{"id":"bgbl1-1990-33-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":33,"date":"1990-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/33#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_33.pdf#page=8","order":9,"title":"Bierverordnung","law_date":"1990-07-02T00:00:00Z","page":1332,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["1332                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBierverordnung\nVom 2. Juli 1990\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und           (2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe sind jeweils in\nGesundheit verordnet                                         absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles zum\nZeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung mit ihrer\nauf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16         Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 der Lebens-\nAbs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b     mittel-Kennzeichnungsverordnung anzugeben.\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) im Einvernehmen          (3) Abweichend von Absatz 2 genügt bei in Anlage 2 der\nmit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft        Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführten Stoffen die\nund Forsten und für Wirtschaft sowie                         Angabe der dort in Spalte 6 vorgesehenen Bezeichnung\nals Verkehrsbezeichnung. Gehören diese Stoffe zu einer\nauf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 des   der in Anlage 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\nGesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom         nung aufgeführten Klassen, so sind sie mit dem Namen\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Einvernehmen       dieser Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung,\nmit dem Bundesminister der Finanzen:                         anzugeben; gehört ein Stoff zu mehreren Klassen, so ist\ndie Klasse anzugeben, der der Stoff auf Grund seiner\n§ 1                             hauptsächlichen Wirkung für das Bier zuzuordnen ist.\nSchutz der Bezeichnung Bier                      (4) Die Angaben sind in deutscher Sprache anzubrin-\n(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusam-    gen:\nmensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen        1. auf Fertigpackungen im Sinne. des § 14 Abs. 1 des\nDarstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich         Eichgesetzes deutlich sichtbar und abgehoben von\num Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in             allen anderen Angaben in leicht lesbarer, unverwisch-\nden Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den            barer Schrift in Verbindung mit der Verkehrsbezeich-\nVorschriften des § 9 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und 11 des Bier-         nung, bei Abgabe der Fertigpackungen in Gaststätten\nsteuergesetzes, den §§ 16 bis 22 der Durchführungs-              zusätzlich auf den Getränkekarten,\nbestimmungen zu diesem Gesetz und § 4 Abs. 1 und 2\n2. bei offenem Ausschank an augenfälliger Stelle, deutlich\nentsprechen.\nsichtbar und abgehoben von allen anderen Angaben in\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen außerhalb des              leicht lesbarer, unverwischbarer Schrift\nGeltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte gego-            a) in der Getränkekarte und im Aushang in Verbindung\nrene Getränke, die nicht den in Absatz 1 genannten                   mit der Verkehrsbezeichnung und\nVorschriften entsprechen, vorbehaltlich des § 2 unter\nder Bezeichnung „Bier\" gewerbsmäßig in den Verkehr               b) auf Schildern in. unmittelbarer Nähe des Zapfhah-\ngebracht werden, wenn sie im jeweiligen Herstellungsland             nes.\nunter der Bezeichnung „Bier\" oder einer dieser Bezeich-\nnung entsprechenden Verkehrsbezeichnung verkehrs-                                        §3\nfähig sind. Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige                 Kenntlichmachung der Biergattungen\nZusatzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur,\nwenn für diese Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des         (1) Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 7\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zugelas-       vom Hundert darf nur unter der Bezeichnung „Bier mit\nsen worden ist.                                             niedrigem Stammwürzegehalt\", Bier mit einem Stamm-\nwürzegehalt von 7 oder mehr als 7, aber weniger als 11\n(3) Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist,    vom Hundert darf nur unter der Bezeichnung „Schankbier\"\ngilt ebenfalls als gegoren.                                 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.\n§2                                (2) Bier darf unter der Bezeichnung „Starkbier\", ,,Bock-\nKenntllchmachung in den Fällen des § 1 Abs. 2           bier\" oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein\nerweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei,\n(1) Sind die in § 1 Abs. 2 genannten Getränke unter\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nVerwendung von anderen als in § 9 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und\nder Stammwürzegehalt 16 vom Hundert oder mehr\n11 des Biersteuergesetzes, den §§ 16 bis 22 der Durch-      beträgt.\nführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und § 4 Abs. 1\nund 2 genannten Stoffen hergestellt worden, so dürfen sie      (3) Bier, das unter Verwendung von Zucker hergestellt\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,            ist, darf gewerbsmäßig nur mit der Angabe „unter Zucker-\nwenn diese Stoffe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4          verwendung hergestellt\" in den Verkehr gebracht werden.