{"id":"bgbl1-1990-35-14","kind":"bgbl1","year":1990,"number":35,"date":"1990-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/35#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-35-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_35.pdf#page=36","order":14,"title":"Verordnung über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen nach dem Chemikaliengesetz (Prüfnachweisverordnung - ChemPrüfV)","law_date":"1990-07-17T00:00:00Z","page":1432,"pdf_page":36,"num_pages":7,"content":["1432                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen\nnach dem Chemikaliengesetz\n(Prüfnachweisverordnung - ChemPrüfV)\nVom 17. Juli 1990\nAuf Grund des § 20 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes in         falls erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen. Die\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990                Zusammensetzung der Probe ist anzugeben. Der Erklä-\n(BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregierung:                 rung sind die Namen der für die Versuche verantwortlichen\nStellen beizufügen.\n(4) Die vorgeschriebenen Prüfungen sind nach den\n§ 1                               Bestimmungen des Anhangs V in Verbindung mit den\nAnwendungsbereich, Zweck                       Anhängen VII und VIII der Richtlinie 67/548/EWG des\nRates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und\nDiese Verordnung gilt für                                    Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung\n1. das Anmeldeverfahren nach dem Zweiten Abschnitt              und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. 196\ndes Chemikaliengesetzes,                                    S. 1) in ihrer jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäi-\nschen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung durchzu-\n2. Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16 b des Chemikalien-        führen. Begonnene Prüfungen können nach dem bei ihrem\ngesetzes.                                                   Beginn geltenden Recht zu Ende geführt werden. Die\nSie trifft nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der         Prüfungen sind nach sonstigen international anerkannten\nAnmelde- und Mitteilungsunterlagen sowie Art und                wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, wenn\nUmfang der vorzulegenden Prüfnachweise, die die gesetz-         1. die Richtlinie für bestimmte Prüfungen keine Regelun-\nlichen Regelungen in Teilbereichen konkretisieren.                  gen enthält,\n2. die in der Richtlinie genannten Prüfmethoden für die\nUntersuchung einer bestimmten Eigenschaft eines\n§2                                    Stoffes nicht geeignet sind oder\nAllgemeine Vorschriften                       3. derartige Methoden mit einer geringeren Anzahl von\n(1) Die im Anmeldeverfahren oder bei Mitteilungen nach           Versuchstieren oder mit einer geringeren Belastung der\nden §§ 16 bis 16 b des Chemikaliengesetzes vorzulegen-              Tiere zu gleichwertigen Ergebnissen wie die in der\nden Unterlagen und Prüfnachweise sind bei der Anmelde-              Richtlinie genannten Prüfmethoden führen.\nstelle schriftlich in jeweils fünf gleichen Sätzen einzurei-    Bei gleichwertigen Prüfmethoden ist jeweils diejenige\nchen. Die Anmeldestelle kann                                    anzuwenden, die den Verzicht auf Tierversuche zuläßt\n1. die Verwendung eines von ihr bestimmten Vordruckes           oder, falls dies nicht möglich ist, die geringstmögliche\nverlangen,                                                  Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die\ngeringste Belastung für die Versuchstiere auftritt.\n2. die Übermittlung der Angaben auf einem anderen\ngeeigneten Datenträger zulassen.                               (5) Prüfnachweise müssen die vollständigen Ergebnisse\nder durchgeführten Prüfungen wiedergeben. Über die ver-\n(2) Jede Anmeldung oder Mitteilung muß Angaben über          wendeten Prüfmethoden sind vollständige Angaben zu\nNamen und Anschrift des Anmelde- oder Mitteilungspflich-        machen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 Nr. 2 und 3\ntigen sowie über die Identität des Stoffes und eine Zusam-      ist die Verwendung der gewählten Methoden zu begrün-\nmenfassung des wesentlichen lnt1alts der vorgelegten            den.\nUnterlagen und Prüfnachweise enthalten. Auf Unterlagen\noder Prüfnachweise, die vom Anmelde- oder Mitteilungs-                                       §3\npflichtigen der Anmeldestelle über denselben Stoff bereits                         Nähere Bestimmungen\nvorgelegt wurden, ist Bezug zu nehmen.                                       