{"id":"bgbl1-1990-35-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":35,"date":"1990-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_35.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz","law_date":"1990-07-03T00:00:00Z","page":1399,"pdf_page":3,"num_pages":19,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990       1399\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen\nfür die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nnach dem Tierschutzgesetz\nVom 3. Juli 1990\nAuf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet der\nBundesminister der Verteidigung:\n§ 1\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nOrdnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1319) wird auf die Wehrbereichsverwaltungen\nübertragen, soweit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutz-\ngesetzes die Durchführung dieses Gesetzes für Tiere, die\nsich im Besitz der Bundeswehr befinden, Dienststellen der\nBundeswehr obliegt.\n§2\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1990\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg","1400                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung von Verordnungen\nüber aus Früchten hergestellte Lebensmittel\nVom 11. Juli 1990\nAuf Grund des § 19 Nr. 3 und 4 Buchstabe b des                                 nach § 2 Abs. 6 zur Korrektur eines natürlichen\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                                 Mangels an Zucker bis zu 15 Gramm Zucker-\n11\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der                            arten, ausgedrückt in Trockenmasse, je Liter,    •\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-\nheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-          4. § 4 wird wie folgt geändert:\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\na) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\nArtikel 1\n,,7. bei konzentriertem Fruchtsaft, dem zur Korrek-\nFruchtsaft-Verordnung                                       tur oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks\nDie Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekannt-                        Zuckerarten zugesetzt sind, die in die Verkehrs-\nmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1S. 193), geändert                         bezeichnung einbezogene Angabe „gezuckert\".\"\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1983                  b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:\n(BGBI. 1 S. 1421 ), wird wie folgt geändert:\n,,(6 a) Bei konzentriertem Apfelsinensaft, dem\nZuckerarten nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b zugesetzt sind,\n1. In§ 1 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:               müssen in den Begleitpapieren oder auf den Behält-\n„Das bei der Konzentrierung des ursprünglichen                       nissen Art und Menge des Zusatzes angegeben\nFruchtsaftes oder von Säften derselben Fruchtart                     sein.\"\nabgetrennte Fruchtfleisch darf dem Erzeugnis bis zu\nder im ursprünglichen Saft enthaltenen Menge wieder          5. In § 5 Abs. 2 werden der Punkt am Ende durch einen\n11\nhinzugefügt werden.                                              Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern angefügt:\n„6. konzentrierter Fruchtsaft, der entgegen § 4 Abs. 4\n2. § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 Nr. 7 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\n„2. das Mischen von Säften und von Fruchtmark im                      Weise mit der Angabe „gezuckert\" versehen ist;\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über                7. konzentrierter Apfelsinensaft, bei dem entgegen\nFruchtnektar und Fruchtsirup auch mehrerer                        § 4 Abs. 6 a nicht oder nicht in der vorgeschrie-\n11\nFruchtarten untereinander,      •\nbenen Weise Art und Menge des Zusatzes von\nZuckerarten angegeben sind.\"\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 bis· 8\"                                       Artikel 2\ndurch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 bis 5 Nr. 1 und 2 und\n11\nAbs. 8 ersetzt.                                                            Verordnung über Fruchtnektar\nund Fruchtsirup\nb) Folgende Nummern 1 a und 1 b werden eingefügt:\nDie Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in\n„ 1 a. für die zur Abgabe          an den Verbraucher\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982\nbestimmten konzentrierten Fruchtsäfte Zuk-\n(BGBI. 1 S. 198), geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nkerarten nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 Nr. 1\nvom 9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421 ), wird wie folgt\nund Abs. 7; dabei ist bei konzentriertem\ngeändert:\nFruchtsaft für die Berechnung der in§ 2 Abs. 7\ngenannten Höchstwerte die Menge des aus\ndem konzentrierten Fruchtsaft durch Rückver-       1 . § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndünnung hergestellten Fruchtsaftes zugrunde            a) In Nummer 6 werden die Worte ,, , der aus Frucht-\nzu legen,                                                  mark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt\n1 b. für nicht zur Abgabe an den Verbraucher                     ist,\" gestrichen.\nbestimmten konzentrierten Apfelsinensaft bis           b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Birnen\" ein\nzum 14. Juni 1999 der Zusatz von Zuckerarten               Komma und das Wort „Äpfel\" eingefügt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                          1401\n2. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser    setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\nVerordnung.                                          15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3                                                  Artikel 4\nBerlin-Klausel                                            Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","1402                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 2 Nr. 2)\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nFruchtnektar aus                                                       Mindestgesamtsäure,     Mindestgehalt\nberechnet als Weinsäure an Fruchtsaft\n(g/1 des fertigen       und ggf. Fruchtmark\nErzeugnisses)           (in Gewichtshundert-\nteilen des fertigen\nErzeugnisses)\n1.   