{"id":"bgbl1-1990-34-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":34,"date":"1990-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/34#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_34.pdf#page=14","order":7,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts","law_date":"1990-07-09T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":14,"num_pages":35,"content":["1354                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Neuregelung des Ausländerrechts\nVom 9. Juli 1990\nInhaltsübersicht\nArtikel 1                                                         § 17   Familiennachzug zu Ausländern\nGesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Auslän-           § 18   Ehegattennachzug\ndem im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG)                     § 19   Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten\n§ 20   Kindernachzug\nErster Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                        § 21   Aufenthaltsrecht der Kinder\n§        Einreise und Aufenthalt von Ausländern                   § 22   Nachzug sonstiger Familienangehöriger\n§ 2      Anwendungsbereich                                        § 23   Ausländische Familienangehörige Deutscher\n§ 3      Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung                   § 24   Unbefristete Aufenthaltserlaubnis\n§ 4      Paßpflicht                                               § 25   Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten\n§ 26   Unbefristete Aufenthaltserlaubnis\nZweiter Abschnitt                                für nachgezogene Kinder\nErteilung und Verlängerung                      § 27   Aufenthaltsberechtigung\nder Aufenthaltsgenehmigung\n3. A u f e n t h a I t s b e w i II i g u n g\n1. Aufenthaltsgenehmigung\n§ 28   Aufenthaltsbewilligung\n§  5     Arten der Aufenthaltsgenehmigung\n§ 29   Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige\n§ 6      Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung\n§  7     Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen                 4. Auf e n t h a I t s b e f u g n i s\n§ 8      Besondere Versagungsgründe                               § 30   Aufenthaltsbefugnis\n§  9     Ausnahmen und Befreiungen von Versagungsgründen          § 31   Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige\n§ 10     Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme               § 32   Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden\n§ 11     Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag                    § 33   Übernahme von Ausländern\n§ 12     Geltungsbereich und Geltungsdauer                        § 34   Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis\n§ 13     Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung                  § 35   Daueraufenthalt aus humanitären Gründen\n§ 14     Bedingungen und Auflagen\n2. Aufenthaltserlaubnis                                                 Dritter Abschnitt\nund Aufenthaltsberechtigung                                 Aufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften\n§ 15     Aufenthaltserlaubnis                                      § 36   Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung\n§ 16     Recht auf Wiederkehr                                      § 37   Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                    1355\n§ 38  Aufenthaltsanzeige                                     § 77     Übermittlungen\nbei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen\n§ 39  Ausweisersatz\n§ 78     Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen\n§ 40  Ausweisrechtliche Pflichten\n§ 79     Übermittlungen durch Ausländerbehörden\n§ 41  Identitätsfeststellung\n§ 80     Speicherung und Löschung personenbezogener Daten\n§  81    Kosten\nVierter Abschnitt                      § 82     Kostenschuldner; Sicherheitsleistung\nBeendigung des Aufenthalts\n§ 83     Umfang der Kostenhaftung; Verjährung\n1. Begründung der Ausreisepflicht                     § 84     Haftung für Lebensunterhalt\n§ 42 Ausreisepflicht\n§ 43 Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung                                           Siebenter Abschnitt\n§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;                             Erleichterte Einbürgerung\nFortgeltung von Beschränkungen                          § 85     Erleichterte Einbürgerung junger Ausländer\n§ 45 Ausweisung                                              § 86     Erleichterte Einbürgerung\n§ 46 Einzelne Ausweisungsgründe                                       von Ausländern mit langem Aufenthalt\n§ 47 Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit              § 87     Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit\n§ 48 Besonderer Ausweisungsschutz                            § 88     Entscheidung bei Straffälligkeit\n§ 89      Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts\n2. Durchsetzung der Ausreise p f I ich t\n§ 90      Einbürgerungsgebühr\n§ 49 Abschiebung\n§ 91      Geltung der allgemeinen Vorschriften\n§ 50 Androhung der Abschiebung\n§ 51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter\nAchter Abschnitt\n§ 52 Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung                       Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 53 Abschiebungshindernisse                                § 92     Strafvorschriften\n§ 54 Aussetzung von Abschiebungen\n§ 93     Bußgeldvorsch ritten\n§ 55 Duldungsgründe\n§ 56 Duldung                                                                       Neunter Abschnitt\n§ 57 Abschiebungshaft                                                    Übergangs- und Schlußvorschriften\n§  94    Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte\n§  95    Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen\nfünfter Abschnitt\n§  96    Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer\nGrenzübertritt\n§  97    Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts\n§ 58  Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum\n§  98    Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis\n§ 59  Grenzübertritt\n§  99    Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis\n§ 60  Zurückweisung\n§ 100    Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber\n§ 61  Zurückschiebung\n§ 101    Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende\n§ 62  Ausreise\n§ 102    Übergangsregelung für Verordnungen und Gebühren\nSechster Abschnitt                      § 103    Einschränkung von Grundrechten\nVerfahrensvorschriften                    § 104    Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n9 63  Zuständigkeit\n§ 105    Stadtstaatenklausel\n§ 64  Beteiligungserfordernisse                             § 106    Berlin-Klausel\n§ 65  Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis\n§ 66  Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen          Artikel 2 bis 12\n§ 67  Entscheidung über den Aufenthalt                      Änderung anderer Gesetze\n§ 68  Handlungsfähigkeit Minderjähriger\nArtikel 13\n§ 69  Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung\n§ 70  Mitwirkung des Ausländers\nBekanntmachung des Aufenthaltsgesetzes/EWG una c:~s\nAsylverfahrensgesetzes\n§ 71  Beschränkungen der Anfechtbarkeit\n§ 72  Wirkungen von Widerspruch und Klage                   Artikel 14\n§ 73  Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer\nBerlin-Klausel\n§ 74  Sonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer\n§ 75  Erhebung personenbezogener Daten                      Artikel 15\n§ 76  Übermittlungen an Ausländerbehörden                   Inkrafttreten","1356                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                (3) Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Der Bun-\ndesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Aufent-\nArtikel 1                           haltsgenehmigung vor der Einreise bei der Ausländerbe-\nhörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann.\nGesetz\nüber die Einreise und den Aufenthalt                        (4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und\nvon Ausländern im Bundesgebiet                       Absatz 3 Satz 2 können, soweit es zur Erfüllung einer\n(Ausländergesetz - AuslG)                        zwischenstaatlichen Vereinbarung erforderlich ist, ohne\nZustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten\nspätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer\nErster Abschnitt                        Kraft.\nAllgemeine Bestimmungen\n(5) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufent-\nhaltsgenehmigung bedarf, kann zeitlich und räumlich\n§ 1                              beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen ab-\nEinreise und Aufenthalt von Ausländern                 hängig gemacht werden.\n(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes\n§4\nin das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließ-\nlich des Landes Berlin (Bundesgebiet) einreisen und sich                                   Paßpflicht\ndarin aufhalten, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas\n(1) Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder\nanderes bestimmt ist.\nsich darin aufhalten wollen, müssen einen gültigen Paß\n(2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des    besitzen.\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.\n(2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§2\n1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, von\nAnwendungsbereich                                der Paßpflicht befreien,\n(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Auslän-\n2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen\nder,\noder zulassen.\n1 . die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfas-\nsungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit\nunterliegen,\n2. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für\nZweiter Abschnitt\nden diplomatischen und konsularischen Verkehr und                          Erteilung und Verlängerung\nfür die Tätigkeit internationaler Organisationen und Ein-                 der Aufenthaltsgenehmigung\nrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von\nder Ausländermeldepflicht und dem Erfordernis der\nAufenthaltsgenehmigung befreit sind und wenn Gegen-                    1. Aufenthaltsgenehmigung\nseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon ab-\nhängig gemacht werden können.                                                             §5\n(2) Auf die Ausländer, die nach Europäischem Gemein-                    Arten der Aufenthaltsgenehmigung\nschaftsrecht Freizügigkeit genießen, findet dieses Gesetz           Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als\nnur Anwendung, soweit das Europäische Gemeinschafts-\nrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichen-             1. Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17),\nden Bestimmungen enthalten.                                     2. Aufenthaltsberechtigung (§ 27),\n3. Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29),\n§3                              4. Aufenthaltsbefugnis (§ 30).\nErfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\n(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufent-\nhalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Der\n§6\nBundesminister des Innern sieht zur Erleichterung des                      Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigm\nAufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit\n(1) Ausländern ist auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmi-\nZustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erforder-\ngung zu erteilen, wenn sie darauf einen Anspruch haben.\nnis der Aufenthaltsgenehmigung vor.\nDie Aufenthaltsgenehmigung darf nur versagt werden,\n(2) Einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen auch Aus-          soweit der Anspruch auf Grund des § 1O Abs. 2 ausge-\nländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes           schlossen oder wenn es ausdrücklich gesetzlich bestimmt\ntätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.      ist.","Nr. 34 '.:_ ta~ der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                1357\n(2) Soweit ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung                                  §9\neiner Aufenthaltsgenehmigung von der Dauer eines recht-\nAusnahmen und Befreiungen\nmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet oder des Besitzes\nvon Versagungsgründen\neiner Aufenthaltungsgenehmigung abhängig ist, werden\ndie Zeiten nicht angerechnet, in denen der Ausllnder sich           (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann erteilt werden\nin Strafhaft befunden hat.                                       abweichend von\n1. § 8 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen eines\n§7                                     Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung\nErteilung der Aufenthaltsgenehmigung                        nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind und der\nIn sonstigen Fällen                             Ausländer nur wegen des Zwecks oder der Dauer des\nbeabsichtigten Aufenthalts visumspflichtig ist,\n(1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufent-\nhaltsgenehmigung besteht, kann Ausländem, die in das            2. § 8 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen eines\nBundesgebiet einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhat-             Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung\nten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt           nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind,\nwerden.                                                         3. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in begründeten EinzeHällen,\ninsbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen\n(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird In der Regel ver-             eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgeneh-\nsagt, wenn                                                           migung nach diesem Gesetz, wenn der Ausländer sich\n1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,                                     rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Paß\noder eine ROckkehrberechtigung in einen anderen\n2. der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich                Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann.\nausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht\naus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vem,Ogen oder             (2) Der Bundesminister des lnnem oder die von ihm\nsonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen         bestimmte Stelle kann in begründeten EinzeHällen vor der\nvon Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien,       Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen\nUmschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeits-        enschließenden Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnah-\nlosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsl~istung         men von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen.\nberuhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. oder           (3) Einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Auslän-\n3. der Aufenthalt des Ausllnders aus einem sonstigen             der kann ausnahmsweise vor Ablauf der nach § 8 Abs. 2\nGrunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland            Satz 2 bestimmten Frist ertaubt werden, das Bundesgebiet\nbeeinträchtigt oder gefährdet.                              kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine\nAnwesenheit erfordem oder die Versagung der Erlaubnis\n(3) Absatz 2 steht der Erteilung eines Visums aus-           eine unbillige Härte bedeuten würde.\nschließlich für den Zweck der Durchreise durch das Bun-              (4) Der Bundesminister des lnnem bestimmt, wenn es\ndesgebiet (Transit-Visum) nicht entgegen, wenn die Aus-         zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ·erforderlich\nreise des Ausländers gesichert ist und die DurchreJse            ist, zur Erleichterung des vorübergehenden Aufenthalts\nInteressen der· Bundesrepublik Deutschland nicht beein-         von Ausländem durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nträchtigt.                                                      des Bundesrates, daß Ausländem die Einreise und ein\nAufenthalt von längstens drei Monaten abweichend von\n§8                                § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 ertaubt werden kann.\nBesondere Veraagungsgründe\n§ 10\n(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen\nAufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme\nder Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem\nGesetz versagt, wenn                                                (1) Ausländem, die sich länger als drei Monate im Bun-\ndesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige\n1. der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist,\nErwerbstätigkeit auszuüben, wird eine Aufenthaltsgeneh-\n2. er mit einem Visum eingereist ist, das auf Grund seiner      migung nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach\nAngaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustim-         Absatz 2 erteilt.\nmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist,                  (2) Der Bundesminister des lnnem bestimmt durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\n3. er keinen erforderlichen Paß besitzt,\nVoraussetzungen und Begrenzungen für Aufenthalts-\n4. die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers        genehmigungen zur Ausübung einer unselbstlndigen\nungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in    Erwerbstätigkeit, soweit es zur Wahrung von Interessen\neinen anderen Staat besitzt.                               der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr einge-\ngangenen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Verordnung\nkann Beschränkungen auf bestimmte Berufe, Beschäfti-\n(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben\ngungen und bestimmte Gruppen von Ausländem vorse-\nworden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen\nhen, Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung\nund sich darin aufhalten; ihm wird auch bei Vorliegen der\nfestlegen und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthalts-\nVoraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz\ngenehmigung beschränken oder ausschließen.\nkeine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Diese Wirkungen\nwerden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt         (3) Auf Verlangen des Bundestages ist die Rechtsver-\nmit der Ausreise.                                              ordnung aufzuheben.","1358                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 11                                  (3) Auflagen können schon vor Erteilung der Aufent-\nAufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag                 haltsgenehmigung angeordnet werden.\n(1) Einern Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,                   2. A u f e n t h a lt s e r I a u b n i s\nkann vor dem bestandskräftigen Abschluß des Asylverfah-                  und Aufenthaltsberechtigung\nrens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen\neines gesetzlichen Anspruches nur mit Zustimmung der\n§ 15\nobersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden,\nwenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland                            Aufenthaltserlaubnis\nes erfordern.                                                     Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaub-\n(2) Eine nach der Einreise des Ausländers von der           nis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne\nAusländerbehörde erteilte oder verlängerte Aufenthalts-        Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt\ngenehmigung kann nach den Vorschriften dieses Geset-           wird.\nzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, daß                                           § 16\nder Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.\nRecht auf Wiederkehr\n§ 12                                  (1) Einern Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist\nGeltungsbereich und Geltungsdauer                    abweichend von § 1O eine Aufenthaltserlaubnis zu ertei-\n(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird für das Bundes-         len, wenn\ngebiet (§ 1 Abs. 1) erteilt. Sie kann, auch nachträglich,      1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre\nräumlich beschränkt werden.                                        rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs\nJahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,\n(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder,\nwenn es gesetzlich bestimmt ist, unbefristet erteilt. Ist eine 2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder\nfür die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung            durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein\nder Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen,             Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat,\nkann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich            und\nzeitlich beschränkt werden.                                    3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach\nVollendung des 15. und vor Vollendung des 21.\n§ 13\nLebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der\nAusreise gestellt wird.\nVerlängerung der Aufenthaltsgenehmigung\n(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von\n(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung         den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzun-\nfinden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die            gen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1\nErteilung.                                                     bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden,\n(2) Ein Visum, das auf Grund der Angaben des Auslän-        wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten\nders im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der         Schulabschluß erworben hat.\nAusländerbehörde erteilt wurde, kann auch bei Vorliegen           (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt\nder Voraussetzungen eines Anspruches auf Verlängerung          werden,\nnach diesem Gesetz nicht über eine Geltungsdauer von\ninsgesamt sechs Monaten hinaus verlängert werden. § 9          1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder\nAbs. 1 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung.                       ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet\nverließ,\n2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder\n§ 14\n3. solange der Ausländer minderjährig und seine persön-\nBedingungen und Auflagen                            liche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet\n(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann mit Bedingungen             ist.\nerteilt und verlängert werden. Sie kann insbesondere von          (4) Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verlängern, auch\ndem Nachweis abhängig gemacht werden, daß ein Dritter          wenn der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener\ndie erforderlichen Ausreisekosten oder den Unterhalt des       Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung\nAusländers für einen bestimmten Zeitraum, der die vorge-       wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.\nsehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, ganz\noder teilweise zu tragen bereit ist.                              (5) Einern Ausländer, der von einem Träger im Bundes-\ngebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthalts-\n(2) Die Aufenthaltsgenehmigung kann, auch nachträg-         erlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise minde-\nlich, mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere kön-         stens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten\nnen das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer          hat.\nErwerbstätigkeit angeordnet werden. Eine unselbständige\nErwerbstätigkeit kann nicht der Arbeitserlaubnis zuwider                                      § 17\nbeschränkt oder untersagt werden, solange der Ausländer                      Familiennachzug zu Ausländern\neine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Satz 3 findet auf\neine erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit entspre-              (1) Einern ausländischen Familienangehörigen eines\nchende Anwendung.                                              Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                               1359\nGrundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie          nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbil-\neine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung     dungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln ent-\nder familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im        gegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Das gleiche\nBundesgebiet erteilt und verlängert werden.                   gilt, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 der Ausländer\nsich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1\nund aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehe-\nbezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn\nfrau schwanger ist.\n1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-\nhaltsberechtigung besitzt,                                   (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von§ 17\n2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und             Abs. 2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange die\neheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.\n3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus\neigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem         (5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensge-\nVermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist.    meinschaft dem einen Ehegatten der weitere Aufenthalt\nnach § 19 erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten\n(3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern\nzur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft\neines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2\nim Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt,\neine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.\nwenn er ausgereist war, ohne daß für ihn die Erteilung\n(4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften       einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen\ndieses Gesetzes darf nicht mehr gefordert werden, als für      war.\ndie Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer\nöffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der                                        § 19\nWohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für\nDeutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich                 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten\nBeschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur           (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle\nVollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der             der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als\nBerechnung des für die Familienunterbringung ausrei-           eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten\nchenden Wohnraums nicht mitgezählt.                            Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlän-\ngert, wenn\n(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der\nVoraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz            1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier\nversagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein              Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,\nAusweisungsgrund vorliegt oder wenn der Ausländer für\n2. sie seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundes-\nsonstige ausländische Familienangehörige, die sich im               gebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer\nBundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum\nbesonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den\nUnterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem\nweiteren Aufenthalt zu ermöglichen, oder\nHaushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund\neiner Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt      3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche\noder in Anspruch nehmen muß.                                        Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand,\nund wenn\n§ 18                             4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1\nEhegattennachzug                              bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der\nAufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung\n(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe              war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu\ndes § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der            vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlänge-\nAusländer\nrung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.\n1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,                       In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 wird auch berücksichtigt,\n2. als Asylberechtigter anerkannt ist,                         ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen\nder Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erheb-\n3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im\nliche Nachteile drohen.\nZeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat\nund von diesem bei der erstmaligen Beantragung der\nAufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder               (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltser-\nlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme\n4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger ein-        von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung nicht entgegen.\ngereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder  Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert\neine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre    werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete\nrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und voll-      Verlängerung nicht vorliegen.\njährig ist.\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von               (3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann\nAbsatz 1 Nr. 3 erteilt werden.                                unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn\ngegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem\nEhegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17           (4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehe-\nAbs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der      gatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigen-\nEhegatten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ge-         ständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufent-\nsichert ist; der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht     haltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.","1360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 20                             wenn sie unbefristet oder in entsprechender Anwendung\ndes § 16 verlängert wird oder wenn das Kind volljährig\nKindernachzug\nwird.\n(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberech-\n(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verlängert\ntigten ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaub-\nwerden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete\nnis zu erteilen.\nVerlängerung noch nicht vorliegen.\n(2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist\nnach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu                                         § 22\nerteilen, wenn\nNachzug sonstiger Familienangehöriger\n1 . auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis\noder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist       Einern sonstigen Familienangehörigen eines Auslän-\nund                                                       ders kann nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaub-\nnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außerge-\n2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\nwöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familien-\n(3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Vorausset-      angehörige finden § 18 Abs. 4 und § 19 und auf minderjäh-\nzung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder        rige Familienangehörige § 20 Abs. 6 und § 21 Abs. 2 bis 4\nnicht mehr miteinander verheiratet sind. Einern Kind, das    entsprechende Anwendung.\nsich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,\nkann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 2\n§ 23\nNr. 1 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden.\nAusländische Familienangehörige Deutscher\n(4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind\neines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine                      (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17\nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn                    Abs. 1\n1 . das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder            1 . dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,\ngewährleistet erscheint, daß es sich auf Grund seiner    2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines\nbisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die            Deutschen,\nLebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland\neinfügen kann oder                                       3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledi-\ngen Deutschen zur Ausübung der Personensorge\n2. es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Ver-\nmeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.         zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Auf-\nenthalt im Bundesgebiet hat.\n(5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers,\nder im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger ein-         (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei\ngereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von    Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die\n§ 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt   familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bun-\nohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist.      desgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die\nDer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inan- unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.\nspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen              (3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entspre-\nsowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf     chende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgeneh-\neiner Beitragsleistung beruhen.                              migung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt\n(6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird     des Deutschen im Bundesgebiet.\nabweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert.               (4) Auf sonstige Familienangehörige findet§ 22 entspre-\nchende Anwendung.\n§ 21\n§ 24\nAufenthaltsrecht der Kinder\nUnbefristete Aufenthaltserlaubnis\n(1) Einern Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlän-\nvon Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,\ngern, wenn der Ausländer\nwenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-\nhaltsberechtigung besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis ist      1 . die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,\nnach Maßgabe des§ 17 zu verlängern, solange die Mutter       2. eine besondere Arbeitserlaubnis besitzt, sofern er\noder der allein personensorgeberechtigte Vater eine Auf-          Arbeitnehmer ist,\nenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.\nSie wird abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlän-      3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung\ngert.                                                              seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,\n4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich\n(2) Auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Auf-\nverständigen kann,\nenthaltserlaubnis findet, soweit die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 und der §§ 17 und 20 nicht vorliegen, § 16        5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich\nentsprechende Anwendung.                                          und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden\nFamilienangehörigen verfügt\n(3) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zu\neinem eigenständigen, von dem in§ 17 Abs. 1 bezeichne-       und wenn\nten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht,          6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                   1361\n(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufent-     (3) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur ver-\nhaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlän-         sagt werden, wenn\ngert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers\n1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers\n1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen                 beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,\nMitteln oder\n2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer\n2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch             vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-\nfür sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeits-             strafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geld-\nlosenhilfe                                                    strafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wor-\ngesichert ist.                                                     den oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe\nausgesetzt ist oder\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis\n3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von\nnachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Auslän-\nSozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch\nder nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein\nSozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Aus-\nLebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.\nländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem\nanerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsab-\n§ 25                                   schluß führt.\nUnbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten            In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis\nbefristet verlängert werdeh. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2\n(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft      die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die\nzusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2        Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Auf-\nund 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen           enthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewäh-\ndurch einen Ehegatten erfüllt werden.                          rungszeit befristet verlängert.\n(2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthalts-\nerlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebens-\n§ 27\ngemeinschaft abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und\nAbs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der Lebens-                           Aufenthaltsberechtigung\nunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus\n(1) Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich\neigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser\nunbeschränkt. Sie kann nicht mit Bedingungen und Aufla-\neine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-\nberechtigung besitzt.                                         gen verbunden werden. § 37 bleibt unberührt.\n(2) Einern Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu\n(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufent-\nerteilen, wenn\nhaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet\nzu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit        1. er seit\ndem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4             a) acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder\nund 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle\nder Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet_             b) drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis\nAbsatz 2 entsprechende Anwendung.                                      besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefug-\nnis war,\n2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit,\n§ 26                                   eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln\nUnbefristete Aufenthaltserlaubnis                      gesichert ist,\nfür nachgezogene Kinder                      3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige\n(1) Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17            Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet\nAbs. 1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis             hat oder Aufwendungen nachweist für einen Anspruch\nist abweichend von § 24 unbefristet zu verlängern, wenn             auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs-\nder Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines                    oder Versorgungseinrichtung oder eines Versiche-\n_ 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufent-            rungsunternehmens,\nhaltserlaubnis ist. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer       4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätz-\n1. volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufent-           lichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von\nhaltserlaubnis ist,                                            sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tages-\nsätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist\n2. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache               und\nverfügt und\n5. die in§ 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Vorausset-\n3. seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit,             zungen vorliegen.\neigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln\nbestreiten kann oder sich in einer Ausbildung befindet,      (3) In begründeten Fällen kann abweichend von Ab-\ndie zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen     satz 2 Nr. 1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung\nBildungsabschluß führt.                                   erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltser-\nlaubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei\n(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besit-\nzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die     1. ehemaligen deutschen Staatsangehörigen,\nZeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb           2. Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher\ndes Bundesgebiets die Schule besucht hat.                           Lebensgemeinschaft leben,","1362                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Auslän-         haltserlaubnis an ein minderjähriges lediges Kind gelten-\ndern.                                                      den Vorschriften des § 20 Abs. 2 bis 4 und des § 21 Abs. 1\nSatz 1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Als gesicherter\n(4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft       Lebensunterhalt genügt, daß dieser ohne Inanspruch-\nzusammenleben, genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2            nahme von Sozialhilfe gesichert ist.\nund 3 und in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten\nVoraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.              (3) Die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und eines\nKindes kann nur verlängert werden, solange der Ausländer\n(5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2\neine Aufenthaltsbewilligung besitzt und die familiäre\nNr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Straf-\nLebensgemeinschaft mit ihm fortbesteht. Von der Voraus-\nhaft.\nsetzung des gesicherten Lebensunterhalts kann bei der\nVerlängerung abgesehen werden.\n3. Aufenthalts b e w i II i g u n g\n§ 28                                              4. A u f e n t h a lt s b e f u g n i s\nAufenthaltsbewilligung\n§ 30\n(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbe-\nAufenthaltsbefugnis\nwilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur\nfür einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vor-             (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbe-\nübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt             fugnis erteilt, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen\nwird. § 10 bleibt unberührt.                                   oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung\npolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthalts-\nEinreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden\nzweck entsprechend befristet. Sie wird für längstens zwei\nsoll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausge-\nJahre erteilt und kann um jeweils längstens zwei Jahre nur\nschlossen ist oder ihr einer der in § 7 Abs. 2 bezeichneten\nverlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht\nVersagungsgründe entgegensteht.\nerreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch\nerreicht werden kann.                                             (2) Einern Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesge-\n(3) Einern Ausländer kann in der Regel vor seiner Aus-      biet aufhält, kann aus dringenden humanitären Gründen\nreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen       eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn\nAufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden.\n1. die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufent-\nEine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres\nhaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und\nseit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies\ngilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder    2. auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das\nwenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2              Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine\nfinden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch                 außergewöhnliche Härte bedeuten würde;\nnicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.\nsoweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt\n(4) Einern Ausländer, der sich aus beruflichen oder         im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bishe-\nfamiliären Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten        rigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienan-\nwill, kann ein Visum mit der Maßgabe erteilt werden, daß er    gehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzuse-\nsich bis zu insgesamt drei Monaten jährlich im Bundesge-       hen.\nbiet aufhalten darf. Einern Ausländer, der von einem Trä-\nger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der familiäre          (3) Einern Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig\nBindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein           ist, kann eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8\nVisum nach Satz 1 erteilt.                                     Abs. 1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 55\nAbs. 2 für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen\nAusreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegen-\n§ 29\nstehen, die er nicht zu vertreten hat.\nAufenthaltsbewilligung für Familienangehörige\n(4) Im übrigen kann einem Ausländer, der seit minde-\n(1) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufent-\nstens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und\nhaltsbewilligung besitzt, kann zum Zwecke des nach Arti-\neine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2\nkel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe\neine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der\nund Familie eine Aufenthaltsbewilligung für die Herstellung\nAusländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur\nund Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem\nAusländer im Bundesgebiet erteilt werden, wenn                 Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.