zu § 6 des Chemikaliengesetzes\n(Anmeldeunterlagen)\n(3) Bei Vorlage von Prüfnachweisen hat der Anmelde-\noder Mitteilungspflichtige schriftlich zu erklären, daß die         Es sind vorzulegen\nBeschaffenheit des Stoffes, auf den sich die Anmeldung\n1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:\noder Mitteilung bezieht, derjenigen des geprüften Stoffes\nentspricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des                a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System der\nStoffes und bestimmter physikalischer Eigenschaften ist,                Internationalen Union für reine und angewandte","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                          1433\nChemie*), bei Polymeren auch die Bezeichnung                           nach § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes eingestuft\nund die Gewichtsanteile der Monomeren, wie sie bei                     ist;\nder Synthese eingesetzt werden,\nb) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine                       4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:\nBezeichnung, Handelsbezeichnungen, Abkürzun-                          Angaben über\ngen,\na) die voraussichtliche jährliche Gesamtmenge, die\nc) Kennziffern und Bezeichnung, soweit vom Chemical                             hergestellt, gewonnen oder eingeführt werden soll,\nAbstracts Service zugeteilt,                                                beginnend mit den ersten zwölf Monaten nach erst-\nd) Summenformel und Strukturformel, bei Polymeren                               maligem Inverkehrbringen oder erstmaliger Einfuhr;\nauch das mittlere Molekulargewicht,                                         dabei genügt die Angabe der Mengenbereiche 1 bis\n10, 10 bis 50, 50 bis 100, 100 bis 500, 500 bis 1000,\ne) Angaben zur Reinheit einschließlich ihrer möglichen                          1000 bis 5000 oder mehr als 5000 Tonnen;\nSchwankungsbreite in Prozent, bezogen auf die\nBeschaffenheit des Stoffes, wie dieser in Verkehr                     b) die voraussichtliche prozentuale Verteilung der Her-\ngebracht oder eingeführt werden soll,                                       stellungs- und Einfuhrmengen, beginnend mit den\nersten zwölf Monaten; die Verteilung muß sich auf\nf) Angaben über Art und Gewichtsanteile der Hilfs-\ndie    bestimmungsgemäßen         Verwendungsarten\nstoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der übri-                           sowie auf die bestimmungsgemäßen Verwendungs-\ngen dem Hersteller oder Einführer bekannten Ver-\nbereiche beziehen; die Angaben zu den Verwen-\nunreinigungen und Zersetzungsprodukte,                                      dungsbereichen müssen sich nach industrieller,\ng) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeig-                         gewerblicher und sonstiger Verwendung, jeweils in\nnet sind; den Spektraldaten sind die Spektren beizu-                        offenen oder geschlossenen Systemen, unterschei-\nfügen, die im ultravioletten, sichtbaren und im infra-                      den;\nroten Wellenlängenbereich des Lichtes sowie mit\nden Methoden der kernmagnetischen Resonanz-                         5. nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:\nspektroskopie aufgenommen sind,\nAngaben zur geordneten Entsorgung, zur möglichen\nh) vollständige Beschreibung oder Angabe entspre-                          Wiederverwendung und Neutralisierung, aufgeteilt\nchender Literaturstellen über die verwendeten                          nach Maßnahmen im industriellen und gewerblichen\nNachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur                            sowie im öffentlichen Bereich\nErmittlung der nach den Buchstaben e bis g anzu-\na) Beschreibung von Verfahren, die unter Berücksich-\ngebenden Merkmale verwendet wurden;\ntigung der Eigenschaften des Stoffes oder seiner\n2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:                                    Reaktionsprodukte zur geordneten Entsorgung\ngeeignet sind, zum Beispiel Verbrennung, Ab-\na) Angaben über die bestimmungsgemäßen Verwen-                                  wasserbehandlung, Lagerung in einer Deponie,\ndungszwecke und Vermarktungsformen unter Nen-\nAbsorptionsmöglichkeiten für Gase,\nnung der Funktionen des Stoffes und der erwarteten\nWirkungen,                                                             b) Beschreibung von Verfahren zur Rückgewinnung\noder Aufarbeitung als Form der Wiederverwendung,\nb) Angaben über die bestimmungsgemäße Verwen-\ndungsart einschließlich der zur Anwendung kom-                        c) Beschreibung von Möglichkeiten zur Neutralisie-\nmenden Verarbeitungsverfahren sowie über die                               rung;\ndamit verbundenen Verarbeitungs- und Emissions-\ndaten, soweit diese dem Anmeldepflichtigen vorlie-                 6. nach § 6 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes:\ngen,                                                                  a) Empfehlungen für eine ordnungsgemäße