Früchten mit saurem Saft,\nzum unmittelbaren Genuß nicht geeignet\nPassionsfrucht (Passiflora edulis)                                 8                       25\nQuitoorangen (Solanum quitoense)                                   5                       25\nSchwarze Johannisbeeren                                            8                       25\nWeiße Johannisbeeren                                               8                       25\nRote Johannisbeeren                                                8                       25\nStachelbeeren                                                      9                       30\nSanddorn (Hippophae)                                               9                       25\nSchlehen                                                           8                       30\nPflaumen                                                           6                       30\nZwetschgen                                                         6                       30\nEbereschen                                                         8                       30\nHagebutten (Früchte von Rosa sp.)                                  8                       40\nSauerkirschen                                                      8                       35\nanderen Kirschen                                                   6*)                     40\nHeidelbeeren                                                       4                       40\nHolunderbeeren                                                     7                       50\nHimbeeren                                                          7                       40\nAprikosen                                                          3*)                     40\nErdbeeren                                                          5*)                     40\nBrombeeren                                                         6                       40\nPreiselbeeren                                                      9                       30\nQuitten                                                            7                       50\nZitronen und Limetten                                                                      25\nanderen Früchten dieser Kategorie                                                          25\nII   Früchten mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch\noder sehr aromatischen Früchten mit zum unmittelbaren\nGenuß nicht geeignetem Saft\nMango                                                                                      35\nBananen                                                                                    25\nGuaven                                                                                     25\nPapayas                                                                                    25\nLitschis                                                                                   25\nAzarola                                                                                    25\nStachelannone (Annona muricata)                                                            25\nNetzannone (Annona reticulata)                                                             25\nCherimoya                                                                                  25\nGranatäpfel                                                                                25\nKaschuäpfel                                                                                25","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                                    1403\nFruchtnektar aus                                                                             Mindestgesamtsäure,           Mindestgehalt\nberechnet als Weinsäure       an Fruchtsaft\n(g/1 des fertigen             und ggf. Fruchtmark\nErzeugnisses)                 (in Gewichtshundert-\nteilen des fertigen\nErzeugnisses)\nRote Mombinpflaumen (Spondias purpurea)                                                                               25\nUmbu (Spondias tuberosa aroda)                                                                                        30\nanderen Früchten dieser Kategorie                                                                                     25\nIII. Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem Saft\nÄpfeln                                                                                  3*)                           50\nBirnen                                                                                  3*)                           50\nPfirsichen                                                                              3*)                           45\nZitrusfrüchten, außer Zitronen und Limetten                                             5                             50\nAnanas                                                                                  4                             50\nanderen Früchten dieser Kategorie                                                                                     50\n•) Bei Fruchtnektar, der aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt ist, ist dieser Grenzwert nicht anwendbar.","1404                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\nVom 11. Juli 1990\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes             termingerechten Arbeitens; Einarbeitung und Anleitung\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch           der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1               Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-                Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer\nminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des            eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung             mit übergeordneten Stellen, anderen Betriebsberei-\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes              chen und der Arbeitnehmervertretung; berufliche Bil-\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692) und im Einver-              dung der Mitarbeiter;\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:\n3. Disponieren von Betriebsmitteln und Vorbereiten von\n§ 1                                   Aufträgen; Mitwirken bei der Bauplanung und -ausfüh-\nrung; Vorprüfen von Rechnungen und Belegen; Sicher-\nZiel der Prüfung                              stellen der für einen ordnungsgemäßen Arbeits- und\nund Bezeichnung des Abschlusses                         Betriebsablauf erforderlichen Kontrollen;\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nTierpflegemeister/zur Tierpflegemeisterin erworben wor-\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit\nden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den\nbefaßten Stellen und Personen.\n§§ 2 bis 11 durchführen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-      (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und       erkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte\nErfahrungen erworben hat, um als Führungskraft zwischen       Tierpflegemeisterin.