunden.             schaft,\n(9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-  4. Verpaarungsmethoden und Überwachung der Paa-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-               rung,\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie        5. Protokollieren, Registrieren, Aufbereiten und Auswer-\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\nten von Daten.\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und         (4) Im Prüfungsfach „Tiertransport und -versand, Raum-\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten, im ganzen     und Materialhygiene\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nnicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2    weisen, daß er unter Benutzung tiergerechter Hilfsmittel\ngilt entsprechend.                                            die Vorbereitung und den Ablauf von Tiertransporten und","1408                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndie Raum- und Materialhygiene sicherstellen kann. In die-       geführt. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach und\nsem Rahmen können geprüft werden:                               Prüfungsteilnehmer mindestens 1 Stunde, höchstens\njedoch insgesamt 6 Stunden.\n1. Auswahl geeigneter Transportmittel und -wege sowie\nVersendungsarten,\n2. tierschutz- und artgerechtes Vorbereiten und Einfan-                                      §7\ngen von Tieren, Einsetzen in das Transportmittel und\nÜberwachen des Tiertransportes,                                       Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n3. Abwicklung des Tierversandes unter Beachtung der                (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-\ngesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen,        genden Fächern zu prüfen:\n4. Vorbereiten der Annahme, der Eingewöhnung und der            1. Grundfragen der Berufsbildung,\nQuarantäne von Neuzugängen unter Beachtung der             2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\ngesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen,\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\n5. Vorbereiten, Einleiten und Beurteilen von Hygienemaß-\nnahmen einschließlich Schädlingsbekämpfung in den          4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nTierräumen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbrin-\ngung von Tieren sowie Reinigung, Desinfektion und             (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nkönnen geprüft werden:\nSterilisation von Materialien für die Tierhaltung,\n6. Sicherstellung von Tierkörpern.                              1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-\nsystem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch\n(5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prüfungs-         auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individu-\nteilnehmer nachweisen, daß er mit Geräten, Maschinen                elle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und\nund Anlagen des Betriebes umgehen, deren Einsatzberei-              Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufsbil-\nche im Hinblick auf eine dauerhafte, zweckentsprechende             dung und Arbeitsmarkt,\nund sichere Verwendung beurteilen und Störungen fest-           2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche\nstellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. Er soll           Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-\nUnfallgefahren erkennen und Maßnahmen zur Arbeits-                  lichen Bildung,\nsicherheit ergreifen. Dabei soll er Verständnis für die\nbetriebswirtschaftlichen zusammenhänge nachweisen. In           3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                                den und des Ausbilders.\n1. Einsatz und Überwachung von technischen Geräten,\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nMaschinen und Anlagen, insbesondere für Klima, Rei-\nAusbildung\" können geprüft werden:\nnigung, Desinfektion und Sterilisation, Ver- und Entsor-\ngung, Abfall- und Tierkörperbeseitigung, Lagerhaltung,     1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,        Ausbil-\nSicherheit und Transport unter Beachtung der Schutz-           dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,\nvorschriften,                                              2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\n2. Auswahl und Einsatz von Einrichtungen zur Unterbrin-             a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\ngung und Pflege von Tieren,                                        dung,\n3. Verhalten bei technischen Störungen und Unfällen,                b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-\n4. Planung, Beschaffung, Einsatz und Rentabilität von                   nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-\nBetriebsmitteln,                                                   lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,\nErstellen des betrieblichen Ausbildungsplans,\n5. Materialdisposition in bezug auf Preis, Menge, Liefer-\nzeiten, Verbrauch und Vorratshaltung,                      3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-\ntung und dem Ausbildungsberater,\n6. Abrechnung und Inventur.\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\n(6) Im Prüfungsfach „Mithilfe bei tierärztlichen Maßnah-         a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\nmen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er                     am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nKenntnisse über tierärztliche Geräte und Instrumente hat                Demonstration von Ausbildungsvorgängen,\nund bei tierärztlichen Maßnahmen mitwirken kann. In die-\nsem Rahmen können geprüft werden:                                   b) Ausbildungsmittel,\n1. Vorbereiten und Bereitstellen von Geräten, Instrumen-            c) Lern- und Führungshilfen,\nten und Materialien,                                           d) Beurteilen und Bewerten.\n2. Fixierung und Mithilfe bei Immobilisation und Narkose,\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\n3. Mithilfe bei tierärztlichen Untersuchungen, Behandlun-       dung\" können geprüft werden:\ngen und Eingriffen,\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\n4. Prä- und postoperative Versorgung von Tieren,                    Berufsausbildung,\n5. Protokollieren, Registrieren und Eingeben von Daten          2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\nund Ergebnissen.\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\n(7) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-           weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten,\nfächern wird in Form von praktischen Tätigkeiten durch-             gruppenpsychologische Verhaltensweisen,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                 1409\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,                                   §9\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher,\nBestehen der Prüfung\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\ndes Jugendlichen,                                          (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-\nten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-          sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,     einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.          schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem\nPrüfungsfach sind in einer Note zusammenzufassen;\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-         dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung\nbildung\" können geprüft werden:                              gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,          praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-          arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\nbildungsgesetzes,                                       jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nbilden.