{"id":"bgbl1-1990-35-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":35,"date":"1990-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/35#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_35.pdf#page=4","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen über aus Früchten hergestellte Lebensmittel","law_date":"1990-07-11T00:00:00Z","page":1400,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1400                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung von Verordnungen\nüber aus Früchten hergestellte Lebensmittel\nVom 11. Juli 1990\nAuf Grund des § 19 Nr. 3 und 4 Buchstabe b des                                 nach § 2 Abs. 6 zur Korrektur eines natürlichen\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                                 Mangels an Zucker bis zu 15 Gramm Zucker-\n11\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der                            arten, ausgedrückt in Trockenmasse, je Liter,    •\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-\nheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-          4. § 4 wird wie folgt geändert:\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\na) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\nArtikel 1\n,,7. bei konzentriertem Fruchtsaft, dem zur Korrek-\nFruchtsaft-Verordnung                                       tur oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks\nDie Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekannt-                        Zuckerarten zugesetzt sind, die in die Verkehrs-\nmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1S. 193), geändert                         bezeichnung einbezogene Angabe „gezuckert\".\"\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1983                  b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:\n(BGBI. 1 S. 1421 ), wird wie folgt geändert:\n,,(6 a) Bei konzentriertem Apfelsinensaft, dem\nZuckerarten nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b zugesetzt sind,\n1. In§ 1 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:               müssen in den Begleitpapieren oder auf den Behält-\n„Das bei der Konzentrierung des ursprünglichen                       nissen Art und Menge des Zusatzes angegeben\nFruchtsaftes oder von Säften derselben Fruchtart                     sein.\"\nabgetrennte Fruchtfleisch darf dem Erzeugnis bis zu\nder im ursprünglichen Saft enthaltenen Menge wieder          5. In § 5 Abs. 2 werden der Punkt am Ende durch einen\n11\nhinzugefügt werden.                                              Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern angefügt:\n„6. konzentrierter Fruchtsaft, der entgegen § 4 Abs. 4\n2. § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 Nr. 7 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\n„2. das Mischen von Säften und von Fruchtmark im                      Weise mit der Angabe „gezuckert\" versehen ist;\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über                7. konzentrierter Apfelsinensaft, bei dem entgegen\nFruchtnektar und Fruchtsirup auch mehrerer                        § 4 Abs. 6 a nicht oder nicht in der vorgeschrie-\n11\nFruchtarten untereinander,      •\nbenen Weise Art und Menge des Zusatzes von\nZuckerarten angegeben sind.\"\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 bis· 8\"                                       Artikel 2\ndurch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 bis 5 Nr. 1 und 2 und\n11\nAbs. 8 ersetzt.                                                            Verordnung über Fruchtnektar\nund Fruchtsirup\nb) Folgende Nummern 1 a und 1 b werden eingefügt:\nDie Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in\n„ 1 a. für die zur Abgabe          an den Verbraucher\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982\nbestimmten konzentrierten Fruchtsäfte Zuk-\n(BGBI. 1 S. 198), geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nkerarten nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 Nr. 1\nvom 9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421 ), wird wie folgt\nund Abs. 7; dabei ist bei konzentriertem\ngeändert:\nFruchtsaft für die Berechnung der in§ 2 Abs. 7\ngenannten Höchstwerte die Menge des aus\ndem konzentrierten Fruchtsaft durch Rückver-       1 . § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndünnung hergestellten Fruchtsaftes zugrunde            a) In Nummer 6 werden die Worte ,, , der aus Frucht-\nzu legen,                                                  mark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt\n1 b. für nicht zur Abgabe an den Verbraucher                     ist,\" gestrichen.\nbestimmten konzentrierten Apfelsinensaft bis           b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Birnen\" ein\nzum 14. Juni 1999 der Zusatz von Zuckerarten               Komma und das Wort „Äpfel\" eingefügt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                          1401\n2. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser    setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\nVerordnung.                                          15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3                                                  Artikel 4\nBerlin-Klausel                                            Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","1402                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 2 Nr. 2)\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nFruchtnektar aus                                                       Mindestgesamtsäure,     Mindestgehalt\nberechnet als Weinsäure an Fruchtsaft\n(g/1 des fertigen       und ggf. Fruchtmark\nErzeugnisses)           (in Gewichtshundert-\nteilen des fertigen\nErzeugnisses)\n1.   Früchten mit saurem Saft,\nzum unmittelbaren Genuß nicht geeignet\nPassionsfrucht (Passiflora edulis)                                 8                       25\nQuitoorangen (Solanum quitoense)                                   5                       25\nSchwarze Johannisbeeren                                            8                       25\nWeiße Johannisbeeren                                               8                       25\nRote Johannisbeeren                                                8                       25\nStachelbeeren                                                      9                       30\nSanddorn (Hippophae)                                               9                       25\nSchlehen                                                           8                       30\nPflaumen                                                           6                       30\nZwetschgen                                                         6                       30\nEbereschen                                                         8                       30\nHagebutten (Früchte von Rosa sp.)                                  8                       40\nSauerkirschen                                                      8                       35\nanderen Kirschen                                                   6*)                     40\nHeidelbeeren                                                       4                       40\nHolunderbeeren                                                     7                       50\nHimbeeren                                                          7                       40\nAprikosen                                                          3*)                     40\nErdbeeren                                                          5*)                     40\nBrombeeren                                                         6                       40\nPreiselbeeren                                                      9                       30\nQuitten                                                            7                       50\nZitronen und Limetten                                                                      25\nanderen Früchten dieser Kategorie                                                          25\nII   Früchten mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch\noder sehr aromatischen Früchten mit zum unmittelbaren\nGenuß nicht geeignetem Saft\nMango                                                                                      35\nBananen                                                                                    25\nGuaven                                                                                     25\nPapayas                                                                                    25\nLitschis                                                                                   25\nAzarola                                                                                    25\nStachelannone (Annona muricata)                                                            25\nNetzannone (Annona reticulata)                                                             25\nCherimoya                                                                                  25\nGranatäpfel                                                                                25\nKaschuäpfel                                                                                25","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                                    1403\nFruchtnektar aus                                                                             Mindestgesamtsäure,           Mindestgehalt\nberechnet als Weinsäure       an Fruchtsaft\n(g/1 des fertigen             und ggf. Fruchtmark\nErzeugnisses)                 (in Gewichtshundert-\nteilen des fertigen\nErzeugnisses)\nRote Mombinpflaumen (Spondias purpurea)                                                                               25\nUmbu (Spondias tuberosa aroda)                                                                                        30\nanderen Früchten dieser Kategorie                                                                                     25\nIII. Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem Saft\nÄpfeln                                                                                  3*)                           50\nBirnen                                                                                  3*)                           50\nPfirsichen                                                                              3*)                           45\nZitrusfrüchten, außer Zitronen und Limetten                                             5                             50\nAnanas                                                                                  4                             50\nanderen Früchten dieser Kategorie                                                                                     50\n•) Bei Fruchtnektar, der aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt ist, ist dieser Grenzwert nicht anwendbar."]}