{"id":"bgbl1-1990-35-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":35,"date":"1990-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/35#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_35.pdf#page=23","order":4,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 über bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (FCKW-Halon-BußgeldV)","law_date":"1990-07-12T00:00:00Z","page":1419,"pdf_page":23,"num_pages":18,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                1419\nVerordnung\nzur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88\nüber bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(FCKW-Halon-BußgeldV)\nVom 12. Juli 1990\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemika-          Behörde oder die Kommission über die Uberschreitung\nliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               der Produktion nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregie-\n5. Artikel 9 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/\nrung:\n88 dort genannte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder\nHalone über den dort zugelassenen Umfang hinaus in\n§ 1                                 den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet,\nOrdnungswidrigkeiten                        6. Artikel 9 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1         Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 den Erwerb des dort\ndes Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen ein Gebot             bezeichneten Rechts der Kommission nicht oder nicht\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 des Rates           rechtzeitig mitteilt oder\nvom 14. Oktober 1988 über bestimmte Fluorchlorkohlen-         7. Artikel 11 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr.\nwasserstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozon-            3322/88 die vorgeschriebenen Angaben der Kommis-\nschicht führen (ABI. EG Nr. L 297 S. 1), verstößt, indem er      sion oder der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig,\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen                             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.\n1. Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88\ndort genannte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder                                          §2\nHalone einführt,\nBerlin-Klausel\n2. Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/\n88 dort genannte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nHalone ohne oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhr-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-\nlizenz in den Verkehr bringt,                              gesetzes auch im Land Berlin.\n3. Artikel 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/\n§3\n88 den berechneten Umfang seiner Fluorchlorkohlen-\nwasserstoff- oder Halonproduktion überschreitet,                                    Inkrafttreten\n4. Artikel 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 ~ie zuständige            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juli 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1420                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben\n(UVP-V Bergbau)\nVom 13. Juli 1990\nAuf Grund des § 57 c des Bundesberggesetzes vom           5. Einrichtungen zur Aufbereitung im Sinne des § 4 Abs. 3\n13. August 1980 (BGBI. 1S. 1310), der durch Artikel 1 des        des Bundesberggesetzes:\nGesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1S. 215) eingefügt          a) zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braun-\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im            kohle, soweit täglich 500 Tonnen Kohle oder mehr\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Natur-                durchgesetzt werden;\nschutz und Reaktorsicherheit:\nb) zur Vergasung oder Verflüssigung von Steinkohle\noder Braunkohle, soweit täglich 500 Tonnen oder\nmehr durchgesetzt werden;\n§ 1                                 c) zur Gewinnung (Herstellung) von Öl oder Gas aus\nVorhaben                                     Gesteinen oder Sanden, soweit täglich 500 Tonnen\noder mehr durchgesetzt werden;\nDer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen die nach-\nfolgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben:           d) zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;\n1. Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen             e) zur Aufbereitung von schwefelwasserstoffhaltigem\n3\nGesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen                 Erdgas mit einer Durchsatzkapazität von 5 Mio. Nm\nBodenschätzen:                                                    oder mehr je Tag oder einem Flächenbedarf von\n15 ha oder mehr;\na) im Tiefbau mit\nf) sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung von Kohle,\naa) Flächenbedarf der übertägigen Betriebsanla-                Erzen oder sonstigen nichtenergetischen Boden-\ngen und Betriebseinrichtungen, wie Schacht-               schätzen mit einer Durchsatzkapazität von 3 000\nund Stollenanlagen, Werkstätten, Verwaltungs-             Tonnen oder mehr je Tag;\ngebäude, Halden (Lagerung oder Ablagerung\nvon Bodenschätzen, Nebengestein oder sonsti-     6. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke und son-\ngen Massen), Einrichtungen zur Aufbereitung          stige Feuerungsanlagen als Einrichtungen im Sinne\nund Verladung, von 1O ha oder mehr                   des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes ein-\nschließlich der Kraftwerke im Sinne des § 173 Abs. 2\noder unter Berücksichtigung der Auswirkungen vor-         des Bundesberggesetzes, soweit die Feuerungswär-\nangegangener betriebsplanpflichtiger, nach dem            meleistung 200 Megawatt übersteigt;\n1. August 1990 begonnener oder zu diesem Zeit-\npunkt laufender und nicht bereits planfestgestellter  7. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung\nVorhaben mit                                              oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des\n§ 126 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.\nbb) Senkungen der Oberfläche von 3 m oder mehr\noder\n§2\ncc) Senkungen der Oberfläche von 1 m bis weniger\nals 3 m, wenn erhebliche Beeinträchtigungen                                 Angaben\nim Hinblick auf Vorflut, Grundwasser, Böden,\n(1) Entscheidungserhebliche Angaben im Sinne des\ngeschützte Kulturgüter oder vergleichbare\n§ 57 a Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes sind ins-\nSchutzgüter zu erwarten sind;\nbesondere\nb) im Tagebau mit\n1 . eine Beschreibung von Art und Menge der zu erwarten-\naa) Größe der beanspruchten Gesamtfläche ein-              den Emissionen und Reststoffe, vor allem der Luftver-\nschließlich Betriebsanlagen und Betriebsein-          unreinigungen, der Abfälle und des Anfalls von Abwas-\nrichtungen von 10 ha oder mehr oder                   ser, sowie Angaben über alle sonstigen erheblichen\nbb) Förderkapazität von 3 000 Tonnen oder mehr je          Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere\nTag oder                                              und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-\nschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkun-\ncc) Notwendigkeit einer großräumigen Grundwas-             gen, und auf Kultur- und sonstige Sachgüter,\nserabsenkung;\n2. Angaben über den Bedarf an Grund und Boden wäh-\n2. Gewinnung von Erdöl und Erdgas:                                rend der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens\nErrichtung und Betrieb von Bohr- und Förderplattfor-          sowie über andere Kriterien, die für die Umweltverträg-\nmen im Bereich der Küstengewässer und des Festland-           lichkeitsprüfung eines Vorhabens maßgebend sind.