{"id":"bgbl1-1990-35-12","kind":"bgbl1","year":1990,"number":35,"date":"1990-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/35#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-35-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_35.pdf#page=26","order":12,"title":"Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz (Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung - ChemGefMerkV)","law_date":"1990-07-17T00:00:00Z","page":1422,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["1422                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gefährlichkeitsmerkmale\nvon Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz\n(Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung - ChemGefMerkV)\nVom 17. Juli 1990\nAuf Grund des§ 3a Abs. 4 des Chemikaliengesetzes in           e) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990                     leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge\n(BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregierung:                      entwickeln;\n5. entzündlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 5 des\nGesetzes, wenn sie in flüssigem Zustand einen\n§ 1\nFlammpunkt im Bereich von 21 ° Celsius bis ein-\nBestimmung der Gefährlichkeitsmerkmale                    schließlich 55° Celsius haben;\nStoffe und Zubereitungen sind                              6. sehr giftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 6 des Geset-\nzes, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen,\n1. explosionsgefährlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 1\nVerschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode\ndes Gesetzes, wenn sie durch Flammenzündung zur\nführen oder akute oder chronische Gesundheitsschä-\nExplosion gebracht werden können oder gegen Stoß\nden verursachen können;\noder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol;\n7. giftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes,\n2. brandfördernd im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 des\nwenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschluk-\nGesetzes, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar       ken oder Aufnahme über die Haut zum rode führen\nsind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder        oder akute oder chronische Gesundheitsschäden ver-\nZubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffab-\nursachen können;\ngabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Bran-\ndes beträchtlich erhöhen;                                8. mindergiftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 8 des\nGesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder\n3. hochentzündlich im Sinne des§ 3 a Abs. 1 Nr. 3 des          Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute\nGesetzes, wenn sie als flüssige Stoffe oder Zuberei-        oder chronische Gesundheitsschäden verursachen\ntungen einen Flammpunkt unter 0° Celsius und einen          können;\nSiedepunkt oder bei einem Siedebereich einen Siede-\nbeginn von höchstens 35° Celsius haben;                  9. ätzend im Sinne des§ 3 a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes,\nwenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zerstören kön-\n4. leicht entzündlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 4 des      nen;\nGesetzes, wenn sie\n1o. reizend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 10 des Geset-\na) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne        zes, wenn sie bei kurzzeitigem, länger andauerndem\nEnergiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden        oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut\nkönnen,\neine Entzündung hervorrufen können;\nb) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung      11. sensibilisierend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 11 des\neiner Zündquelle leicht entzündet werden können         Gesetzes, wenn sie bei Einatmen oder Hautkontakt\nund nach deren Entfernen in gefährlicher Weise          Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen können, die\nweiterbrennen oder weiterglimmen,                       durch das Immunsystem vermittelt sind;\nc) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 °    12. krebserzeugend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 12 des\nCelsius haben,                                          Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder\nd) als Gase bei Normaldruck mit Luft einen Explo-           Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die\nsionsbereich haben oder                                 Krebshäufigkeit erhöhen können;","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                               1423\n13. fruchtschädigend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 13                                   §2\ndes Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken                             Berlin-Klausel\noder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schä-\nden der direkten Nachkommenschaft hervorrufen oder      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nderen Häufigkeit erhöhen können;                      tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n14. erbgutverändernd im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 14\ndes Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken\n§3\noder Aufnahme über die Haut vererbbare Schäden zur\nFolge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können;                              Inkrafttreten\n15. auf sonstige Weise chronisch schädigend im Sinne        Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\ndes § 3 a Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes, wenn sie bei    Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gefährlichkeits-\nwiederholter oder länger andauernder Exposition       merkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Che-\neinen schweren Gesundheitsschaden, der nicht in den   mikaliengesetz vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1487)\nNummern 12 bis 14 genannt ist, verursachen können.    außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}