\nangegeben sind und dieser Angabe ein Zusatz voran-          Bei Verwendung von Brennstempeln genügt die Bezeich-\ngestellt ist, der auf die Verwendung hinweist.              nung „mit Zucker\". § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990                                 1333\n§4                                                         §6\nVerwendung von Kohlensäure und Stickstoff                         Änderung des Biersteuergesetzes\nund der Durchführungsbestimmungen\n(1) Bei der Bierbereitung abgefangene Kohlensäure darf\nzum Biersteuergesetz\ndem Bier zugesetzt werden.\n(1) Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\n(2) Kohlensäure und Stickstoff dürfen allgemein verwen-   machung vom 15. April 1986 (BGBI. 1S. 527) wird wie folgt\ndet werden, wenn sie bis auf technisch unvermeidbare\ngeändert:\nMengen nicht in das Bier übergehen. Eine Erhöhung des\nKohlensäuregehaltes des Bieres darf durch die Verwen-        1. § 1O Abs. 1 und 2 wird aufgehoben.\ndung nicht eintreten.                                        2. In § 18 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 1O Abs. 1 bis 3\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 1O Abs. 3 Satz 1\" ersetzt.\n(3) Bei außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nnung hergestelltem Bier dürfen Kohlensäure und Stickstoff       (2) In den Durchführungsbestimmungen zum Biersteu-\nohne die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschrän-         ergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nkungen verwendet werden.                                     nummer 612-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verord-\n(4) Abweichend von§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmit-\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes braucht die Ver-         nung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 7 47), werden § 20\nwendung von Kohlensäure und Stickstoff nicht kenntlich      Abs. 3 und 4, § 25 und § 26 Abs. 1 bis 3 aufgehoben.\ngemacht zu werden.\n§ 5\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                                            §7\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und                               Berlin-Klausel\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 ein Getränk unter    tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes\neiner dort genannten Bezeichnung,                       zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im Land\n2. entgegen § 2 oder § 3 Abs. 3 ein Getränk, das nicht      Berlin.\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich\ngemacht ist, oder                                                                    §8\n3. entgegen § 3 Abs. 1 Bier mit einem dort genannten                                Inkrafttreten\nStammwürzegehalt nicht unter der vorgeschriebenen          (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nBezeichnung                                             dung in Kraft.\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\n(2) Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 7\n(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-   vom Hundert darf abweichend von § 3 Abs. 1 noch bis zum\nsig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-      31. Mai 1991 unter der Verkehrsbezeichnung „Einfach-\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.              bier\" in Verkehr gebracht werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","1334                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 3. Juli 1990\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1          1. Rückgewähr der Pachtsache,\nund 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-            2. Nutzungsüberlassung zwischen Verwandten in\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-                   gerader Linie oder zwischen Ehegatten und\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,               3. Veräußerung oder Verpachtung durch Sied-\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-                lungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichs-\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft:                          siedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nArtikel 1\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 1976\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                  (BGBI. 1 S. 533).\"\nder Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1                c) Absatz 4 a wird gestrichen.\nS. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n26. März 1990 (BGBI. 1 S. 592), wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:\n1 . § 7 wird wie folgt geändert:                                                           ,,§ 7a\nZeitweilige Überlassung der\na) In Absatz 2 wird die Angabe „5 000 kg je Hektar\"\nAnlieferungs-Referenzmenge\ndurch die Angabe „ 12 000 kg je Hektar\" ersetzt.\n(1) Der Milcherzeuger kann den Teil der ihm zu-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nstehenden Anlieferungs-Referenzmenge, den er im\n,,(4) Werden Teile eines Betriebes, die für die       siebten Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, aus-\nMilcherzeugung genutzt werden, nach dem 31. Juli        genommen eine nach § 6 a festgesetzte Referenz-\n1990 auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages          menge, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem ande-\nübergeben oder überlassen oder wird ein gesamter        ren Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur\nBetrieb zu einem anderen Betrieb oder zu Teilen         Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung\neines anderen Betriebes zugekauft oder zugepach-        muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg\ntet und nach dem 31. Juli 1990 übergeben oder           erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenz-\nüberlassen, so werden, wenn die Referenzmenge           menge des Überlassenden ist geringer.