{"id":"bgbl1-1990-34-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":34,"date":"1990-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_34.pdf#page=9","order":6,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts","law_date":"1990-07-06T00:00:00Z","page":1349,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr '34 - Tag der Ausgabe. B~nn. den 14. Juli 1990                                 1345\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988\nüber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,\ndie eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,\nfür die Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts\nVom 6. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechts-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             anwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben,\nbeurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muß dem\nArtikel 1                            Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften über eine\nGesetz                              berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberu-\nüber die Eignungsprüfung                       fes verfügt.\nfür die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n§3\n§ 1\nPrüfungsamt\nEignungsprüfung\n(1) Prüfungsamt für die Eignungsprüfung ist das für die\n(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der       zweite juristische Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt.\nEuropäischen Gemeinschaften, der ein Diplom erlangt hat,\naus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen        (2) Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein\nVoraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren           gemeinsames Prüfungsamt bilden. Die Zuständigkeit\nZugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift       eines Prüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die Eig-\naufgeführten Berufe erforderlich sind, hat vor der Zulas-    nungsprüfung von Antragstellern aus einzelnen Herkunfts-\nsung zur Rechtsanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzu-       mitgliedstaaten beschränkt werden.\nlegen.\n(3) Die Prüfung wird von einer Kommission mit minde-\n(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome,        stens drei Prüfern abgenommen. Bei Stimmengleichheit\nPrüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise         entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Landes-\nim Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des\nrecht kann vorsehen, daß die schriftlichen Leistungen statt\nRates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine\nvon der Kommission auch von zwei Prüfern, die der Kom-\nRegelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die\nmission nicht angehören müssen, bewertet werden. Kön-\neine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen\n(89/48/EWG) - ABI. EG Nr. L 19 (1989), S. 16. Ein Diplom     nen die beiden Prüfer sich nicht einigen, ob eine Aufsichts-\nauf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den     arbeit den Anforderungen genügt, so entscheidet ein drit-\nEuropäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, berech-       ter Prüfer, der vom Prüfungsamt bestimmt wird.\ntigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber         (4) Die Prüfer sind in Ausübung ihres Amtes unab-\neinen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf\nhängig.\ntatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre aus-\ngeübt hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,                                §4\nder das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.\nZulassung zur Prüfung\n§2                                   (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das\nZweck der Eignungsprüfung                      Prüfungsamt.\nDie Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruf-       (2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der\nlichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche  Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht","1350                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nerfüllt oder die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden                                   § 10\nUnterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht                               Ermächtigungen\nabgibt.\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\n§ 5\n1. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nPrüfungsfächer\ndes Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupas-\n(1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei      sen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der\nWahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der        aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten\nRechtsanwälte. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahl-           der Europäischen Gemeinschaften ändern,\nfach aus den beiden Wahlfachgruppen                          2. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n1. das Öffentliche Recht oder das Strafrecht,                    rates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln,\ninsbesondere\n2. durch das Pflichtfach nicht abgedeckte Bereiche des\nZivilrechts, das Handelsrecht, das Arbeitsrecht, das         a) die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,\nÖffentliche Recht oder das Strafrecht.                       b) die Zulassung zur Prüfung,\nDer Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden         c) das Prüfungsverfahren,\nWahlfachgruppen bestimmen.\nd) die Prüfungsleistungen,\n(2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher\ne) die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,\nzu bestimmende Bereiche des Pflichtfaches und der bei-\nden Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht             f) den Erlaß von Prüfungsleistungen,\neinschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungs-            g) die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der\nrecht und die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts               Wiederholungsmöglichkeiten,\nund des Insolvenzrechts.\nh) die Erhebung einer Gebühr.\n§6\nPrüfungsleistungen                                                   § 11\n(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und                             Bescheinigungen\neinem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache                 des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats\nabgelegt.\nSoweit es für die Entscheidung über die Zulassung zur\n(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichtsarbei-   Rechtsanwaltschaft der Vorlage oder Anforderung von\nten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach,   1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine\ndie andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach.         schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten\n(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur         oder sonstige, die Eignung des Antragstellers für den\nzugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den             Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellenden\nAnforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als           Umstände bekannt sind,\nnicht bestanden.                         ·                   2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der\nBewerber nicht im Konkurs befindet,\n(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvor-\ntrag und einem Prüfungsgespräch. Sie hat zum Gegen-          3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige\nstand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechts-         Gesundheit,\nanwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine        4. Führungszeugnissen\nAufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichts-\narbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das        des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt\nFach dieser Arbeit.                                          eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6\nder Richtlinie des Rates vom 21 . Dezember 1988 (§ 1\n§ 7                             Abs. 2 Satz 1 ).\nPrüfungsentscheidung                                                   § 12\nDie Prufungskommission entscheidet auf Grund des                                  Berlin-Klausel\nGesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nPrüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nder Antragsteller über die nach § 2 erforderlichen Kennt-\nnisse verfügt.                                               verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n§8                              Überleitungsgesetzes.\nWiederholung der Prüfung\nAnlage\nDie Prüfung kann wiederholt werden.                       (zu § 1)\n§9                                                     Anwaltsberufe\nin Mitgliedstaaten\nVerfahren\nder Europäischen Gemeinschaften\nGegen Entscheidungen des Prüfungsamtes und der\nPrüfungskommission findet ein Widerspruchsverfahren             in Belgien:                  AvocaVAdvocaat\nnicht statt.                                                 - in Dänemark:                  Advokat","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                               1351\n- in Frankreich:              Avocat                                                      §4\n- in Griechenland:            Dikigoros                                       Zulassung zur Prüf Jng\n- in Irland:                  Barrister, Solicitor             (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der\n- in Italien:                 Avvocato                      Präsident des Patentamtes.\n- in Luxemburg:               Avocat-avoue                     (2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der\n- in den Niederlanden:        Advocaat                      Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht\nerfüllt oder die durch Rechtsverordnung näher zu bestim-\n- in Portugal:                Advogado                      menden Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder\n- in Spanien:                 Abogado                       nicht abgibt.\n- im Vereinigten              Advocate, Barrister,             (3) Der Bescheid, durch den die Zulassung zur Prüfung\nKönigreich:               Solicitor.                    versagt wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem\nAntragsteller zuzustellen.\nArtikel 2\nGesetz                                                          §5\nüber die Eignungsprüfung                                             Prüfungsfächer\nfür die Zulassung zur Patentanwaltschaft\n(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf zwei Pflicht-\nfächer, ein Fach nach Wahl des Antragstellers (Wahlfach)\n§ 1\nund das Recht für das berufliche Verhalten der Patent-\nEignungsprüfung                         anwälte.\n(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der         (2) Pflichtfächer sind\nEuropäischen Gemeinschaften, der ein Diplom erlangt hat,\naus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen    1. das Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Ver-\nVoraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren              teidigung und Anfechtung eines Patents oder eines\nZugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift          Warenzeichens vor den nach deutschem Recht zustän-\naufgeführten Berufe erforderlich sind, hat vor der Zulas-       digen Behörden und Gerichten, das Gebrauchsmuster-\nsung zur Patentanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzu-          und das Geschmacksmusterrecht einschließlich des\nlegen.                                                          dazugehörigen Verfahrensrechts,\n2. Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozeßrecht,\n(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome,\nsoweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit des\nPrüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nPatentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung\nim Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des\nsind.\nRates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine\nRegelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die            (3) Wahlfächer sind\neine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen\n(89/48/EWG) - ABI. EG Nr. L 19 (1989), S. 16. Ein Diplom    1. Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts,\nauf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den        soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines\nEuropäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, berech-          Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung\ntigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber         sind,\neinen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf 2. Recht der Arbeitnehmererfindungen.\ntatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausge-\nübt hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,\nder das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.                                            §6\nPrüfungsleistungen\n§2\n(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\nZweck der Eignungsprüfung                    einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache\nabgelegt.\nDie Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruf-\nlichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche    (2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichts-\nPrüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Patent-   arbeiten. Eine Aufsichtsarbeit hat das Pflichtfach nach § 5\nanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben,        Abs. 2 Nr. 1, die andere hat nach Wahl des Antragstellers\nbeurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muß dem          das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder das Wahlfach\nUmstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in einem     zum Gegenstand.\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften über eine\nberufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten     (3) Der Antragsteller wird zu der mündlichen Prüfung nur\nverfügt.                                                    zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den\nAnforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als\n§3\nnicht bestanden.\nZuständige Stelle für die Prüfung\n(4) Die mündliche Prüfung hat      zum Gegenstand das\nDie Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwalts-  Recht für das berufliche Verhalten    der Patentanwälte und\nprüfung zuständigen Kommission bei dem Patentamt            das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2       Nr. 2 oder, wenn der\nabgelegt.                                                   