\nPlanung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufga-\nbenbereich die Verantwortung für die Verwirklichung der                                     §2\ntierpflegerischen, wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzun-\ngen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tier-                        Zulassungsvoraussetzungen\nund Artenschutzes zu tragen und folgende Aufgaben                 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nwahrzunehmen:\n1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Tier-\n1. Mitwirken     bei der Planung und Einrichtung der                pfleger und danach eine mindestens dreijährige ein-\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-           schlägige Berufspraxis oder\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-\nanlassen der Instandhaltung und Verbesserung der          2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nBetriebsmittel;                                                 anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich, in\ndem die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tier-             werden kann, und danach eine mindestens fünfjährige\npflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf        einschlägige Berufspraxis oder\ndie Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit,\nQualifikation und Eignung; Überwachen des Arbeits-        3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis\nablaufes und Gewährleistung eines störungsfreien und      nachweist.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                 1405\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung          c) nationale und internationale Unternehmens- und\nauch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-               Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,\nsen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-         d) nationale und internationale Organisationen und\nnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die            Verbände der Wirtschaft,\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:\na) Betriebsorganisation:\n§3\naa) Aufbauorganisation,\nGliederung und Inhalt der Prüfung\nbb) Arbeitsplanung,\n(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in\ncc) Arbeitssteuerung,\n1. einen fachübergreifenden Teil,\ndd) Arbeitskontrolle,\n2. einen fachtheoretischen Teil,\nb) Organisations- und Informationstechniken,\n3. einen fachpraktischen Teil,\nc) Kostenrechnung.\n4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n(2) Die Prüfung wird nach Wahl des Prüfungsteilneh-         (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes\nmers im fachtheoretischen Teil und im fachpraktischen Teil   Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-\nin den Bereichen Haus- und Versuchstierpflege oder Zoo-      kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von\ntierpflege unter Berücksichtigung der unterschiedlichen      betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,\nNutzung, der Art der gehaltenen Tiere und der unter-         daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen\nschiedlichen Haltungsformen sowie der technischen, bau-      Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem\nlichen und hygienischen Voraussetzungen durchgeführt.        Rahmen können geprüft werden:\n(3) Die Prüfung ist unbeschadet des § 8 in den Prüfungs- 1. Aus dem Grundgesetz:\nteilen gemäß Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 schriftlich und             a) Grundrechte,\nmündlich, im fachpraktischen Teil in Form von praktischen\nTätigkeiten und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil         b) Gesetzgebung,\nbei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-           c) Rechtsprechung,\ndem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der\n§§ 4 bis 7 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung      2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:\nprogrammiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt               a) Arbeitsvertragsrecht,\nwerden.                                                                                    einschließlich  Arbeitssicher~\nb) Arbeitsschutzrecht\n(4) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger             heitsrecht,\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft            c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\nwerden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\nzwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten                d) Tarifvertragsrecht,\nPrüfungsteils zu beginnen.                                       e) Sozialversicherungsrecht,\n3. Umweltschutzrecht.\n§4\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\nfachübergreifender Teil\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\n(1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und\nzu prüfen:                                                  soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\nwerden:\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes           b) Gruppenverhalten,\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nwirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-    2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.                a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nDarüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er\nOrganisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-          b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\ntung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-          c) Führungsgrundsätze,\nnisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis\nanwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft               3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im\nwerden:                                                          Betrieb:\n1. aus der Volkswirtschaftslehre:                                a) Rolle des Meisters,\na) Produktionsformen,                                       b) Kooperation und Kommunikation,\nb) Wirtschaftssysteme,                                      c) Führungstechniken und Führungsverhalten.","1406                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-        4. Fortpflanzung und Geburt,\nfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-     5. Aufzucht von Jungtieren einschließlich mutterlose Auf-\nten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.                         zucht,\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun-    6. Wildtierarten, Haustierrassen, Versuchstierarten und\nden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter               -stämme.\nAufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra-\ngen im Prüfungsfach:                                                (3) Im Prüfungsfach „Tierverhalten, Umweltgestaltung,\n1. Grundlagen für kostenbewußtes                                 Tierhaltung und -versorgung\" soll der Prüfungsteilnehmer\nHandeln:                                    2    Stunden,    nachweisen, daß er über Kenntnisse im artgerechten\nUmgang mit Tieren verfügt, über Eigenarten von Tieren\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes                                 Auskunft geben kann und die verschiedenen Haltungs-\nHandeln:                                         Stunde,     formen und Versorgungsmaßnahmen kennt. In diesem\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit                             Rahmen können geprüft werden:\nim Betrieb:                                  1,5 Stunden.    