{"id":"bgbl1-1990-34-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":34,"date":"1990-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/34#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_34.pdf#page=48","order":1,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1990-06-28T00:00:00Z","page":1388,"pdf_page":48,"num_pages":7,"content":["1388                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 28. Juni 1990\nAuf Grund des § 70 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes           b) in den Nummern 2, 5 und 10 jeweils von „7,-\" in\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum~               ,,8,-\",\nmer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des         c) in den Nummern 3, 4, 8 und 14 jeweils von„ 15,-\" in\n§ 70 b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch                 ,,17,-\",\nArtikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nS. 805) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini-         d) in den Nummern 6 und 7 jeweils von „30,-\" in\nster des Innern:                                                    ,,35,-\",\ne) in den Nummern 9 und 12 jeweils von „6,-\" in „7,-\",\nArtikel 1\nf) in den Nummern 11 und 15 jeweils von „4,-\" in „5,-\"\nDie Verordnung zur Ausführung des Personenstands-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  geändert.\n25. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 377), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 15. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1549), wird                             Artikel 2\nwie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel V des Zweiten\n1. In § 63 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige          Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen-\nAbsatz 3 wird Absatz 2; Satz 2 dieses Absatzes wird     standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\ngestrichen.                                             derungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungs-\n2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der zu       gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land\nerhebenden Gebühr                                       Berlin.\na) in Nummer 1\naa) von „30,-\" in „35,-\" und                                                  Artikel 3\nbb) von „50,-\" in „60,-\",                               Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Juni 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                      1389\nFlaggenrechtsverordnung\n(FIRV)\nVom 4. Juli 1990\nAuf Grund                                                     3. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbau-\n- des § 22 Nr. 1, 4, 5 und 6 Buchstaben a bis f des                   stoff;\nFlaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-             4. der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs, falls\nmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342) verordnet             vorhanden, andernfalls das Datum der Kiellegung\nder Bundesminister für Verkehr,                                   oder das Baujahr, es sei denn, daß dies nur mit\n- des§ 22 Nr. 3 des Flaggenrechtsgesetzes verordnet der               besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;\nBundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem             5. der Hafen im Sinne des § g- des Flaggenrechts-\nBundesminister der Justiz:                                         gesetzes;\n6. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;\nErster Abschnitt\n7. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz\nGrenzen der Seefahrt                                oder Sitz des Antragstellers; bei einer Reederei: die\nMitreeder, die Größe der Schiffsparten und der Korre-\n§ 1                                      spondentreeder; bei einer offenen Handelsgesell-\nschaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesell-\nAls Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggen-\nschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die\nrechtsgesetzes werden bestimmt:\npersönlich haftenden Gesellschafter;\n1. die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hoch-\n8. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tat-\nwasser,\nsachen;\n2. die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,\n9. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat;\n3. bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie\n10. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist\nder Molenköpfe und\noder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch\n4. bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasser-                der Zeitpunkt der Löschung;\nstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Ufer-\n11. in den Fällen des§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes die\nausläufe.\nverbindliche Erklärung, daß das Recht zur Führung\nder anderen Nationalflagge enden soll;\nZweiter Abschnitt\n12. die besonderen Gründe, aus denen das Schiffsvorzer-\nBerechtigung zur Führung der Bundesflagge                        tifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tat-\n1. Schiffsvorzertifikate\nsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief\noder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Ver-\n§2                                  messungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte\n(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3        Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneu-\nBuchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das             bauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche\nKonsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in         Meßergebnis sind vorzulegen.\ndem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der\nBundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses\nRechts entsteht.                                                                              §4\nBei der Entscheidung über die Ausstellung des Schiffs-\n(2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des\nvorzertifikats ist insbesondere zu berücksichtigen, ob aus-\nVermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7 Abs. 2 des\nFlaggenrechtsgesetzes zuständig.                                reichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises\nanstelle des Schiffszertifikats vorhanden sind. Hat der\nEigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungs-\n§3                                  bereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nach-\n(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist  zuweisen, daß ihm eine rechtzeitige Eintragung des\nvom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind       Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich\nanzugeben:                                                      war.