\n1. der Lebensunterhalt des Ausländers und des Ehegat-             (5) Einern Ausländer, bei dem das Bundesamt für die\nten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist    Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar die\nund                                                       Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 festgestellt hat, ist eine\n2. ausreichender Wohnraum(§ 17 Abs. 4) zur Verfügung           Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn seine Abschiebung\nsteht.                                                    aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.\nIm übrigen darf einem Ausländer, dessen Asylantrag\n(2) Einern minderjährigen ledigen Kind eines Auslän-       unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asyl-\nders, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, wird in ent-    antrag zurückgenommen hat, eine Aufenthaltsbefugnis nur\nsprechender Anwendung der für die Erteilung der Aufent-        nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                  1363\n§ 31                             eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in diesem Zeit-\nAufenthaltsbefugnis für Familienangehörige             punkt im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind. Für die\nErteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wird die\n(1) Dem Ehegatten und einem minderjährigen ledigen         Dauer des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erfor-\nKind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis         derliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis\nbesitzt, darf nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 und         angerechnet.\nabweichend von§ 30 Abs. 5 Satz 2 eine Aufenthaltsbefug-\nnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensge-\nmeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt                                 Dritter Abschnitt\nwerden.\nAufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften\n(2) Einern Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist\nvon Amts wegen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen,\nwenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Die Auf-                                  § 36\nenthaltsbefugnis ist zu verlängern, solange die Mutter oder       Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung\nder allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufent-\nhaltsbefugnis besitzt.                                           Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem\ner sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumli-\n§ 32                             chen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu ver-\nAufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden              lassen.\nDie oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit                                       § 37\ndem Bundesminister des Innern aus völkerrechtlichen\noder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer                           Verbot und Beschränkung\nInteressen der Bundesrepublik Deutschland anordnen,                             der politischen Betätigung\ndaß Ausländern aus bestimmten Staaten oder daß in son-           (1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen\nstiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach den            Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betä-\n§§ 30 und 31 Abs. 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird    tigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt\nund daß erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden.    werden, soweit sie\n1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik\n§ 33                                  Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von\nDeutschen und Ausländern oder von verschiedenen\nÜbernahme von Ausländern                          Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche\n(1) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm             Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Inter-\nbestimmte Stelle kann einen Ausländer zum Zwecke der              essen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt\nAufenthaltsgewährung in das Bundesgebiet übernehmen,              oder gefährdet,\nwenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder politi-    2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrecht-\nsche Interessen des Bundes es erfordern.                          lichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Einern nach Absatz 1 übernommenen Ausländer                land zuwiderlaufen kann,\nwird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt.                       3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik\nDeutschland, insbesondere unter Anwendung von\nGewalt, verstößt oder\n§ 34\n4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrich-\nGeltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis                    tungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesge-\n( 1) Die Aufenthaltsbefugnis kann für jeweils längstens        biets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grund-\nzwei Jahre erteilt und verlängert werden.                         werten einer die Würde des Menschen achtenden\nstaatlichen Ordnung unvereinbar sind.\n(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nicht verlängert werden,\nwenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer          (2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird\nAufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe ent-          untersagt, soweit sie\nfallen sind.                                                 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die\n§ 35                                  Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet\noder den kodifizierten Normen des Völkerrechts wider-\nDaueraufenthalt aus humanitären Gründen                   spricht,\n(1) Einern Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufent- 2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politi-\nhaltsbefugnis besitzt, kann eine unbefristete Aufenthaltser-      scher, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich\nlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6       unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt\nbezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein                   oder geeignet ist oder\nLebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eige- .\n3 Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen\nnem Vermögen gesichert ist. Die Aufenthaltszeit des der        ·\ninnerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unter-\nErteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asyl-\nstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen\nverfahrens wird auf die acht Jahre angerechnet.\noder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wird dem Ehegatten           Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtun-\nund den minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers             gen veranlaßt, befürwortet oder angedroht haben.","1364                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 38                              in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei ande-\nAufenthaltsanzeige                         ren Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter\nerheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.\nDer Bundesminister des Innern kann zur Wahrung von\nInteressen der Bundesrepublik Deutschland durch Rechts-           (3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,           2 nicht vorliegen, können erkennungsdienstliche Maßnah-\ndaß Ausländer, die vom Erfordernis der Aufenthaltsgeneh-       men durchgeführt werden, wenn der Ausländer mit einem\nmigung befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum        gefälschten oder verfälschten Paß oder Paßersatz einrei-\neinreisen, nach der Einreise der Ausländerbehörde oder         sen will oder eingereist ist oder wenn sonstige Anhalts-\neiner anderen Behörde zur Unterrichtung der Ausländer-         punkte den Verdacht begründen, daß der Ausländer nach\nbehörde den Aufenthalt anzuzeigen haben.                       einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts\nerneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will.\n§ 39                                 (4) Der Ausländer hat die erkennungsdienstlichen Maß-\nnahmen zu dulden.\nAusweisersatz\n(1) Ein Ausländer, der einen Paß weder besitzt noch in\nzumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweis-                                   Vierter Abschnitt\npflicht im Bundesgebiet mit der Bescheinigung über die                        Beendigung des Aufenthalts\nAufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn sie mit den\nAngaben zur Person und einem Lichtbild versehen ist\n(Ausweisersatz).                                                      1. Begründung der Ausreisepflicht\n(2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechts-                                      § 42\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,\ndaß Ausländern, die einen Paß oder Paßersatz weder                                     Ausreisepflicht\nbesitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können, ein            (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er\nReisedokument als Paßersatz ausgestellt, die Berechti-         eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder\ngung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und          nicht mehr besitzt.\nfür den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht\nerteilt werden kann.                                              (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Auslän-\nder\n§ 40\n1. unerlaubt eingereist ist,\nAusweisrechtliche Pflichten\n2. nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsge-\n(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Paß, seinen           nehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Ertei-\nPaßersatz oder seinen Ausweisersatz und seine Aufent-               lung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt\nhaltsgenehmigung oder Duldung auf Verlangen den mit                 hat oder\nder Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vor-         3. noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen\nzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlas-                Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetz-\nsen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von\nliche Antragsfrist abgelaufen ist.\nMaßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.\nIm übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn\n(2) Der Bundesminister des Innern regelt durch Rechts-      die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung oder der son-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die aus-             stige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach\nweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bun-     Absatz 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.\ndesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung und Ver-\nlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie           (3) Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, hat der Ausländer\nder Vorlage und der Abgabe eines Passes, Paßersatzes           das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Aus-\nund Ausweisersatzes.                                           reisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.\nDie Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach\n§ 41                              dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie\nldentitätsfeststel Iung                     kann in besonderen Härtefällen befristet verlängert wer-\nden.\n(1) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsan-\ngehörigkeit des Ausländers, sind die zur Feststellung sei-        (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der\nner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maß-     Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer sei-\nnahmen zu treffen, wenn                                        ner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt\ndort erlaubt sind.\n1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder eine Aufent-\nhaltsgenehmigung oder Duldung erteilt werden soll             (5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Woh-\noder                                                       nung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für\n2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem           mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländer-\nGesetz erforderlich ist.                                   behörde vorher anzuzeigen.\n(2) Zur Feststellung der Identität können die in § 81 b der    (6) Der Paß oder Paßersatz eines ausreisepflichtigen\nStrafprozeßordnung bezeichneten erkennungsdienstli-            Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung\nchen Maßnahmen dl'rchgeführt werden wenn die Identität         genommen werden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                  1365\n§ 43                               Anwendung. Im Falle der zeitlichen Beschränkung des\nAufenthalts nach § 3 Abs. 5 entfällt die Befreiung mit\nWiderruf der Aufenthaltsgenehmigung\nAblauf der Frist.\n(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen\nwerden, wenn der Ausländer                                        (6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Aufla-\ngen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben\n1. keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt,\nauch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung oder Dul-\n2. seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,           dung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Auslän-\n3. noch nicht eingereist ist                                   der seiner Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 bis 4 nachge-\nkommen ist.\noder wenn\n4. seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechts-                                     § 45\nstellung als ausländischer Flüchtling oder die Feststel-\nAusweisung\nlung, daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 vorlie-\ngen, erlischt oder unwirksam wird.                            (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein\nAufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann auch die\nsonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik\nAufenthaltsgenehmigung der mit dem Ausländer in häusli-\nDeutschland beeinträchtigt.\ncher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen wider-\nrufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf die Aufent-\n(2) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu\nhaltsgenehmigung zusteht.\nberücksichtigen\n1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die\n§ 44                                   schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und son-\nBeendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;                   stigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,\nFortgeltung von Beschränkungen\n2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehöri-\n(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den            gen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesge-\nFällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und          biet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemein-\ndes Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Aus-           schaft leben, und\nländer\n3. die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe.\n1. ausgewiesen wird,\n2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden              (3) Eine Verwaltungsvorschrift eines Landes, Ausländer\nGrunde ausreist,                                           oder bestimmte Gruppen von Ausländern bei Vorliegen\nder in Absatz 1 und in § 46 bezeichneten Gründe oder\n3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder\neinzelner dieser Gründe nicht oder in der Regel nicht\neiner von der Ausländerbehörde bestimmten längeren         auszuweisen, bedarf des Einvernehmens mit dem Bun-\nFrist wieder eingereist ist;                               desminister des Innern.\nein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer\nvon mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht                                     § 46\nnach den Nummern 2 und 3.\nEinzelne Ausweisungsgründe\n(2) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt nicht nach\nAbsatz 1 Nr. 3, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der       Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen\ngesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird      werden, wer\nund der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der           1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die\nEntlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.                      Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet\noder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an\n(3) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere\nGewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewalt-\nFrist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner\nanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,\nNatur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und\neine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufent-        2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß\nhaltsberechtigung besitzt oder wenn der Aufenthalt außer-           gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder\nhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik                behördliche Entscheidungen oder Verfügungen began-\nDeutschland dient.                                           '      gen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat\nbegangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche\n(4) Einern Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts             Straftat anzusehen ist,\naußerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Mona-\nten auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufent-      3.   gegen    eine für  die Ausübung    der Gewerbsunzucht\nhaltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechti-           geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung\ngung erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthalts-          verstößt,\nerlaubnis angerechnet, wenn er sich länger als sechs 4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches\nMonate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat,                 Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erfor-\nohne daß seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist.                derlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung\nbereit ist oder sich ihr entzieht,\n(5) Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgeneh-\nmigung entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder 5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefähr-\nabgeschoben wird; § 8 Abs. 2 findet entsprechende                   det oder längerfristig obdachlos ist,","1366                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n6 für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bun-        kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen\ndesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum             Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.\nUnterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem\n(2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder\nHaushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund\ndessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich\neiner Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch\nrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht ausge-\nnimmt oder in Anspruch nehmen muß oder\nwiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Bege-\n7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder      hung nicht unerheblicher vorsätzlicher _Straftaten, wegen\nHilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch           schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straf-\nSozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minder-  tat rechtskräftig verurteilt worden. Das gleiche gilt für einen\njährigen, dessen Eltern oder dessen allein personen-       Heranwachsenden, der im Bundesgebiet geboren oder\nsorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bun-       aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher\ndesgebiet aufhalten.                                       Gemeinschaft lebt.\n§ 47                                 (3) Ein Ausländer, der einen beachtlichen Asylantrag\nAusweisung wegen besonderer Gefährlichkeit                gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen\nwerden, daß das Asylverfahren unanfechtbar ohrie Aner-\n(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er                 kennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Von der\n1 . wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten         Bedingung wird abgesehen, wenn\nrechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens      1 . ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Aus-\nfünf Jahren verurteilt worden ist oder                          weisung rechtfertigt, oder\n2. mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheits-       2. der Asylantrag nach § 11 des Asylverfahrensgesetzes\nstrafen von zusammen mindestens acht Jahren rechts-             als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.\nkräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen\nVerurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wor-\nden ist.\n2. D u r c h setz u n g der Au s reise p f I i c h t\n(2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn\ner                                                                                           § 49\n1 . wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten                                  Abschiebung\nrechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung          (1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben,\nausgesetzt worden ist,                                     wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre\nfreiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert\n2. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwi-\noder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\nder ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt,\neine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.\neinführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen\nanderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr             (2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anord-\nbringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer        nung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam,\nsolchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet.          bedarf seine Ausreise einer Überwachung. Das gleiche\ngilt, wenn der Ausländer\n(3) Ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten\nAusweisungsschutz genießt, wird in den Fällen des Absat-       1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausge-\nzes 1 in der Regel ausgewiesen. In den Fällen des Absat-            reist ist,\nzes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen ent-            2. nach § 4 7 ausgewiesen worden ist,\nschieden.\n3. mittellos ist,\n§ 48.                             4. keinen Paß besitzt,\nBesonderer Ausweisungsschutz                      5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der\n(1) Ein Ausländer, der                                           Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die\nAngaben verweigert hat oder\n1 . eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,\n6. zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht\n2. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im            nicht nachkommen wird.\nBundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das\nBundesgebiet eingereist ist,\n§ 50\n3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und mit\neinem der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Auslän-\nAndrohung der Abschiebung\nder in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt,                     (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung\n4. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer       einer Ausreisefrist angedroht werden. In der Androhung\nLebensgemeinschaft lebt,                                   soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer\nabgeschoben werden soll, es sei denn, der Ausländer\n5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die\nbesitzt dessen Staatsangehörigkeit. Die Androhung soll\nRechtsstellung eines ausländischen             Flüchtlings mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der\ngenießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepu-       Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird.\nblik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach\ndem Abkommen über die Rechtsstellung für Flüchtlinge          (2) In den Fällen des§ 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es keiner\nvom 28. Juli 1951 (BGBI. 1953 II S. 559) besitzt,          Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 .                             1367\nöffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung            Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In\nist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.                 diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung\nentsprechende Anwendung.\n§ 51                                 (3) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein\nVerbot der Abschiebung politisch Verfolgter           mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens ver-\nbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates\n(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben   vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die\nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen           Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.\nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zuge-\nhörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder                (4) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden,\nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.              soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor bei     4. November 1950 (BGBI. 1952 II S. 686) ergibt, daß die\n1 . Asylberechtigten und                                      Abschiebung unzulässig ist.\n2. sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechts-          (5) Die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer in\nstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die     einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung dro-\naußerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüctlt-    hen können, und, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4\nlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstel-        nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach\nlung der Flüchtlinge anerkannt sind.                    der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen\nBestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.\nIn den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf\npolitische Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt für die        (6) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge in einem Asylver-       anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für\nfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes       diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für\nfest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.        Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem\nDie Entscheidung des Bundesamtes ist für alle mit der          Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungs-\nAusführung dieses Gesetzes betrauten Behörden verbind-        gruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt\nlich. Sie kann nur nach den Vorschriften des Asylverfah-       ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt.\nrensgesetzes angefochten werden.\n(3) Ein Ausländer, bei dem das Bundesamt für die                                        § 54\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge die Voraussetzun-\nAussetzung von Abschiebungen\ngen nach Absatz 1 unanfechtbar festgestellt hat, erfüllt\nzugleich die Voraussetzungen des Artikels 1 des Abkom-            Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen\nmens über die Rechtsstellung der Flüchlinge vom 28. Juli      oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer\n1951.                                                         Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen,\ndaß die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Auslän-\nStaaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Auslän-\nder aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die\ndergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist\nDauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Soll\noder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er\ndie Abschiebung für länger als sechs Monate ausgesetzt\nwegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig\nwerden, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit\nverurteilt worden ist.\ndem Bundesminister des Innern.\n(5) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor,\nkann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung\nanzudrohen, eine angemessene Frist zu setzen und in der                                     § 55\nAndrohung die Staaten zu bezeichnen, in die der Auslän-                               Duldungsgründe\nder nicht abgeschoben werden darf.\n(1) Die Abschiebung ,eines Ausländers kann nur nach\nMaßgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden\n§ 52                             (Duldung).\nAbschiebung bei möglicher politischer Verfolgung\n(2) Einern Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange\n§ 51 findet entsprechende Anwendung auf Ausländer,        seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen\ndie einen beachtlichen Asylantrag gestellt haben, solange      Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54\nder Antrag nicht unanfechtbar oder als offensichtlich unbe-    ausgesetzt werden soll.\ngründet abgelehnt oder zurückgenommen ist.\n(3) Einern Ausländer kann eine Duldung erteilt werden,\nsolange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder\n§ 53                             wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder\nAbschiebungshindernisse                      erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende\nweitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.\n(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben\nwerden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr           (4) Ist rechtskräftig entschieden, daß die Abschiebung\nbesteht, der Folter unterworfen zu werden.                    eines Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur\nerteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder\n(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben   tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 54 aus-\nwerden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer           gesetzt werden soll.","1368                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 56                                2. einen erforderlichen Paß nicht besitzt oder\nDuldung                               3. nach § 8 Abs. 2 nicht einreisen darf, es sei denn, er\nbesitzt eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) oder illm ist\n(1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers\nnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4\nbleibt unberührt.\ndie Einreise erlaubt worden.\n(2) Die Duldung ist befristet; die Frist soll ein Jahr nicht\n(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-\nübersteigen. Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach\nschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können\nMaßgabe des § 55 erneuert werden.\nAusnahme-Visa und Paßersatzpapiere ausstellen, soweit\n(3) Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes       sie hierzu vom Bundesminister des Innern ermächtigt sind.\nbeschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können\nangeordnet werden. Insbesondere können das Verbot\noder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätig-                                         § 59\nkeit angeordnet werden.                                                                  Grenzübertritt\n(4) Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Auslän-           (1) Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften\nders.                                                           oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen\n(5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschie-       zugelassen sind, sind die Einreise in das Bundesgebiet\nbung entgegenstehenden Gründe entfallen.                        und die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur an den zuge-\nlassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der fest-\n(6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen der       gesetzten Verkehrsstunden zulässig und Ausländer ver-\nDuldung ohne erneute Androhung und Fristsetzung abge-           pflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen gültigen\nschoben, es sei denn, die Duldung wird erneuert. Ist der        Paß oder Paßersatz mitzuführen, sich damit über ihre\nAusländer länger als ein Jahr geduldet, ist die Abschie-        Person auszuweisen und sich der polizeilichen Kontrolle\nbung drei Monate vorher anzukündigen, es sei denn, daß          des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.\ndie Aufnahmebereitschaft des anderen Staates vorher\nendet.                                                             (2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein\nAusländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschrit-\n§ 57\nten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Im übrigen\nAbschiebungshaft                            ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze über-\nschritten hat.\n(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung\nauf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über\n§ 60\ndie Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und\ndie Abschiebung ohne die lnhaftnahme wesentlich                                         Zurückweisung\nerschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die\n(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an\nDauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht\nder Grenze zurückgewiesen.\nüberschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die\nFortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haft-           (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen\ndauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.                  werden, wenn\n(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist zur Sicherung      1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,\nder Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu           2. der begründete Verdacht besteht, daß der Aufenthalt\nnehmen (Sicherungshaft), wenn der begründete Verdacht               nicht dem angegebenen Zweck dient.\nbesteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will. Die\nSicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus             (3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Auf-\nGründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die          enthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthalts-\nAbschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate            genehmigung befreit ist, kann unter denselben Vorausset-\ndurchgeführt werden kann. ·                                     zungen zurückgewiesen werden, unter denen eine Aufent-\nhaltsgenehmigung versagt werden darf.\n(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten\nangeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der                (4) Die Zurückweisung erfolgt in den Staat, aus dem der\nAusländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens            Ausländer einzureisen versucht. Sie kann auch in den\nzwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft          Staat erfolgen, in dem der Ausländer die Reise angetreten\nist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.         hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen\nStaatsangehörigkeit er besitzt oder der den Paß ausge-\nstellt hat, oder in einen sonstigen Staat, in den der Auslän-\nFünfter Abschnitt                           der einreisen darf.\nGrenzübertritt                              (5) § 51 Abs. 1, 2 und 4, §§ 52, 53 Abs. 1, 2 und 4 und_\n§ 57 finden entsprechende Anwendung.\n§ 58\nUnerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum                                                 § 61\n(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet                               Zurückschiebung\nist unerlaubt, wenn er\n(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll inner-\n1. eine erforderliche      Aufenthaltsgenehmigung         nicht halb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurück-\nbesitzt,                                                    geschoben werden. Ist ein anderer Staat auf Grund einer","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                               1369\nzwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Rück-          2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines\nübernahme des Ausländers verpflichtet, so ist die Zurück-         Paßersatzes nach § 58 Abs. 2 sowie die Durchführung\nschiebung zulässig, solange die Rückübernahmeverpflich-           des § 74 Abs. 2 Satz 2,\ntung besteht.\n3. den Widerruf eines Visums im Falle der Zurückweisung\n(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem          oder Zurückschiebung, auf Ersuchen der Auslandsver-\nanderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll         tretung, die das Visum erteilt hat, oder auf Ersuchen\nunverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in           der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums\nden er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist      zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung\nnoch nicht vollzieh bar.                                         bedurfte,\n(3) § 51 Abs. 1, 2 und 4, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 4 und§§ 57 4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 82\nund 60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.                     Abs. 5 an der Grenze,\n§ 62                            5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunterneh-\nmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Geset-\nAusreise                               zes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n(1) Ausländer können aus dem Bundesgebiet frei aus-           Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,\nreisen.                                                          sowie\n(2) Einern Ausländer kann die Ausreise in entsprechen-    6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Ent-\nder Anwendung des § 1O Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes               scheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der\nvom 19. April 1986 (BGBI. 1 S. 537) untersagt werden. Im          Grenze ergibt und sie vom Bundesminister des Innern\nübrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem                 hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind.\nBundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen\nanderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür          (5) Für die erkennungsdienstlichen Maßnahm_en nach\nerforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein.            § 41 Abs. 2 und 3 sind die Ausländerbehörden, die mit der\npolizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-\n(3) Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der         kehrs beauftragten Behörden und, soweit es für die Erfül-\nGrund seines Erlasses entfällt.                              lung ihrer Aufgaben nach Absatz 6 erforderlich ist, die\nPolizeien der Länder zuständig.\nSechster Abschnitt                          (6) Für die Zurückschiebung, die Festnahme sowie die\nDurchsetzung der Verlassenspflicht des § 36 und die\nVerfahrensvorschriften                     Durchführung der Abschiebung sind auch die Polizeien der\nLänder zuständig.\n§ 63\nZuständigkeit                                                    § 64\n(1) Für aufenthalts- und paßrechtliche Maßnahmen und                       Beteiligungserfordernisse\nEntscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländer-           (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) darf nur mit\nrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die        Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort\nAusländerbehörden zuständig. Für die Einbürgerung sind       zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Auslän-\ndie Einbürgerungsbehörden zuständig.                         derbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abge-\n(2) Der Bundesminister des Innern kann durch allge-       schoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.\nmeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundes-\n(2) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedin-\nrates die zuständige Ausländerbehörde für die Fälle\ngungen, Befristungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Anordnun-\nbestimmen, in denen\ngen nach § 37 und sonstige Maßnahmen gegen einen\n1. der Ausländer sich nicht im Bundesgebiet aufhält,         Ausländer, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufent-\n2. nach landesrechtlichen Vorschriften Ausländerbehör-       haltsgenehmigung ist, dürfen von einer anderen Auslän-\nden mehrerer Länder zuständig sind oder jede Auslän-     derbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbe-\nderbehörde ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die        hörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maß-\nZuständigkeit der Ausländerbehörde eines anderen         nahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung,\nLandes verneinen kann.                                   wenn sich der Ausländer auf Grund einer Zuweisungsent-\nscheidung nach § 22 des Asylverfahrensgesetzes im\n(3) Im Ausland sind für Paß- und Visaangelegenheiten      Bezirk der anderen Ausländerbehörde aufhält.\ndie vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertre-\ntungen zuständig.                                               (3) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben\noder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet\n(4) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-\nist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staats-\nschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind\nanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.\nzuständig für\n1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung, die Rückfüh-         (4) Der Bundesminister des Innern kann, um die Mitwir-\nrung von Ausländern aus und in andere Staaten und,       kung anderer beteiligter Behörden zu sichern, durch\nsoweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maß-     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Bean-     bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums\ntragung von Haft,                                        der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.","1370                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 65                                  (2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder\nBeteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis                Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt\nhat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ord-\n(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen       nungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über die\ndes Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, daß die             Aufenthaltsgenehmigung bis zum Abschluß des Verfah-\nVerlängerung des Visums und die Erteilung einer Aufent-        rens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechts-\nhaltsgenehmigung oder Duldung nach Ablauf der                  kraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über die Aufent-\nGeltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und               haltsgenehmigung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang\nÄnderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen               des Verfahrens entschieden werden.\nBeschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur\nim Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesmini-\n§ 68\nster des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorge-\nnommen werden dürfen; die Erteilung einer Duldung                          Handlungsfähigkeit Minderjähriger\nbedarf keiner Beteiligung, wenn die Abschiebung aus\n(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.\nnach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das\n(2) Der Bundesminister des Innern kann Einzelweisun-       16. Lebensjahr vollendet hat und der nicht nach den Vor-\ngen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund          schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ertei-          ist oder auch ungeachtet seiner Minderjährigkeit in der\nlen, wenn                                                     Geschäftsfähigkeit beschränkt wäre.\n1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder             (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjäh-\nsonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik         rigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung\nDeutschland es erfordern,                                 nicht entgegen. Das gleiche gilt für die Androhung und\n2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes           Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat,\nerhebliche Interessen eines anderen Landes beein-         wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesge-\nträchtigt werden,                                         biet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet\nunbekannt ist.\n3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen\nwill, der zu den bei konsularischen und diplomatischen        (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-\nVertretungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmi-      schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßge-\ngung befreiten Personen gehört.                           bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig\nanzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige\n(3) Die Durchführung von Einzelweisungen im Land\nrechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-\nBerlin bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.\nnes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon\nunberührt.\n§ 66                                 (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das\n16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige\nSchriftform; Ausnahme von Formerlordernissen              Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den\n(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Paßersatz, ein      Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für\nAusweisersatz oder eine Aufenthaltsgenehmigung ver-          den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und\nsagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingun-   Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und auf Ertei-\ngen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung,        lung und Verlängerung des Passes, des Paßersatzes und\ndie Duldung und Beschränkungen der Duldung bedürfen          des Ausweisersatzes zu stellen.\nder Schriftform. Das gleiche gilt für Beschränkungen des\nAufenthalts nach § 3 Abs. 5, die Anordnungen nach § 37                                    § 69\nund den Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem                     Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung\nGesetz.\n(1) Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maßgabe\n(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums        der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach der\nund eines Paßersatzes vor der Einreise bedürfen keiner       Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der\nBegründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung         Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung\nan der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.             bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet\ngeborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufent-\nhaltsgenehmigung ~u erteilen ist, ist der Antrag innerhalb\n§ 67                             von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.