{"id":"bgbl1-1990-35-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":35,"date":"1990-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/35#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-35-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_35.pdf#page=18","order":10,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"1990-07-12T00:00:00Z","page":1414,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["1414                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen\nVom 12. Juli 1990\nAuf Grund des§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 5 und 6, des§ 9 Abs. 1, des§ 11\nAbs. 1 Nr. 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985\n(BGBI. 1 S. 1633) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\nDritte Änderung der Verordnung\nüber das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nIn § 1 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985\n(BGBI. 1S. 1762), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBI. 1S. 2025) geändert worden\nist, werden nach dem Wort „gebracht\" die Worte „und ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 des Saatgut-\nverkehrsgesetzes eingeführt\" eingefügt.\nArtikel 2\nfünfte Änderung der Saatgutverordnung\nDie Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1990\n(BGBI. 1 S. 470), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben ersetzt:\n„b) Zertifiziertem Saatgut außer\nZertifiziertem Saatgut zweiter Generation      blau,\nc) Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation        rot,\";\nb) die bisherigen Buchstaben c bis f werden Buchstaben d bis g.\n2. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 2a\nZertifiziertes Saatgut zweiter Generation bei Lein\nBei Lein darf Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein, das unmittelbar aus\nBasissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.\"\n3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „bei Zertifiziertem Saatgut\" die Worte „außer Zertifiziertem Saatgut\nzweiter Generation\" eingefügt;\nb) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:\n„3. bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, daß der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erwächst, das\nunmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.\"\n4. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:\n,,(1 a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn\nauf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von\n1. Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den letzten zwei Jahren,\n2. Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr\nvor der Vermehrung kein Roggen angebaut worden ist.\"\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich\n1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erb-\nkomponente mindestens zweimal,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                             1415\n2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkomponente\nund bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens einmal\ndurch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der\nErzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente.\";\nb) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5;\nc) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in Satz 1 dieses Absatzes wird das Wort „Hybridmais\" durch das Wort\n,,Hybridsorten\" ersetzt;\nd) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(1 a) Für die Nachprüfung des Basissaatguts von Hybridsorten von Roggen nach § 16 entnimmt der Probe-\nnehmer nach dem Mischen des anerkannten Saatguts der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente eine\nzusätzliche Probe aus dem für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen verpackten Basissaatgut.\";\nb) in Absatz 4 werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n„3. im Falle der Probenahme nach Absatz 1 a schriftlich erklärt hat, daß das Basissaatgut dem vom Züchter für\ndie mütterliche und väterliche Erbkomponente vorgegebenen Mischungsverhältnis entspricht.\"\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstufensaatgut\" die Worte „sowie Basissaatgut von Hybridsorten\nvon Roggen\" eingefügt;\nb) nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(3a) Die Nachprüfung muß bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus\nerwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente gilt\ndie Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,\n1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.\n2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H.\nnicht übersteigt.\"\n8. § 49 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;\nb) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Handelssaatgut von Saatwicke darf bis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum\n31. Oktober 1988 zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen eingeführt\nworden ist. Saatgut von Weißer Lupine außer der bitterstoffarmen Form und von Gelber Lupine außer der\nbitterstoffarmen Form darf bis zum 31. Mai 1991 als Handelssaatgut zugelassen oder unter den im Saatgut-\nverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen eingeführt und bis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr gebracht\nwerden.\"\n9. Anlage 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2       15. April\n2.1     Hybridsorten von Roggen\n2.2     Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind\".\n10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1.1.1 wird wie folgt gefaßt:\n2                  3\n„ 1.1.1.1       Pflanzen, die\n1 .1 .1 .1 .1 nicht hinreichend sortenecht sind                                  5                15\n1.1.1 .1.2    einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,\nderen Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,\nzugehören                                                          5                15","1416                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1.1.1.1.3     im Falle von Hybridsorten von Roggen hinsichtlich ihrer\nErbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte\nfestgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale\nnicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Hybrid-\nsorte oder Erbkomponente von Roggen zugehören;\nwird Zertifiziertes Saatgut in einer Mischung der mütter-\nlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der\nAnteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht\nals Fremdbesatz                                                   5               15\";\nb) in Nummer 1.2.1.1 werden in Spalte 1 folgende Worte angefügt ,, ; gilJ nicht für Hybridsorten von Roggen\";\nc) nach Nummer 1.3.1.2 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                 3\n„1.3.1.3       bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen\na) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,\nb) derselben Erbkomponente, die einen über der Norm\nliegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten\nPflanzen aufweisen, und\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können,\nim Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen\nErbkomponente                                                   1000              500\nbei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente                      600                  \"·\n1\nd) die bisherige Nummer 1.3.1.3 wird Nummer 1.3.1.4;\ne) nach Nummer 1.3.3 wird folgende Nummer angefügt:\n„1.4       Befruchtungslenkung bei Hybridsorten von Roggen\nBei Hybridsorten von Roggen\n1.4.1    muß bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der\nmännlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,\n1.4.2    darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erb-\nkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erb-\nkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.\"\n11 . Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1 .5 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Weichweizen, Hartweizen, Spelz\";\nb) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1.3.2        An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als\nfolgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:\n1.3.2.1      bei Basissaatgut von\n1.3.2.1 .1   Hybridsorten von Roggen,\nmütterliche Erbkomponente                                                          6\n1.3.2.1 .2   Hybridsorten von Roggen,\nväterliche Erbkomponente                                                           3\n1.3.2.1 .3   anderen Getreidearten\n1.3.2.2      bei Zertifiziertem Saatgut von\n1.3.2.2.1    Hybridsorten von Roggen                                                            6\n1.3.2.2.2    anderen Getreidearten                                                              3\".\n12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:\n,,1.1 „EWG-Norm\", bei Hybridsorten von Roggen zusätzlich die Nummer „89/374/EWG\"\";","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                                       1417\nbb) in Nummer 1.6 wird dem Wort „Kategorie\" der Fußnotenhinweis ,,3)\" angefügt;\ncc) Nummer 1. 7 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. 7 Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen, das aus einer Mischung\nder mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben „Technische\nMischung\".\";\nb) nach Fußnote 2 wird folgende Fußnote angefügt:\n,,3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Lein sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut\" die Worte „zweiter Generation\"\nanzufügen.\"\n13. In Anlage 6 Nr. 2.1 . 1 wird nach dem Wort „Zwiebel,\" das Wort „Spargel,\" eingefügt.\n14. In Anlage 7 Muster 1 wird nach der mit den Worten „Ze~ifiziertes Saatgut\" beginnenden Fußnote folgende Fußnote\neingefügt:\n,,*) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (rotes Etikett)\nCertified Seed 2nd generation (red label)\nSemences certifiees de 2cmc generation (etiquette rouge)\"\n15. In Anlage 8 wird folgende Nummer angefügt:\n,,3.5 bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Lein zusätzlich zur Kategorie:\n,,zweiter Generation\"\n,,2nd generation\"\n,,de 2eme generation\" \".\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 2 Nr. 4 bis 7, 10, 11 Buchstabe b und Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc tritt mit Wirkung vom\n30. April 1990 in Kraft.\n(3) Artikel 2 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1418                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung\nVom 12. Juli 1990\nAuf Grund des § 21 b Abs. 3 in Verbindung mit § 54             ,,(2) Der aufgrund einer Erstattung nach Absatz 1 nicht\nAbs. 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der                mehr gedeckte Aufwand einschließlich der Zinsen wird\nBekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), von          von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend § 6\ndenen § 21 b Abs. 3 und § 54 Abs. 1 durch Artikel 2 des         Abs. 1 mit dem nächsten Vorausleistungsbescheid mit\nGesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert          erhoben. Dabei wird der Aufwand des jeweiligen\nworden sind, verordnet die Bundesregierung:                     Bemessungszeitraums auf die in diesem Zeitraum ver-\nbleibenden Vorausleistungspflichtigen verteilt.\nArtikel 1                                  (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unterbleibt eine\nDie Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April           Erstattung, wenn durch Vereinbarung zwischen dem\n1982 (BGBI. 1S. 562), geändert durch die Verordnung vom         Erstattungsberechtigten und einem oder mehreren Vor-\n27. November 1986 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt ge-         ausleistungspflichtigen die zu erstattenden Vorauslei-\nändert:                                                         stungen mit Wirkung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt\nder Vorausleistungen übertragen worden sind; übertra-\ngene Vorausleistungen sind dabei wie eigene Voraus-\n1. In § 1 werden die Worte „die Physikalisch-Technische\nleistungen zu behandeln.\"\nBundesanstalt\" durch die Worte „das Bundesamt für\nStrahlenschutz\" ersetzt.\n4. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                 ,,Dabei werden die Vorausleistungen mit 3 vom Hun-\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:              dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\nverzinst, wobei der Zins jährlich nachträglich dem zu\n,,Soweit in einem Kalenderjahr Vorausleistungs-          verzinsenden Betrag hinzugerechnet wird; der sich\npflichtige nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht             ergebende Gesamtbetrag aus Zins und Zinseszins wird\nvorhanden sind, wird der Anteil von 75,5 vom Hun-        neben dem in § 3 aufgeführten notwendigen Aufwand\ndert im Falle des Satzes 1 Nr. 1 oder von 4 vom          als weiterer notwendiger Aufwand in die Beitrags-\nHundert im Falle des Satzes 1 Nr. 2 zusätzlich auf       berechnung einbezogen.\"\ndie nach Satz 1 Nr. 3 Vorausleistungspflichtigen\nverteilt.\"\nArtikel 2\nb) In Absatz 2 werden die Worte „die Physikalisch-\nTechnische Bundesanstalt\" durch die Worte „das              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nBundesamt für Strahlenschutz\" ersetzt.                   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atom-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\nDie bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 ; es                                   Artikel 3\nwerden folgende neue Absätze 2 und 3 angefügt:                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juli 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990                                1419\nVerordnung\nzur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88\nüber bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(FCKW-Halon-BußgeldV)\nVom 12. Juli 1990\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemika-          Behörde oder die Kommission über die Uberschreitung\nliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               der Produktion nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregie-\n5. Artikel 9 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/\nrung:\n88 dort genannte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder\nHalone über den dort zugelassenen Umfang hinaus in\n§ 1                                 den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet,\nOrdnungswidrigkeiten                        6. Artikel 9 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1         Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 den Erwerb des dort\ndes Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen ein Gebot             bezeichneten Rechts der Kommission nicht oder nicht\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 des Rates           rechtzeitig mitteilt oder\nvom 14. Oktober 1988 über bestimmte Fluorchlorkohlen-         7. Artikel 11 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr.\nwasserstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozon-            3322/88 die vorgeschriebenen Angaben der Kommis-\nschicht führen (ABI. EG Nr. L 297 S. 1), verstößt, indem er      sion oder der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig,\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen                             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.\n1. Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88\ndort genannte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder                                          §2\nHalone einführt,\nBerlin-Klausel\n2. Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/\n88 dort genannte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nHalone ohne oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhr-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-\nlizenz in den Verkehr bringt,                              gesetzes auch im Land Berlin.\n3. Artikel 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/\n§3\n88 den berechneten Umfang seiner Fluorchlorkohlen-\nwasserstoff- oder Halonproduktion überschreitet,                                    Inkrafttreten\n4. Artikel 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 ~ie zuständige            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juli 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}