1. Verhaltenslehre, Normalverhalten von Tieren und Ver-\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3            haltensabweichungen,\ngenannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer               2. artspezifische Anforderungen an die Umwelt; Haltungs-\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-            formen sowie bauliche und technische Einrichtungen,\nsche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\n3. Pflegemaßnahmen und Pflegehilfsmittel,\nund sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\nvon einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-          4. Grundlagen der Tierernährung und Futtermittelkunde\ngabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer              sowie wirtschaftlicher Einsatz von Futtermitteln,\nnicht länger als 30 Minuten dauern.                              5. artgerechte Futterzubereitung sowie Fütterungs- und\n(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1         Tränkmethoden.\nund 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-               (4) Im Prüfungsfach „Tierkrankheiten und Gegenmaß-\nschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,               nahmen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nwenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-       über Möglichkeiten der Übertragung von Krankheitserre-\ntige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher           gern einschließlich Parasiten sowie über die Entstehung\nBedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-           anderer Krankheiten Auskunft geben kann und Maßnah-\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten          men der Behandlung im Rahmen tierärztlicher Anweisun-\ndauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.                 gen und der Krankheitsvorbeugung kennt. In diesem Rah-\nmen können geprüft werden:\n§5                                1. Häufige Tierkrankheiten und ihre Ursachen,\nFachtheoretischer Teil                       2. Verlauf von Krankheiten sowie Durchführung von\nBehandlungen und Notfallmaßnahmen nach tierärzt-\n(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu         licher Anleitung und Anweisung,\nprüfen:\n3. allgemeine Hygienemaßnahmen zur Abwehr von\n1. Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht,                           Krankheiten,\n2. Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -ver-        4. Einsatzmöglichkeiten von Reinigungs-, Desinfektions-\nsorgung,                                                         und Sterilisationsmitteln und -geräten,\n3. Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen,\n5. Haltung und Pflege von infektionsverdächtigen und infi-\n4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz,                               zierten Tieren, von keimfteien, gezielt assoziierten und\n5. Betriebsorganisation in der Tierhaltung,                          spezifiziert pathogenfreien Tieren sowie von Tieren in\nder prä- und postoperativen Phase, Mithilfe beim Tier-\n6. Fachbezogene Rechtsvorschriften.\nexperiment,\n(2) Im Prüfungsfach „Biologie der Tiere, Zucht und Auf-       6. Bau und Funktion von Beobachtungsstationen ein-\nzucht\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er                schließlich Quarantäne.\nüber Grundkenntnisse der Systematik, Anatomie und Phy-\nsiologie verfügt, über die Aufzucht von Jungtieren Auskunft\n(5) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-\ngeben kann sowie Kenntnisse über die Zucht von Tieren\nschutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nbesitzt und Verständnis für biologische zusammenhänge\nüber Kenntnisse möglicher Gefahren beim Umgang mit\nhat. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nTieren, technischen Einrichtungen und gefährlichen Stof-\n1. Systematische Gliederung des Tierreiches,                    fen verfügt sowie Maßnahmen zur Verhinderung von\n2. Grundlagen der Anatomie und Physiologie, insbe-              Schäden und Maßnahmen zur ersten Versorgung von\nsondere über den Bewegungsapparat, die Atmungs-             Mensch und Tier kennt. Er soll in der Lage sein, die\nund Kreislauforgane, die Organe für die Nahrungs-           Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In die-\naufnahme, Verdauung und Ausscheidung, die Ge-               sem Rahmen können geprüft werden:\nschlechtsorgane, die äußere Haut und ihre Bildungen,        1. Einschlägige Unfallverhütungsvorschriften ·und Vor-\ndie Milchdrüse, die Steuerung der Lebensvorgänge,               schriften der Arbeitssicherheit,\n3. Zucht von Tieren, insbesondere Vererbung und Züch-           2. persönliche Schutzausrüstungen          und   besondere\ntungsmethodik,                                                  Sicherheitsmaßnahmen,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                             1407\n3. Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen,                                           §6\n4. Umgang mit gefährlichen und giftigen Tieren,                                    Fachpraktischer Teil\n5. Umgang mit gefährlichen Stoffen,                              (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu\n6. Maßnahmen zur ersten Versorgung von Mensch und             prüfen:\nTier,                                                    1. Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung,\n7. Wasser- und Luftreinhaltung, Abfall- und Tierkörper-       2. Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungs-\nbeseitigung.                                                  methodik,\n(6) Im Prüfungsfach „Betriebsorganisation in der Tier-     3. Tiertransport und -versand, Raum- und Material-\nhaltung\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er            hygiene,\ndie innerbetrieblichen zusammenhänge und organisatori-        4. Betriebstechnik,\nschen Abläufe kennt und über Kenntnisse der in den\n5. Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen.\nTierhaltungsbereichen eingesetzten Betriebs- und Hilfs-\nmittel verfügt. In diesem Rahmen können geprüft werden:          (2) Im Prüfungsfach „Tierbestimmung, -haltung, -pflege\n1. Organisation von Tierhaltungsbereichen und Daten-          und -versorgung\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nerfassung,                                               sen, daß er eine größere Anzahl von Tieren bestimmen,\nmit ihnen umgehen und sie artgerecht halten, pflegen und\n2. Einsatz des Tierpflegepersonals, Aufsichtsdienst in den    versorgen kann. In diesem Rahmen können geprüft\nTierhaltungsbereichen, Lohn- und Gehaltsabrechnung,      werden:\n3. tiergerechte Gestaltung von Tierräumen und Neben-          1. Bestimmen von Wildtierarten, Haustierrassen, Ver-\nräumen sowie sonstigen Einrichtungen zur Unterbrin-           suchstierarten und -stämmen,\ngung von Tieren unter Berücksichtigung technischer\nund wirtschaftlicher Gesichtspunkte,                     2. Kontaktaufnahme zu Tieren, Umgang mit und Fixierung\nvon Tieren,\n4. Lagerhaltung in bezug auf Bedarf, Qualität und Preis,\n3. Versorgen und Pflegen von Tieren einschließlich Fut-\n5. wirtschaftlicher Einsatz technischer Geräte, Maschinen          terzubereitung,\nund Anlagen in der Tierhaltung.