{"id":"bgbl1-1990-35-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":35,"date":"1990-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung","law_date":"1989-09-27T00:00:00Z","page":1398,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1398                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung\nVom 27. September 1989\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 1 des             3. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\nHandelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n,,§ 9a\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) wird\nÜbergangsregelung\nim Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit und für Wirtschaft ver-                Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum\nordnet:                                                            31 . Dezember 1989 gefroren oder tiefgefroren worden\nArtikel 1                               sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1990 mit einer\nKennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember 1989\nDie Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung vom                geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht\n20. April 1983 (BGBI. 1 S. 444) wird wie folgt geändert:           werden.\"\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                4. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .                       a) Nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe e der Anlage wird\nfolgender Buchstabe f angefügt:\nb} Folgender Absatz wird angefügt:\n„f) Kühlverfahren        Gefrorene oder tiefgefrorene\n,,(2) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-                                        Hähnchen oder Hähnchen-\nordnung gewonnene gefrorene oder tiefgefrorene                                            teile dürfen vor dem Gefrie-\nHähnchen oder Hähnchenteile können abweichend                                             ren nicht im gemeinsamen\nvon § 2 Abs. 2 auch nach Maßgabe der Klassifizie-                                         Eiswasserbad gekühlt wor-\nrungsvorschriften des Herstellungslandes in den                                           den sein.\"\nVerkehr gebracht werden.\"\nb) Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IV ange-\nfügt:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n„IV. Kühlverfahren\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           1. Luft-Sprüh-Kühlung Kühlung in Kaltluft, die zur\n„Geflügelfleisch in Fertigpackungen, das nach der                                         Erhöhung der Kühlleistung\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-                                            und zur Erhaltung einer ge-\nzeichnen ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr                                        wissen Oberflächenfeuchtig-\ngebracht werden, wenn in Verbindung mit der Ver-                                          keit mit Was3ernebel durch-\nkehrsbezeichnung zusätzlich angegeben sind:                                               setzt wird\n1. die gesetzliche Handelsklasse,                               2. Luftkühlung           Kühlung in Kaltluft ohne\n2. der Angebotszustand,                                                                   Wasserzusatz\n3. das Kühlverfahren nach Abschnitt IV der Anlage\n3. Eiswasserkühlung       Im gemeinsamen Eiswasser-\nbei gefrorenen oder tief gefrorenen Hähnchen                                        bad gekühlt.\"\noder Hähnchenteilen.\"\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nArtikel 2\n,, (4) Bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen\noder Hähnchenteilen, die nach § 3 Abs. 2 in den             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nVerkehr gebracht werden, ist an Stelle der gesetz-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-\nlichen Handelsklasse nach § 2 Abs. 1 die nach den        klassengesetzes auch im Land Berlin.\nKlassifizierungsvorschriften des Herstellungslandes\nvorgeschriebene Bezeichnung in der Sprache des\nHerstellungslandes anzugeben. Diese ist, soweit\nArtikel 3\nzum Verständnis erforderlich, um einen erläutern-\nden Zusatz in deutscher Sprache zu ergänzen.\"               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. September 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}