\nsockels;\n(2) Entscheidungserheblich im Sinne des § 57 a Abs. 2\n3. Halden mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr;       Satz 3 des Bundesberggesetzes sind insbesondere\n4. Schlammlagerplätze und Klärteiche mit einem Flächen-      1. die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe für die\nbedarf von 5 ha oder mehr;                                    vom    Unternehmer geprüften      Vorhabenalternativen","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                              1421\nunter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswir-       (2) Konsultationen, die auf Grund der Unterrichtung\nkungen und                                             nach § 57 a Abs. 6 Satz 1 mit den Behörden des anderen\n2. die Begründung des Unternehmers, wenn                   Mitgliedstaats oder nach § 57 a Abs. 6 Satz 2 mit den\nBehörden des Nachbarstaats erfolgen, sind nach den\na) Vorhabenalternativen nicht geprüft worden sind      Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit\noder                                                durchzuführen. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit gilt für\nb) nach§ 57a Abs. 2 Satz 3 erforderliche Angaben für   die Verfahren und Bewertungsmaßstäbe, die in der Bun-\nden Unternehmer nicht zumutbar sind.                desrepublik Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat\noder Nachbarstaat angewandt werden.\n(3) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Län-\n§3                              dern bleiben unberührt.\nGrenzüberschreitende Behördenbeteiligung                                          §4\n(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 57 a Abs. 6                             Berlin-Klausel\nSatz 1 des Bundesberggesetzes sind die von dem ande-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nbenannten Behörden. Diese Behörden sind zum gleichen       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-\nZeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu      berggesetzes auch im Land Berlin.\nunterrichten wie die am Planfeststellungsverfahren betei-\nligten Behörden. Wenn der andere Mitgliedstaat die                                      §5\nzuständigen Behörden nicht benannt hat, ist die oberste\nInkrafttreten\nfür Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des\nanderen Mitgliedstaats zu unterrichten.                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juli 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","1422                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gefährlichkeitsmerkmale\nvon Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz\n(Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung - ChemGefMerkV)\nVom 17. Juli 1990\nAuf Grund des§ 3a Abs. 4 des Chemikaliengesetzes in           e) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990                     leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge\n(BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregierung:                      entwickeln;\n5. entzündlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 5 des\nGesetzes, wenn sie in flüssigem Zustand einen\n§ 1\nFlammpunkt im Bereich von 21 ° Celsius bis ein-\nBestimmung der Gefährlichkeitsmerkmale                    schließlich 55° Celsius haben;\nStoffe und Zubereitungen sind                              6. sehr giftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 6 des Geset-\nzes, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen,\n1. explosionsgefährlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 1\nVerschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode\ndes Gesetzes, wenn sie durch Flammenzündung zur\nführen oder akute oder chronische Gesundheitsschä-\nExplosion gebracht werden können oder gegen Stoß\nden verursachen können;\noder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol;\n7. giftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes,\n2. brandfördernd im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 des\nwenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschluk-\nGesetzes, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar       ken oder Aufnahme über die Haut zum rode führen\nsind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder        oder akute oder chronische Gesundheitsschäden ver-\nZubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffab-\nursachen können;\ngabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Bran-\ndes beträchtlich erhöhen;                                8. mindergiftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 8 des\nGesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder\n3. hochentzündlich im Sinne des§ 3 a Abs. 1 Nr. 3 des          Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute\nGesetzes, wenn sie als flüssige Stoffe oder Zuberei-        oder chronische Gesundheitsschäden verursachen\ntungen einen Flammpunkt unter 0° Celsius und einen          können;\nSiedepunkt oder bei einem Siedebereich einen Siede-\nbeginn von höchstens 35° Celsius haben;                  9. ätzend im Sinne des§ 3 a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes,\nwenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zerstören kön-\n4. leicht entzündlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 4 des      nen;\nGesetzes, wenn sie\n1o. reizend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 10 des Geset-\na) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne        zes, wenn sie bei kurzzeitigem, länger andauerndem\nEnergiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden        oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut\nkönnen,\neine Entzündung hervorrufen können;\nb) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung      11. sensibilisierend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 11 des\neiner Zündquelle leicht entzündet werden können         Gesetzes, wenn sie bei Einatmen oder Hautkontakt\nund nach deren Entfernen in gefährlicher Weise          Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen können, die\nweiterbrennen oder weiterglimmen,                       durch das Immunsystem vermittelt sind;\nc) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 °    12. krebserzeugend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 12 des\nCelsius haben,                                          Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder\nd) als Gase bei Normaldruck mit Luft einen Explo-           Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die\nsionsbereich haben oder                                 Krebshäufigkeit erhöhen können;","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                               1423\n13. fruchtschädigend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 13                                   §2\ndes Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken                             Berlin-Klausel\noder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schä-\nden der direkten Nachkommenschaft hervorrufen oder      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nderen Häufigkeit erhöhen können;                      tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n14. erbgutverändernd im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 14\ndes Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken\n§3\noder Aufnahme über die Haut vererbbare Schäden zur\nFolge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können;                              Inkrafttreten\n15. auf sonstige Weise chronisch schädigend im Sinne        Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\ndes § 3 a Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes, wenn sie bei    Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gefährlichkeits-\nwiederholter oder länger andauernder Exposition       merkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Che-\neinen schweren Gesundheitsschaden, der nicht in den   mikaliengesetz vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1487)\nNummern 12 bis 14 genannt ist, verursachen können.    außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1424                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Mitteilungspflichten nach § 16 e des Chemikaliengesetzes\nzur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen\n(Giftinformationsverordnung - ChemGiftlnfoV)\nVom 17. Juli 1990\nAuf Grund des § 16 e Abs. 5 Nr. 3, des § 20 Abs. 6 und    nahme auf die Mitteilung einschließlich einer Änderungs-\ndes § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in       mitteilung des Herstellers oder Einführers dieser Zuberei-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990             tung ersetzen, wenn er Namen und Anschrift des Herstel-\n(BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregierung:              lers oder Einführers, den Handelsnamen der Zubereitung\nsowie die vom Bundesgesundheitsamt vergebene Mit-\n§ 1                             teilungsnummer angibt.\nAnwendungsbereich                           (3) Die Einstufung von Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 hat\nnach den §§ 4 und 5 in Verbindung mit Anhang I und\nDiese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art,\nAnhang VI der Gefahrstoffverordnung vom 26. August\nUmfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundes-\n1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Verord-\ngesundheitsamt,\nnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790), zu erfolgen.\n1. die derjenige, der bestimmte Zubereitungen in den         Soweit danach Berechnungsverfahren nicht vorgeschrie-\nVerkehr bringt, nach § 16 e Abs. 1 des Chemikalien-      ben sind, kann die Einstufung aufgrund eines Berech-\ngesetzes abzugeben hat,                                  nungsverfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 88/379/EWG\n2. die ein Arzt nach § 16 e Abs. 2 des Chemikalien-          des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts-\ngesetzes bei Vergiftungsfällen abzugeben hat.            und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die\nEinstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher\nZubereitungen (ABI. EG Nr. L 187 S. 14) durchgeführt\n§2\nwerden. Neue Tierversuche dürfen zur Einstufung einer\nMitteilungspflicht                      Zubereitung nach § 1 Nr. 1 nicht durchgeführt werden.\nbeim Inverkehrbringen von Zubereitungen\n(§ 16 e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)\n§3\n(1) Die Mitteilung nach § 16 e Abs. 1 des Chemikalien-          Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen\ngesetzes hat                                                         (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)\n1. bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen\nDie Mitteilung nach§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengeset-\nunter Verwendung des Formblattes nach Anlage 1 ,\nzes hat unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 3\n2. bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich unter Ver-     zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den\nwendung des Formblattes nach Anlage 2 unter Nen-         Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat\nnung der vom Bundesgesundheitsamt vergebenen\n1. bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behand-\nMitteilungsnummer\nlung,\nzu erfolgen. Bei erstmaliger Mitteilung sind zumindest die\n2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der\nAngaben zu den Nummern 1 bis 8 des Formblattes nach\nDiagnose,\nAnlage 1 mitzuteilen. Das Bundesgesundheitsamt bestä-\ntigt dem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung und teilt   3. bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer\nihm die entsprechende Mitteilungsnummer mit.                     Erkrankung nach Abschluß der Beratung,\n(2) Wer eine Zubereitung unverändert oder als Bestand-    4. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine\nteil einer eigenen Zubereitung unter eigenem Handels-            Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß\nnamen in den Verkehr bringt, kann die Angaben zu Num-         unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informa-\nmer 3 des Formblattes nach Anlage 1 durch eine Bezug-        tions- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzuge-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                            1425\nzogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden                               §5\nArzt vorzunehmen.                                                                Berlin-Klausel\n§4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nVertraulichkeit                       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-\nAlle auf den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3     gesetzes auch im Land Berlin.\nübermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Anga-\nben, sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben im Form-                               §6\nblatt nach Anlage 3 dürfen nicht zur Herstellung eines                            Inkrafttreten\nPersonenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt\nwerden.                                                        Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1426                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 1\n(zu§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\nBitte mit Schreibmaschine ausfüllen.\nAn das\nBundesgesundheitsamt\nMax-von-Pettenkofer-I nstitut\nDokumentations- und Bewertungs-\nstelle für Vergiftungen\nPostfach 33 00 13\n1000 Berlin 33\nMitteilung einer Zubereitung\n(Erstmalige Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)\n1. a) Name der Firma, Anschrift\nb) Telefonnummer der Firma\nc) Zuständige Stelle der Firma für Auskünfte über die Zubereitung\nTel.-Nr.: ..................................................................................................................................................................\nTel.-Nr. nach Geschäftsschluß: ...............................................................................................................................