\n4. Unterscheiden, Beurteilen und Lagern von Futter-\n(7) Im Prüfungsfach „ Fach bezogene Rechtsvorschrif-            mitteln,\nten\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die\n5. Vorbereiten und Beurteilen von Tierräumen und sonsti-\nfür seinen Aufgabenbereich notwendigen Vorschriften\ngen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren nach\nkennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nArt, Größe, Belegungsdichte, Klima- und Witterungs-\n1. Nationales und internationales Tierschutzrecht und              faktoren unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorkeh-\neinschlägiges Gesundheitsrecht, insbesondere Tier-            rungen und der einschlägigen gesetzlichen Bestim-\nschutzgesetz, Bundesseuchengesetz, Tierseuchenge-             mungen,\nsetz und einschlägige Rechtsverordnungen, Transport-      6. Maßnahmen zur Betreuung trächtiger Tiere, zur Hilfe-\nbestimmungen, Tierkaufsrecht sowie das Gesetz über            leistung bei Geburten sowie zur Aufzucht von Jung-\nBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-\ntieren,\nkräfte für Arbeitssicherheit,\n7. Durchführen und Überwachen von Maßnahmen nach\n2. Bestimmungen zum Umweltschutz, insbesondere zur                 tierärztlicher Anleitung und Anweisung.\nTierkörperbeseitigung, Abfallbeseitigung und -verwer-\ntung, Vermeidung von Luftverschmutzungen, Geruchs-           (3) Im Prüfungsfach „Tierbeurteilung und -kennzeich-\nund Lärmbelästigungen sowie Reinhaltung von Grund-        nung sowie Züchtungsmethodik\" soll der Prüfungsteilneh-\nund Oberflächenwasser,                                    mer nachweisen, daß er Tiere kennzeichnen und ihren\nGesamtzustand sowie die Eignung für die Zucht beurteilen\n3. Natur- und Artenschutz, insbesondere Washingtoner           kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nArtenschutzübereinkommen,          Bundesnaturschutzge-\nsetz und andere einschlägige Gesetze und Bestimmun-       1. Wiegen und Messen von Tieren sowie Beurteilen des\ngen,                                                           körperlichen und gesundheitlichen Zustandes und ihres\n4. Futtermittelrecht.                                               Verhaltens,\n(8) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist       2. unterschiedliche Kennzeichnungsarten und -hilfsmittel,\nschriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je     3. Geschlechtsbestimmung, Auswahl des Paarungspart-\nPrüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden               ners unter dem Gesichtspunkt spezifischer Merkmale\nArbeit. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach minde-            und Zuchtziele sowie Feststellen der Paarungsbereit-\nstens 1 Stunde, höchstens jedoch insgesamt 7,5 Stunden.             schaft,\n(9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-  4. Verpaarungsmethoden und Überwachung der Paa-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-               rung,\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie        5. Protokollieren, Registrieren, Aufbereiten und Auswer-\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\nten von Daten.\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und         (4) Im Prüfungsfach „Tiertransport und -versand, Raum-\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten, im ganzen     und Materialhygiene\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nnicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2    weisen, daß er unter Benutzung tiergerechter Hilfsmittel\ngilt entsprechend.                                            die Vorbereitung und den Ablauf von Tiertransporten und","1408                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndie Raum- und Materialhygiene sicherstellen kann. In die-       geführt. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach und\nsem Rahmen können geprüft werden:                               Prüfungsteilnehmer mindestens 1 Stunde, höchstens\njedoch insgesamt 6 Stunden.\n1. Auswahl geeigneter Transportmittel und -wege sowie\nVersendungsarten,\n2. tierschutz- und artgerechtes Vorbereiten und Einfan-                                      §7\ngen von Tieren, Einsetzen in das Transportmittel und\nÜberwachen des Tiertransportes,                                       Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n3. Abwicklung des Tierversandes unter Beachtung der                (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-\ngesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen,        genden Fächern zu prüfen:\n4. Vorbereiten der Annahme, der Eingewöhnung und der            1. Grundfragen der Berufsbildung,\nQuarantäne von Neuzugängen unter Beachtung der             2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\ngesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen,\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\n5. Vorbereiten, Einleiten und Beurteilen von Hygienemaß-\nnahmen einschließlich Schädlingsbekämpfung in den          4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nTierräumen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbrin-\ngung von Tieren sowie Reinigung, Desinfektion und             (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nkönnen geprüft werden:\nSterilisation von Materialien für die Tierhaltung,\n6. Sicherstellung von Tierkörpern.                              1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-\nsystem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch\n(5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prüfungs-         auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individu-\nteilnehmer nachweisen, daß er mit Geräten, Maschinen                elle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und\nund Anlagen des Betriebes umgehen, deren Einsatzberei-              Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufsbil-\nche im Hinblick auf eine dauerhafte, zweckentsprechende             dung und Arbeitsmarkt,\nund sichere Verwendung beurteilen und Störungen fest-           2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche\nstellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. Er soll           Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-\nUnfallgefahren erkennen und Maßnahmen zur Arbeits-                  lichen Bildung,\nsicherheit ergreifen. Dabei soll er Verständnis für die\nbetriebswirtschaftlichen zusammenhänge nachweisen. In           3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                                den und des Ausbilders.