\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,       (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\ndes Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-        nehmer im fachübergreifenden, im fachtheoretischen und\nrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-     im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil sowie in\nrungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des       allen Fächern des fachpraktischen Prüfungsteils minde-\nUnfallschutzrechts,                                     stens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen\nmit Ausnahme des fachpraktischen Prüfungsteils nur in\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.               höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-\nreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-     Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung\nführen.                                                     nicht bestanden.\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\ngemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\n5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzuferti-\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\ngenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten\nSeiten 1 bis 3, auszustellen, aus dem die in den Prüfungs-\nPrüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die\nteilen, Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-\nin Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und je\nrenden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müs-\nPrüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.\nsen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind Ort und\nAußerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch\nDatum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\ndurchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-\nanderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\nfinden.\n§8                                                          § 10\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                                Wiederholung der Prüfung\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und          (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nPrüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungs-    wiederholt werden.\nteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige-\nstellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer    (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-    mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine       teilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen       stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-\ndieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine   reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,\nvollständige Freistellung ist nicht zulässig.               gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestande-\nnen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach                              § 11\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,                            Übergangsvorschriften\nderen Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen ent-            (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die       Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des       ten zu Ende geführt werden.\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer        (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach den\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung     bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich\nbestanden hat, deren Inhalt den in§ 7 genannten Anforde-    innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-\nrungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen      ordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-\nStelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-      nen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vor-\nschen Prüfungsteil freigestellt werden.                     schriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag","1410                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndes Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung                                        § 13\ngemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet                          Berlin-Klausel\nin diesem Fall keine Anwendung.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 12                             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAufhebung von Vorschriften\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbe-                                 § 14\nschadet des § 11 die Rechtsvorschriften der zuständigen                           Inkrafttreten\nStellen, die die Fortbildungsprüfung zum Tierpflegemeister\nregeln, außer Kraft.                                            Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 11. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIn Vertretung\nDr. Schaumann","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                                                              1411\nAnlage\n(zu § 9 Abs. 3)\nSeite 1\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .................................................................................. in ................................................................................. .\nhat am .................................................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflege-\nmeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1404) bestanden.\nDatum ..................................................................... .\nUnterschrift ............................................................. .\n(Siegel der\nzuständigen Stelle)","1412                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErgebnisse der Prüfung\nSeite 2\nNote\n1.   Fachübergreifender Teil\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 8 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ..................................... in ..................................... vor ..................................... abgelegte\nPrüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ................................................. freigestellt.\")\nII. Fachtheoretischer Teil\nim Bereich .......................................................................... 1 )\n1. Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht\n2. Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -versorgung\n3. Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen\n4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n5. Betriebsorganisation in der Tierhaltung\n6. Fachbezogene Rechtsvorschriften\n(Im Fall des § 8 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                                                     1413\nSeite 3\nIII. Fachpraktischer Teil\nim Bereich .......................................................................... 1 )\n1. Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung\n2. Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungsmethodik\n3. Tiertransport und -versand, Raum- und Materialhygiene\n4. Betriebstechnik\n5. Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen\n(Im Fall des § 8 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nIV. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 8 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ............................................. in ............................................. vor ............................................. abgelegte Prüfung\nin diesem Prüfungsteil freigestellt.\")\n1)  Angabe des gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Bereichs, in dem die Prüfung durchgeführt wurde."]}