\n2. a) Handelsname der Zubereitung\nb) Die Zubereitung wird von der mitteilenden Firma\nD    hergestellt                                                          D      eingeführt\nD    von einer anderen Firma bezogen und unverändert in den Verkehr gebracht\n3. Inhaltsstoffe\na) Besondere Inhaltsstoffe\nAnzugeben sind\naa) sehr giftige, giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde oder sensibilisierende Stoffe,\nab der Konzentration, mit der sie zur Kennzeichnung einer Zubereitung beitragen, mindestens aber ab 0, 1 %,\nbb) stark ätzende Säuren und Laugen, wie Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Kalilauge, Natronlauge,\nsowie quarternäre Ammoniumverbindungen und Phenole ab 0, 1 % , soweit diese Stoffe nicht unter aa) fallen,\ncc) ätzende Stoffe\nbei Raumtemperatur flüssige\n- Halogenkohlenwasserstoffe,\n- Petroldestillate einschließlich Mischungen unter Angabe der GAS-Nummern,\n- Glykole, jedoch nicht Polyglykole,\nab 1 % , soweit diese Stoffe nicht unter aa) oder bb) fallen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                                                               1427\nDie Konzentration des Stoffes in der Zubereitung ist auf 10 % genau (relativ) anzugeben. Soweit Gehalte von\nunter 5 % anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis der\ngenauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die Konzentrationsangabe in folgenden Konzentrations-\nstufen erfolgen: bis unter 0,1 %, 0,1 % bis unter 0,5%, 0,5% bis unter 1,0%, 1,0% bis unter 1,5%, 1,5% bis\nunter 2,0%, 2,0% bis unter 3,0%, 3,0% bis unter 4,0%, 4,0% bis unter 5,0%. Bei produktionsbedingt üblichen\nSchwankungen sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben zulässig.\nStoffe                                                                             Konzentration bzw.                      R-Sätze\nKonzentrationsstufe\nb) Sonstige Inhaltsstoffe\nAnzugeben sind alle anderen Inhaltsstoffe bei einem Gehalt ab 1,0 bis 100 Gewichtsprozenten.\nSofern zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis des einzelnen Stoffes\nnotwendig ist und vergleichbare physikalische/chemische und toxikologische Eigenschaften vorliegen, kann statt\nder Bezeichnung des einzelnen Stoffes eine Gruppenbezeichnung verwandt werden, z. 8.\n-  kationische Tenside,\n-  anionische Tenside,\n-  nicht ionische Tenside,\n-  Fettsäuren,\n-  Pflanzenöle.\nDie Konzentration des Stoffes in der Zubereitung ist auf 20 % genau (relativ) anzugeben. Soweit Gehalte von\nunter 10 % anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis der\ngenauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die Konzentrationsangabe in folgenden Konzentrations-\nstufen erfolgen: 1,0 % bis unter 2,0%, 2,0% bis unter 4,0%, 4,0% bis unter 7,0%, 7,0% bis unter 10,0%. Bei\nproduktionsbedingt üblichen Schwankungen sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben zulässig.\nStoffe                                                                             Konzentration bzw.                       R-Sätze\nKonzentrationsstufe\n4. Kennzeichnung der Zubereitung\na) Gefahrensymbole ...................................................................................................................................................\nb) Gefahrenbezeichnungen ........................................................................................................................................\nc) Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) ..........................................................................................................\nd) Sicherheitsratschläge (S-Sätze) .............................................................................................................................","1428                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ne) Weitere Kennzeichnungen ......................................................................................................................................\nf) Einstufung\naufgrund der Prüfung der Zubereitung\naufgrund von Berechnungsverfahren ......................................................................................................................\n5. Verwendungsart, Verwendungszweck\n6. Angaben zur Verpackung\na) Gebindeformen (z. B. Dose, Spraydose, Flasche mit Schraubverschluß, Tropfflasche, etc.)\nb) Füllmengen (ml oder g) ...........................................................................................................................................\nc) D    Das Gebinde trägt einen kindergesicherten Verschluß\nd) D    Das Gebinde trägt ein fühlbares Warnzeichen\n7. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen bei Vergiftungen und Sofortmaßnahmen bei Unfällen\n8. pH-Wert einer Mischung Wasser/Zubereitung im Verhältnis 1 : 1, sofern der Wert unter 2,5 oder über 10,0 liegt\nZusätzliche Angaben (freiwillig)\n9. Analytik der wichtigsten Inhaltsstoffe (Methode, Matrix)\n10. Konsistenz der Zubereitung\n(z.B. leichtbewegliche Flüssigkeit, zähflüssig, Pulver, Paste, etc.)\n11 . Farbe der Zubereitung\n12. Gefährliche Reaktionen mit anderen Zubereitungen, die für den Verbraucher bestimmt sind\n13. Sonstige Angaben","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                                       1429\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)\nBitte mit Schreibmaschine ausfüllen.\nAn das\nBundesgesundheitsamt\nMax-von-Pettenkofer-lnstitut\nDokumentations- und Bewertungs-\nstelle für Vergiftungen\nPostfach 33 00 13\n1000 Berlin 33\nÄnderungsmitteilung einer Zubereitung\n(Änderungsmitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)\nA. Name der Firma, Anschrift\nHandelsname der Zubereitung\nB. Vom Bundesgesundheitsamt erteilte Zubereitungsnummer\n1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1\nC.  D    Die Zubereitung wird ab dem ........................................................... endgültig nicht mehr in den Verkehr gebracht\nD    Die Zubereitung wird ab dem ................................................................ erstmalig in der nachfolgend dargestellten\nForm in den Verkehr gebracht\nD. Angaben zu den Nummern 1 bis 13 des Formblattes zur erstmaligen Mitteilung, die sich gegenüber der letzten\nMitteilung geändert haben. Geänderte Konzentrationen sind nur anzugeben, wenn sich die Konzentration bei Stoffen\nnach 3 a) um mehr als 1O% , bei Stoffen nach 3 b) um mehr als 20 % des angegebenen Wertes (relativ) geändert hat.\nIst eine Angabe in einer der unter 3 a) oder 3 b) angegebenen Konzentrationsstufen erfolgt, ist eine Änderungs-\nmeldung notwendig, wenn diese Konzentrationsstufe verlassen wurde. Ist wegen produktionsbedingt üblicher\nSchwankungen eine Konzentrationsbereichsangabe erfolgt, ist eine Änderungsmitteilung notwendig, wenn der\nangegebene Konzentrationsbereich verlassen wurde.\nE. Merkmale, an denen sich die ursprüngliche und die geänderte Zubereitung eindeutig unterscheiden lassen (z.B.\nVerpackungscode, Farbe)","1430                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 3)\nBitte deutlich lesbar ausfüllen.\nAn das\nBundesgesundheitsamt\nMax-von-Pettenkofer-lnstitut\nDokumentations- und Bewertungs-\nstelle für Vergiftungen\nPostfach 33 00 13                                                                                                   Stempel und Unterschrift des Arztes\nmit Datum\n1000 Berlin 33\nMitteilung bei Vergiftungen\n(nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)\n1. Angaben zur/zum Patientin/en\nAlter: .......................... Jahre, ............................ Monate (bei Kindern unter 3 Jahren)\nGeschlecht       D      weiblich             D       männlich\n2. bekannter       D oder vermuteter D                    Auslöser der Erkrankung; ggf. nach Patientenangaben\nName der Zubereitung                                                                           aufgenommene Menge                       Hersteller,\n(auch Handelsname, soweit bekannt)                                                                                                      Verpackungs-Code\n1.\n2.\n3.\n3. Exposition; ggf. nach Patientenangabe\nD    oral             D      percutan               D       inhalativ           D      sonstige ........................................................................ .\nD    einmalig am                   D   mehrmalig/chronisch\n- Häufigkeit ....................................................................................................................