Antragsteller in diesem Fach           eine Aufsichtsarbeit","1352                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngeschrieber hat, das Wahlfach; genügt eine Aufsichts-         2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der\narbeit den Anforderungen nicht, so erstreckt sich die              Antragsteller nicht im Konkurs befindet,\nmündliche Prüfung auch auf das Fach dieser Arbeit.            3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige\nGesundheit,\n§ 7\n4. Führungszeugnissen\nPrüfungsentscheidung\ndes Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt\nDie Prüfungskommission entscheidet auf Grund des           eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6\nGesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen      der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 1\nPrüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob         Abs. 2 Satz 1).\nder Antragsteller über die nach § 2 erforderlichen Kennt-                                   § 12\nnisse verfügt.\nBerlin-Klausel\n§8\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nWiederholung der Prüfung                      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nDie Prüfung kann wiederholt werden.                       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes.\n§9\nPrüfungsgebühr                          Anlage\nDer Antragsteller, der zur Eignungsprüfung zugelassen     (zu § 1)\nwird, hat an den Präsidenten des Patentamts eine Prü-\nfungsgebühr von 500 Deutsche Mark zu entrichten.                                  Patentanwaltsberufe\nin Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaften\n§ 10\nErmächtigung                           - in Frankreich:          Conseil en brevets d'invention\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch      - in Italien:             Consulente in Proprieta lndustriale\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-       - in Luxemburg:           Conseil en Propriete Industrielle\nrates bedarf,\n- in den Nieder-\n1. die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis             landen:               Octrooigemachtigde\noder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder\n- in Portugal:            Consultore em Propriedade lndu-\nder Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen\nstrial\nGemeinschaften ändern,\n- in Spanien:             Agente de la Propiedad lndustrial\n2. die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbe-\nsondere\nArtikel 3\na) die Zulassung zur Prüfung,\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nb) das Prüfungsverfahren,\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-\nc) die Prüfungsleistungen,                                setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-\nd) die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,         ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2135),\ne) den Erlaß von Prüfungsleistungen,                      wird wie folgt geändert:\nf) die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der\nWiederholungsmöglichkeiten,                           1. § 4 wird wie folgt geändert:\ng) die Prüfungsgebühr,                                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n3. die Zulassung von Antragstellern, die die Vorausset-              ,,Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts\".\nzung des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen,      b) Nach dem Wort „erlangt\" wird eingefügt:\nzur Eignungsprüfung zu regeln.\n„oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über\ndie Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechts-\n§ 11                                      anwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349)\nBescheinigungen                                  bestanden\".\ndes Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats\n2. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nSoweit es für die Entscheidung über die Zulassung zur\nPatentanwaltschaft der Vorlage oder Anforderung von               ,,Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kam-\nmer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.\"\n1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine\nschwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten\n3. Dem § 101 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\noder sonstige, die Eignung des Antragstellers für den\nBeruf des Patentanwalts in Frage stellenden Umstände          „Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen\nbekannt sind,                                                  die Befähigung zum Richteramt haben.\"","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                               1353\nArtikel 4                          4. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nÄnderung der Patentanwaltsordnung                          ,,(4) Absatz 3 ist auf Bewerber, die die Eignungsprü-\nfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966                 die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden\n(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des            haben, nicht anzuwenden.\"\nGesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2135), wird\nwie folgt geändert:                                           5. In § 87 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der Deutscher\nim Sinne des§ 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und\"\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                   gestrichen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                 6. § 184 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Zugang zum Beruf des Patentanwalts\".                    „Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz, dem\nGesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            Patentanwaltschaft oder einer auf Grund der genann-\n,,(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen        ten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung ergehen,\nwerden, wer nach Absatz 2 die Befähigung für den          können durch einen Antrag auf gerichtliche Entschei-\nBeruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungs-        dung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch\nprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprü-             dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich\nfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom         bestimmt ist.\"\n6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349) bestanden hat.\"\nArtikel 5\n2. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                              Berlin-Klausel\nDie Worte „oder einer der Gründe des § 14 Abs. 1 Nr. 1      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs 1 des\nbis 7 vorliegt, aus dem die Zulassung zur Patentanwalt-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nschaft zu versagen wäre\" werden gestrichen.\nArtikel 6\n3. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                  Inkrafttreten\n,,(1) Wer die Prüfung nach § 8 oder die Eignungs-          (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2\nprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung           genannten Vorschriften am 1. Januar 1991 in Kraft.\nfür die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden\nhat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor\"        (2) Artikel 1 § 10 und Artikel 2 § 10 treten am Tage nach\nzu führen.\"                                                der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}