\n1. Einsatz und Überwachung von technischen Geräten,\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nMaschinen und Anlagen, insbesondere für Klima, Rei-\nAusbildung\" können geprüft werden:\nnigung, Desinfektion und Sterilisation, Ver- und Entsor-\ngung, Abfall- und Tierkörperbeseitigung, Lagerhaltung,     1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,        Ausbil-\nSicherheit und Transport unter Beachtung der Schutz-           dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,\nvorschriften,                                              2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\n2. Auswahl und Einsatz von Einrichtungen zur Unterbrin-             a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\ngung und Pflege von Tieren,                                        dung,\n3. Verhalten bei technischen Störungen und Unfällen,                b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-\n4. Planung, Beschaffung, Einsatz und Rentabilität von                   nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-\nBetriebsmitteln,                                                   lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,\nErstellen des betrieblichen Ausbildungsplans,\n5. Materialdisposition in bezug auf Preis, Menge, Liefer-\nzeiten, Verbrauch und Vorratshaltung,                      3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-\ntung und dem Ausbildungsberater,\n6. Abrechnung und Inventur.\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\n(6) Im Prüfungsfach „Mithilfe bei tierärztlichen Maßnah-         a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\nmen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er                     am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nKenntnisse über tierärztliche Geräte und Instrumente hat                Demonstration von Ausbildungsvorgängen,\nund bei tierärztlichen Maßnahmen mitwirken kann. In die-\nsem Rahmen können geprüft werden:                                   b) Ausbildungsmittel,\n1. Vorbereiten und Bereitstellen von Geräten, Instrumen-            c) Lern- und Führungshilfen,\nten und Materialien,                                           d) Beurteilen und Bewerten.\n2. Fixierung und Mithilfe bei Immobilisation und Narkose,\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\n3. Mithilfe bei tierärztlichen Untersuchungen, Behandlun-       dung\" können geprüft werden:\ngen und Eingriffen,\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\n4. Prä- und postoperative Versorgung von Tieren,                    Berufsausbildung,\n5. Protokollieren, Registrieren und Eingeben von Daten          2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\nund Ergebnissen.\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\n(7) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-           weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten,\nfächern wird in Form von praktischen Tätigkeiten durch-             gruppenpsychologische Verhaltensweisen,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                 1409\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,                                   §9\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher,\nBestehen der Prüfung\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\ndes Jugendlichen,                                          (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-\nten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-          sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,     einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.          schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem\nPrüfungsfach sind in einer Note zusammenzufassen;\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-         dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung\nbildung\" können geprüft werden:                              gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,          praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-          arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\nbildungsgesetzes,                                       jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nbilden.\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,       (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\ndes Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-        nehmer im fachübergreifenden, im fachtheoretischen und\nrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-     im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil sowie in\nrungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des       allen Fächern des fachpraktischen Prüfungsteils minde-\nUnfallschutzrechts,                                     stens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen\nmit Ausnahme des fachpraktischen Prüfungsteils nur in\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.               höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-\nreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-     Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung\nführen.                                                     nicht bestanden.\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\ngemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\n5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzuferti-\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\ngenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten\nSeiten 1 bis 3, auszustellen, aus dem die in den Prüfungs-\nPrüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die\nteilen, Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-\nin Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und je\nrenden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müs-\nPrüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.\nsen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind Ort und\nAußerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch\nDatum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\ndurchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-\nanderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\nfinden.\n§8                                                          § 10\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                                Wiederholung der Prüfung\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und          (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nPrüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungs-    wiederholt werden.\nteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige-\nstellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer    (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-    mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine       teilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen       stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-\ndieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine   reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,\nvollständige Freistellung ist nicht zulässig.               gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestande-\nnen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach                              § 11\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,                            Übergangsvorschriften\nderen Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen ent-            (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die       Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des       ten zu Ende geführt werden.