\n- Zeitraum .....................................................................................................................\n4. Symptome\na) Zielorgane (1 = leicht,                                 b) nähere Angaben (z. 8. Verlauf,\n2 = mittel, 3 = schwer)                                      Laborparameter, allergische Reaktionen, Folgeschäden)\nD     ZNS/peripheres Nervensystem .......................................................................................................................\nD     Auge .................................................................................................................................................................\nD     Respiration strakt .............................................................................................................................................\nD     Kardiovaskuläres System ................................................................................................................................","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                                                            1431\nD     Hämatopoetisches System ..............................................................................................................................\nD      Gastrointestinaltrakt ........................................................................................................................................\nD      Leber ...............................................................................................................................................................\nD     Niere/Harnwege ..............................................................................................................................................\nD      endokrines System ..........................................................................................................................................\nD      Haut .................................................................................................................................................................\nD      psychischer Zustand ........................................................................................................................................\nD      sonstige ...........................................................................................................................................................\nZusätzliche Angaben, die für die Beurteilung des Vergiftungsfalles von Bedeutung sind (freiwillig)\n5. Exposition\nD    unbeabsichtigt                     D     absichtlich                      D      fraglich\nD    beruflich                         D      in der Schule                    D      im privaten Bereich\n6. D    Die Patientin war bei der Intoxikation schwanger in der ............................................................................. Woche\n7. Wohnort der/des Patientin/an, erste Stelle des Postleitzahlencodes ............................................................................\n8. D    Es wurde ein Nachweis des Stoffes ......................................................................................................................\nin ..................................................................................................................... (Blut, Harn, etc.) durch das Labor\n........................................................................................................................................................ durchgeführt.\nD      qualitativ\nD      quantitativ, Konzentration ..............................................................................................................................\n9. Therapie\nD    keine               D      ambulant                  D      stationär, wo ..............................................................................................\n10. Verlauf\nD    vollständige Wiederherstellung                                      0      Tod\nD    bleibende Schäden                                                   D      unbekannt\n11. Weitere Angaben (z. B. relevante Vorbefunde, Gewicht des Patienten, berufliche Tätigkeit des Patienten, Ver·\ngiftungshergang einschließlich Ort, Art der Therapie, Registriernummer beim Arzt/in der Klinik)","1432                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen\nnach dem Chemikaliengesetz\n(Prüfnachweisverordnung - ChemPrüfV)\nVom 17. Juli 1990\nAuf Grund des § 20 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes in         falls erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen. Die\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990                Zusammensetzung der Probe ist anzugeben. Der Erklä-\n(BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregierung:                 rung sind die Namen der für die Versuche verantwortlichen\nStellen beizufügen.\n(4) Die vorgeschriebenen Prüfungen sind nach den\n§ 1                               Bestimmungen des Anhangs V in Verbindung mit den\nAnwendungsbereich, Zweck                       Anhängen VII und VIII der Richtlinie 67/548/EWG des\nRates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und\nDiese Verordnung gilt für                                    Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung\n1. das Anmeldeverfahren nach dem Zweiten Abschnitt              und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. 196\ndes Chemikaliengesetzes,                                    S. 1) in ihrer jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäi-\nschen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung durchzu-\n2. Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16 b des Chemikalien-        führen. Begonnene Prüfungen können nach dem bei ihrem\ngesetzes.                                                   Beginn geltenden Recht zu Ende geführt werden. Die\nSie trifft nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der         Prüfungen sind nach sonstigen international anerkannten\nAnmelde- und Mitteilungsunterlagen sowie Art und                wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, wenn\nUmfang der vorzulegenden Prüfnachweise, die die gesetz-         1. die Richtlinie für bestimmte Prüfungen keine Regelun-\nlichen Regelungen in Teilbereichen konkretisieren.                  gen enthält,\n2. die in der Richtlinie genannten Prüfmethoden für die\nUntersuchung einer bestimmten Eigenschaft eines\n§2                                    Stoffes nicht geeignet sind oder\nAllgemeine Vorschriften                       3. derartige Methoden mit einer geringeren Anzahl von\n(1) Die im Anmeldeverfahren oder bei Mitteilungen nach           Versuchstieren oder mit einer geringeren Belastung der\nden §§ 16 bis 16 b des Chemikaliengesetzes vorzulegen-              Tiere zu gleichwertigen Ergebnissen wie die in der\nden Unterlagen und Prüfnachweise sind bei der Anmelde-              Richtlinie genannten Prüfmethoden führen.\nstelle schriftlich in jeweils fünf gleichen Sätzen einzurei-    Bei gleichwertigen Prüfmethoden ist jeweils diejenige\nchen. Die Anmeldestelle kann                                    anzuwenden, die den Verzicht auf Tierversuche zuläßt\n1. die Verwendung eines von ihr bestimmten Vordruckes           oder, falls dies nicht möglich ist, die geringstmögliche\nverlangen,                                                  Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die\ngeringste Belastung für die Versuchstiere auftritt.\n2. die Übermittlung der Angaben auf einem anderen\ngeeigneten Datenträger zulassen.                               (5) Prüfnachweise müssen die vollständigen Ergebnisse\nder durchgeführten Prüfungen wiedergeben. Über die ver-\n(2) Jede Anmeldung oder Mitteilung muß Angaben über          wendeten Prüfmethoden sind vollständige Angaben zu\nNamen und Anschrift des Anmelde- oder Mitteilungspflich-        machen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 Nr. 2 und 3\ntigen sowie über die Identität des Stoffes und eine Zusam-      ist die Verwendung der gewählten Methoden zu begrün-\nmenfassung des wesentlichen lnt1alts der vorgelegten            den.\nUnterlagen und Prüfnachweise enthalten. Auf Unterlagen\noder Prüfnachweise, die vom Anmelde- oder Mitteilungs-                                       §3\npflichtigen der Anmeldestelle über denselben Stoff bereits                         Nähere Bestimmungen\nvorgelegt wurden, ist Bezug zu nehmen.                                       zu § 6 des Chemikaliengesetzes\n(Anmeldeunterlagen)\n(3) Bei Vorlage von Prüfnachweisen hat der Anmelde-\noder Mitteilungspflichtige schriftlich zu erklären, daß die         Es sind vorzulegen\nBeschaffenheit des Stoffes, auf den sich die Anmeldung\n1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:\noder Mitteilung bezieht, derjenigen des geprüften Stoffes\nentspricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des                a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System der\nStoffes und bestimmter physikalischer Eigenschaften ist,                Internationalen Union für reine und angewandte","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                          1433\nChemie*), bei Polymeren auch die Bezeichnung                           nach § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes eingestuft\nund die Gewichtsanteile der Monomeren, wie sie bei                     ist;\nder Synthese eingesetzt werden,\nb) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine                       4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:\nBezeichnung, Handelsbezeichnungen, Abkürzun-                          Angaben über\ngen,\na) die voraussichtliche jährliche Gesamtmenge, die\nc) Kennziffern und Bezeichnung, soweit vom Chemical                             hergestellt, gewonnen oder eingeführt werden soll,\nAbstracts Service zugeteilt,                                                beginnend mit den ersten zwölf Monaten nach erst-\nd) Summenformel und Strukturformel, bei Polymeren                               maligem Inverkehrbringen oder erstmaliger Einfuhr;\nauch das mittlere Molekulargewicht,                                         dabei genügt die Angabe der Mengenbereiche 1 bis\n10, 10 bis 50, 50 bis 100, 100 bis 500, 500 bis 1000,\ne) Angaben zur Reinheit einschließlich ihrer möglichen                          1000 bis 5000 oder mehr als 5000 Tonnen;\nSchwankungsbreite in Prozent, bezogen auf die\nBeschaffenheit des Stoffes, wie dieser in Verkehr                     b) die voraussichtliche prozentuale Verteilung der Her-\ngebracht oder eingeführt werden soll,                                       stellungs- und Einfuhrmengen, beginnend mit den\nersten zwölf Monaten; die Verteilung muß sich auf\nf) Angaben über Art und Gewichtsanteile der Hilfs-\ndie    bestimmungsgemäßen         Verwendungsarten\nstoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der übri-                           sowie auf die bestimmungsgemäßen Verwendungs-\ngen dem Hersteller oder Einführer bekannten Ver-\nbereiche beziehen; die Angaben zu den Verwen-\nunreinigungen und Zersetzungsprodukte,                                      dungsbereichen müssen sich nach industrieller,\ng) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeig-                         gewerblicher und sonstiger Verwendung, jeweils in\nnet sind; den Spektraldaten sind die Spektren beizu-                        offenen oder geschlossenen Systemen, unterschei-\nfügen, die im ultravioletten, sichtbaren und im infra-                      den;\nroten Wellenlängenbereich des Lichtes sowie mit\nden Methoden der kernmagnetischen Resonanz-                         5. nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:\nspektroskopie aufgenommen sind,\nAngaben zur geordneten Entsorgung, zur möglichen\nh) vollständige Beschreibung oder Angabe entspre-                          Wiederverwendung und Neutralisierung, aufgeteilt\nchender Literaturstellen über die verwendeten                          nach Maßnahmen im industriellen und gewerblichen\nNachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur                            sowie im öffentlichen Bereich\nErmittlung der nach den Buchstaben e bis g anzu-\na) Beschreibung von Verfahren, die unter Berücksich-\ngebenden Merkmale verwendet wurden;\ntigung der Eigenschaften des Stoffes oder seiner\n2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:                                    Reaktionsprodukte zur geordneten Entsorgung\ngeeignet sind, zum Beispiel Verbrennung, Ab-\na) Angaben über die bestimmungsgemäßen Verwen-                                  wasserbehandlung, Lagerung in einer Deponie,\ndungszwecke und Vermarktungsformen unter Nen-\nAbsorptionsmöglichkeiten für Gase,\nnung der Funktionen des Stoffes und der erwarteten\nWirkungen,                                                             b) Beschreibung von Verfahren zur Rückgewinnung\noder Aufarbeitung als Form der Wiederverwendung,\nb) Angaben über die bestimmungsgemäße Verwen-\ndungsart einschließlich der zur Anwendung kom-                        c) Beschreibung von Möglichkeiten zur Neutralisie-\nmenden Verarbeitungsverfahren sowie über die                               rung;\ndamit verbundenen Verarbeitungs- und Emissions-\ndaten, soweit diese dem Anmeldepflichtigen vorlie-                 6. nach § 6 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes:\ngen,                                                                  a) Empfehlungen für eine ordnungsgemäße Verwen-\nc) Angaben über die bestimmungsgemäßen Verwen-                                 dung einschließlich entsprechender Vorsichtsmaß-\ndungsbereiche in offenen und geschlossenen                                 nahmen, insbesondere· für die Handhabung, die\nSystemen, unterteilt nach Verwendung in Industrie-                         Lagerung und die Beförderung;\nzweigen, berufsbedingter Verwendung in Landwirt-                      b) Hinweise auf mögliche Brandgefahr, Empfehlungen\nschaft und Gewerbezweigen sowie Verwendung in                              von Löschmitteln und Angabe der bei der Verbren-\nsonstigen Verwendungsbereichen;                                            nung oder Pyrolyse entstehenden Produkte, sofern\ndie bestimmungsgemäße Verwendung dies erfor-\n3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:                                   derlich macht;\nAngaben über mögliche schädliche Wirkungen für                            c) Hinweise auf sonstige mögliche Gefahren, insbe-\nMensch und Umwelt bei den vorhersehbaren Verwen-                               sondere bei chemischen Reaktionen in Verbindung\ndungen, soweit der Stoff nicht durch Rechtsverordnung                          mit Wasser;\nd) Empfehlungen für betriebliche und außerbetrieb-\n*) International Union of Pure and Applied Chemistry, Organic Chemistry              liche Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Perso-\nDivision, Commission on Nomenclature of Organic Chemistry: Nomen-\nnen- oder Umweltschäden bei unbeabsichtigtem\nclature of Organic Chemistry, Sections A, B, C, D, E, F, H, 1979 Edition;\nInternational Union of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry            Verbreiten;\nDivision, Commission on Nomenclature of lnorganic Chemistry: Nomen-\ne) Empfehlungen für Sofortmaßnahmen bei Personen-\nclature of lnorganic Chemistry, Second Edition, Definitive Rules 1970;\nInternational Union of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry            schäden, zum Beispiel bei Vergiftungen, sonstige\nDivision, Commission on Nomenclc::ture of lnorganic Chemistry: How to              Behandlungsempfehlungen;\nName an lnorganic Substance, Second Edition; die Bände, erschienen\nin der Pergamon Press GmbH, 6242 Kronberg!Taunus, sind bei dem                f) Angabe der vorgesehenen Einstufung nach § 3 a\nDeutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.                            