Verwen-\nc) Angaben über die bestimmungsgemäßen Verwen-                                 dung einschließlich entsprechender Vorsichtsmaß-\ndungsbereiche in offenen und geschlossenen                                 nahmen, insbesondere· für die Handhabung, die\nSystemen, unterteilt nach Verwendung in Industrie-                         Lagerung und die Beförderung;\nzweigen, berufsbedingter Verwendung in Landwirt-                      b) Hinweise auf mögliche Brandgefahr, Empfehlungen\nschaft und Gewerbezweigen sowie Verwendung in                              von Löschmitteln und Angabe der bei der Verbren-\nsonstigen Verwendungsbereichen;                                            nung oder Pyrolyse entstehenden Produkte, sofern\ndie bestimmungsgemäße Verwendung dies erfor-\n3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:                                   derlich macht;\nAngaben über mögliche schädliche Wirkungen für                            c) Hinweise auf sonstige mögliche Gefahren, insbe-\nMensch und Umwelt bei den vorhersehbaren Verwen-                               sondere bei chemischen Reaktionen in Verbindung\ndungen, soweit der Stoff nicht durch Rechtsverordnung                          mit Wasser;\nd) Empfehlungen für betriebliche und außerbetrieb-\n*) International Union of Pure and Applied Chemistry, Organic Chemistry              liche Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Perso-\nDivision, Commission on Nomenclature of Organic Chemistry: Nomen-\nnen- oder Umweltschäden bei unbeabsichtigtem\nclature of Organic Chemistry, Sections A, B, C, D, E, F, H, 1979 Edition;\nInternational Union of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry            Verbreiten;\nDivision, Commission on Nomenclature of lnorganic Chemistry: Nomen-\ne) Empfehlungen für Sofortmaßnahmen bei Personen-\nclature of lnorganic Chemistry, Second Edition, Definitive Rules 1970;\nInternational Union of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry            schäden, zum Beispiel bei Vergiftungen, sonstige\nDivision, Commission on Nomenclc::ture of lnorganic Chemistry: How to              Behandlungsempfehlungen;\nName an lnorganic Substance, Second Edition; die Bände, erschienen\nin der Pergamon Press GmbH, 6242 Kronberg!Taunus, sind bei dem                f) Angabe der vorgesehenen Einstufung nach § 3 a\nDeutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.                            Abs. 1 des Chemikaliengesetzes;","1434                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ng) Angaben über die vorgesehene Verpackung und               8. nach § 7 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:\nKennzeichnung nach § 13 Abs. 1 des Chemikalien-\nNachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer\ngesetzes.\nFischart über eine Dauer von 96 Stunden, Prüfung auf\nToxizität an einer Wasserflohart über eine Dauer von in\nder Regel 48 Stunden, in zu begründenden Ausnahme-\n§4                                   fällen von 24 Stunden.\nNähere Bestimmungen\nzu § 7 des Chemikaliengesetzes\n(Prüfnachweise der Grundprüfung)\n§5\nEs sind vorzulegen                                                              Nähere Bestimmungen\n1. nach § 7 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:                                   zu § 9 des Chemikaliengesetzes\n(Zusatzprüfung, 1. Stufe)\nNachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes,\ndes Siedepunktes, der relativen Dichte, des Dampf-             Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen\ndruckes, der Oberflächenspannung, der Wasserlöslich-        1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:\nkeit, der Fettlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in\neiner Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des                    Nachweis über die Prüfung auf subchronische Toxizität\nFlammpunktes, der Entzündlichkeit, der Explosions-              an einer Tierart über eine Dauer von mindestens\ngefährlichkeit, der Selbstentzündlichkeit, der brand-           90 Tagen;\nfördernden Eigenschaften, der Art und Gewichtsanteile\nder Hilfsstoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der        2. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:\nübrigen dem Hersteller oder Einführer bekannten Ver-            Nachweis über die Prüfung auf Beeinträchtigung der\nunreinigungen und Zersetzungsprodukte;                          Fruchtbarkeit an einer Tierart und Generation sowie\nauch an der zweiten Generation, falls bei der ersten\n2. nach § 7 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:\nGeneration keine eindeutigen Ergebnisse erzielt wer-\nNachweis über die Prüfung auf akute Toxizität grund-            den;\nsätzlich an einer Nagetierart auf dem oralen und minde-\nstens einem weiteren Verabreichungsweg (dermal,\n3. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:\ninhalativ), der durch den bestimmungsgemäßen Ver-\nwendungszweck und die physikalischen Eigenschaften               Nachweis über die Prüfung auf krebserzeugende und\ndes Stoffes bestimmt wird; bei flüchtigen Flüssigkeiten         erbgutverändernde sowie fruchtschädigende Eigen-\nist auf oralem und inhalativem Verabreichungsweg, bei           schaften; führt die Prüfung auf krebserzeugende oder\nGasen ausschließlich auf inhalativem Verabreichungs-             die Prüfung auf erbgutverändernde Eigenschaften oder\nweg zu prüfen;                                                   eine der Prüfungen nach § 4 Nr. 3 zu einem positiven\nErgebnis, so ist die Bedeutung des positiven Befundes\n3. nach § 7 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:                          hinsichtlich einer krebserzeugenden oder erbgutverän-\nNachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erb-            dernden Wirkung für den Menschen zu ermitteln;\ngutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften\ndurch einen bakteriellen Test zur Ermittlung der Aus-        4. nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:\nlösung von Genmutationen sowie durch einen Säuger-              Nachweis über die Prüfung auf potentielle biologische\nzelltest in vitro oder in vivo zur Ermittlung der Aus-           Abbaubarkeit sowie weitergehende abiotische Abbau-\nlösung von Chromosomenaberrationen (oder Mikro-                 barkeit;\nkernen);\n4. nach § 7 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:                      5. nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf Haut- und Augenrei-               Nachweis über die Prüfung auf Bioakkumulation an\nzung;                                                           einer Fischart;\n5. nach § 7 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:                      6. nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf Sensibilisierung an der           Nachweis über die Prüfung an der Wasserflohart\nHaut;                                                           Daphnia magna in bezug auf die Fortpflanzung und\nSterblichkeit über eine Dauer von 21 Tagen, Prüfung\n6. nach § 7 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:\nder Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von\nNachweis über die Prüfung auf subakute Toxizität               mindestens 14 Tagen;\ngrundsätzlich an einer Nagetierart über eine Dauer von\nmindestens 28 Tagen; der Verabreichungsweg richtet          7. nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:\nsich nach dem bestimmungsgemäßen Verwendungs-\nzweck, dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität             Nachweis über die Prüfung auf Wachstumshemmung\nund den physikalischen Eigenschaften des Stoffes;               an einer einzelligen Grünalgenart über eine Dauer von\nmindestens 72 Stunden;\n7. nach § 7 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf abiotische Abbaubar-          8. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:\nkeit, Darstellung des biologischen Stoffabbaus mit Hilfe         Nachweis über die Prüfung auf Wirkungen auf höhere\nvon Mikroorganismen über längstens 28 Tage;                      Pflanzen, Wirkungen auf eine Regenwurmart.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                            1435\n§6                                                         §7\nNähere Bestimmungen                                        Nähere Bestimmungen\nzu § 9 a des Chemikaliengesetzes                          zu § 16a des Chemikaliengesetzes\n(Zusatzprüfung, 2. Stufe)                     (Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht\nausgenommenen neuen Stoffen)\nAuf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen\n1. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:         Es sind vorzulegen\nNachweis über die Prüfung auf biotransformatorische     1. nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:\nund toxikokinetische Eigenschaften;                        Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1;\n2. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:        2. nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf chronische Toxizität im      Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamt-\nTierversuch;                                               menge des Stoffes, die der Mitteilungspflichtige im\nGeltungsbereich des Chemikaliengesetzes in den\n3. nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:            Verkehr bringen will; dabei genügt die Angabe der\nNachweis über die Prüfung auf krebserzeugende              Mengenbereiche weniger als 10, 10 bis 100, 100 bis\nEigenschaften im Langzeittierversuch;                      1000 Kilogramm, über 1000 Kilogramm.\n4. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:        3. nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf akute und subakute           Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamt-\nToxizität an zwei anderen Tierarten als unter§ 4 Nr. 2     menge des Stoffes, die der Hersteller insgesamt in\nund 6;                                                     den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-\nten in den Verkehr bringen will; dabei genügt die\n5. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:           Angabe der Mengenbereiche weniger als 10, 10 bis\nNachweis über die Prüfung auf verhaltensstörende           100, 100 bis 1000 Kilogramm, 1 bis 10, mehr als 1O\nEigenschaften im Tierversuch;                              Tonnen.\n4. nach § 16a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:\n6. nach § 9a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:\nHinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 2;\nNachweis über die Prüfung auf fruchtbarkeitsverän-\ndernde Eigenschaften durch Untersuchung der Fort-       5. nach § 16a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:\npflanzung über drei Generationen, falls in den Prüfun-\ngen nach § 5 Nr. 2 eine Beeinträchtigung der Frucht-       Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim\nbarkeit festgestellt wurde, und fruchtschädigende          Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen\nEigenschaften an Nichtnagern, falls in den Prüfungen       nach § 3 Nr. 6 Buchstaben a bis e;\nnach § 5 Nr. 3 Auswirkungen auf das vorgeburtliche\n6. nach § 16 a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:\nLeben festgestellt wurden;\nAngaben über die von ihm vorgesehene Kennzeich-\n7. nach § 9a Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:            nung nach § 3 Nr. 6 Buchstaben f und g;\nNachweis über die Prüfung auf Mobilität im Wasser,\n7. nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:\nim Boden und in der Luft;\nNachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes,\n8. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:           des Siedepunktes, des Dampfdrucks, der Oberflä-\nNachweis über die Prüfung auf abiotische und biologi-      chenspannung, der Wasserlöslichkeit, des Vertei-\nsche Abbaubarkeit;                                         lungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol\nund Wasser, des Flammpunktes und der Entzündlich-\n9. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes:           keit;\nNachweis über die Prüfung auf Bioakkumulation;         8. nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:\n10. nach § 9a Abs. 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes:            Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität an\neiner Nagetierart auf einem Verabreichungsweg, der\nNachweis über die Prüfung auf langfristige Toxizität       dem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck und\ngegenüber Wasser- und Bodenorganismen unter                den physikalischen Eigenschaften des Stoffes Rech-\nBerücksichtigung der Wirkung auf die Fortpflanzung;         nung trägt;\n11. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes:       9. nach § 16a Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf Toxizität gegenüber          Nachweis über die Prüfung auf reizende und ätzende\nVögeln unter Berücksichtigung der Wirkung auf die           Eigenschaften nach § 4 Nr. 4;\nFortpflanzung;\n10. nach § 16a Abs. 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:\n12. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 12 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über die Prüfung auf sensibilisierende\nNachweis über die Prüfung auf Adsorption und               Eigenschaften nach § 4 Nr. 5;\nDesorption bei geringer Abbaubarkeit des Stoffes ·\nsowie auf weitere Eigenschaften, die allein oder im    11. nach § 16a Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:\nZusammenwirken mit anderen Eigenschaften des                Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erb-\nStoffes umweltgefährlich sind.                             gutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften","1436                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndurch einen bakteriellen Test zur Ermittlung der Auslö-   3. nach§ 16b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:\nsung von Genmutationen; ist für die Prüfung des              Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 2;\nStoffes ein bakterieller Test nicht geeignet, so ist ein\nTest zur Ermittlung der Auslösung von Chromoso-            4. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:\nmenaberrationen durchzuführen;\nPrüfnachweise nach § 7 Nr. 7 bis 13;\n12. nach§ 16a Abs. 2 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:\n5. nach § 16b Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:\nNachweis über den biologischen Stoffabbau mit Hilfe\nvon Mikroorganismen über längstens 28 Tage;                  Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim\nVerwenden, über Sofortmaßnahmen bei Unfällen sowie\n13. nach § 16a Abs. 2 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:              die vorgesehene Kennzeichnung nach § 3 Nr. 6;\nNachweis über die Prüfung auf Toxizität nach kurzzei-    6. nach § 16b Abs. 3 des Chemikaliengesetzes:\ntiger Einwirkung an einer Wasserflohart über eine\nNachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer\nDauer von in der Regel 48 Stunden oder eine Prüfung\nan einer Fischart über eine Dauer von 96 Stunden,             Fischart über eine Dauer von 96 Stunden; wurde dieser\nNachweis bereits nach Nummer 4 in Verbindung mit\nsoweit diese bereits nach anderen Rechtsvorschriften\n§ 7 Nr. 13 erbracht, so ist ein Nachweis über die Prü-\nvorgeschrieben ist.\nfung auf Toxizität nach kurzzeitiger Einwirkung an einer\nWasserflohart über eine Dauer von in der Regel 48\n§8                                   Stunden vorzulegen.\nNähere Bestimmungen\n§9\nzu § 16b des Chemikaliengesetzes\n(Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder                               Berlin-Klausel\nnur außerhalb der Europäischen Gemeinschaften\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nin den Verkehr gebracht werden)\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des. Chemikalien-\nEs sind vorzulegen                                          gesetzes auch im Land Berlin.\n1. nach § 16b Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:\n§ 10\nAngaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1 ;\nInkrafttreten\n2. nach § 16b Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:\nDiese Verordnung tritt· am 1. August 1990 in Kraft;\nAngaben über die voraussichtliche Gesamtmenge des          gleichzeitig tritt die Verordnung über Anmeldeunterlagen\nStoffes, die hergestellt oder gewonnen werden soll;        und Prüfnachweise nach dem Chemikaliengesetz vom\ndabei genügt die Angabe der Mengenbereiche 1 bis 10,       30. November 1981 (BGBI. 1 S. 1234), zuletzt geändert\n10 bis 50, 50 bis 100, 100 bis 500, 500 bis 1000, 1000     durch die Verordnung vom 31. Mai 1989 (BGBI. 1S. 1074),\nbis 5000 oder mehr als 5000 Tonnen,                        außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                  1437\nErlaß\nüber die Genehmigung einer Änderung\nder Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen\nfür das Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks\nVom 10. Juli 1990\nDer Bundesminister des Innern hat am 13. Juni 1990 den Erlaß vom\n17. September 1975 über die Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen\nHilfswerks sowie die Verleihungsbedingungen zu diesem Erlaß neu gefaßt.\nHierdurch wird eine dritte Klasse, das Ehrenzeichen in Bronze (Medaille) einge-\nführt.\nNach Artikel 4 des Fünften Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und\nVerleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 2. September 1975 (BGBI. 1\nS. 2479) genehmige ich diese Neufassungen.\nDer Bundesminister des Innern veröffentlicht die Neufassungen des Stiftungs-\nerlasses und der Verleihungsbedingungen im Bundesanzeiger.\nBonn, den 10. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1438                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 22, ausgegeben am 7. Juli 1990\nTag                                                                   I n h a It                                                                            Seite\n12. 6. 90       Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1990 gegen-\nüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       582\n613-2-8\n25. 5. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         596\n30. 5. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           597\n30. 5. 90       Bekanntmachung zu der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes . . . . . . . . .                                            598\n30. 5. 90       Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern\npolnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        602\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                      Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite          (Nr.                   vom)                  lnkrafttretens\n4. 7. 90      Verordnung Nr. 5/90 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                           3545           (125            10. 7. 90)                    20. 7. 90\n9500-4-6-4\n29. 6. 90      Sieb?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der fünfundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-\nten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach\nInstrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                        3593           (127            12. 7. 90)                    23. 8. 90\n96-1-2-85"]}