\n1 . der Name des Schiff es;                                                                  §5\n2. gegebenenfalls das von einem Registergericht zu-               (1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der\ngeteilte Unterscheidungssignal;                            Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.","1390                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglau-          3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in\nbigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzer-           Nummer 2 genannten Angaben:\ntifikats der Flaggenbehörde, der See-Berufsgenossen-\na) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigen-\nschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des\ntümers;\nSchiffes zuständigen Schiffsregistergericht.\nb) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründen-\n(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat         den Tatsachen und die Dauer dieses Rechts;\nder Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem\nSchiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt         c) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Aus-\nhat, abzugeben.                                                            rüster Deutscher ist oder einem Deutschen im Sinne\ndes § 1 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes gleich-\ngeachtet wird, sowie\n2. Befugnisse                                 d) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß das Schiff\nnach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes,                         gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt\nFlaggenscheine                                     wird.\n(3) § 3 Abs. 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2\n§6                                  bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzu-\nFür die Verleihung der Befugnisse zur Führung der              legen:\nBundesflagge (§§ 10 und 11 FIRG) und die Erteilung der             1. der Meßbrief oder die entsprechende Urkunde einer\nFlaggenscheine (§ 3 Buchstabe b des Flaggenrechts-                     ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffent-\ngesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterschei-                 lich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser\ndungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehörde zustän-               Urkunde,\ndig.\n2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche\n§ 7                                     Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde\n(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung             oder eines Konsulates des in Betracht kommenden\nder Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins                ausländischen Staates, daß dessen Recht der Führung\nist                                                                    der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie\n1. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des             3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich\nFlaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem             beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem\nInhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des                 Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des\nSeeschiffs,                                                      Ausrüsters zustimmt.\n2. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach§ 11 Abs. 1\n§9\nSatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden\nsoll, von dessen ausländischem Eigentümer,                       Der Flaggenschein wird\n3. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1           1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der\nSatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden                Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der\nsoll, vom Ausrüster                                               erforderlichen vorausgehenden Fahrten,\nzu stellen.                                                        2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der\nBefugnis zur Führung der Bundesflagge,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des\nBerechtigten auf die Befugnis.                                     3. in den Fällen des§ 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt\ndes Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schif-\n(3) Ausländischer Eigentümer im Sinne von Absatz 1 ist             fes zur Bereederung in eigenem Namen\nein Eigentümer, dessen Schiff nicht nach§§ 1 oder 2 des\nerteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge\nFlaggenrechtsgesetzes zur Führung der Bundesflagge\nvor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren\nberechtigt ist.\nAntrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies\nauf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung\n§8                                  eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall\n(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10        nicht.\ndes Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes\nsowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten                                        § 10\nanzugeben.                                                            Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufsgenos-\n(2) Ferner sind anzugeben:                                     senschaft in Hamburg eine beglaubigte Abschrift oder\nAblichtung des Flaggenscheins.\n1. in den Fällen des§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das\nSchiff übergeführt werden soll;\n2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:\n§ 11\na) der Heimathafen;\nDer Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen\nb) das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen         der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Die Anzeige\nist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige       ist an die Flaggenbehörde zu richten. Auf Verlangen der\nNationalflagge des Schiffes sowie                         Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung\nc) die Staatsangehörigkeit des Eigentümers;                   vorzulegen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                    1391\n3. Flaggenbescheinigungen                                             Dritter Abschnitt\nGestattung der Führung\n§ 12\neiner anderen Nationalflagge\nFlaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flag-                        (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)\ngenrechtsgesetzes) werden ausgestellt:\n1. für Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesminister                                          § 19\nder Verteidigung;\nFür die Gestattung der Führung einer anderen National-\n2. für die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechts-       flagge ist die Flaggenbehörde als Genehmigungsbehörde\ngesetzes genannten Seeschiffe von der Flaggenbe-           zuständig.\nhörde.