Abs. 1 des Chemikaliengesetzes;","1434                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ng) Angaben über die vorgesehene Verpackung und               8. nach § 7 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:\nKennzeichnung nach § 13 Abs. 1 des Chemikalien-\nNachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer\ngesetzes.\nFischart über eine Dauer von 96 Stunden, Prüfung auf\nToxizität an einer Wasserflohart über eine Dauer von in\nder Regel 48 Stunden, in zu begründenden Ausnahme-\n§4                                   fällen von 24 Stunden.\nNähere Bestimmungen\nzu § 7 des Chemikaliengesetzes\n(Prüfnachweise der Grundprüfung)\n§5\nEs sind vorzulegen                                                              Nähere Bestimmungen\n1. nach § 7 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:                                   zu § 9 des Chemikaliengesetzes\n(Zusatzprüfung, 1. Stufe)\nNachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes,\ndes Siedepunktes, der relativen Dichte, des Dampf-             Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen\ndruckes, der Oberflächenspannung, der Wasserlöslich-        1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:\nkeit, der Fettlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in\neiner Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des                    Nachweis über die Prüfung auf subchronische Toxizität\nFlammpunktes, der Entzündlichkeit, der Explosions-              an einer Tierart über eine Dauer von mindestens\ngefährlichkeit, der Selbstentzündlichkeit, der brand-           90 Tagen;\nfördernden Eigenschaften, der Art und Gewichtsanteile\nder Hilfsstoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der        2. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:\nübrigen dem Hersteller oder Einführer bekannten Ver-            Nachweis über die Prüfung auf Beeinträchtigung der\nunreinigungen und Zersetzungsprodukte;                          Fruchtbarkeit an einer Tierart und Generation sowie\nauch an der zweiten Generation, falls bei der ersten\n2. nach § 7 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:\nGeneration keine eindeutigen Ergebnisse erzielt wer-\nNachweis über die Prüfung auf akute Toxizität grund-            den;\nsätzlich an einer Nagetierart auf dem oralen und minde-\nstens einem weiteren Verabreichungsweg (dermal,\n3. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:\ninhalativ), der durch den bestimmungsgemäßen Ver-\nwendungszweck und die physikalischen Eigenschaften               Nachweis über die Prüfung auf krebserzeugende und\ndes Stoffes bestimmt wird; bei flüchtigen Flüssigkeiten         erbgutverändernde sowie fruchtschädigende Eigen-\nist auf oralem und inhalativem Verabreichungsweg, bei           schaften; führt die Prüfung auf krebserzeugende oder\nGasen ausschließlich auf inhalativem Verabreichungs-             die Prüfung auf erbgutverändernde Eigenschaften oder\nweg zu prüfen;                                                   eine der Prüfungen nach § 4 Nr. 3 zu einem positiven\nErgebnis, so ist die Bedeutung des positiven Befundes\n3. nach § 7 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:                          hinsichtlich einer krebserzeugenden oder erbgutverän-\nNachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erb-            dernden Wirkung für den Menschen zu ermitteln;\ngutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften\ndurch einen bakteriellen Test zur Ermittlung der Aus-        4. nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:\nlösung von Genmutationen sowie durch einen Säuger-              Nachweis über die Prüfung auf potentielle biologische\nzelltest in vitro oder in vivo zur Ermittlung der Aus-           Abbaubarkeit sowie weitergehende abiotische Abbau-\nlösung von Chromosomenaberrationen (oder Mikro-                 barkeit;\nkernen);\n4. nach § 7 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:                      5. nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf Haut- und Augenrei-               Nachweis über die Prüfung auf Bioakkumulation an\nzung;                                                           einer Fischart;\n5. nach § 7 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:                      6. nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf Sensibilisierung an der           Nachweis über die Prüfung an der Wasserflohart\nHaut;                                                           Daphnia magna in bezug auf die Fortpflanzung und\nSterblichkeit über eine Dauer von 21 Tagen, Prüfung\n6. nach § 7 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:\nder Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von\nNachweis über die Prüfung auf subakute Toxizität               mindestens 14 Tagen;\ngrundsätzlich an einer Nagetierart über eine Dauer von\nmindestens 28 Tagen; der Verabreichungsweg richtet          7. nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:\nsich nach dem bestimmungsgemäßen Verwendungs-\nzweck, dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität             Nachweis über die Prüfung auf Wachstumshemmung\nund den physikalischen Eigenschaften des Stoffes;               an einer einzelligen Grünalgenart über eine Dauer von\nmindestens 72 Stunden;\n7. nach § 7 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf abiotische Abbaubar-          8. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:\nkeit, Darstellung des biologischen Stoffabbaus mit Hilfe         Nachweis über die Prüfung auf Wirkungen auf höhere\nvon Mikroorganismen über längstens 28 Tage;                      Pflanzen, Wirkungen auf eine Regenwurmart.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                            1435\n§6                                                         §7\nNähere Bestimmungen                                        Nähere Bestimmungen\nzu § 9 a des Chemikaliengesetzes                          zu § 16a des Chemikaliengesetzes\n(Zusatzprüfung, 2. Stufe)                     (Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht\nausgenommenen neuen Stoffen)\nAuf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen\n1. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:         Es sind vorzulegen\nNachweis über die Prüfung auf biotransformatorische     1. nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:\nund toxikokinetische Eigenschaften;                        Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1;\n2. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:        2. nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf chronische Toxizität im      Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamt-\nTierversuch;                                               menge des Stoffes, die der Mitteilungspflichtige im\nGeltungsbereich des Chemikaliengesetzes in den\n3. nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:            Verkehr bringen will; dabei genügt die Angabe der\nNachweis über die Prüfung auf krebserzeugende              Mengenbereiche weniger als 10, 10 bis 100, 100 bis\nEigenschaften im Langzeittierversuch;                      1000 Kilogramm, über 1000 Kilogramm.\n4. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:        3. nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf akute und subakute           Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamt-\nToxizität an zwei anderen Tierarten als unter§ 4 Nr. 2     menge des Stoffes, die der Hersteller insgesamt in\nund 6;                                                     den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-\nten in den Verkehr bringen will; dabei genügt die\n5. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:           Angabe der Mengenbereiche weniger als 10, 10 bis\nNachweis über die Prüfung auf verhaltensstörende           100, 100 bis 1000 Kilogramm, 1 bis 10, mehr als 1O\nEigenschaften im Tierversuch;                              Tonnen.\n4. nach § 16a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:\n6. nach § 9a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:\nHinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 2;\nNachweis über die Prüfung auf fruchtbarkeitsverän-\ndernde Eigenschaften durch Untersuchung der Fort-       5. nach § 16a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:\npflanzung über drei Generationen, falls in den Prüfun-\ngen nach § 5 Nr. 2 eine Beeinträchtigung der Frucht-       Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim\nbarkeit festgestellt wurde, und fruchtschädigende          Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen\nEigenschaften an Nichtnagern, falls in den Prüfungen       nach § 3 Nr. 6 Buchstaben a bis e;\nnach § 5 Nr. 3 Auswirkungen auf das vorgeburtliche\n6. nach § 16 a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:\nLeben festgestellt wurden;\nAngaben über die von ihm vorgesehene Kennzeich-\n7. nach § 9a Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:            nung nach § 3 Nr. 6 Buchstaben f und g;\nNachweis über die Prüfung auf Mobilität im Wasser,\n7. nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:\nim Boden und in der Luft;\nNachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes,\n8. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:           des Siedepunktes, des Dampfdrucks, der Oberflä-\nNachweis über die Prüfung auf abiotische und biologi-      chenspannung, der Wasserlöslichkeit, des Vertei-\nsche Abbaubarkeit;                                         lungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol\nund Wasser, des Flammpunktes und der Entzündlich-\n9. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes:           keit;\nNachweis über die Prüfung auf Bioakkumulation;         8. nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:\n10. nach § 9a Abs. 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes:            Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität an\neiner Nagetierart auf einem Verabreichungsweg, der\nNachweis über die Prüfung auf langfristige Toxizität       dem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck und\ngegenüber Wasser- und Bodenorganismen unter                den physikalischen Eigenschaften des Stoffes Rech-\nBerücksichtigung der Wirkung auf die Fortpflanzung;         nung trägt;\n11. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes:       9. nach § 16a Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf Toxizität gegenüber          Nachweis über die Prüfung auf reizende und ätzende\nVögeln unter Berücksichtigung der Wirkung auf die           Eigenschaften nach § 4 Nr. 4;\nFortpflanzung;\n10. nach § 16a Abs. 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:\n12. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 12 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf sensibilisierende\nNachweis über die Prüfung auf Adsorption und               Eigenschaften nach § 4 Nr. 5;\nDesorption bei geringer Abbaubarkeit des Stoffes ·\nsowie auf weitere Eigenschaften, die allein oder im    11. nach § 16a Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:\nZusammenwirken mit anderen Eigenschaften des                Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erb-\nStoffes umweltgefährlich sind.                             gutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften","1436                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndurch einen bakteriellen Test zur Ermittlung der Auslö-   3. nach§ 16b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:\nsung von Genmutationen; ist für die Prüfung des              Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 2;\nStoffes ein bakterieller Test nicht geeignet, so ist ein\nTest zur Ermittlung der Auslösung von Chromoso-            4. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:\nmenaberrationen durchzuführen;\nPrüfnachweise nach § 7 Nr. 7 bis 13;\n12. nach§ 16a Abs. 2 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:\n5. nach § 16b Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über den biologischen Stoffabbau mit Hilfe\nvon Mikroorganismen über längstens 28 Tage;                  Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim\nVerwenden, über Sofortmaßnahmen bei Unfällen sowie\n13. nach § 16a Abs. 2 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:              die vorgesehene Kennzeichnung nach § 3 Nr. 6;\nNachweis über die Prüfung auf Toxizität nach kurzzei-    6. nach § 16b Abs. 3 des Chemikaliengesetzes:\ntiger Einwirkung an einer Wasserflohart über eine\nNachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer\nDauer von in der Regel 48 Stunden oder eine Prüfung\nan einer Fischart über eine Dauer von 96 Stunden,             Fischart über eine Dauer von 96 Stunden; wurde dieser\nNachweis bereits nach Nummer 4 in Verbindung mit\nsoweit diese bereits nach anderen Rechtsvorschriften\n§ 7 Nr. 13 erbracht, so ist ein Nachweis über die Prü-\nvorgeschrieben ist.\nfung auf Toxizität nach kurzzeitiger Einwirkung an einer\nWasserflohart über eine Dauer von in der Regel 48\n§8                                   Stunden vorzulegen.\nNähere Bestimmungen\n§9\nzu § 16b des Chemikaliengesetzes\n(Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder                               Berlin-Klausel\nnur außerhalb der Europäischen Gemeinschaften\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nin den Verkehr gebracht werden)\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des. Chemikalien-\nEs sind vorzulegen                                          gesetzes auch im Land Berlin.\n1. nach § 16b Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:\n§ 10\nAngaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1 ;\nInkrafttreten\n2. nach § 16b Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:\nDiese Verordnung tritt· am 1. August 1990 in Kraft;\nAngaben über die voraussichtliche Gesamtmenge des          gleichzeitig tritt die Verordnung über Anmeldeunterlagen\nStoffes, die hergestellt oder gewonnen werden soll;        und Prüfnachweise nach dem Chemikaliengesetz vom\ndabei genügt die Angabe der Mengenbereiche 1 bis 10,       30. November 1981 (BGBI. 1 S. 1234), zuletzt geändert\n10 bis 50, 50 bis 100, 100 bis 500, 500 bis 1000, 1000     durch die Verordnung vom 31. Mai 1989 (BGBI. 1S. 1074),\nbis 5000 oder mehr als 5000 Tonnen,                        außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}