{"id":"bgbl1-1990-34-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":34,"date":"1990-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/34#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_34.pdf#page=55","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung","law_date":"1990-07-06T00:00:00Z","page":1395,"pdf_page":55,"num_pages":1,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                 1395\nErste Verordnung\nzur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung\nVom 6. Juli 1990'\nAuf Grund des § 134 des Fünften Buches Sozialgesetz-               Maßgebend für die Berechnung des Zuschlages zu\nbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,                  den Leistungen nach den Nummern 9 bis 11 ist der\nBGBI. 1 S. 2477) verordnet der Bundesminister für Arbeit             Zeitpunkt der Geburt oder der Ausstoßung einer\nund Sozialordnung:                                                   Fehlgeburt oder einer Blasenmole, zu den Leistun-\nArtikel 1                                  gen nach den Nummern 13 und 14 der Zeitpunkt der\nBeendigung der Hilfe.\"\nDie       Hebammenhilfe-Gebührenverordnung           vom\nf) Bei den „Allgemeinen Bestimmungen zu den Besu-\n28. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1662) wird wie folgt geändert:\nchen nach den Nummern 15 bis 20\" wird in Buch-\nstabe a folgender zweiter Absatz eingefügt:\n1. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Bei fernmündlicher Beratung, die einen Besuch\n„Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die                  nach den Nummern 15 bis 20 ersetzt, ist eine\neinzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die                Gebühr analog Nummer 1 berechnungsfähig. Sie ist\nihr entstandenen Kosten der für die Vorsorgeuntersu-              an einem Tag neben Leistungen nach den Num-\nchung der Schwangeren, für die Hilfe bei Schwanger-               mern 15 bis 20 nicht berechnungsfähig.\"\nschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für die Hilfe bei\neiner Geburt und für die Überwachung des Wochen-              g) Bei der Leistung nach Nummer 15 wird der Betrag in\nbettverlaufs notwendigen Materialien berechnen, die               der Spalte „Gebühr in DM\" von „22\" in „37\" ge-\nmit ihrer Anwendung verbraucht sind oder die der                  ändert.\nWöchnerin zur weiteren Verwendung überlassen wer-             h) Bei der Leistung nach Nummer 16 wird der Betrag in\nden; dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu                 Spalte „Gebühr in DM\" von „30\" in „43\" geändert.\nachten.\"\ni)  Nach der Leistung nach Nummer 16 wird folgende\nNummer 16a eingefügt:\n2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird\nwie folgt geändert:                                               „ 16a Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 15\noder Nummer 16 für den ersten Hausbesuch\na) Bei der Leistung nach Nummer 3 wird der Betrag in                     nach der Geburt                     6,- DM\".\nder Spalte „Gebühr in DM\" von „ 12\" in „20\" ge-\nändert.                                                    k) Bei der Leistung nach Nummer 22 wird in der Spalte\n„Leistung\" die Zahl „4.\" durch die Zahl „6.\" ersetzt\nb) Bei der Leistung nach Nummer 4 wird der Betrag in             und der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM\" von\nder Spalte „Gebühr in DM\" von „ 1O\" in „ 15\" ge-\n,,6,50\" in „ 13\" geändert.\nändert.\nc) Bei der Leistung nach Nummer 5 wird der Betrag in\nArtikel 2\nder Spalte „Gebühr in DM\" von „ 15\" in „20\" ge-\nändert.                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nd) Bei der Leistung nach Nummer 8 wird der Betrag in     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 78 des Gesund-\nder Spalte „Gebühr in DM\" von „ 18\" in „25\" ge-       heits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nändert.                                               S. 24 77) auch im Land Berlin.\ne) Nach der Leistung nach Nummer 14 wird folgende\nNummer 14a eingefügt:                                                            Artikel 3\n,, 14a Zuschlag zu den Leistungen nach den Num-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in\nmern 9, 10, 11, 13 und 14 bei Hilfe bei Nacht,  Kraft. Sie findet bei Geburten und Fehlgeburten nach dem\nan Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und       30. Juni 1990 für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen '\nFeiertagen                            25,- DM   Anwendung.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}