\nEntscheidung über den Aufenthalt\n(2) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Ertei-\n(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der        lung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung\nGrundl~.ge der im Bundesgebiet bekannten Umstände und         eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten\nzugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorlie-       Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom\ngen der im § 53 bezeichneten Abschiebungshindernisse          Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der Gel-\nentscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der        tungsdauer des Visums beschränkt auf den Bezirk der\nihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen             Ausländerbehörde als geduldet, bis die Ausländerbehörde\nErkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist,   über den Antrag entschieden hat. Diese Wirkung der\nder den Behörden des Bundes außerhalb des Bundes-             Antragstellung tritt nicht ein, wenn der Ausländer\ngebiets zugänglichen Erkenntnisse.                            1. unerlaubt eingereist ist,","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                              1371\n2. ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwal-         Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Aus-\ntungsaktes ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist  landsvertretung hingewiesen.\nist oder\n(2) Gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung\n3. nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Aus-         nach den §§ 8 und 13 Abs. 2 Satz 1 können vor der\nreise einen neuen Antrag stellt.                         Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf\ngestützt werden, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt.\n(3) Beantragt ein Ausländer, der\nIn den Fällen des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und§ 13 Abs. 2\n1 . mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde             Satz 1 wird vermutet, daß schon im Zeitpunkt der Einreise\nerteilten Visum eingereist ist oder                      der Ausländer visumspflichtig und das Visum zustim-\n2. sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bun-         mungsbedürftig war.\ndesgebiet aufhält,\n(3) Gegen die Versagung einer Duldung findet kein\ndie Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgeneh-        Widerspruch statt.\nmigung, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Aus-\nländerbehörde als erlaubt. In den Fällen des Absatzes 1                                   § 72\ngilt der Aufenthalt des Ausländers bis zum Ablauf der                  Wirkungen von Widerspruch und Klage\nAntragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Ent-\nscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Absatz 2             (1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines\nSatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.                         Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts-\ngenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ 70                                (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer\nMitwirkung des Ausländers                    aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung\nund eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Recht-\n(1) Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für ihn   mäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine Unter-\ngünstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder          brechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht\nbekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände             e:in, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder\nunverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen         unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben\nNachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige      wird.\nerforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie\nsonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann,                                  § 73\nunverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann                           Rückbeförderungspflicht\nihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der                    der Beförderungsunternehmer\nFrist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nach-\nweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer soll         (1) Wird ein Ausländer, der mit einem Luft-, See- oder\nauf seine Obliegenheiten nach Satz 1 hingewiesen wer-          Landfahrzeug einreisen will, zurückgewiesen, so hat ihn\nden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der      der Beförderungsunternehmer unverzüglich außer Landes\nFristversäumung hinzuweisen.                                  zu bringen.\n(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entspre-        (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die\nchende Anwendung.                                             Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne\nerforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum, das sie\n(3) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschie-   auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen, in das\nbungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der         Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise\nAusländerbehörde über die Abschiebung oder die Ausset-        nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische\nzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die           Verfolgung oder auf die in§ 53 Abs. 1 oder 4 bezeichneten\neiner Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung         Umstände berufen; die Verpflichtung erlischt, wenn dem\nbezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Ein-        Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach diesem\ntritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung ein-     Gesetz erteilt wird.\ngetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend\ngemachte Umstände, die der Abschiebung oder der                  (3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer\nAbschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können            auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des\nunberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der    grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden\nAusländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gericht-        in den Herkunftsstaat oder in den Staat zu bringen, der den\nlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen      Paß ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde.\nRechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung\ngeltend machen kann, bleiben unberührt.\n§ 74\n(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von\nSonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer\nMaßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländer-\nrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforder-            (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer auf\nlich ist, kann das persönliche Erscheinen des Ausländers      dem Luft- oder Seeweg nur in das Bundesgebiet beför-\nangeordnet werden.                                             dern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und\n§ 71                              eines erforderlichen Visums sind, das sie auf Grund ihrer\nStaatsangehörigkeit benötigen. Der Bundesminister des\nBeschränkungen der Anfechtbarkeit\nInnern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einver-\n(1) Die Versagung eines Visums und eines Paßersatzes       nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr einem Beför-\nan der Grenze ist unanfechtbar. Der Ausländer wird auf die     derungsunternehmer untersagen, Ausländer auf einem","1372                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nsonstigen Wege in das Bundesgebiet zu befördern, wenn            (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen\nsie nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und eines     auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft\nVisums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit      verpflichtet, ist der Betroffene auf diese Rechtsvorschrift\nbenötigen.                                                    hinzuweisen. Werden personenbezogene Daten bei einer\nnicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die\n(2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm         der Erhebung zugrundeliegende Rechtsvorschrift, sonst\nbestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundes-          auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.\nminister für Verkehr einem Beförderungsunternehmer\n1. aufgeben, Ausländer nicht dem Absatz 1 Satz 1 zu-                                        § 76\nwider in das Bundesgebiet zu befördern, und                        Übermittlungen an Ausländerbehörden\n2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Ver-\n(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 75 Abs. 1)\nfügung oder gegen das nach Absatz 1 Satz 2 angeord-\nden mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behör-\nnete Beförderungsverbot das Zwangsgeld nach Satz 2\nden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen.\nandrohen.\nDer Beförderungsunternehmer hat für jeden Ausländer,              (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zustän-\nden er einer Verfügung nach Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 1        dige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis\nSatz 2 zuwider befördert, einen Betrag von mindestens         erlangen von\nfünfhundert Deutsche Mark und höchstens fünftausend           1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erfor-\nDeutsche Mark, im Falle der Beförderung auf dem Luft-              derliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung\noder Seeweg jedoch nicht unter zweitausend Deutsche                besitzt,\nMark zu entrichten.\n2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder\n(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2      3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;\nSatz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn der Beförde-\nin den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach\nrungsunternehmer trotz Abmahnung Ausländer ohne\ndiesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Aus-\nerforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum beför-\nländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet\ndert hat oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß\nwerden, wenn eine der in § 63 Abs. 6 bezeichneten\nsolche Ausländer befördert werden sollen. Widerspruch\nMaßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unter-\nund Anfechtungsklage gegen die Anordnungen haben\nrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.\nkeine aufschiebende Wirkung.\n(3) Der Beauftragte der Bundesregierung für die Integra-\ntion der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienan-\n§ 75                              gehörigen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen\nüber einen diesem Personenkreis angehörenden Auslän-\nErhebung personenbezogener Daten                   der nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung seiner\n(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten       eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregie-\nBehörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses               rungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß\nGesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in              der Ausländerbeauftragte des Landes und die Ausländer-\nanderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben,               beauftragten von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem           zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig\nGesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in           in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis\nanderen Gesetzen erforderlich ist.                             zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts been-\ndenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten\n(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie        hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.\ndürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen\nöffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nicht-           (4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf-\nöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn                      und eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben\ndie zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die\n1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es          Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigun-\nvorsieht oder zwingend voraussetzt,                       gen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für\n2. es im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausge-      die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit\ngangen werden kann, daß dieser in Kenntnis des Ver-       zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der\nwendungszwecks seine Einwilligung erteilt hätte,          gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt ent-\nsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfah-\n3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder\nrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren\neinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,\nwegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einem Buß-\n4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung      geld bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden\nbei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht      kann.\noder\n(5) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch\n5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erfor-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß\nderlich ist.                                              die\nNach Satz 2 Nr. 3 oder 4 dürfen Daten nur erhoben              1. Meldebehörden,\nwerden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß\nüberwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen         2. Staatsangehörigkeitsbehörden,\nbeeinträchtigt werden.                                        3. Paß- und Personalausweisbehörden,","\\Jr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                1373\n4. Sozial- und Jugendämter,                                     (2) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gAwonnenen Unterlagen\n5. Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,                   werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anrlPren\nerkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt.\n6. Arbeitsämter,\n(3) Die Nutzung der nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen\n7. Finanz- und Hauptzollämter und\nUnterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität\n8. Gewerbebehörden                                           oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der\nohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezo-            Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie\ngene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und son-           dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese\nstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige            Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen werden.\nErkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit           (4) Die nach§ 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen\ndiese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländer-      sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu vernich-\nbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrecht-         ten, wenn\nlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich\nsind. Die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der       1. dem Ausländer ein gültiger Paß oder Paßersatz ausge-\nDaten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse,             stellt und von der Ausländerbehörde eine Aufenthalts-\ndie zu übermitteln sind.                                         genehmigung erteilt worden ist oder\n2. seit der letzten Ausreise des Ausländers und seiner\n§ 77                                  letzten versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre\nvergangen sind.\nÜbermittlungen bei besonderen gesetzlichen\nVerwendungsregelungen                       Das gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rah-\nmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr\n(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und         für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt wer-\nsonstiger Angaben nach § 76 unterbleibt, soweit be-          den. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzuferti-\nsondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-          gen.\nstehen.\n(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder                                    § 79\nanderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des            Übermittlungen durch Ausländerbehörden\nStrafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen\nStelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser        (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte\nübermittelt werden,                                          für\n1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefähr-     1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne\ndet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß              erforderliche Arbeitserlaubnis,\nder Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Aus-      2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer\nländer nicht eingehalten werden oder                         Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60\n2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind,      Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,\nob die im § 46 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen        3. für die in § 233 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des\nvorliegen.                                                   Arbeitsförderungsgesetzes bezeichneten Verstöße,\n(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Ab-         unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes\ngabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen         betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung\nübermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vor-       der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen\nschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und   Behörden.\ndes Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder\n(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen\ngegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungs-\ngegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung\nverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen\ndieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit\ndieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren\nder Bundesanstalt für Arbeit und den in § 233 b Abs. 1\neingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens tausend\nNr. 1, 2 und 4 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes\nDeutsche Mark verhängt worden ist. In den Fällen des\ngenannten Behörden zusammen.\nSatzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle\ndes grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden\nunterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 62\nAbs. 2 Satz 1 erlassen werden soll.                                                       § 80\nSpeicherung und ~öschung\n(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung\npersonenbezogener Daten\ndieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nicht-\nöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entspre-         (1) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechts-\nchende Anwendung.                                            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,\ndaß\n§ 78                              1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer\nführt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehal-\nVerfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen\nten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Ein-\n(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Aus-      reise und Aufenthalt angezeigt haben und für und\nwertung der nach § 41 Abs. 2. und 3 gewonnenen Unter-            gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme\nlagen.                                                           oder Entscheidung getroffen hat,","1374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten    werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für die\nVisa führen und                                           Erteilung eines Visums und eines Paßersatzes an der\n3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten          Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Deutsche\nMark erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antrag-\nBehörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nerforderliche Datei führen.                               stellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amts-\nhandlung darf ein Zuschlag von höchstens 50 Deutsche\nNach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nur erfaßt werden die          Mark erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch\nPersonalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und       für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehöri-\nder Anschrift des Ausländers, Angaben zum Paß, über          gen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deut-\nausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung         schen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die\nim Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschrif-     nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. Bei der\nten des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und      Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in\ndie Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde.        Absatz 3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.\n(2) Die Unterlagen über die Ausweisung und die               (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vor-\nAbschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 8       sehen, daß für die Beantragung gebührenpflichtiger Amts-\nAbs. 2 Satz 2 bezeichneten Frist zu vernichten. Sie sind     handlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die\nvor diesem Zeitpunkt zu vernichten, soweit sie Erkennt-      Bearbeitungsgebühr darf höchstens die Hälfte der für die\nnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestim-       Amtshandlung zu erhebenden Gebühr betragen. Die\nmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet wer-         Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurech-\nden dürfen.                                                  nen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages\nund der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht\n(3) Mitteilungen nach § 76 Abs. 1, die für eine anste-\nhende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind      zurückgezahlt.\nund auch für eine spätere ausländerrechtliche Entschei-         (6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die\ndung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu     Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die\nvernichten.                                                  höchstens betragen dürfen\n§ 81                             1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antra-\nges auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amts-\nKosten\nhandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den              Gebühr,\nzur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-       2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshand-\nordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen)                   lung: 100 Deutsche Mark.\nerhoben.\nSoweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die\n(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-      Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurech-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebühren-            nen und im übrigen zurückzuzahlen.\npflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie\nGebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere                                     § 82\nfür Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz\nfindet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abwei-                     Kostenschuldner; Sicherheitsleistung\nchenden Vorschriften enthält.                                   (1) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschie-\n(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren       bung oder Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer zu\ndürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:               tragen.\n1. für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis:    (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1\n150 Deutsche Mark,                                       bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländer-\nbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für\n2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer\ndie Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.\nAufenthaltsbefugnis: 100 Deutsche Mark,\n3. für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaub-     (3) In den Fällen des § 73 Abs. 1 und 2 haftet der\nnis und einer Aufenthaltsberechtigung: 250 Deutsche      Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die\nMark,                                                    Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die\nKosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenz-\n4. für die befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaub-  übergangsstelle bis zum Abschluß der polizeilichen Kon-\nnis, einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthalts- trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entstehen. Ein\nbefugnis: die Hälfte der für die Erteilung bestimmten    Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung\nGebühren,                                                nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\n5. für die Erteilung eines Visums und einer Duldung und      zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige\ndie Ausstellung eines Paßersatzes und eines Ausweis-     Kosten, die in den Fällen des § 73 Abs. 1 durch die\nersatzes: 50 Deutsche Mark,                              Zurückweisung und in den Fällen des§ 73 Abs. 2 durch die\nAbschiebung entstehen.\n6. für sonstige Amtshandlungen: 50 Deutsche Mark,\n7. für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger: die             (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschie-\nHälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.       bung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäf-\ntigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit\n(4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen        nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Arbeits-\nwerden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt         förderungsgesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                  1375\nhaftet, wer eine nach § 92 Abs. 2 strafbare Handlung          wendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Auslän-\nbegeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie·  ders beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragslei-\nvon dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben wer-       stung beruhen, sind nicht zu erstatten.\nden können.\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der\n(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitslei-      Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-Voll-\nstung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheits-       streckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsan-\nleistung des Ausländers kann von der Behörde, die sie         spruch steht der öffentlichen. Stelle zu, die die öffentlichen\nerlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung          Mittel aufgewendet hat.\nund Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die        (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die\nErhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreise-          Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1\nkosten können Rückflugscheine und sonstige Fahraus-           Satz 1.\nweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Auslän-\nders sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausge-           (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen\nwiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise         oder, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz\nund Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages      1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, ohne Ersuchen\ngestattet wird.                                               unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungs-\nanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1\n§ 83                             Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und\nDurchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen\nUmfang der Kostenhaftung; Verjährung                 Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke\n(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und        der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten\nZurückweisung umfassen                                        öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistun-\ngen verwenden.\n1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den\nAusländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum\nZielort außerhalb des Bundesgebiets,\nSiebenter Abschnitt\n2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maß-\nnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich                       Erleichterte Einbürgerung\nder Kosten für die Abschiebungshaft und der Überset-\nzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung,\n§ 85\nVerpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers\nsowie                                                                     Erleichterte Einbürgerung\njunger Ausländer\n3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung\ndes Ausländers entstehenden Kosten einschließlich            Ein Ausländer, der nach Vollendung seines 16. und vor\nder Personalkosten.                                       Vollendung seines 23. Lebensjahres die Einbürgerung\nbeantragt, ist in der Regel einzubürgern, wenn er\n(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer\nnach § 82 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen                      1. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder ver-\nliert,\n1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,\n2. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Auf-\n2. die bis zum Abschluß der polizeilichen Kontrolle des           enthalt im Bundesgebiet hat,\ngrenzüberschreitenden Verkehrs entstehenden Ver-\nwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung,        3. sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule, davon min-\nVerpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers            destens vier Jahre eine allgemeinbildende Schule\nund                                                           besucht hat und\n3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der      4. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.\nBeförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche\nBegleitung des Ausländers übernimmt.                                                   § 86\n(3) Die Verjährung von Ansprüchen nach den§§ 81 und                        Erleichterte Einbürgerung\n82 wird auch unterbrochen, solange sich der Kosten-                      von Ausländern mit langem Aufenthalt\nschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufent-        (1) Ein Ausländer, der seit 15 Jahren rechtmäßig seinen\nhalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden        gewöhnlichen Aufenthalt im ßundesgebiet hat und bis zum\nkann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeige-   31. Dezember 1995 die Einbürgerung beantragt, ist in der\npflicht nicht nachgekommen ist.                               Regel einzubürgern, wenn er\n1 . seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder ver-\n§ 84\nliert,\nHaftung für Lebensunterhalt\n2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und\n(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslands-     3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhalts-\nvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den         berechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruch-\nLebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche         nahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten\nöffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt\nkann;\ndes Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohn-\nraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pfle-      von der in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzung wird\ngebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Auf-      abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht","1376                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nzu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne        Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall,\nInanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe           daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen\nbestreiten kann.                                             wird.\n(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des           (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung\nAusländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit            beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermit-\neingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit      telt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum\n15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.              Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis\nzum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das\n§ 87                             gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach\n§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.\nEinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit\n(1) Von der Voraussetzung des § 85 Nr. 1 und des § 86\nAbs. 1 Nr. 1 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine                                     § 89\nbisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter beson-        Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts\nders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist\nanzunehmen, wenn                                                (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird\ndurch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des\n1. das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der\nBundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich\nbisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,\naus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde\n2. der Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert      länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets\nund der Ausländer der Einbürgerungsbehörde einen         aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die\nEntlassungsantrag zur amtlichen Weiterleitung an sei-    für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer ange-\nnen Heimatstaat übergeben hat,                           rechnet.\n3. der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen            (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach\nStaatsangehörigkeit willkürhaft versagt oder über den    nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate\nvollständigen und formgerechten Entlassungsantrag        außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frü-\nnicht in angemessener Zeit entschieden hat,              here Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren\n4. bei Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbe-        auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer\nsondere politischen Flüchtlingen, die Forderung nach     angerechnet werden.\nEntlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit\n(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufent-\neine unzumutbare Härte bedeuten würde.\nhalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen,\n(2) Von der Voraussetzung des § 85 Nr. 1 und des § 86     daß der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforder-\nAbs. 1 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn der Heimat-         liche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthalts-\nstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörig-     genehmigung beantragt hat oder nicht im Besitz eines\nkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht        gültigen Passes war.\nund wenn der Ausländer den überwiegenden Teil s-einer\nSchulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im                                  § 90\nBundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das\nEinbürgerungsgebühr\nwehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.\nDie Gebühr für die Einbürgerung nach den §§ 85 bis 89\n(3) Erfordert die Entlassung aus der bisherigen Staats-\nbeträgt 100 Deutsche Mark.\nangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers, erhält die-\nser, wenn er nach dem Recht seines Heimatstaates noch\nminderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung.\n§ 91\nGeltung der allgemeinen Vorschriften\n§ 88\nEntscheidung bei Straffälligkeit                  Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich\nder Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die\n(1) Nach§ 85 Nr. 4 und§ 86 Abs. 1 Nr. 2 bleiben außer     Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts. § 68 findet\nBetracht                                                     keine Anwendung.\n1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zucht-\nmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,\nAchter Abschnitt\n2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen\nund                                                                    Straf- und Bußgeldvorschriften\n3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-\nten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der                                 § 92\nBewährungszeit erlassen worden ist.                                             Strafvorschriften\nIst der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt wor-       (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer   strafe wird bestraft, wer\nBetracht bleiben kann.\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsge-\n(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu            nehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung\neinem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der         nach § 55 Abs. 1 besitzt,","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                               1377\n2. entgegen§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1 sich      3. · einer Rechtsverordnung nach § 38 oder § 40 Abs. 2\nohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet              zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten T atbe-\naufhält,                                                     stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2       4. entgegen § 59 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen\noder § 56 Abs. 3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit       Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetz-\n§ 44 Abs. 6, oder einer vollziehbaren Anordnung nach         ten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen\n§ 62 Abs. 2 zuwiderhandelt,                                  gültigen Paß oder Paßersatz nicht mitführt oder\n4. wiederholt einer vollziehbaren Anordnung nach § 37        5. entgegen § 68 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge\nzuwiderhandelt,                                               nicht stell(\n5. entgegen § 41 Abs. 4 eine erkennungsdienstliche Maß-\nnahme nicht duldet,                                          (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absat-\nzes 3 Nr. 4 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit ge-\n6. entgegen § 58 Abs. 1 in das Bundesgebiet einreist,        ahndet werden.\n7. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder\nbenutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufent-        (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\nhaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder        Absätze 1 und 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 2 Buch-\neine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung     stabe a, Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche\nim Rechtsverkehr gebraucht oder                          Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geld-\nbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den Fällen des\n8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern          Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 1000\nbestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört,            Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2\nderen Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den       Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche\nBehörden geheimgehalten wird, um ihr Verbot abzu-        Mark geahndet werden.\nwenden.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-    (6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-\nstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer zu einer der in    stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.\nAbsatz 1 Nr. 1 oder 6 bezeichneten Handlungen anstiftet\noder ihm dabei Beihilfe leistet und\n1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich verspre-\nNeunter Abschnitt\nchen läßt oder\n2. dabei wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf                      Übergangs- und Schlußvorschriften\nAusländern handelt.\n§ 94\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch straf-\nbar.                                                                   Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte\n(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz      (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte\n1 Nr. 7 bezieht, können eingezogen werden.                   Aufenthaltsberechtigung gilt fort als\n(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-      1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn dem Aus-\nstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.                         länder Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG\ngewährt wird,\n§ 93                            2. Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz, wenn\nsie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.\nBußgeldvorschrlften\n(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer in den Fällen des§ 92\nunbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 fahrlässig handelt.\n1 . unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer                                 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorlie-\n1 . entgegen § 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht          gen,\nvorlegt, aushändigt oder überläßt oder                   2. unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz,\n2. entgegen § 59 Abs. 1 sich der polizeilichen Kontrolle           wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.\ndes grenzüberschreitenden Verkehrs entzieht.\n(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     befristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als\nlässig                                                        1. Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1\n1 . einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 5, § 14              bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder § 56 Abs. 3 Satz 2, jeweils   2. Aufenthaltsbewilligung, wenn sie einem Ausländer für\nauch in Verbindung mit § 44 Abs. 6, zuwiderhandelt,           einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Aufent-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach                              halt erfordernden Zweck oder als Familienangehörigen\neines solchen Ausländers erteilt worden ist,\na) § 37 oder\n3. Aufenthaltsbefugnis, wenn sie dem Ausländer aus\nb) § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1                humanitären oder politischen Gründen oder wegen\nzuwiderhandelt,                                               eines Abschiebungshindemisses oder als Familienan-","1378                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngehörigen eines solchen Ausländers oder eines Aus-                                   § 97\nländers erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestat-                       Unterbrechungen\ntung nach dem Asylverfahrensgesetz oder eine Dul-                   der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts\ndung besitzt,\nUnterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts\n4. befristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz,        bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.\nwenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.\n§ 98\n(4) Eine vor dem lnkrafttr~ten dieses Gesetzes erteilte\nAufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks gilt als                      Übergangsregelung\nVisum nach diesem Gesetz fort.                                         für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis\n(1) Auf Ausländer, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndieses Gesetzes im Besitz einer Arbeitserlaubnis und\n§ 95                             einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, findet § 7 Abs.\nFortgeltung                          2 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die\nsonstiger ausländerrechtllcher Maßnahmen              Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet eines ergänzenden\nBezuges von Sozialhilfe befristet verländert werden kann,\n(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffe-\nsolange dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld\nnen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbe-          oder Arbeitslosenhilfe zusteht.\nsondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedin-\ngungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der              (2) Dem Ehegatten eines Ausländers, dessen vor dem\npolitischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschie-           Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis\nbungsandrohungen und Abschiebungen einschließlich             als Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz fortgilt, wird\nihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen         abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 3 nach Maßgabe der\nsowie Duldungen und sonstige begünstigende Maßnah-            §§ 17 und 18 Abs. 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.\nmen bleiben wirksam.\n(3) Die Absätze· 1 und 2 finden entsprechende Anwen-\ndung, wenn der Ausländer vor Inkrafttreten dieses Geset-\n(2) Auflagen zur Aufenthaltsberechtigung sind auf\nzes die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt\nAntrag aufzuheben. Die Aufhebung ist gebührenfrei.\nhat und diese nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als\nAufenthaltserlaubnis verlängert wird.\n§ 96\n§ 99\nErhaltung\nder Rechtsstellung jugendlicher Ausländer                                Übergangsregelung\nfür Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis\n(1) Ausländer, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\nGesetzes das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben           (1) In den Fällen des § 94 Abs. 3 Nr. 3 kann die\nund sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, erhalten       Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 34 Abs. 2 verlän-\nnach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes auf             gert werden. Bei der Anwendung des§ 35 ist die Zeit des\nAntrag eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsge-         Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Inkrafttreten\nnehmigung kann abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs.          dieses Gesetzes auf die erforderliche Dauer des Besitzes\n1 und auch dann erteilt werden, wenn eine Erteilungsvor-      einer Aufenthaltsbefugnis anzurechnen.\naussetzung nach diesem Gesetz nicht vorliegt.\n(2) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach\n§ 32 zur Ausführung des Absatzes 1 bedarf nicht des\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmi-        Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern.\ngung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes zu stellen. Bis zum Ablauf der Antrags-\nfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung                                 § 100\nder Ausländerbehörde gilt die Befreiung vom Erfordernis            Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber\nder Aufenthaltserlaubnis, die vor dem Inkrafttreten dieses\n(1) Einern Ausländer,\nGesetzes bestanden hat, fort, es sei denn, der Ausländer\nist auf Grund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig         1 . dessen Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung\ngeworden.                                                          als Asylberechtigter abgeschlossen ist,\n2. der auf Grund einer Verwaltungsvorschrift des Landes\n(3) Soweit für den Erwerb oder die Ausübung eines              oder einer Entscheidung im Einzelt all aus rechtlichen\nRechts oder für eine Vergünstigung die Dauer des Besit-            oder humanitären Gründen wegen der Verhältnisse in\nzes einer Aufenthaltsgenehmigung maßgebend ist, sind               seinem Herkunftsland nicht abgeschoben worden ist\nfür Ausländer, die vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres           oder\neingereist sind, der rechtmäßige Aufenthalt vor Inkrafttre-\nten dieses Gesetzes und der rechtmäßige Aufenthalt nach        3. dessen Aufenthalt wegen eines sonstigen von ihm nicht\nAbsatz 2 Satz 2 als Zeiten des Besitzes einer Aufenthalts-         zu vertretenden Ausreise- und Abschiebungshindernis-\ngenehmigung anzurechnen. Das gleiche gilt für Ausländer,           ses nicht beendet werden kann,\ndie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen ihres         kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn er sich\nAlters nach Maßgabe einer Rechtsverordnung oder einer          im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes seit min-\nanderen Rechtsvorschrift vom Erfordernis der Aufenthalts-      destens acht Jahren auf Grund einer Aufenthaltsgestat-\ngenehmigung befreit sind.                                      tung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                1379\nBundesgebiet aufhält; Aufenthaltszeiten vor Stellung des       zugunsten Minderjähriger in Höhe eines Viertels der dort\nAsylantrages bleiben außer Betracht. § 30 Abs. 5 Satz 2        genannten Höchstbeträge erhoben.\nfindet keine Anwendung.\n(2) Dem Ehegatten und den ledigen Kindern eines Aus-                                     § 103\nländers, dem nach Absatz 1 eine Aufenthaltsbefugnis\nEinschränkung von Grundrechten\nerteilt wird, wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn sie\nsich im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes auf          (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nGrund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfah-         (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der\nrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.            Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundge-\nsetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf         schränkt.\nAusländer, die ausgewiesen sind oder die wegen einer\nvorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von       (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich\nmehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von            nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei\nmehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind.               Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch § 185 des Gesetzes vom\n(4) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581 ).\n§ 32 zur Ausführung der Absätze 1 und 2 bedarf nicht des\nEinvernehmens mit dem Bundesminister des Innern.\n§ 104\n§ 101                                          Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nAusnahmeregelung für Wehrdienstleistende                   Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu\n(1) Einern Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnli-       diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nchen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und der sich im          senen Rechtsverordnungen.\nZeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes wegen Erfül-\nlung der gesetzlichen Wehrpflicht in seinem Heimatstaat\nnicht im Bundesgebiet aufhält, wird unbeschadet des § 16\n§ 105\nund abweichend von § 10 in der Regel eine Aufenthalts-\nerlaubnis zur Rückkehr ins Bundesgebiet erteilt, wenn                               Stadtstaatenklausel\nDie Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg\n1. ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder\nwerden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über\ndie Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwal-\n2. er zu seinem Ehegatten, seinem minderjährigen ledi-\ntungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\ngen Kind, seinen Eltern oder einem Elternteil, die recht-\nmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt 'im Bundesgebiet\nhaben, zurückkehren will.\n§ 106\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn der                            Berlin-Klausel\nAusländer den Antrag innerhalb von drei Monaten nach\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nder Entlassung aus dem Wehrdienst stellt und wenn seine\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nAufenthaltsgenehmigung ausschließlich wegen Ablaufs\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nder Geltungsdauer oder wegen der Dauer des Aufenthalts\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\naußerhalb des Bundesgebiets erlischt oder erloschen ist.\nÜberleitungsgesetzes.\n§ 102                                                        Artikel 2\nÜbergangsregelung\nfür Verordnungen und Gebühren                                              Änderung\ndes Aufenthaltsgesetzes/EWG\n(1) In der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.\nDas Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der\nJuni 1976 (BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert durch Ver-\nBekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 116),\nordnung vom 3. Mai 1989 (BGBI. 1S. 881 ), tritt an die Stelle\ngeändert durch Gesetz vom 11. September 1981 (BGBI. 1\ndes Wortes „Aufenthaltserlaubnis\" jeweils das Wort „Auf-\nS. 949), wird wie folgt geändert:\nenthaltsgenehmigung\".\n1 . Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(2) Die Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom\n20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2840) wird mit Ausnahme                  ,,(4) Die Ausländer, denen nach diesem Gesetz Frei-\nvon § 2 Abs. 2 und §§ 3 und 4 aufgehoben. Bis zum Erlaß              zügigkeit gewährt wird, erhalten nach Maßgabe der\neiner Gebührenordnung auf Grund des§ 81 Abs. 2 werden                §§ 3 bis 7 a die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige\nfür die in§ 81 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Amtshand-             eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-\nlungen Gebühren in Höhe der Hälfte, für Amtshandlungen               ten (Aufenthaltserlaubnis-EG).\"","1380                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. Im § 2 wird im Absatz 1 der Satz 2 gestrichen und              bis 5 verbleibeberechtigten Personen und der nach\nfolgender Absatz 3 angefügt:                                  § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigten Familienange-\nhörigen.\n,,(3) Die in § 1 genannten Personen, die Staatsange-\nhörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-                (4) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG ist\nschaftsgemeinschaft sind, bedürfen für die Einreise             räumlich unbeschränkt. Sie ist nur nach Maßgabe des\nkeines Visums.\"                                                 § 27 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkbar.\"\n3. In den Überschriften zu den §§ 3 bis 7 werden jeweils       7. In den §§ 8 und 9 sowie in der Überschrift zu § 8 wird\ndie Worte „Aufenthaltserlaubnis für\" gestrichen.               jeweils das Wort „Aufenthaltserlaubnis\" durch das\nWort „Aufenthaltsgenehmigung\" ersetzt.\n4. In den§§ 3 bis 7, 11 und 12 sowie in der Überschrift zu\n§ 11 wird jeweils das Wort „Aufenthaltserlaubnis\"\n8. Im § 8 Abs. 2 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:\ndurch das Wort „Aufenthaltserlaubnis-EG\" ersetzt.               ,,Das gleiche gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2)\nder in Satz 1 genannten Personen, wenn sie Staats-\n5. Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt:                      angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft sind.\"\n,,(10) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht nach-\nträglich zeitlich beschränkt und ihre Verlängerung\nkann nicht versagt werden, weil die in Absatz 1             9. § 12 wird wie folgt geändert:\nbezeichnete Voraussetzung einer angemessenen                    a) Im Absatz 1 werden ,,§ 7 des Ausländergesetzes\"\nWohnung entfallen ist. Das gilt nicht, wenn diese                   durch ,,§ 3 Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des\nVoraussetzung innerhalb von sechs Monaten nach                      Ausländergesetzes\" ersetzt und der folgende\nder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG entfallen                 Satz 2 angefügt:\nund den Umständen nach anzunehmen ist, daß die\nVoraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung der Auf-                ,,Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltser-\nenthaltserlaubnis-EG erfüllt werden sollte.\"                        laubnis-EG besitzen, dürfen nur aus schwerwie-\ngenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder\nOrdnung ausgewiesen werden.\"\n6. Nach § 7 wird der folgende § 7 a eingefügt:\nb) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 7a\n,,§ 66 Abs. 1 des Ausländergesetzes bleibt unbe-\nUnbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG                    rührt.\"\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis-EG der in § 1 Abs. 1\ngenannten Personen wird unbefristet verlängert, wenn          c) Im Absatz 9 wird ,, § 21 Abs. 3 Satz 2 des Auslän-\ndie für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen               dergesetzes\" durch,,§ 72 Abs. 1 des Ausländerge-\nweiter vorliegen und wenn der Ausländer                             setzes\" ersetzt.\n1. sich seit mindestens fünf Jahren ständig im Gel-        10. § 12a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ntungsbereich dieses Gesetzes aufhält,\n,,2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,\n2. sich auf eintache Art in deutscher Sprache münd-                  ohne den erforderlichen Paß oder Paßersatz (§\nlich verständigen kann,                                        10) oder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmi-\ngung oder Duldung(§ 55 des Ausländergesetzes)\n3. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4 des                      zu besitzen, ·oder\".\nAusländergesetzes) verfügt und\n11. Im § 13 wird das Wort „Aufenthaltserlaubnis\" durch\n4. in eigenständig und ohne Inanspruchnahme öffent-            die Worte „Aufenthaltserlaubnis-EG oder eines\nlicher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhält-      Visums\" ersetzt.\nnissen lebt.\n12. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG des Ehegatten\neines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltser-                                    ,,§ 15\nlaubnis-EG besitzt, wird nach Maßgabe des Absat-\nGeltung des Ausländergesetzes\nzes 1 Nr. 1 bis 3 unbefristet verlängert, wenn die für\nihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter              Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-\nvorliegen und wenn                                             schriften enthält, finden das Ausländergesetz und die\nauf Grund des Ausländergesetzes erlassenen Verord-\n1. die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten fortbe-            nungen in der jeweils geltenden Fassung Anwen-\nsteht und                                                 dung.\"\n2. der Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher         13. Im § 15 b werden das Wort „nur\" vor dem Wort „An-\nMittel eigenständig oder durch Mittel des anderen        wendung\" gestrichen und der folgende Satz 2 an-\nEhegatten gesichert ist.                                 gefügt:\n(3) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf             „Soweit Freizügigkeit noch nicht gewährt wird, findet\ndie Aufenthaltserlaubnis-EG der nach § 6 a Abs. 2              dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                 1381\nüber die Erteilung, die Verlängerung und die Gel-                      Satz 1 gilt entsprechend für die zum Zeitpunkt der\ntungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG nach Ermes-                     Anerkennung bereits geborenen minderjährigen\nsen entschieden wird.\"                                                 ledigen Kinder eines Asylberechtigten.\"\n4. Nach § 8 wird der folgende § 8 a eingefügt:\nArtikel 3\nÄnderung                                                              ,,§ Sa\ndes Asylverfahrensgesetzes                                            Anhörung über sonstige\nAbschiebungshindernisse\nDas Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1                    (1) Bei der Anhörung nach§ 8 Abs. 2 obliegt es dem\nS. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom            Ausländer, auch alle sonstigen Tatsachen und\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2362), wird wie folgt                   Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder\ngeändert:                                                             einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entge-\ngenstehen. Ein späteres Vorbringen kann unberück-\n1. Im § 1 a werden nach dem Wort „ Entscheidung\" die                 sichtigt bleiben. Der Ausländer ist darauf hinzuweisen.\nWorte „über die Anerkennung als Asylberechtigter\"\neingefügt.                                                           (2) Unberührt bleibt das Recht des Ausländers, sich\nnach der Anhörung im Wege der Klage oder im Ver-\nfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach-der Ver-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nwaltungsgerichtsordnung           auf    Tatsachen    und\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                Umstände zu berufen, die nach Absatz 1 unberück-\n,,(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem             sichtigt geblieben sind.\"\nschriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäu-\nßerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß           5. § 10 wird wie folgt geändert:\ner im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz vor\npolitischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in           a) Im Absatz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaub-\n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten                     nis oder Aufenthaltsberechtigung\" durch das Wort\nGründen Schutz vor Abschiebung oder einer son-                     ,,Aufenthaltsgenehmigung\" ersetzt.\nstigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nihm die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\nbezeichneten Gefahren drohen. Mit jedem Asylan-                     „Ist der Ausländer nach Absatz 1 zur Ausreise\ntrag wird sowohl die Feststellung, daß die Voraus-                 verpflichtet, droht die Ausländerbehörde ihm die\nsetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes                     Abschiebung unter Bestimmung einer Frist von\nvorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht                 mindestens zwei Wochen schriftlich an.\"\nausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylbe-\nrechtigter beantragt.\"                                        c) Im Absatz 3 wird folgender Satz 8 angefügt:\n„Die Beschwerde gegen die Entscheidung des\nb) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 2 angefügt:\nVerwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80\n,,Das gilt nicht, wenn die Rückführung des Auslän-                 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ausge-\nders in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in               schlossen.\"\ndem er vor politischer Verfolgung sicher ist, nicht\nmöglich ist.\"                                             6. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 6 Satz 2 werden\njeweils die Worte „Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-\n3. § 7 a wird wie folgt geändert:                                   haltsberechtigung\" durch das Wort „Aufenthaltsge-\na) Im Absatz 2 werden nach dem Wort „Angehörigen\"                nehmigung\" ersetzt.\ndie Worte „hinsichtlich der Anerkennung als Asyl-\nberechtigter nur\" eingefügt.                              7. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Die persönliche Anhörung nach Absatz 1\n,,(3) Dem Ehegatten eines Asylberechtigten wird\nkann in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang\ndie         Rechtsstellung     eines     Asylberechtigten\nmit der Asylantragstellung (§ 8) vorgenommen\ngewährt, wenn\nwerden. Der unmittelbare zeitliche Zusammen-\n1. die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylbe-                  hang mit der Asylantragstellung ist auch gewahrt,\nrechtigte politisch verfolgt wird (Herkunftsstaat),         wenn die Anhörung nicht an demselben Tag, son-\nbestanden hat,                                              dern innerhalb einer Woche nach der Asylantrag-\nstellung erfolgt. In diesen Fällen brauchen der Aus-\n2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleich-                  länder und sein Bevollmächtigter nicht geladen zu\nzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüg-              werden. Kann die Anhörung nicht an demselben\nlich nach der Einreise gestellt hat und                     Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein\nBevollmächtigter von dem Anhörungstermin unver-\n3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht                      züglich zu verständigen. Macht der Bevollmäch-\nnach § 16 zu widerrufen oder zurückzunehmen                 tigte unverzüglich glaubhaft, an der Wahrnehmung\nist.                                                        des Termins gehindert zu sein, soll ein neuer T er-","1382                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nmin bestimmt werden, soweit dies innerhalb der                     lung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nFrist des Satzes 2 möglich ist.\"                                   des Ausländergesetzes vorliegen, sind zu wider-\nrufen,\" ersetzt.\nb) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze 3 und 4\nangefügt:                                                    b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 2 angefügt:\n,,In der Entscheidung ist ausdrücklich festzustellen,            ,,Satz 1 findet auf die Feststellung, daß die Voraus-\nob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des                       setzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\nAusländergesetzes vorliegen und ob der Antrag-                   vorliegen, entsprechende Anwendung.\"\nsteller als Asylberechtigter anerkannt wird; von\nletzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der           11. § 19 wird wie folgt geändert:\nAntrag auf die Feststellung der Voraussetzungen\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes be-\nschränkt war. Jede der beiden Feststellungen ist                 „Den in Satz 1 bezeichneten Ausländern und den\nselbständig anfechtbar.\"                                          Ausländern, deren Aufenthaltsgestattung nach\n§ 20 Abs. 3 Nr. 1 erloschen ist, wird zur Durchfüh-\nc) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze 2 und 3                        rung des Asylverfahrens eine Duldung erteilt,\nangefügt:                                                         solange ihre Abschiebung aus rechtlichen oder\n,,Der Asylantrag ist abgelehnt, wenn der Antrag-                  tatsächlichen Gründen unmöglich ist; § 20 Abs. 1,\nsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt wird.                2, 3 Nr. 2 bis 4, 6 und 7, Abs. 4 bis 6 und die§§ 23\nSofern der Antrag auf die Feststellung der Voraus-                 bis 28 gelten sinngemäß.\"\nsetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nbeschränkt war, ist der Asylantrag abgelehnt, wenn\nfestgestellt wird, daß die Voraussetzungen des                        ,,(4) Eine von der Ausländerbehörde aus anderen\n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vor-                      Gründen erteilte Aufenthaltsgenehmigung und die\nliegen.\"                                                          Vorschriften in anderen Gesetzen über die Ertei-\nlung einer Aufenthaltsgenehmigung bleiben unbe-\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                        rührt.\"\na) Nach Absatz 1 wird als neuer Absatz 2 folgende                c) Im Absatz 5 werden die Worte „Eine Aufenthaltser-\nVorschrift eingefügt:                                             laubnis in der Form des Sichtvermerks\" durch die\n,,(2) Stellt der Ausländer innerhalb von sechs                 Worte „Ein Visum\" ersetzt.\nMonaten, nachdem eine nach Stellung seines\nAsylantrags ergangene Abschiebungsandrohung              12. § 20 wird wie folgt geändert:\nvollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der\na) Im Absatz 3 werden in Nummer 6 das Komma\nnach Absatz 1 unbeachtlich ist, so bedarf es zur\ndurch einen Punkt ersetzt und die Nummer 7\nDurchführung der Abschiebung keiner erneuten\ngestrichen.\nFristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies\ngilt auch dann, wenn der Ausländer zwischenzeit-\nb) Im Absatz 4 werden die Worte „Aufenthaltserlaub-\nlich das Bundesgebiet verlassen hatte. § 10 Abs. 5\nnis oder Aufenthaltsberechtigung\" durch das Wort\nfindet keine Anwendung.\"\n,,Aufenthaltsgenehmigung\" ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n13. § 21 wird aufgehoben.\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Ist der Ausländer nicht im Besitz einer Aufent-  14. In § 23 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 wird jeweils der\nhaltsgenehmigung, ist die Ausländerbehörde                    folgende Satz 2 angefügt:\nzuständig, auf deren Bezirk der Aufenthalt des\nAusländers beschränkt ist oder zuletzt beschränkt             „Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein\nwar.\"                                                         Gericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, und\nwenn die Abschiebung des Ausländers aus recht-\n9. § 15 wird wie folgt geändert:\nlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.\"\na) Im Absatz 1 werden die Worte „Die Anerkennung\nerlischt,\" durch die Worte „Die Anerkennung als           15. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAsylberechtigter und die Feststellung, daß die Vor-·\naussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländerge-                 a) Im Satz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis\nsetzes vorliegen, erlöschen,\" ersetzt.                            oder Aufenthaltsberechtigung\" durch das Wort\n,,Aufenthaltsgenehmigung\" ersetzt.\nb) Im Absatz 2 werden die Worte „Ist die Anerken-\nb) Im Satz 3 wird,,(§ 20 Abs. 2)\" durch,,(§ 20 Abs. 3)\"\nnung erloschen,\" durch die Worte „In den Fällen\nersetzt.\ndes Absatzes 1 \" ersetzt.\n16. § 28 wird wie folgt geändert:\n10. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:\na) Im Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Aner-\nkennung ist zu widerrufen,\"· durch die Worte „Die                  ,, Von der Androhung der Abschiebung ist abzu-\nAnerkennung als Asylberechtigter und die Feststel-                 sehen, wenn das Bundesamt festgestellt hat, daß","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                 1383\ndie Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Auslän-               Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1\ndergesetzes vorliegen, und wenn die Abschiebung              S. 1163), oder des Artikels 1 § 51 Abs. 1 des Geset-\ndes Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen            zes zur Neuregelung des Ausländerrechts nicht vor-\nGründen unmöglich ist.\"                                      liegen.