\n§ 13                                                            § 20\nDie Flaggenbescheinigung berührt nicht die Vorschriften         (1) Der Antrag hat die in§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10\ndarüber, ob und wie anstelle oder neben der Bundesflagge      bezeichneten Angaben zu enthalten.\neine Dienstflagge gesetzt werden darf:\n(2) Ferner sind anzugeben:\n4. Flaggenzertifikate                      1. die Gründe für den Antrag;\n2. Datum und Dauer des Vertrages zur Bereederung in\n§ 14                                   eigenem Namen;\nFür die Erteilung der Flaggenzertifikate (§ 3 Buchstabe d  3. die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen\ndes Flaggenrechtsgesetzes) ist die Flaggenbehörde zu-               Gläubigerrechte;\nständig.\n4. die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Füh-\n§ 15\nrung der anderen Flagge;\n(1) Wird der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifi-\n5. die künftig zu führende Flagge;\nkats für ein Seeschiff gestellt, das nicht nach den Vor-\nschriftrn der §§ 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes zur       6. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaats zur Flag-\nFührung der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit dem          genführung.\nAntrag auf Verleihung der Befugnis hierzu zu verbinden.\n(3) Die Angaben sind nachzuweisen:\n(2) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur\nSeefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes           1. zu Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 durch Vorlage einer\nbestimmt sind, kann ein Antrag auf Erteilung eines Flag-            amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des\ngenzertifikats nicht gestellt werden.                               Schiffsregisterblatts nach dem neuesten Stand und\nhinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Antragstellers\ndurch Glaubhaftmachung;\n§ 16\n2. zu Absatz 2 Nr. 2 durch Vorlage einer Urschrift oder\n(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist\namtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des\nvom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.\nVertrages zur Bereederung in eigenem Namen;\n(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 3. zu Absatz 2 Nr. 4 durch eine schriftliche Erklärung der\nbis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale             Gläubiger;\ndes Schiffes anzugeben:\n4. zu Absatz 2 Nr. 6 durch eine Bescheinigung, die den\n1. die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten .\nNamen des Schiffes und des Ausrüsters, die Dauer der\nPunkten des Vorstevens und des Hinterstevens,\nGestattung der Führung der ausländischen Flagge\n2. die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am                   sowie die Bestätigung enthält, daß das Schiff ein-\nRumpf fest angebracht sind,                                     schließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregi-\n3. die Motornummer,                                                 ster eingetragen bleiben kann.\n4. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.\n(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2\n(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.                   bezeichneten Angaben entsprechend.\n§ 17\nIst der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1\nVierter Abschnitt\nund 2 des Flaggenrechtsgesetzes, wird das Flaggenzertifi-\nkat unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe der                                    Register\nVerleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge\nausgestellt.                                                                         1. Flaggenreglster\n§ 18\n(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von                                    § 21\n8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die        (1) Die Flaggenbehörde führt ein Register aller See-\nGültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen      schiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die .Berechti-\nZeitraum verlängert.                                          gung zur Führung der Bundesflagge (§ 3 des Flaggen-\n(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben          rechtsgesetzes) erteilt worden ist (§ 22 Nr. 6 Buchstabe d\nentsprechend.                                                 des Flaggenrechtsgesetzes).","1392                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) In das Register werden neben einer fortlaufenden                             Fünfter Abschnitt\nNummer und dem Datum der Eintragung aufgenommen:\nErgänzende Vorschriften\n1. die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und\nim Falle der Befristung die Gültigkeitsdauer,\n§ 26\n2. bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister\n(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung ist den völ-\neingetragen sind, der aus den Abteilungen I und II des\nkerrechtlichen Verantwortlichkeiten der Bundesrepublik\nSchiffsregisters ersichtliche Inhalt sowie die in § 3\nDeutschland als Flaggen- und als Registerstaat Rechnung\nAbs. 1 Nr. 9 und 1O bezeichneten Daten,\nzu tragen.\n3. bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden\nist, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 enthaltenen          (2) Diese Verordnung läßt die Verpflichtungen des\nTatsachen sowie der Name des Eigentümers, die             Antragstellers, Kontrollen in technischen, sozialen und\nRumpflänge des Schiffes und die Nummer des Flag-          Verwaltungsangelegenheiten über das Schiff zuzulassen\ngenzertifikats,                                           und es insbesondere den vorgeschriebenen Besichtigun-\ngen und Prüfungen zu stellen, unberührt.\n4. bei sonstigen Schiffen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6,\n9 und 1O bezeichneten Daten sowie der Name des\nEigentümers,                                                                          § 27\n5. in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechts-              Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschiffahrt\ngesetzes zusätzlich zu den unter Nummer 4 bezeichne-      und Hydrographie.\nten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung,\n6. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der                                     § 28\nAusrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum,\n(1) Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen\nwährend dessen das Recht zur Führung der Bundes-\nrechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. Die\nflagge nicht ausgeübt werden darf,\nFlaggenbehörde gibt Muster der Anträge im Verkehrsblatt\n7. alle Veränderungen der unter den Nummern 1 bis 6           bekannt.\nbezeichneten Daten.\n(2) Die Flaggenbehörde kann bei der Ermittlung von\nTatsachen, die glaubhaft zu machen sind, vom Antragstel-\n§ 22\nler oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt\nDie Eintragung wird zehn Jahre nach Beendigung der         verlangen und abnehmen.\nBerechtigung zur Führung der Bundesflagge gelöscht.