{"id":"bgbl1-1990-35-11","kind":"bgbl1","year":1990,"number":35,"date":"1990-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/35#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-35-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_35.pdf#page=24","order":11,"title":"Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau)","law_date":"1990-07-13T00:00:00Z","page":1420,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["1420                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben\n(UVP-V Bergbau)\nVom 13. Juli 1990\nAuf Grund des § 57 c des Bundesberggesetzes vom           5. Einrichtungen zur Aufbereitung im Sinne des § 4 Abs. 3\n13. August 1980 (BGBI. 1S. 1310), der durch Artikel 1 des        des Bundesberggesetzes:\nGesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1S. 215) eingefügt          a) zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braun-\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im            kohle, soweit täglich 500 Tonnen Kohle oder mehr\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Natur-                durchgesetzt werden;\nschutz und Reaktorsicherheit:\nb) zur Vergasung oder Verflüssigung von Steinkohle\noder Braunkohle, soweit täglich 500 Tonnen oder\nmehr durchgesetzt werden;\n§ 1                                 c) zur Gewinnung (Herstellung) von Öl oder Gas aus\nVorhaben                                     Gesteinen oder Sanden, soweit täglich 500 Tonnen\noder mehr durchgesetzt werden;\nDer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen die nach-\nfolgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben:           d) zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;\n1. Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen             e) zur Aufbereitung von schwefelwasserstoffhaltigem\n3\nGesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen                 Erdgas mit einer Durchsatzkapazität von 5 Mio. Nm\nBodenschätzen:                                                    oder mehr je Tag oder einem Flächenbedarf von\n15 ha oder mehr;\na) im Tiefbau mit\nf) sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung von Kohle,\naa) Flächenbedarf der übertägigen Betriebsanla-                Erzen oder sonstigen nichtenergetischen Boden-\ngen und Betriebseinrichtungen, wie Schacht-               schätzen mit einer Durchsatzkapazität von 3 000\nund Stollenanlagen, Werkstätten, Verwaltungs-             Tonnen oder mehr je Tag;\ngebäude, Halden (Lagerung oder Ablagerung\nvon Bodenschätzen, Nebengestein oder sonsti-     6. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke und son-\ngen Massen), Einrichtungen zur Aufbereitung          stige Feuerungsanlagen als Einrichtungen im Sinne\nund Verladung, von 1O ha oder mehr                   des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes ein-\nschließlich der Kraftwerke im Sinne des § 173 Abs. 2\noder unter Berücksichtigung der Auswirkungen vor-         des Bundesberggesetzes, soweit die Feuerungswär-\nangegangener betriebsplanpflichtiger, nach dem            meleistung 200 Megawatt übersteigt;\n1. August 1990 begonnener oder zu diesem Zeit-\npunkt laufender und nicht bereits planfestgestellter  7. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung\nVorhaben mit                                              oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des\n§ 126 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.\nbb) Senkungen der Oberfläche von 3 m oder mehr\noder\n§2\ncc) Senkungen der Oberfläche von 1 m bis weniger\nals 3 m, wenn erhebliche Beeinträchtigungen                                 Angaben\nim Hinblick auf Vorflut, Grundwasser, Böden,\n(1) Entscheidungserhebliche Angaben im Sinne des\ngeschützte Kulturgüter oder vergleichbare\n§ 57 a Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes sind ins-\nSchutzgüter zu erwarten sind;\nbesondere\nb) im Tagebau mit\n1 . eine Beschreibung von Art und Menge der zu erwarten-\naa) Größe der beanspruchten Gesamtfläche ein-              den Emissionen und Reststoffe, vor allem der Luftver-\nschließlich Betriebsanlagen und Betriebsein-          unreinigungen, der Abfälle und des Anfalls von Abwas-\nrichtungen von 10 ha oder mehr oder                   ser, sowie Angaben über alle sonstigen erheblichen\nbb) Förderkapazität von 3 000 Tonnen oder mehr je          Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere\nTag oder                                              und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-\nschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkun-\ncc) Notwendigkeit einer großräumigen Grundwas-             gen, und auf Kultur- und sonstige Sachgüter,\nserabsenkung;\n2. Angaben über den Bedarf an Grund und Boden wäh-\n2. Gewinnung von Erdöl und Erdgas:                                rend der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens\nErrichtung und Betrieb von Bohr- und Förderplattfor-          sowie über andere Kriterien, die für die Umweltverträg-\nmen im Bereich der Küstengewässer und des Festland-           lichkeitsprüfung eines Vorhabens maßgebend sind.\nsockels;\n(2) Entscheidungserheblich im Sinne des § 57 a Abs. 2\n3. Halden mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr;       Satz 3 des Bundesberggesetzes sind insbesondere\n4. Schlammlagerplätze und Klärteiche mit einem Flächen-      1. die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe für die\nbedarf von 5 ha oder mehr;                                    vom    Unternehmer geprüften      Vorhabenalternativen","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                              1421\nunter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswir-       (2) Konsultationen, die auf Grund der Unterrichtung\nkungen und                                             nach § 57 a Abs. 6 Satz 1 mit den Behörden des anderen\n2. die Begründung des Unternehmers, wenn                   Mitgliedstaats oder nach § 57 a Abs. 6 Satz 2 mit den\nBehörden des Nachbarstaats erfolgen, sind nach den\na) Vorhabenalternativen nicht geprüft worden sind      Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit\noder                                                durchzuführen. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit gilt für\nb) nach§ 57a Abs. 2 Satz 3 erforderliche Angaben für   die Verfahren und Bewertungsmaßstäbe, die in der Bun-\nden Unternehmer nicht zumutbar sind.                desrepublik Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat\noder Nachbarstaat angewandt werden.\n(3) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Län-\n§3                              dern bleiben unberührt.\nGrenzüberschreitende Behördenbeteiligung                                          §4\n(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 57 a Abs. 6                             Berlin-Klausel\nSatz 1 des Bundesberggesetzes sind die von dem ande-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nbenannten Behörden. Diese Behörden sind zum gleichen       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-\nZeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu      berggesetzes auch im Land Berlin.\nunterrichten wie die am Planfeststellungsverfahren betei-\nligten Behörden. Wenn der andere Mitgliedstaat die                                      §5\nzuständigen Behörden nicht benannt hat, ist die oberste\nInkrafttreten\nfür Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des\nanderen Mitgliedstaats zu unterrichten.                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juli 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}