\"\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 4\n,,(7) Ist eine Ausreiseaufforderung nach Absatz 1\nSatz 1 ergangen oder besteht eine Ausreisever-                            Änderung des Gesetzes\npflichtung nach § 1O Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 und        über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer\nbeantragt der Ausländer danach für den Geltungs-                              im Bundesgebiet\nbereich dieses Gesetzes eine Aufenthaltsgenehmi-\ngung, so findet § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3             Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Aus-\nSatz 1 und 2 des Ausländergesetzes keine Anwen-        länder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt\ndung.\"                                                 Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:                         Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), wird wie folgt\n,,(8) § 11 bleibt unberührt.\"                        geändert:\n17. Nach § 28 wird der folgende § 28 a eingefügt:              1. § 1 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2 und\nwie folgt gefaßt:\n,,§ 28a\n,,(2) Wer seine Staatsangehörigkeit von einem hei-\nAufenthalt bei Beschränkung des Asylantrages\nmatlosen Ausländer ableitet und im Zeitpunkt des\nauf die Feststellung politischer Verfolgung\nlnkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Aus-\nAuf Ausländer, deren Asylantrag auf die Feststel-           länderrechts rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufent-\nlung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Aus-              halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht\nländergesetzes beschränkt ist und die vor der Antrag-         einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Geset-\nstellung im Besitz einer von der Ausländerbehörde              zes gleich.\"\nerteilten oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung\nwaren, finden die Vorschriften dieses Unterabschnit-       2. Dem § 12 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\ntes mit Ausnahme der §§ 24 und 28 keine Anwen-\n,,Sie bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung. Auslän-\ndung.\"\ndischen Familienangehörigen heimatloser Ausländer\nwird nach den für ausländische Familienangehörige\n18. Im § 30 Satz 1 werden die Worte „gegen die Entschei-           Deutscher geltenden Vorschriften eine Aufenthaltser-\ndung des Bundesamtes\" durch die Worte „gegen eine             laubnis erteilt.\"\noder gegen beide Feststellungen des Bundesamtes\n(§ 12 Abs. 6 Satz 3)\" ersetzt.                            3. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n19. Im § 36 Abs. 1 werden nach dem Wort „Asylberechtig-                                        ,,§ 21\nter\" folgende Worte eingefügt:                                     (1) Ein heimatloser Ausländer wird auf Antrag einge-\n„oder die Feststellung, daß die Voraussetzungen des            bürgert, wenn er                ·\n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,\".\n1 . seit sieben Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat\n20. Nach § 43 wird der folgende § 43a eingefügt:                          und\n,,§ 43a                             2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist;\naußer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe\nÜbergangsvorschrift für Folgeanträge\noder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem\nEin Asylantrag ist hinsichtlich der Feststellung der              Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\nVoraussetzungen des Artikels 1 § 51 Abs. 1 des                       setzt wurde.\nGesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts kein\nFolgeantrag nach § 14 Abs. 1 , wenn der frühere                Der Ehegatte und minderjährige ledige Kinder eines\nAsylantrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur              heimatlosen Ausländers werden nach Maßgabe des\nNeuregelung des Ausländerrechts gestellt und                   Satzes 1 mit ihm eingebürgert, auch wenn sie noch\nnicht seit sieben Jahren rechtmäßig ihren gewöhn-\n1. aus den Gründen des § 1 a oder des § 2 Abs. 1               lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nabgelehnt oder                                             haben. Für die Einbürgerung wird eine Gebühr in Höhe\nvon 100 Deutsche Mark erhoben.\n2. von dem Ausländer zurückgenommen\n(2) Im übrigen gelten für heimatlose Ausländer die\nworden ist. Dies gilt nicht, wenn unanfechtbar festge-          allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung. Bei\nstellt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 14             der Prüfung der Einbürgerungsanträge soll das beson-\nAbs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 28. April               dere Schicksal der heimatlosen Ausländer berücksich-\n1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9         tigt werden. Bei der Festsetzung der Gebühr für die","1384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nEinbürgerung soll auf die wirtschaftliche Lage des            Rechtsstellung und den Reiseausweis bei der Auslän-\nAntragstellers Rücksicht genommen werden.\"                    derbehörde abzugeben.\"\n4. § 23 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Heimatlose Ausländer dürfen nur nach Maß-                               Änderung\ngabe des § 47 Abs. 3 und des § 48 Abs. 1 des                     des Arbeitsförderungsgesetzes\nAusländergesetzes aus schwerwiegenden Gründen\nder öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewie-       Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\nsen werden. Sie dürfen nur abgeschoben werden,        (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des\nwenn sie unanfechtbar ausreisepflichtig sind.\"        Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie\nfolgt geändert:\nb) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:\n,,§ 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes findet entspre-   1. § 19 wird wie folgt geändert:\nchende Anwendung.\"\na) Im Absatz 1 wird nach dem zweiten Satz der fol-\ngende Satz eingefügt:\n„Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nArtikel 5                                Aufenthalt im Ausland haben und im Geltungsbe-\nÄnderung des Gesetzes                              reich dieses Gesetzes eine Beschäftigung ausüben\nüber Maßnahmen                                wollen, darf die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden,\nsofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate\nfür im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen\nnicht übersteigt.\"\naufgenommene Flüchtlinge\nb) Im Absatz 1 a werden\nDas Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitä-\naa) im Satz 1 die Worte „Antrag auf Anerkennung\nrer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli\nals Asylberechtigte\" durch das Wort „Asylan-\n1980 (BGBI. 1 S. 1057) wird wie folgt geändert:\ntrag\" und nach dem Wort ,,(Wartezeit)\" der\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                            gende Worte angefügt:\na) Im Absatz 1 wird,,§ 22 des Ausländergesetzes vom\n„das gilt nicht für Ausländer, deren Asylantrag\n28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353)\" durch ,,§ 33 Abs. 1\nauf die Feststellung der Voraussetzungen des\ndes Ausländergesetzes\" ersetzt.\n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt\nist und die vor der Antragstellung im Besitz\nb) Im Absatz 2 werden nach dem Wort „Lebensjahres\"\neiner von der Ausländerbehörde erteilten oder\ndie Worte „und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes\nverlängerten Aufenthaltsgenehmigung waren.\"\nzur Neuregelung des Ausländerrechts\" eingefügt.\nbb) im Satz 2 die Worte „von vornherein\" durch die\nc) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:\nWorte „auf Grund einer Anordnung nach § 32\n,,(3) Dem Ausländer wird eine unbefristete Aufent-               oder § 54 Satz 2 des Ausländergesetzes\"\nhaltserlaubnis erteilt.\"                                           ersetzt sowie\ncc) der folgende Satz 3 angefügt:\n2. Nach § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:\n„Die Wartezeiten nach den Sätzen 1 und 2\n,,§ 2a                                     enden vorzeitig, wenn dem Asylbewerber nach\nder Stellung des Antrags eine Aufenthaltsge-\nErlöschen der Rechtsstellung\nnehmigung oder wenn ihm nach der unanfecht-\n(1) Die Rechtsstellung nach § 1 erlischt, wenn der                  baren Ablehnung des Antrags nach § 55 Abs. 2\nAusländer                                                              des Ausländergesetzes eine Duldung erteilt\nwird.\"\n1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung\neines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staa-          c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ntes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unter-\n„Er kann durch Rechtsverordnung\nstellt oder\n1 . für einzelne Berufs- und Personengruppen Aus-\n2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese frei-               nahmen von Absatz 1 Satz 1 bis 3 zulassen,\nwillig wiedererlangt hat oder\n2. die in den Absätzen 1 a und 1 b bestimmten\n3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben                  Wartezeiten verkürzen und bestimmen, daß vor\nhat und den Schutz des Staates, dessen Staatsan-                 Ablauf der Wartezeiten Erlaubnisse für Beschäf-\ngehörigkeit er erworben hat, genießt.                            tigungen von jeweils längstens drei Monalen\njährlich erteilt werden dürfen; die Regelungen\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Ausländer                können auf einzelne Berufs- oder Personengrup-\nunverzüglich die amtliche Bescheinigung seiner                       pen beschränkt werden.\"","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                1385\nd) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:                   28. Juni 1990 (BGBI.     1 S. 1221) geändert worden ist, wird\n,,(6) Die Erlaubnis wird unabhängig von Lage und    wie folgt geändert:\nEntwicklung des Arbeitsmarktes und ohne\nBeschränkung auf bestimmte Betriebe, Berufsgrup-      1. Im Absatz 2 werden in der Nummer 1 die Worte „Auf-\npen, Wirtschaftszweige für den Geltungsbereich            enthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung\" durch\ndieses Gesetzes unbefristet erteilt (besondere            das Wort „Aufenthaltsgenehmigung\" und in der Num-\nArbeitserlaubnis), wenn der Arbeitnehmer in den           mer 2 ,,§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes\"\nletzten acht Jahren vor Beginn der Geltungsdauer          durch ,,§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\" ersetzt.\nder Erlaubnis insgesamt fünf Jahre eine unselbstän-\ndige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbereich die-    2. Der folgende Absatz 4 wird angefügt:\nses Gesetzes ausgeübt hat. Auf die Beschäfti-              ,,(4) Ausländern darf in den Teilen des Geltungsbe-\ngungszeit nach Satz 1 werden nicht angerechnet            reichs dieses Gesetzes, in denen sie sich einer auslän-\nZeiten,                                                   derrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider auf-\nhalten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zustän-\n1. in denen der Arbeitnehmer im Geltungsbereich           dige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umstän-\ndieses Gesetzes zur Erfüllung eines Werkver-         den unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das gleiche\ntrages beschäftigt wird, der zwischen seinem         gilt für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte\nausländischen Arbeitgeber und einem im Gel-          Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich außerhalb\ntungsbereich dieses Gesetzes ansässigen              des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis\nUnternehmen abgeschlossen worden ist,                erteilt worden ist.\"\n2. in denen der Arbeitnehmer auf Grund der\nArbeitserlaubnisverordnung oder auf Grund\neiner zwischenstaatlichen Vereinbarung vom                                   Artikel 8\nErfordernis der Erlaubnis befreit war,\nÄnderung\n3. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt lie-            des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\ngen, in dem der Arbeitnehmer aus dem Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes unter Aufgabe          § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nseines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,\n(Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1\nS. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n4. einer Beschäftigung, durch die der Arbeitnehmer     vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) geändert worden ist,\nauf eine Tätigkeit im Ausland vorbereitet wird,   wird wie folgt gefaßt:\nund\n,,(2) Eine Offenbarung personenbezogener Daten eines\n5. einer beitragsfreien Beschäftigung im Sinne des     Ausländers ist zulässig, soweit sie erforderlich ist\n§ 169a.\"\n1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des\n2. Im § 62c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden                            Ausländergesetzes betrauten Behörden nach § 76\na) das Wort „Aufenthaltserlaubnis\" durch das Wort              Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe, daß\n„Aufenthaltsgenehmigung\" und                               über § 68 hinaus mitgeteilt werden können\na) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Aus-\nb) die Worte ,,§ 22 des Ausländergesetzes vom                       länders oder eines Familienangehörigen des Aus-\n28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert               länders die Gewährung oder Nichtgewährung von\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember\nLeistungen, Daten über frühere und bestehende\n1988 (BGBI. 1 S. 2362),\" durch die Worte ,,§ 33                Versicherungen und das Nichtbestehen einer Ver-\nAbs. 1 des Ausländergesetzes\"\nsicherung,\nersetzt.                                                       b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder übe(\ndie ausländerrechtliche Zulassung oder Beschrän,\nkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers auch\n3. Im § 233 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils\nDaten über die Arbeitserlaubnis oder eine sonstigu\n,,§ 20 des Ausländergesetzes\" durch,,§ 63 des Auslän-\nBerufsausübungserlaubnis,\ndergesetzes\" ersetzt.\nc) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Aus\nländers auch Angaben darüber, ob die in§ 46 Nr. ,\ndes Ausländergesetzes bezeichneten Vorausset-\nArtikel 7                                   zungen vorliegen, und\nÄnderung                                d) durch die Jugendämter für die Entscheidung übe:'\ndes Bundessozialhilfegesetzes                            den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung de·:\nAufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Auswei\n§ 120 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der               sungsgrund nach den §§ 45 bis 48 des Ausländer\nBekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401,                    gesetzes vorliegt, auch Angaben über das zu erwar\n494), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom                    tende soziale Verhalten,","1386                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 2 des Ausländergeset-   Im Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird ,,§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des\nzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder               Ausländergesetzes\" durch ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Auslän-\ndergesetzes\" ersetzt.\n3. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des\nAusländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten,          (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nwenn die Mitteilung den Wegfall oder Beschränkungen\nder Arbeitserlaubnis, einer sonstigen Berufsaus-\nübungserlaubnis oder eines Versicherungsschutzes\noder die Gewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft.                                   Artikel 12\nÄnderung\nDaten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur                               weiterer Gesetze\nübermittelt werden,\n1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefähr-          (1) Im§ 100a Nr. 1 Buchstabe c der Strafprozeßordnung\ndet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß           in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987\nder Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Aus-       (BGBI. 1 S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 10 des\nländer nicht eingehalten werden oder                      Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBI. 1 S. 422) geändert\nworden ist, wird ,,§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergeset-\nzes\" durch ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes\"\n2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die\nersetzt.\nVoraussetzungen des § 46 Nr. 4 des Ausländergeset-\nzes vorliegen.\"\n(2) Im § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche\nVerfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesge-\nArtikel 9                             setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 185 des\nÄnderung                               Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581) geändert\ndes Bundeskindergeldgesetzes                        worden ist, wird,,§ 16 des Ausländergesetzes\" durch,,§ 57\ndes Ausländergesetzes\" ersetzt.\n§ 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1                (3) Im § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes zur\nS. 149), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai           Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der\n1990 (BGBI. 1 S. 967) geändert worden ist, wird wie folgt       Bekanntmachung vom 29. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 109),\ngefaßt:                                                         das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1988 (BGBI. 1 S. 2330) geändert worden ist, wird jeweils\n,,(3) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung         ,,§ 20 des Ausländergesetzes\" durch,,§ 63 des Ausländer-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben             gesetzes\" ersetzt.\neinen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn sie nach\n(4) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nden §§ 51, 53 oder 54 des Ausländergesetzes auf unbe-\nmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt\nstimmte Zeit nicht abgeschoben werden können, frühe-\ngeändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990\nstens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder\n(BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:\ngeduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr.\"\n1. Im § 139 b Abs. 7 und 8 Nr. 5 wird jeweils ,,§ 20 des\nAusländergesetzes\" durch ,,§ 63 des Ausländergeset-\nArtikel 10                                   zes\" ersetzt.\n2. Im § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird ,,§ 47 Abs. 1 Nr. 4 des\nÄnderung                                     Ausländergesetzes\" durch ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 4 des\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes                            Ausländergesetzes\" ersetzt.\n(5) Im Artikel 1 § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989\nBekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068),\n(BGBI. 1 S. 1550) wird wie folgt gefaßt:\ndas zuletzt durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom\n,,Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung~          22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert worden ist,\ndaß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, Aufent-          wird jeweils ,,§ 20 des Ausländergesetzes\" durch ,,§ 63\nhaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist.\"                   des Ausländergesetzes\" ersetzt.\n(6) Im § 1543 e Satz 1 und 2 der Reichsversicherungs-\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nArtikel 11\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990\nÄnderung                               (BGBI. 1 S. 1211) geändert worden ist, wird jeweils ,,§ 20\ndes Gesetzes zu Artikel 1O Grundgesetz                   des Ausländergesetzes\" durch,,§ 63 des Ausländergeset-\nzes\" ersetzt.\n(1) Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom                    (7) Im § 107 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialge-\n13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949), zuletzt geändert durch         setzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,\nArtikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026),        BGBI. 1 S. 3845), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nwird wie folgt geändert:                                         vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geändert worden ist,","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                              1387\nwird ,,§ 20 des Ausländergesetzes\" durch ,,§ 63 des Aus-                               Artikel 14\nländergesetzes\" ersetzt.\nBerlin-Klausel\n(8) Im § 306 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialge-\nsetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nBGBI. 1 S. 2477), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nvom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211) geändert worden ist,\nwird jeweils ,,§ 20 des Ausländergesetzes\" durch ,,§ 63\ndes Ausländergesetzes\" ersetzt.\nArtikel 15\nInkrafttreten\nArtikel 13\nBekanntmachung                             (1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verordnungser-\ndes Aufenthaltsgesetzes/EWG                      mächtigungen treten am Tage nach der Verkündung in\nund des Asylverfahrensgesetzes                    Kraft.\n(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1991 in\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des       Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausländergesetz vom 28. April\nAufenthaltsgesetzes/EWG und des Asylverfahrensgeset-        1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9\nzes in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden   Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1\nFassungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.               S. 1163), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1388                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 28. Juni 1990\nAuf Grund des § 70 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes           b) in den Nummern 2, 5 und 10 jeweils von „7,-\" in\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum~               ,,8,-\",\nmer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des         c) in den Nummern 3, 4, 8 und 14 jeweils von„ 15,-\" in\n§ 70 b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch                 ,,17,-\",\nArtikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nS. 805) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini-         d) in den Nummern 6 und 7 jeweils von „30,-\" in\nster des Innern:                                                    ,,35,-\",\ne) in den Nummern 9 und 12 jeweils von „6,-\" in „7,-\",\nArtikel 1\nf) in den Nummern 11 und 15 jeweils von „4,-\" in „5,-\"\nDie Verordnung zur Ausführung des Personenstands-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  geändert.\n25. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 377), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 15. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1549), wird                             Artikel 2\nwie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel V des Zweiten\n1. In § 63 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige          Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen-\nAbsatz 3 wird Absatz 2; Satz 2 dieses Absatzes wird     standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\ngestrichen.                                             derungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungs-\n2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der zu       gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land\nerhebenden Gebühr                                       Berlin.\na) in Nummer 1\naa) von „30,-\" in „35,-\" und                                                  Artikel 3\nbb) von „50,-\" in „60,-\",                               Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Juni 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}