{"id":"bgbl1-1990-35-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":35,"date":"1990-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/35#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_35.pdf#page=22","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung","law_date":"1990-07-12T00:00:00Z","page":1418,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1418                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung\nVom 12. Juli 1990\nAuf Grund des § 21 b Abs. 3 in Verbindung mit § 54             ,,(2) Der aufgrund einer Erstattung nach Absatz 1 nicht\nAbs. 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der                mehr gedeckte Aufwand einschließlich der Zinsen wird\nBekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), von          von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend § 6\ndenen § 21 b Abs. 3 und § 54 Abs. 1 durch Artikel 2 des         Abs. 1 mit dem nächsten Vorausleistungsbescheid mit\nGesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert          erhoben. Dabei wird der Aufwand des jeweiligen\nworden sind, verordnet die Bundesregierung:                     Bemessungszeitraums auf die in diesem Zeitraum ver-\nbleibenden Vorausleistungspflichtigen verteilt.\nArtikel 1                                  (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unterbleibt eine\nDie Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April           Erstattung, wenn durch Vereinbarung zwischen dem\n1982 (BGBI. 1S. 562), geändert durch die Verordnung vom         Erstattungsberechtigten und einem oder mehreren Vor-\n27. November 1986 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt ge-         ausleistungspflichtigen die zu erstattenden Vorauslei-\nändert:                                                         stungen mit Wirkung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt\nder Vorausleistungen übertragen worden sind; übertra-\ngene Vorausleistungen sind dabei wie eigene Voraus-\n1. In § 1 werden die Worte „die Physikalisch-Technische\nleistungen zu behandeln.\"\nBundesanstalt\" durch die Worte „das Bundesamt für\nStrahlenschutz\" ersetzt.\n4. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                 ,,Dabei werden die Vorausleistungen mit 3 vom Hun-\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:              dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\nverzinst, wobei der Zins jährlich nachträglich dem zu\n,,Soweit in einem Kalenderjahr Vorausleistungs-          verzinsenden Betrag hinzugerechnet wird; der sich\npflichtige nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht             ergebende Gesamtbetrag aus Zins und Zinseszins wird\nvorhanden sind, wird der Anteil von 75,5 vom Hun-        neben dem in § 3 aufgeführten notwendigen Aufwand\ndert im Falle des Satzes 1 Nr. 1 oder von 4 vom          als weiterer notwendiger Aufwand in die Beitrags-\nHundert im Falle des Satzes 1 Nr. 2 zusätzlich auf       berechnung einbezogen.\"\ndie nach Satz 1 Nr. 3 Vorausleistungspflichtigen\nverteilt.\"\nArtikel 2\nb) In Absatz 2 werden die Worte „die Physikalisch-\nTechnische Bundesanstalt\" durch die Worte „das              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nBundesamt für Strahlenschutz\" ersetzt.                   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atom-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\nDie bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 ; es                                   Artikel 3\nwerden folgende neue Absätze 2 und 3 angefügt:                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juli 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}