{"id":"bgbl1-1990-34-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":34,"date":"1990-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_34.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung des Flaggenrechtsgesetzes","law_date":"1990-07-04T00:00:00Z","page":1342,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1342                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Flaggenrechtsgesetzes\nVom 4. Juli 1990\nAuf Grund des Artikels 44 Abs. 1 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 122.1) wird nachstehend der Wortlaut des Flaggen-\nrechtsgesetzes in der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichte\nbereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),\n2. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBI. 1 S. 805),\n3. den am 6. April 1973 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom\n21. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 966),\n4. den am 14. Dezember 1974 in Kraft getretenen § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom\n11. September 1974 (BGBI. 1 S. 2317),\n5. die am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 282 und 321 Abs. 1 des\nGesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n6. den am 19. Mai 1978 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai\n1978 (BGBI. 1 S. 613),\n7. den am 5. April 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März\n1989 (BGBI. 1 S. 550),\n8. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 34 des eingangs genannten\nGesetzes.                                                   ·\nBonn, den 4. Juli 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                               1343\nGesetz\nüber das Flaggenrecht der Seeschiffe\nund die Flaggenführung der Binnenschiffe\n(Flaggenrechtsgesetz)\nErster Abschnitt                                     2. Ausweis über die Berechtigung\nzur Führung der Bundesflagge\nFlaggenrecht der Seeschiffe\n§3\n1. Recht zur Führung der Bundesflagge\nDie Berechtigung zur Führung der Bundesflagge wird\n§ 1                              a) in den Fällen der§§ 1 und 2 durch das Schiffszertifikat\n(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und        im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das Schiffs-\nsonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu        vorzertifikat (§ 5),\nführen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohn-\nb) in den Fällen der §§ 10 und 11 durch den Flaggen-\nsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.\nschein,\n(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes werden gleichgeachtet Offene Handels-          c) für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des\nBundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen\ngesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische\nKörperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich\nPersonen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und\nzwar                                                             des Grundgesetzes wahlweise durch eine Flaggenbe-\nscheinigung,\na) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesell-\nschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich        d) für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen\nhaftenden als auch der zur Geschäftsführung und Ver-         den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinter-\ntretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen            stevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahlweise durch\nbesteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag           das Flaggenzertifikat\ndie deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stim-\nmen haben,                                               nachgewiesen.\nb) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder\nin der Geschäftsführung die Mehrheit haben.                                            §4\n(3) Beim Bestehen einer Partenreederei hat      das See-     (1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise darf\nschiff die Bundesflagge zu führen, wenn ein        Mitreeder die Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt nicht in\nDeutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des      Grundge-  den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur\nsetzes ist und die Mehrheit der Schiffsparten,     nach der  Anmeldung im Schiffsregister besteht.\nGröße berechnet, Deutschen zusteht.\n(2) Der Ausweis gemäß § 3 Buchstaben a bis c oder ein\nvon dem Registergericht beglaubigter Auszug aus dem\n§ 2\nSchiffszertifikat ist während der Reise stets an Bord des\n(1) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, deren      Schiffes mitzuführen.\nEigentümer Deutsche ohne Wohnsitz im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes sind.                                                                    § 5\n(2) Das gleiche gilt im Falle von Partenreedereien und       (1) Entsteht die Berechtigung zur Führung der Bundes-\nErbengemeinschaften, wenn                                    flagge bei einem Seeschiff, das sich im Ausland befindet,\nso kann anstelle des Schiffszertifikats ein Schiffsvorzertifi-\na) bei Partenreedereien, an denen mindestens ein deut-       kat erteilt werden. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 für\nscher Mitreeder beteiligt ist, eine Pflicht zur Führung  das Entstehen der Befugnis zur Ausübung der in Satz 1\nder Bundesflagge nach § 1 nicht besteht,                 genannten Berechtigung, wenn der Zeitpunkt dieses Ent-\nb) bei Erbengemeinschaften Deutsche zu mehr als der          stehens im Schiffsregister eingetragen oder zur Eintra-\nHälfte am Nachlaß beteiligt sind und zur Vertetung       gung angemeldet ist.\nausschließlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren\nWohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundge-          (2) Das Schiffsvorzertifikat hat nur für die Dauer von\nsetzes haben.                                            6 Monaten seit dem Tage der Ausstellung Gültigkeit.","1344                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. Verbot anderer Nationalflaggen;                                                 §9\nAusnahmen\n(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffsvor-\nzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muß seinen Namen\n§ 6                                an jeder Seite des Bugs und .seinen Namen sowie den\n(1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1 zu            Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und\nführen haben, dürfen als Nationalflagge andere Flaggen            fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es keinen\nnicht führen. Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche            oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes, so ist statt dessen außer in den Fällen des § 7\na) die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein       Abs. 1 und der §§ 1O und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der\nSchiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzertifi-  Registerhafen zu führen.\nkat erteilt ist;\n(2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und\nb) die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen dürfen\ngültig ist, muß den darin angegebenen Hafen am Heck\nund für die ein Flaggenschein oder ein Flaggenzertifikat\nsowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest ange-\nerteilt ist.\nbrachten Schriftzeichen führen.\n(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von\nDienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge                  (3) Der Name eines Seeschiffes, für das die Ausstellung\ndurch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.                          eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats beantragt\nwird, ist rechtzeitig vor der Namensführung vom Eigentü-\nmer oder Korrespondentreeder dem Bundesminister für\nVerkehr anzuzeigen; dieser kann zur Wahrung des öffentli-\n§ 7\nchen Interesses die Führung von bestimmten Schiffsna-\n(1) Wird ein Seeschiff einem Ausrüster, der nicht Deut-        men untersagen. Satz 1 gilt auch für die Änderung des\nscher ist oder seinen Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungs-       Namens.\nbereich des Grundgesetzes hat, auf mindestens ein Jahr\nzur Bereederung in eigenem Namen überlassen, so kann\nauf Antrag des Eigentümers der Bundesminister für Ver-                            5. Verleihung der Befugnis\nkehr für bestimmte Zeit, höchstens jedoch jeweils für die                       zur Führung der Bundesflagge\nDauer von zwei Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs\ngestatten, daß das Schiff anstelle der Bundesflagge eine                                        § 10\nandere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem\nSeeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nmaßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist.\nerbaut worden sind und die nicht bereits nach den Vor-\nschriften der §§ 1 und 2 zur Führung der Bundesflagge\n(2) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein\nberechtigt sind, kann der Bundesminister für Verkehr die\nSchiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Genehmigung erst\nBefugnis hierzu für die erste Überführungsreise in einen\nmit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das\nZertifikat wirksam.                                               anderen Hafen einschließlich der hierfür erforderlichen\nvorausgehenden Fahrten verleihen.\n(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Ertei-\nlung der Genehmigung ist vom Eigentümer unverzüglich\nder Genehmigungsbehörde anzuzeigen.                                                             § 11\n(4) Solange die Genehmigung wirksam ist, darf das                 (1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der\nRecht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt wer-            §§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt\nden.                                                              sind, kann der Bundesminister für Verkehr einem ausländi-\nschen Eigentümer aufgrund internationaler Vereinbarun-\ngen die Befugnis zur Führung der Bundesflagge verleihen.\n4. Flaggenführung und Schiffsname                     Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internationaler Ver-\neinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer der Über-\n§ 8                               lassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen\nunter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn\n(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt\nwerden, wenn diese hierzu nach den §§ 1, 2 und 1O oder            a) der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 gehört,\n§ 11 berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschif-\nfen nur geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften           b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für\nüber die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben                 mindestens ein Jahr überlassen ist,\nder Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst          c) das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts\nerlaubt ist.                                                           besetzt wird,\n(2) Die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für See-         d) der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt,\nschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise\nzu führen. An der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt ist         e) nicht fremdes Recht der Führung der Bundesflagge\noder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur                entgegensteht.\nzum Signalgeben gesetzt werden.\n(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Ver-\n(3) Die Bundesflagge ist beim Einlaufen in einen Hafen         leihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem Bundesmini-\nund beim Auslauten zu zeigen.                                     ster für Verkehr anzuzeigen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                  1345\n6. Internationales Seeschiffahrtsregister                schiffes einer Vorschrift des § 8 Abs. 2, auch in Verbin-\ndung mit § 14 Abs. 2, über die Art und Weise der\n§ 12                                 Flaggenführung zuwiderhandelt,\n(1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauffahr-    2. als Schiffsführer eines Binnenschiffes der Vorschrift\nteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes im          des § 14 Abs. 1 über die Flaggenführung der Binnen-\ninternationalen Verkehr betrieben werden, sind auf Antrag        schiffe zuwiderhandelt,\ndes Eigentümers in das Internationale Seeschiffahrtsregi-    3. die in § 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene\nster einzutragen.                                                Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n(2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom    4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Nr. 2 zuwiderhan-\nBundesminister für Verkehr eingerichtet und geführt.             delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.\n§ 13                               (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n(weggefallen)                        zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 17\nZweiter Abschnitt\n(weggefallen)\nFlaggenführung der Binnenschiffe\n§ 18\n§ 14\n§ 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts,\n(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur  auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs\ndie Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder       dieses Gesetzes begangen werden.\nandere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der\nBundesflagge gesetzt werden.\n(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende                             Vierter Abschnitt\nAnwendung.\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 19\nDritter Abschnitt\nIn welcher Weise Seeschiffe, die im Auftrag der Deut-\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nschen Bundespost die Post befördern, neben der Bundes-\nflagge oder einer Dienstflagge noch durch eine Signal-\n§ 15                            flagge zu kennzeichnen sind, bestimmt der Bundesmini-\n(1) Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das   ster für Post- und Telekommunikation im Einvernehmen\nSeeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig einer mit dem Bundesminister für Verkehr.\nVorschrift des § 6 Abs. 1 über das Führen einer anderen\nNationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt, wird                                  § 19a\nmit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geld-\nstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.           (1) § 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am\n31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als die\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines Seeschif-  Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge\nfes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher entgegen   weiterführen.\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder entgegen § 8\nAbs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine Dienstflagge führt.      (2) Die Gültigkeitsdauer der befristet ausgestellten Flag-\ngenzeugnisse, die den Schiffsvorzertifikaten gleichstehen,\nwird durch § 5 Abs. 2 nicht berührt; § 9 Abs. 1 ist in bezug\n§ 16                            au.f diese Zeugnisse entsprechend anzuwenden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines See-\nschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vor-                                § 20\nsätzlich oder fahrlässig\nDas Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahr-\n1. die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Urkunden wäh-        teischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319), das\nrend der Reise nicht an Bord mitführt,                   Gesetz zur Abänderung dieses Gesetzes vom 29. Mai\n1901 (Reichsgesetzbl. S. 184) und die Verordnung über\n2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 3 über das Zeigen der\ndie Flaggenführung der Schiffe vom 17. Januar 1936\nBundesflagge zuwiderhandelt oder\n(Reichsgesetzbl. 1 S. 15) werden aufgehoben.\n3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 über die Bezeich-\nnung eines Seeschiffes zuwiderhandelt.\n§ 21\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                      (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die in§ 20\nbezeichneten Vorschriften verwiesen ist, treten die ent-\n1. als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das See-      sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren\nschiff Verantwortlicher oder Schiffsführer eines Binnen- Stelle.","1346                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Aur Seeschiffe im Sinne des § 3 Buchstabe c finden      3. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung\ndie Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes, die            und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbe-\nfür Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine Anwendung; das          scheinigung und des Flaggenzertifikats sowie im Ein-\ngleiche gilt für Seeschiffe im öffentlichen Dienst, für welche      vernehmen mit dem Bundesminister der Justiz die\ndie Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 11                 Form und Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu\nverliehen ist. Der Bundesminister für Verkehr kann jedoch           regeln,\nanordnen, daß solche Seeschiffe den Vorschriften des           4. die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die die in § 3\nBundesrechts über die Rechtsverhältnisse der Schiffsbe-             genannten Ausweise ausgestellt werden,\nsatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn sie\nregelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr als 50 See-         5. das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befug-\nmeilen überschreiten oder für längere Zeiträume als eine            nis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 1 0\nWoche auf See bleiben.                                              und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften\nder Europäischen Gemeinschaft über die Flaggenfüh-\n(3) Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zur\nrung des Schiffes zu regeln,\nFührung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden\ndie in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des           6. folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete Bundes-\nöffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung,              behörde zu übertragen:\nal::. sie betreffen:                                                a) die Gestattung der Führung einer anderen National-\na) die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung,                        flagge und ihren Widerruf (§ 7),\nb) die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizie-          b) die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bun-\nren und Mannschaften,                                             desflagge nach den §§ 10 und 11 ,\nc) die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit ein-          c) die Ausstellung, Einziehung und Registrierung der\nschließlich der Seeunfalluntersuchung sowie die Ver-              Flaggenscheine,     Flaggenbescheinigungen und\nhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren,                   Flaggenzertifikate,\nsoweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere            d) die Registrierung der in Nummer 4 genannten\nAnforderungen enthält,                                            Schiffe,\nd) die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender                e) die Einrichtung und Führung des Internationalen\nSeeleute,                                                         Seeschiffahrtsregisters nach § 12,\ne) die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsu-             f) die Registrierung und Untersagung von Schiffs-\nlarischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-                namen (§ 9).\nland im Ausland,\nf) die Stellung des Kapitäns.                                                              § 22a\n(4) Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern eines       (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können\nim Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen        Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. werden.\nKauffahrteischiffes, die im Inland keinen Wohnsitz oder\nständigen Aufenthalt haben, unterliegen bei der Anwen-            (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im\ndung des Artikels 30 des Einführungsgesetzes zum Bür-          Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ngerlichen Gesetzbuch vorbehaltlich der Rechtsvorschriften      durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen\nder Europäischen Gemeinschaft nicht schon auf Grund der        Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen\nTatsache, daß das Schiff die Bundesflagge führt, dem           und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die\ndeutschen Recht Werden für die in Satz 1 genannten             Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den\nArbeitsverhältnisse von ausländischen Gewerkschaften           Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand\nTarifverträge abgeschlossen, so haben diese nur dann die       gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann\nim Tarifvertragsgesetz genannten Wirkungen, wenn für sie       daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der\ndie Anwendung des im Geltungsbereich des Grundgeset-           sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen\nzes geltenden Tarifrechts sowie die Zuständigkeit der          berücksichtigt werden.\ndeutschen Gerichte vereinbart worden ist. Nach Inkrafttre-\nten dieses Absatzes abgeschlossene Tarifverträge bezie-                                    § 22b\nhen sich auf die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse\nim Zweifel nur, wenn sie dies ausdrücklich vorsehen. Die          Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nVorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts           haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das\nbleiben unberührt.                                             Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der\nBinnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.\n§ 22\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\n1 . die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes                                       § 23\nund die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbrin-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ngung der Namen am Schiff auszuführen ist,                 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\n2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\ndie Art und Weise der Flaggenführung im Sinne von § 8     werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nAbs. 2 und § 14 Abs. 2 zu bestimmen,                      Überleitungsgesetzes."]}