{"id":"bgbl1-1990-33-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":33,"date":"1990-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_33.pdf#page=5","order":8,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung","law_date":"1990-07-02T00:00:00Z","page":1329,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990                                1329\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 2. Juli 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit      4. § 7 wird wie folgt geändert:\nAbs. 4 Satz 2 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des\na) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen;\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-\nder bisherige Satz 5 wird Satz 3.\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), § 12 Abs. 3 angefügt           b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 5\" gestri-\ndurch das Gesetz vom 29. September 1989 (BGBI. 1                       chen.\nS. 1742), verordnet der Bundesminister für Ernährung,             c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2, 5 und 6\"\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den                     durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 3 und 4\" ersetzt.\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\n5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Satz 2 wird jeweils die Angabe .,§ 4 Abs. 3\"\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in                  durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2\" ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1990\n(BGBI. 1 S. 160) wird wie folgt geändert:                         b) In Satz 3 wird die Angabe,,§ 4 Abs. 5\" durch die\nAngabe ,,§ 4 Abs. 3\" ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n6. § 10 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeite-    7. In§ 11 werden die Nummern 2 und 3 gestrichen; die\ntem Getreide durch den Getreideerzeuger ist der           bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.\nMarktbeteiligte verpflichtet, die vom Getreideer-\nzeuger geschuldete Basisabgabe und Zusatzab-           8. § 14 wird wie folgt geändert:\ngabe (Abgaben) einzubehalten und an die Bundes-\na) In Nummer 2 werden die Worte „oder die vorzu-\nfinanzverwaltung abzuführen.\"\nnehmende Erstattung\" gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Erfüllung eines\nb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt\nentgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die Über-\ntragung der Verfügungsmacht an den betroffenen                 ersetzt.\nMengen gerichtet ist,\" durch das Wort „Vermark-           c) Nummer 5 wird gestrichen.\ntung\" ersetzt.\n9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Der Abgabenschuldner hat dem Antrag nach\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe,,§ 3 Abs. 1\" die         § 14 geeignete Belege über die Vermarktung des mit\nAngabe „Nr. 1\" gestrichen.                               den Abgaben zu belastenden Getreides beizufügen.\"\nb) Die Absätze 2, 4 und 7 werden aufgehoben.\nc) Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm werden die Worte      10. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „endgültig\" gestrichen.\n,,für die Basisabgabe\" gestrichen.\nd) Absatz 5 wird Absatz 3; in ihm wird Satz 2 gestri-   11. In § 20 Abs. 1 wird das Wort „endgültig\" gestrichen.\nchen.\ne) Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:       12. In § 21 Abs. 5 Satz 1 sind nach den Worten „unan-\nfechtbar geworden ist,\" die Worte „zurückzunehmen\naa) In Satz 1 werden die Worte „Basisabgabe ist\"\noder\" einzufügen.\ndurch die Worte „Abgaben sind\" ersetzt.\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                         13. In § 31 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 8\" durch die\nAngabe ,,§ 34 Abs. 5\" ersetzt.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.                  14. § 33 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „für die Basisabgabe\n15. § 34 wird wie folgt geändert:\noder die Zusatzabgabe\" gestrichen und die\nAngabe ,,§ 4 Abs. 3, 4 und 7\" durch die Angabe            a) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben; die bishe-\n,,§ 4 Abs. 2\" ersetzt.                                         rigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 3 bis 5.\nc) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.                        b) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 6\" durch die             aa) In Satz 2 wird die Angabe „31. März\". durch die\nAngabe ,,§ 4 Abs. 4\" ersetzt.                                       Angabe „ 16. Juli 1990\" ersetzt.","1330                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                                 Artikel 2\n„Die in § 18 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nentfällt.\"                                        tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nc) Folgender Absatz wird angefügt:                        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n,,(6) Auf Abgabenschulden, die vor dem 7. Juli\n1990 entstanden sind, finden die Vorschriften die-\nser Verordnung in ihrer bis zum 6. Juli 1990 gelten-\nden Fassung weiter Anwendung.\"                                                 Artikel 3\nArtikel 1 Nr. 12 Buchstabe f tritt mit Wirkung vom\n16. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser        31. März 1990 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung\nVerordnung.                                               am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nWalter Kittel","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990                  1331\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 16)\n„Anlage\n(zu § 12 Abs. 2)\nBerechnungsfaktoren\nbei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware\nSaatgetreideart                     Berechnungsfaktor\n1.  Wintergerste                         0,50\n2.  Winterroggen                         0,45\n3.  Hybridwinterroggen                   0,20\n4.  Winterweichweizen                    0,50\n5.  Winterhartweizen                     0,25\n6.  Triticale                            0,25\n7.  Sommergerste                         0,40\n8.  Sommerroggen                         0,20\n9.  Sommerweichweizen                    0,40\n10.  Sommerhartweizen                     0,25\n11.  Hafer                                0,35\n12.  Mais                                 0,15\n13.  Spelz (Dinkel)                       0,20\""]}