{"id":"bgbl1-1990-34-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":34,"date":"1990-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/34#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_34.pdf#page=7","order":5,"title":"Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern","law_date":"1990-07-05T00:00:00Z","page":1347,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                  1347\nGesetz\nüber Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104 a Abs. 4 GG\nfür Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern\nVom 5. Juli 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           -  Hamburg                               15,5 Millionen DM\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               -  Hessen                                42,5 Millionen DM\n-  Niedersachsen                         41 ,0 Millionen DM\n§ 1\n-  Nordrhein-Westfalen                  158,5 Millionen DM\nFinanzhilfen des Bundes                      -  Rheinland-Pfalz                       24,5 Millionen DM\nDer Bund gewährt im Jahr 1990 den Ländern Finanz-          -  Saarland                              12,5 Millionen DM\nhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder       -  Schleswig-Holstein                      9,0 Millionen DM\nund Gemeinden (Gemeindeverbände) zur vorläufigen\nUnterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern. Die                                         §4\nInvestitionen sollen die Voraussetzungen für wirtschaft-                        Verwendung der Mittel\nliches Wachstum verbessern.\nDie Finanzhilfen des Bundes betragen bis zu 75 v. H.\nder förderungsfähigen Kosten. Sie dürfen nur bis zu einem\n§ 2\nBetrag von 7 000 DM pro Platz im Landesdurchschnitt\nFörderungsfähige Vorhaben                      verwendet werden; in den Ländern Berlin, Hamburg und\nBremen kann der Höchstbetrag pro Platz um bis zu\n(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes können die Länder\n30 v. H. überschritten werden.\nfolgende Investitionen fördern:\n1. Schaffung von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbrin-                                   §5\ngung einschließlich Grundstückserschließung und\nErstausstattung,                                                                Zweckbindung\n2. Ausbau und Umbau vorhandener Gebäude zur Schaf-                (1) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe der von den\nfung von Plätzen zur vorläufigen Unterbringung ein-       Ländern benannten förderungsfähigen Vorhaben gewährt.\nschließlich Grundstückserschließung und Erstausstat-\n(2) Der Bund ist berechtigt, einzelne Vorhaben von der\ntung.\nFörderung auszuschließen, wenn sie ihrer Art nach den in\n(2) Es können nur zusätzliche Investitionen, die nach       diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht ent-\ndem 1. Januar 1990 begonnen worden sind, gefördert             sprechen oder gänzlich ungeeignet sind, zur Verbesse-\nwerden, wenn hierdurch zusätzliche Plätze zur vorläufigen      rung des wirtschaftlichen Wachstums beizutragen. Die\nUnterbringung geschaffen werden.                               Länder übersenden dem Bund rechtzeitig Angaben, damit\n(3) Für Investitionen, die als Anteilsfinanzierung nach     er dieses Recht ausüben kann. Hierzu gehören Angaben\nanderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach            zum Fördergegenstand, Fördergebiet und Träger des Vor-\nArtikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes, nach Artikel 91 a      habens sowie zu den Investitionskosten und den Förder-\ndes Grundgesetzes oder nach Artikel 91 b des Grund-            beträgen. Der Bund kann aus Gründen der Verwaltungs-\ngesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht         vereinfachung bei einer Vielzahl gleichartiger Einzelvor-\ngleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt           haben, die für sich allein weder von grundsätzlicher noch\nwerden. Kredite aus dem Gemeindeprogramm der Kredit-           erheblicher Bedeutung sind, auf die Angaben teilweise\nanstalt für Wiederaufbau für den Bau von Übergangs-            verzichten.\nwohnheimen dürfen mit diesen Finanzhilfen nicht abgelöst\nwerden.                                                           (3) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurück-\nfordern, wenn er von seinem Recht nach Absatz 2\n(4) lnvestive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur        Gebrauch gemacht und das Land das abgelehnte Vorha-\ngefördert, wenn sie in unmittelbarem ursächlichem Zusam-       ben gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat.\nmenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 1 stehen.                Das gleiche gilt, wenn er bei rechtzeitiger Unterrichtung\nüber das Vorhaben dieses nach Absatz 2 hätte ablehnen\n§3                                können, das Land das Vorhaben aber gleichwohl aus\nHöhe der Finanzhilfen                       Finanzhilfen des Bundes gefördert hat, ohne ihm Gelegen-\nheit zur Ausübung dieses Rechts zu geben. Die an den\n(1) Die Finanzhilfen betragen insgesamt 500 Millio-         Bund nach den Sätzen 1 und 2 abzuführenden Beträge\nnen DM.                                                        sind vom Land in Höhe von 6 v. H. vom Zeitpunkt der\nEntstehung des Anspruchs zu verzinsen.\n(2) Die Mittel werden auf die Länder wie folgt verteilt:\n-   Baden-Württemberg                      84,5 Millionen DM      (4) Die Beträge, die die Länder vom Letztempfänger\nwegen nicht zweckentsprechender Verwendung zurück-\n-   Bayern                                66,0 Millionen DM    erhalten, werden an den Bund in Höhe seines Finanzie-\n-   Berlin                                 40,0 Millionen DM   rungsanteils weitergeleitet, soweit nicht ein anderweitiger\n-   Bremen                                  6,0 Millionen DM   zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch das","1348                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\njeweilige Land im Rahmen dieses Gesetzes möglich ist;         (3) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Bundeshil-\nentsprechendes gilt für Zinsbeträge.                        fen geben die Länder einen zusammenfassenden Bericht\nentsprechend Absatz 2.\n§6\nHaushaitsrechtliche Durchführung                                             §8\nDie Finanzhilfen des Bundes werden an die Länder zur                            Verwendung\nselbständigen Bewirtschaftung verteilt. Die Länder sind       nicht in Anspruch genommener Förderungsmittel\nermächtigt, die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung         Hat das Land bis zum 30. Juni 1991 die nach § 3 zur\nder notwendigen Mittel an die Landeskasse anzuweisen,       Verfügung gestellten Förderungsmittel nicht durch Bewilli-\nsobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger gungen in Anspruch genommen, werden die verbleiben-\nZahlungen benötigt werden.                                  den Mittel auf förderungsfähige Vorhaben der anderen\nLänder in der Reihenfolge ihrer Anmeldung verteilt.\n§7\nBerichtspflicht\n§9\n(1) Die Länder unterrichten nach Abschluß der verwal-\ntungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise den                                 Berlin-Klausel\nBundesminister des Innern in Form eines zusammenfas-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nsenden Berichts. Sie teilen ihm ferner einschlägige Prü-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfungsfeststellungen ihrer obersten Rechnungsprüfungs-\nbehörde mit.\n(2) Die Länder berichten halbjährlich über die Höhe der                               § 10\nbewilligten, der an das Land ausgezahlten, der verausgab-                          Inkrafttreten\nten Bundesmittel und der verausgabten Landesmittel\nsowie über die Anzahl der mit den Förderungshilfen des         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des ersten auf die\nBundes geschaffenen neuen Plätze zur vorläufigen Unter-     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nbringung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.                   -\nBonn, den 5. Juli 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nHasselfeldt"]}