\n§ 29\n2. Internationales Seeschiffahrtsregister                Der Bundesminister für Verkehr gibt die Muster der\namtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung\n§ 23                              der Bundesflagge im Verkehrsblatt bekannt.\nDas Internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 des\nFlaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als\nAnhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die                                    § 30\nAngaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß             (1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Ände-\ndas Schiff im Internationalen Seeschiffahrtsregister ein-      rung ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese ist auch\ngetragen ist.                                                  für die Untersagung der Führung von Schiffsnamen (§ 9\n§ 24                               Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes) zuständig.\nMit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale             (2) Namen und Hafen sind am Schiff in lateinischer\nSeeschiffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die        Schrift unter Berücksichtigung der Größe des Schiffs so\nTatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des            anzubringen, daß in Fahrt eine ausreichende Lesbarkeit\nSchiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34 c         durch andere Verkehrsteilnehmer bei guten Sichtverhält-\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gel-         nissen gewährleistet ist.\ntenden Fassung ergibt.\n§ 31\n§ 25\n(1) Für jedes Schiff wird über die Berechtigung zur\n(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister ein-\nFührung der Bundesflagge nur ein Ausweis erteilt.\ngetragenes Seeschiff wird ausgetragen\n1 . auf Antrag oder                                                (2) Der Berechtigte hat, soweit möglich, den Ausweis\nunverzüglich der Flaggenbehörde zuzuleiten, wenn seine\n2. von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt             Berechtigung zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf\nwird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzun-        der in dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer endet\ngen nicht erfüllt sind.                                    oder das Schiff untergeht oder ausbesserungsunfähig\nEin Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetra-      wird. Die Flaggenbehörde hat den Ausweis in diesen Fäl-\ngene Name geändert wird.                                       len unbrauchbar zu machen.\n(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Schiffszerti-\ndes Seeschiffs gelöscht.                                       fikat.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                            1393\n2. die Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggen-\nSechster Abschnitt                           rechtsgesetz (Flaggenscheine) in der im Bundes-\nSchlußbestimmungen                            gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-2, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung,\n§ 32                            3. die Dritte Durchführungsverordnung zum Flaggen-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-             rechtsgesetz (Grenze der Seefahrt; Anbringung der\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Flaggen-             Schiffsnamen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nrechtsgesetzes auch im Land Berlin.                              Gliederungsnummer 9514-1-3, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, geändert durch § 11.07 der Verord-\nnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59),\n§ 33                            4. die Verwaltungsanordnung des Bundesministers für\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in         Verkehr über die Flaggenbescheinigungen für See-\nKraft. Gleichzeitig treten                                       schiffe des öffentlichen Dienstes vom 27. April 1951\n(BAnz. Nr. 83 vom 2. Mai 1951 ), geändert durch die\n1. die Erste Durchführungsverordnung zum Flaggen-                Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 23. Januar 1961\nrechtsgesetz (Flaggenzeugnisse) in der im Bundes-            (BAnz. Nr. 20 vom 28. Januar 1961 ),\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-1 ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung,                 '     außer Kraft.\nBonn, den 4. Juli 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimme rm an n","1394                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5 Abs. 1)\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nSchiffsvorzertifikat\nProvisional Ship Certificate\nHiermit wird bescheinigt, daß das nachstehend bezeichnete Schiff nach § ...... des Flaggenrechtsgesetzes\nberechtigt ist, die Flagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften\nund Privilegien eines deutschen Schiffes zustehen.\nThis is to certify that, und er the provisions of Section ...... of the Flag Act, the ship described below is entitled to fly the flag of\nthe Federal Republic of Germany and that all the properties, rights and privileges inherent in a German ship are lawfully due\nto her.\n1 . Name des Schiffes:\nName of Ship\n2. Unterscheidungssignal: ..................................................................................................................................\nDistinctive Number or Letters\n3. Fahrzeugtyp, Gattung, Hauptbaustoff: ............................................................................................................\nType and Category of Ship, Main building material\n4. Heimathafen: ..................................................................................................................................................\nDomestic Port\n5. Länge: ............................................................................................................................................................\nLength\n6. Meßbrief: .............................................................................................................................................·........... .\nTonnage Certificate\nDieses Schiffsvorzertifikat ist gültig bis ................................................................................................................\nThe present Certificate is valid until\nWird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, ist dieses Schiffsvorzertifikat dem Schiffsregistergericht ab-\nzugeben (§ 5 Abs. 3 Flaggenrechtsverordnung) .\n.................................................... ,den ................................................... .\n(Ort und Datum der Ausstellung)\n(Place and Date of issue)\nAusstellende Behörde\nlssuing Authority\n(Siegel)                                                                                             (Unterschrift)\n(Seal)                                                                                               (Signature)"]}