\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer        (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach den\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung     bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich\nbestanden hat, deren Inhalt den in§ 7 genannten Anforde-    innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-\nrungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen      ordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-\nStelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-      nen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vor-\nschen Prüfungsteil freigestellt werden.                     schriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag","1410                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndes Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung                                        § 13\ngemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet                          Berlin-Klausel\nin diesem Fall keine Anwendung.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 12                             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAufhebung von Vorschriften\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbe-                                 § 14\nschadet des § 11 die Rechtsvorschriften der zuständigen                           Inkrafttreten\nStellen, die die Fortbildungsprüfung zum Tierpflegemeister\nregeln, außer Kraft.                                            Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 11. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIn Vertretung\nDr. Schaumann","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                                                              1411\nAnlage\n(zu § 9 Abs. 3)\nSeite 1\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .................................................................................. in ................................................................................. .\nhat am .................................................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflege-\nmeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1404) bestanden.\nDatum ..................................................................... .\nUnterschrift ............................................................. .\n(Siegel der\nzuständigen Stelle)","1412                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErgebnisse der Prüfung\nSeite 2\nNote\n1.   Fachübergreifender Teil\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 8 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ..................................... in ..................................... vor ..................................... abgelegte\nPrüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ................................................. freigestellt.\")\nII. Fachtheoretischer Teil\nim Bereich .......................................................................... 1 )\n1. Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht\n2. Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -versorgung\n3. Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen\n4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n5. Betriebsorganisation in der Tierhaltung\n6. Fachbezogene Rechtsvorschriften\n(Im Fall des § 8 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                                                     1413\nSeite 3\nIII. Fachpraktischer Teil\nim Bereich .......................................................................... 1 )\n1. Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung\n2. Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungsmethodik\n3. Tiertransport und -versand, Raum- und Materialhygiene\n4. Betriebstechnik\n5. Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen\n(Im Fall des § 8 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nIV. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 8 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ............................................. in ............................................. vor ............................................. abgelegte Prüfung\nin diesem Prüfungsteil freigestellt.\")\n1)  Angabe des gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Bereichs, in dem die Prüfung durchgeführt wurde.","1414                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen\nVom 12. Juli 1990\nAuf Grund des§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 5 und 6, des§ 9 Abs. 1, des§ 11\nAbs. 1 Nr. 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985\n(BGBI. 1 S. 1633) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\nDritte Änderung der Verordnung\nüber das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nIn § 1 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985\n(BGBI. 1S. 1762), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBI. 1S. 2025) geändert worden\nist, werden nach dem Wort „gebracht\" die Worte „und ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 des Saatgut-\nverkehrsgesetzes eingeführt\" eingefügt.\nArtikel 2\nfünfte Änderung der Saatgutverordnung\nDie Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1990\n(BGBI. 1 S. 470), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben ersetzt:\n„b) Zertifiziertem Saatgut außer\nZertifiziertem Saatgut zweiter Generation      blau,\nc) Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation        rot,\";\nb) die bisherigen Buchstaben c bis f werden Buchstaben d bis g.\n2. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 2a\nZertifiziertes Saatgut zweiter Generation bei Lein\nBei Lein darf Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein, das unmittelbar aus\nBasissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.\"\n3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „bei Zertifiziertem Saatgut\" die Worte „außer Zertifiziertem Saatgut\nzweiter Generation\" eingefügt;\nb) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:\n„3. bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, daß der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erwächst, das\nunmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.\"\n4. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:\n,,(1 a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn\nauf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von\n1. Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den letzten zwei Jahren,\n2. Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr\nvor der Vermehrung kein Roggen angebaut worden ist.\"\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich\n1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erb-\nkomponente mindestens zweimal,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                             1415\n2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkomponente\nund bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens einmal\ndurch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der\nErzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente.\";\nb) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5;\nc) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in Satz 1 dieses Absatzes wird das Wort „Hybridmais\" durch das Wort\n,,Hybridsorten\" ersetzt;\nd) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(1 a) Für die Nachprüfung des Basissaatguts von Hybridsorten von Roggen nach § 16 entnimmt der Probe-\nnehmer nach dem Mischen des anerkannten Saatguts der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente eine\nzusätzliche Probe aus dem für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen verpackten Basissaatgut.\";\nb) in Absatz 4 werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n„3. im Falle der Probenahme nach Absatz 1 a schriftlich erklärt hat, daß das Basissaatgut dem vom Züchter für\ndie mütterliche und väterliche Erbkomponente vorgegebenen Mischungsverhältnis entspricht.\"\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstufensaatgut\" die Worte „sowie Basissaatgut von Hybridsorten\nvon Roggen\" eingefügt;\nb) nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(3a) Die Nachprüfung muß bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus\nerwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente gilt\ndie Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,\n1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.\n2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H.\nnicht übersteigt.\"\n8. § 49 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;\nb) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Handelssaatgut von Saatwicke darf bis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum\n31. Oktober 1988 zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen eingeführt\nworden ist. Saatgut von Weißer Lupine außer der bitterstoffarmen Form und von Gelber Lupine außer der\nbitterstoffarmen Form darf bis zum 31. Mai 1991 als Handelssaatgut zugelassen oder unter den im Saatgut-\nverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen eingeführt und bis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr gebracht\nwerden.\"\n9. Anlage 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2       15. April\n2.1     Hybridsorten von Roggen\n2.2     Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind\".\n10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1.1.1 wird wie folgt gefaßt:\n2                  3\n„ 1.1.1.1       Pflanzen, die\n1 .1 .1 .1 .1 nicht hinreichend sortenecht sind                                  5                15\n1.1.1 .1.2    einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,\nderen Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,\nzugehören                                                          5                15","1416                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1.1.1.1.3     im Falle von Hybridsorten von Roggen hinsichtlich ihrer\nErbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte\nfestgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale\nnicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Hybrid-\nsorte oder Erbkomponente von Roggen zugehören;\nwird Zertifiziertes Saatgut in einer Mischung der mütter-\nlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der\nAnteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht\nals Fremdbesatz                                                   5               15\";\nb) in Nummer 1.2.1.1 werden in Spalte 1 folgende Worte angefügt ,, ; gilJ nicht für Hybridsorten von Roggen\";\nc) nach Nummer 1.3.1.2 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                 3\n„1.3.1.3       bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen\na) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,\nb) derselben Erbkomponente, die einen über der Norm\nliegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten\nPflanzen aufweisen, und\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können,\nim Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen\nErbkomponente                                                   1000              500\nbei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente                      600                  \"·\n1\nd) die bisherige Nummer 1.3.1.3 wird Nummer 1.3.1.4;\ne) nach Nummer 1.3.3 wird folgende Nummer angefügt:\n„1.4       Befruchtungslenkung bei Hybridsorten von Roggen\nBei Hybridsorten von Roggen\n1.4.1    muß bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der\nmännlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,\n1.4.2    darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erb-\nkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erb-\nkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.\"\n11 . Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1 .5 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Weichweizen, Hartweizen, Spelz\";\nb) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1.3.2        An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als\nfolgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:\n1.3.2.1      bei Basissaatgut von\n1.3.2.1 .1   Hybridsorten von Roggen,\nmütterliche Erbkomponente                                                          6\n1.3.2.1 .2   Hybridsorten von Roggen,\nväterliche Erbkomponente                                                           3\n1.3.2.1 .3   anderen Getreidearten\n1.3.2.2      bei Zertifiziertem Saatgut von\n1.3.2.2.1    Hybridsorten von Roggen                                                            6\n1.3.2.2.2    anderen Getreidearten                                                              3\".\n12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:\n,,1.1 „EWG-Norm\", bei Hybridsorten von Roggen zusätzlich die Nummer „89/374/EWG\"\";","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                                       1417\nbb) in Nummer 1.6 wird dem Wort „Kategorie\" der Fußnotenhinweis ,,3)\" angefügt;\ncc) Nummer 1. 7 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. 7 Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen, das aus einer Mischung\nder mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben „Technische\nMischung\".\";\nb) nach Fußnote 2 wird folgende Fußnote angefügt:\n,,3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Lein sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut\" die Worte „zweiter Generation\"\nanzufügen.\"\n13. In Anlage 6 Nr. 2.1 . 1 wird nach dem Wort „Zwiebel,\" das Wort „Spargel,\" eingefügt.\n14. In Anlage 7 Muster 1 wird nach der mit den Worten „Ze~ifiziertes Saatgut\" beginnenden Fußnote folgende Fußnote\neingefügt:\n,,*) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (rotes Etikett)\nCertified Seed 2nd generation (red label)\nSemences certifiees de 2cmc generation (etiquette rouge)\"\n15. In Anlage 8 wird folgende Nummer angefügt:\n,,3.5 bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Lein zusätzlich zur Kategorie:\n,,zweiter Generation\"\n,,2nd generation\"\n,,de 2eme generation\" \".\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 2 Nr. 4 bis 7, 10, 11 Buchstabe b und Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc tritt mit Wirkung vom\n30. April 1990 in Kraft.\n(3) Artikel 2 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}