\neines Käufers oder Pächters durch den Übergang\nder von dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenz-              (2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen\nmenge 350 000 kg übersteigt, von der 350 000 kg         dem Überlassenden und dem Übernehmenden nach\nübersteigenden Referenzmenge 30 vom Hundert             dem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nzugunsten des Landes, in dem sich der Betriebssitz      schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-\ndes Verkäufers oder Verpächters befindet, frei-         gemachten Muster schriftlich abgeschlossen werden.\ngesetzt. Beträgt die Referenzmenge eines Käufers        Eine Ausfertigung der Vereinbarung muß dem Käufer\noder Pächters bereits vor dem Übergang der von          spätestens am 31. Juli des Zwölfmonatszeitraumes zur\ndem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge min-          Registrierung vorliegen.\ndestens 350 000 kg, so werden von der gesamten\nübergehenden Referenzmenge 30 vom Hundert                  (3) Der Käufer registriert die Überlassungsverein-\nzugunsten des Landes freigesetzt, in dem sich der       barungen spätestens am 31. Juli 1990 und berechnet\nBetriebssitz des Verkäufers oder Verpächters be-        die für den siebten Zwölfmonatszeitraum geltenden\nfindet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung        Anlieferungs-Referenzmengen des Überlassenden und\nim Falle der                                            des Übernehmenden neu.\"","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990                                  1335\nArtikel 2                              Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3 Satz 2 der Fünfzehnten Verordnung zur Ände-\nrung     der    Milch-Garantiemengen-Verordnung           vom\nArtikel 4\n26. März 1990 (BGBI. 1 S. 592) wird aufgehoben.\n(1} Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nArtikel 3                              am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-               (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur        2. April 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n22. März 1990 - 2 Bvl 1/86 - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\nArtikel 1§ 1 Nummer 8 in Verbindung mit Anlage 2 sowie\nArtikel VIII § 4 Absatz 1 des Siebenten Gesetzes über\ndie Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in\nBund und Ländern (Siebentes Bundesbesoldungs-\nerhöhungsgesetz) vom 20. März 1979 (Bundesge-\nsetzbl. 1S. 357) sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grund-\ngesetzes nicht vereinbar, soweit der Gesetzgeber es\nunterlassen hat, die kinderbezogenen Gehaltsbestand-\nteile bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe\nA 11 mit mehr als zwei Kindern vom 1. Januar 1977 an in\neiner dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimenta-\ntion entsprechenden Höhe festzusetzen.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 25.Juni 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","1336                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation\nVom 12. Juni 1990\n1.\nHiermit übertrage ich die Befugnis,\n1. Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) zu ernennen\nund zu entlassen (Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ndienst),\n2. einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner\nDienstgeschäfte zu verbieten (§ 60 Bundesbeamtengesetz),\n3. von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im\nöffentlichen Dienst zu verlangen (§ 64 Bundesbeamtengesetz),\n4. einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie\nGenehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz),\n5. einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen\ndie Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen\n(§ 69 a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz),\n6. über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu\nentscheiden, die einem Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenver-\nhältnisses, in bezug auf sein Amt gewährt werden (§ 70 Bundesbeamten-\ngesetz), und\n7. Beamten die Jubiläumszuwendung zu gewähren oder zu versagen(§ 8 Abs. 1\nJubiläumsverordnung),\ndem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, dem Leiter\ndes Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen und dem Präsidenten der\nBundesdruckerei je für ihren Geschäftsbereich. Ruhestandsbeamte, frühere\nBeamte mit Versorgungsbezügen und Beamte nach Beendigung des Beamten-\nverhältnisses gehören im Sinne dieser Anordnung zu dem Geschäftsbereich der\nBehörde, der sie zuletzt angehört haben.\nII.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung der Befugnisse vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt\nin Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen über die Ernennung und Entlassung\nvon Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und\nFernmeldewesen vom 6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) und die Anordnung über die\nÜbertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich\nder Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1\nS. 778), soweit sie denselben Bereich betreffen, außer Kraft.\nBonn, den 12. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990                                     1337\nBerichtigung\ndes Rentenreformgesetzes 1992\nVom 27. Juni 1990\nDas Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989                  ,,(1) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1\n(BGBI. 1 S. 2261) ist wie folgt zu berichtigen:                      des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1\n1. In Artikel 1 ist                                                  S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\na) in § 114 der zweite Absatz 3 zu streichen                     S. 2477), wird wie folgt geändert:\",\n(Seite 2295, rechte Spalte),\nb) die Einleitung des Absatzes 2 wie folgt zu fassen\nb) in Anlage 8                                                   (Seite 2357):\naa) in der Tabelle für männliche Angestellte bei               ,,(2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch vom\ndem Zeitraum „1. 1. 1907-31. 12. 1912\" die               4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), zuletzt geän-\nBeitragsklasse „IV\" durch die Beitragsklasse             dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober\n,,V\" (Seite 2349),                                       1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert:\".\nbb) nach der Zwischenüberschrift „Gruppe 2\" das\nWort „Sozialarbeiten\" durch das Wort „Spezial-   4. In Artikel 15 ist in der Anlage 17 bei der Leistungs-\narbeiten\" (Seite 2350)                              gruppe 3 für Frauen\nzu ersetzen.                                              a) bei dem Wirtschaftsbereich 6 die Zahl „0, 770\" durch\ndie Zahl „0, 71 O\",\n2. In Artikel 3 ist\nb) bei dem Wirtschaftsbereich 8 die Zahl „0, 700\" durch\na) die Nummer 13 wie folgt zu fassen (Seite 2355):                die Zahl „0, 770\"\n„ 13. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort         zu ersetzen (Seite 2369).\n„Beiträge\" ein Komma eingefügt und die\nWorte „nach § 1385 Abs. 4 Buchstabe f der      5. In Artikel 17 sind\nReichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 4\nBuchstabe g des Angestelltenversicherungs-        a) in Nummer 1 Buchstabe b nach den Worten „Ab-\ngesetzes und § 130 Abs. 6 Buchstabe d des              satz 2a\",\nReichsknappschaftsgesetzes\"      durch    die     b) in Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nWorte „die sie als ehrenamtlich tätige Arbeit-         nach dem Wort „In\",\nnehmer nach der Vorschrift des Sechsten\nBuches über die Beitragstragung selbst zu         c) in Nummer 9 nach den Worten „In§ 9a Abs. 1\",\ntragen haben\" ersetzt.\",                          d) in Nummer 12 nach den Worten ,,§ 14 Abs. 2\",\nb) die Nummer 16 wie folgt zu fassen (Seite 2355):           e) in Nummer 15 nach den Worten „In § 40 Abs. 1\"\n„ 16. In § 111 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „auch       jeweils die Worte „Satz 1\" einzufügen (Seiten 2373,\nin Verbindung mit § 1427 Abs. 2 der Reichs-       2374).\nversicherungsordnung oder § 149 Abs. 2\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes\" ge-     6. In Artikel 20 Nr. 3 lautet das erste Datum richtig: ,, 1. Juli\nstrichen.\"                                        1990\" (Seite 2375).\n3. In Artikel 5 ist                                          7. Artikel 52 ist eingangs wie folgt zu fassen (Seite 2387):\na) die Einleitung des Absatzes 1 wie folgt zu fassen          ,,§ 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung\".\n(Seite 2357):\nBonn, den?-]. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Otting","1338                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 21, ausgegeben am 3. Juli 1990\nTag                                                                              I n h a It                                                                                  Seite\n27. 6. 90        Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der\nPersonenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • • •                                    570\n17. 5. 90        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen\nWortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • •                                     576\n22. 5. 90        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . • • • •                              576\n23. 5. 90        Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-\nfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . • • • •       577\n25. 5. 90        Bekanntmachung des Zweiten deutsch-dänischen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 30. Juni 1956\nüber den Grenzverkehr außerhalb der zum internationalen Personenverkehr zugelassenen Grenz-\nübergänge (Grenzverkehrsabkommen)..................................................                                                                                578\n30. 5. 90        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . •                                                                 580\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                      Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                Seite          (Nr.                    vom)                 lnkrafttretens\n18. 6. 90      Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Zwölften Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Flughafen München)                                                                              3297           (117            28. 6. 90)                    26. 7. 90\n96-1-2-12\n18. 6. 90      Vierundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Stuttgart)                                                             3297           (117            28. 6. 90)                    26. 7. 90\n96-1-2-33\n18. 6. 90      'yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Vierundneunzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrslandeplatz Augsburg)                                                                        3298           (117            28. 6. 90)                    26. 7. 90\n96-1-2-94"]}